Basel-Stadt

Gerichte



Geschäftsnummer:

SG.2016.2 (SVG.2018.268)

Instanz:

Sozialversicherungsgericht

Entscheiddatum:

08.10.2018

Erstpublikationsdatum:

30.10.2018

Aktualisierungsdatum:

30.10.2018

Titel:

SVG



Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL (REKTIFIKAT)

Vom 20. September 2018

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz),

Prof. Dr. med. Dr. h.c. P. Suter,

Prof. Dr. iur. U. Saxer

und Sekretärin MLaw L. Marti

Parteien

A____spital [...]

vertreten durch B____

Klägerin

C____

vertreten durch D____

Beklagte

Gegenstand

SG.2016.2

Klage vom 22. November 2016 (Postaufgabe 23. November 2016)

Kostenübernahme bei einem lange dauernden Spitalaufenthalt


Tatsachen

I.

a) E____, geboren am [...] 1943, ist bei der Beklagten krankenversichert. Am 8. Dezember 2014 trat er zur Durchführung einer Knieoperation ins A____spital [...] (Klägerin) ein (Verlaufszusammenfassung, S. 190, Klagebeilage [KB] 6). Aufgrund einer fortgeschrittenen Gonarthrose wurde ihm linksseitig eine Knie-Teilprothese eingesetzt (Operationsbericht vom 9. Dezember 2014, KB 7). Zwei Tage danach, am 11. Dezember 2014, erlitt der Versicherte einen Herzinfarkt (vgl. Verlegungsbericht vom 12. Dezember 2014, KB 9). Dieser hatte eine Herzoperation zur Folge, welche ebenfalls bei der Klägerin durchgeführt wurde (Operationsbericht vom 19. Dezember 2014, KB 11). Am folgenden Tag wurde beim Versicherten ein anurisches Nierenversagen - bei vorbestehender Niereninsuffizienz - festgestellt. Aufgrund dessen musste sich der Versicherte Dialysen unterziehen. Am 22. Dezember 2014 stellten die Ärzte zudem eine Tracheobronchitis fest (vgl. Bericht der Anästhesiologie der Klägerin vom 3. Januar 2015, KB 12). Während seines Spitalaufenthaltes erlitt der Versicherte in der Folge einen Dekubitus über dem Steissbein, welcher zu weiteren Operationen führte (vgl. z.B. Operationsberichte vom 18. Februar 2015, vom 5. März 2015, vom 15. April 2015 und vom 25. April 2015, KB 15 und 17 bis 19). Im Februar und März 2015 kam es wiederholt zu Septikämien (Verlegungsbericht vom 15. Oktober 2015, KB 26); zudem traten ab demselben Zeitpunkt beim Versicherten eine Critical Illness Polyneuromyopathie und eine gastrointestinalen Blutung auf. Im Juni 2015 musste das operierte Knie des Versicherten wegen einer geröteten Narbe punktiert werden (Operationsbericht vom 23. Juni 2015, KB 24). In der Folge kam es namentlich zu einer vorübergehenden Stimmbandlähmung und zu Schluckproblemen (Austrittsbericht vom 1. Februar 2016, KB 28, und Verlaufszusammenfassung, S. 38 ff.) sowie zu weiteren Infektionen. Während des Spitalaufenthalts von E____ gingen die Ärzte und das Pflegeteam wiederholt auf ethische Fragen ein. Diese Beurteilungen sind in den schwierigsten Krankheitsphasen vielfach täglich dokumentiert (vgl. Verlaufszusammenfassung, KB 7, z.B. S. 59, 60,104). Zudem wurden zwei formelle interprofessionelle ethische Fallbesprechungen "METAP Stufe 3" durchgeführt, am 26. Februar 2015 und am 11. Juni 2015 (vgl. Verlaufszusammenfassung, KB 7, S. 116 und 156, sowie Austrittsbericht des A____spitals [...] vom 1. Februar 2016, KB 28, S. 4). Es wird jeweils konstant und einhellig eine volle Therapie als adäquat beurteilt. Nach 420 Spitaltagen konnte der Versicherte am 2. Februar 2016 zur Rehabilitation in das F____spital [...] verlegt werden (Austrittsbericht vom 1. Februar 2016, KB 28).

b) Am 29. Februar 2016 stellte die Klägerin die Rechnungen für die Behandlung des Versicherten E____ an dessen Wohnsitzkanton (Rechnungsbetrag von CHF 1'325'909.30) sowie an die Beklagte (Rechnungsbetrag von CHF 1'084'835.--; vgl. die TP-Rechnungen, KB 29 und 30). Gemäss Angaben der Klägerin bezahlte der Wohnsitzkanton des Versicherten den gesamten Rechnungsbetrag. Die Beklagte übernahm nach übereinstimmenden Angaben der Parteien CHF 300'000.-- des ihr von der Klägerin in Rechnung gestellten Betrags (vgl. auch das Schreiben der Beklagten vom 20. Mai 2016, KB 3).

c) Nachdem sich sein Gesundheitszustand erneut verschlechtert hatte, wurde der Versicherte E____ am 8. April 2016 im F____spital [...] auf die Intensiv-Station verlegt. Mit dem Einverständnis des Patienten und auch seiner Ehefrau entschied das Behandlungsteam angesichts der nun desolaten Prognose gegen weitere invasive kardiopulmonale Reanimationsmassnahmen. Am 14. April 2016 verstarb er (gemäss der Annahme der Ärzte) an einem Multiorganversagen (Bericht das F____spitals [...] vom 20. April 2016, KB 34).

II.

a) Mit Klage vom 22. November 2016 (Postaufgabe: 23. November 2016) beim Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 784'835.10 zu bezahlen. In formeller Hinsicht wird die Einsetzung von Prof. Dr. med. Dr. h.c. P. Suter, [...], als Schiedsrichter beantragt.

b) Mit Klageantwort vom 6. Februar 2017 schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, ihr Rechtsvertreter sei vor Abschluss des Verfahrens aufzufordern, seinen Aufwand zu Handen des Schiedsgerichts zu bezeichnen und für den Fall des Scheiterns einer Schlichtung sei die Beklagte aufzufordern, einen Schiedsrichter vorzuschlagen.

c) Am 19. April 2017 findet eine Vermittlungsverhandlung statt. Die Parteien können sich nicht einigen. Die Beklagte erhält daher eine Frist zur Einreichung einer ergänzten Klageantwort.

d) Mit einer Ergänzung vom 22. Juni 2017 zur Klageantwort stellt die Beklagte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen;

2. Soweit das angerufene Gericht nicht dem nachfolgend näher dargelegten Rechtsstandpunkt der Beklagten folgt, sei eine gerichtliche Expertise zur medizinischen Notwendigkeit der im Streit stehenden Behandlungen einzuholen;

3. Die Patientenakten seien dem Schiedsgericht vollständig einzureichen, soweit es um die medizinische und wirtschaftliche Aufklärung des Versicherten geht;

4. Es sei insbesondere zu den Ziff. 2 und 3 nach Eingang der Akten eine Stellungnahme der Beklagten einzuholen, soweit nötig;

5. Als Schiedsrichter schlägt die Beklagte Prof. Dr. iur. U. Saxer, [...], vor.

6. Vor dem Entscheid in der Sache sei der unterzeichnende Rechtsanwalt aufzufordern, seinen Aufwand zu beziffern;

"Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."

e) Mit Schreiben vom 14. August 2017 und vom 20. August 2017 (Postaufgabe 21. August 2017) nehmen die von den Parteien vorgeschlagenen Schiedsrichter Prof. Dr. med. Dr. h.c. P. Suter und Prof. Dr. iur. U. Saxer ihre Ernennung an.

f) Die Klägerin hält mit Replik vom 27. Oktober 2017 an ihren in der Klage gestellten Rechtsbegehren fest.

g) In ihrer Duplik vom 16. Januar 2018 hält die Beklagte an ihren bisher gestellten Anträgen fest. Zusätzlich stellt sie folgenden präzisierenden Antrag:

7. "Der Kläger hat sämtliche, die medizinische und wirtschaftliche Aufklärung und Einwilligung des Patienten betreffenden Akten zu edieren, insbesondere (aber nicht allein) diejenigen, die im Zusammenhang mit den präoperativen Abklärungen und zum Eintrittsgespräch vom 8. Dezember 2014 gemäss Beilagen 4 und 5 zur Klageschrift stehen."

h) Die Klägerin nimmt mit Schreiben vom 14. Februar 2018 (Postaufgabe 15. Februar 2018) Stellung zu gewissen Teilen der Duplik. Dazu wiederum reicht die Beklagte eine Stellungnahme vom 10. April 2018 ein. Insbesondere zieht sie darin der in der Ergänzung zur Klageantwort vom 22. Juni 2017 gestellten Antrag 2 zurück.

III.

Am 19. Juni 2018 findet eine erste Urteilsberatung des Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen statt. Im Nachgang dazu wird die Klage am 20. September 2018 auf dem Zirkulationsweg entschieden (§ 11 Abs. 5 i.V.m. § 22 Abs. 2 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen des Kantons Basel-Stadt ist gemäss § 20 SVGG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 89 Kantonales Schiedsgericht - 1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein Schiedsgericht.
1    Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein Schiedsgericht.
2    Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt.
3    Das Schiedsgericht ist auch zuständig, wenn die versicherte Person die Vergütung schuldet (System des Tiers garant, Art. 42 Abs. 1); in diesem Fall vertritt ihr Versicherer sie auf eigene Kosten.
4    Der Kanton bezeichnet ein Schiedsgericht. Es setzt sich zusammen aus einer neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und aus je einer Vertretung der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer in gleicher Zahl. Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen; dieses wird durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin der Beteiligten ergänzt.
5    Der Kanton regelt das Verfahren; dieses muss einfach und rasch sein. Das Schiedsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
6    Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Gerichts, schriftlich eröffnet.
des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zwischen einer Leistungserbringerin und einer Versicherung zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 89 Abs. 2
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 89 Kantonales Schiedsgericht - 1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein Schiedsgericht.
1    Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein Schiedsgericht.
2    Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt.
3    Das Schiedsgericht ist auch zuständig, wenn die versicherte Person die Vergütung schuldet (System des Tiers garant, Art. 42 Abs. 1); in diesem Fall vertritt ihr Versicherer sie auf eigene Kosten.
4    Der Kanton bezeichnet ein Schiedsgericht. Es setzt sich zusammen aus einer neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und aus je einer Vertretung der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer in gleicher Zahl. Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen; dieses wird durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin der Beteiligten ergänzt.
5    Der Kanton regelt das Verfahren; dieses muss einfach und rasch sein. Das Schiedsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
6    Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Gerichts, schriftlich eröffnet.
KVG, gemäss welchem die Klage beim Schiedsgericht desjenigen Kantons eingereicht werden kann, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt.

1.2. Die übrigen formellen Klagevoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (vgl. § 22 Abs. 2 SVGG), weshalb auf die Klage einzutreten ist.



2.
==


2.1. Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, die Behandlungen des Versicherten E____ seien wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich gewesen. Eine darüber hinausgehende Verhältnismässigkeitsprüfung sei von vornherein fragwürdig, wenn überhaupt, dann sei eine solche jedoch ex ante vorzunehmen. Der Versicherte habe nämlich nacheinander verschiedene gesundheitliche Probleme entwickelt. Alle diese Krankheiten seien behandelbar gewesen und es habe jeweils nicht vorhergesehen werden können, dass eine weitere Problematik auftreten würde. Insbesondere könne nicht anhand der Berechnung von QALYs (quality adjusted life years) eine Kostengrenze von CHF 300'000.-- gesetzt werden. Überdies sei die Klägerin aus verschiedenen Gründen zur Erbringung dieser - von ihrem Patienten E____ gewünschten - Behandlungen verpflichtet gewesen. Sie habe diese somit nicht einstellen können. Die Beklagte könne die Kostenübernahme aus diesen Gründen nicht reduzieren, sondern habe den gesamten ihr in Rechnung gestellten Betrag von CHF 1'084835.-- zu übernehmen. Infolgedessen habe sie der Klägerin auch die noch nicht bezahlten Behandlungskosten von 784'835.10 zu erstatten.



2.2. Die Beklagte stellt zunächst die Notwendigkeit der Knieprothese, des ersten Eingriffes, für welchen der Versicherte ursprünglich in das A____spital [...] eingetreten war, in Frage. Die in der Klageantwort geäusserten Zweifel an der korrekten Aufklärung des Versicherten, nimmt sie in ihrer Stellungnahme vom 10. April 2018 wieder zurück. Im Weiteren stellt sie sich auf den Standpunkt, dass - im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - eine absolute Kostenbegrenzung von CHF 100'000.-- pro qualitätsbereinigtem Lebensjahr bestehe. Für die Behandlung des Versicherten E____ hätten dessen Wohnkanton und die Beklagte zusammen bereits CHF 577'943.25 pro Jahr erstattet - dies bei einem geringen Nutzen der Behandlungen. Eine darüberhinausgehende Kostenübernahme verstosse gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Ausserdem würde diese eine Rechtsungleichheit gegenüber verschiedenen Methoden und Erkrankungen, die mit einer Kostenbegrenzung umgehen müssen, bedeuten.



2.3. Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin CHF 784'835.10 für die medizinische Behandlung von E____ bezahlen muss.




3.
==


3.1. Die Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernehmen muss, ergeben sich aus Art. 25 bis
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 89 Kantonales Schiedsgericht - 1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein Schiedsgericht.
1    Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein Schiedsgericht.
2    Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt.
3    Das Schiedsgericht ist auch zuständig, wenn die versicherte Person die Vergütung schuldet (System des Tiers garant, Art. 42 Abs. 1); in diesem Fall vertritt ihr Versicherer sie auf eigene Kosten.
4    Der Kanton bezeichnet ein Schiedsgericht. Es setzt sich zusammen aus einer neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und aus je einer Vertretung der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer in gleicher Zahl. Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen; dieses wird durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin der Beteiligten ergänzt.
5    Der Kanton regelt das Verfahren; dieses muss einfach und rasch sein. Das Schiedsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
6    Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Gerichts, schriftlich eröffnet.
31 KVG (vgl. Art. 24 Abs. 2
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 24 Grundsatz - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln 25-31 nach Massgabe der in den Artikeln 32-34 festgelegten Voraussetzungen.
1    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln 25-31 nach Massgabe der in den Artikeln 32-34 festgelegten Voraussetzungen.
2    Die übernommenen Leistungen werden dem Datum beziehungsweise der Periode der Behandlung zugeordnet.72
KVG). Primär handelt es sich um Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 25 Allgemeine Leistungen bei Krankheit - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen.
1    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen.
2    Diese Leistungen umfassen:
a  die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von:
a1  Ärzten oder Ärztinnen,
a2  Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen,
a3  Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin beziehungsweise eines Chiropraktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen;
b  die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände;
c  einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren;
d  die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation;
e  den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung;
f  ...
gbis  einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten;
h  die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von nach Buchstabe b verordneten Arzneimitteln.
KVG). Dazu gehören namentlich die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital erbracht werden. Voraussetzung ist, dass diese von Ärzten oder Ärztinnen, Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen oder von Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes bzw. einer Ärztin oder eines Chiropraktors bzw. einer Chiropraktorin Leistungen erbringen, durchgeführt werden (Art. 25 Abs. 2 lit. a
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 25 Allgemeine Leistungen bei Krankheit - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen.
1    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen.
2    Diese Leistungen umfassen:
a  die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von:
a1  Ärzten oder Ärztinnen,
a2  Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen,
a3  Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin beziehungsweise eines Chiropraktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen;
b  die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände;
c  einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren;
d  die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation;
e  den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung;
f  ...
gbis  einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten;
h  die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von nach Buchstabe b verordneten Arzneimitteln.
KVG). Ebenfalls von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind die Kosten für den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung (Art. 25 Abs. 2 lit. e
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 25 Allgemeine Leistungen bei Krankheit - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen.
1    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen.
2    Diese Leistungen umfassen:
a  die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von:
a1  Ärzten oder Ärztinnen,
a2  Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen,
a3  Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin beziehungsweise eines Chiropraktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen;
b  die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände;
c  einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren;
d  die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation;
e  den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung;
f  ...
gbis  einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten;
h  die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von nach Buchstabe b verordneten Arzneimitteln.
KVG). Wer Leistungserbringer ist, wird in Art. 35 bis
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 25 Allgemeine Leistungen bei Krankheit - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen.
1    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen.
2    Diese Leistungen umfassen:
a  die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von:
a1  Ärzten oder Ärztinnen,
a2  Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen,
a3  Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin beziehungsweise eines Chiropraktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen;
b  die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände;
c  einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren;
d  die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation;
e  den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung;
f  ...
gbis  einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten;
h  die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von nach Buchstabe b verordneten Arzneimitteln.
40 KVG geregelt.



3.2. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt Leistungen gemäss den Art. 25 bis
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 89 Kantonales Schiedsgericht - 1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein Schiedsgericht.
1    Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein Schiedsgericht.
2    Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt.
3    Das Schiedsgericht ist auch zuständig, wenn die versicherte Person die Vergütung schuldet (System des Tiers garant, Art. 42 Abs. 1); in diesem Fall vertritt ihr Versicherer sie auf eigene Kosten.
4    Der Kanton bezeichnet ein Schiedsgericht. Es setzt sich zusammen aus einer neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und aus je einer Vertretung der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer in gleicher Zahl. Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen; dieses wird durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin der Beteiligten ergänzt.
5    Der Kanton regelt das Verfahren; dieses muss einfach und rasch sein. Das Schiedsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
6    Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Gerichts, schriftlich eröffnet.
31 KVG grundsätzlich nur dann, wenn sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (sog. WZW-Kriterien; Art. 32 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 32 Voraussetzungen - 1 Die Leistungen nach den Artikeln 25-31 müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.
1    Die Leistungen nach den Artikeln 25-31 müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.
2    Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft.
KVG).


Eine medizinische Leistung ist als wirksam anzusehen, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen hinzuwirken (BGE 133 V 115, 116 E. 3.1, Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV - Soziale Sicherheit, Basel 2016, N 329). Die Wirksamkeit muss dabei nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein (Art. 32 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 32 Voraussetzungen - 1 Die Leistungen nach den Artikeln 25-31 müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.
1    Die Leistungen nach den Artikeln 25-31 müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.
2    Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft.
Satz 2 KVG).

Die Zweckmässigkeit setzt die Wirksamkeit einer Behandlung voraus (BGE 133 V 115, 116 E. 2.2, Gebhard Eugster, a.a.O., N 331) und beurteilt sich prospektiv und nach dem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen der Anwendung im Einzelfall, unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken, gemessen am angestrebten Heilerfolg der möglichst vollständigen Beseitigung der körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung (BGE 130 V 299, 304 E. 6.1 und BGE 127 V 138, 146 f. E. 5; vgl. auch BGE 143 V 95, 98 E. 3.1 und Gebhard Eugster, a.a.O., N 331).

Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit spielt eine Rolle, wenn im Einzelfall mehrere diagnostische oder therapeutische Alternativen zweckmässig sind. Dann ist das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen jeder Massnahme abzuwägen. Wenn die eine dieser Massnahmen ermöglicht, den verfolgten Zweck erheblich kostengünstiger zu erreichen als dies mittels der anderen Massnahmen möglich wäre, hat die versicherte Person keinen Anspruch auf die Vergütung der Kosten der teureren Massnahme (BGE 139 V 135, 140 E. 4.4.3 mit Hinweisen = Praxis 2014 Nr. 52, BGE 136 V 395, 407 E. 7.4). Wenn es nur eine Behandlungsmöglichkeit bzw. Behandlungsalternative gibt, stellt sich die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht (Gebhard Eugster, a.a.O., N 339). Die Krankenversicherungen haben auch für kostspielige Massnahmen aufzukommen, wenn entweder überhaupt keine andere oder jedenfalls keine kostengünstigere Methode zur Verfügung steht und sich die Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit noch rechtfertigen lässt (BGE 109 V 41, 44 E. 2b; vgl. auch BGE 136 V 395, 407 f. E. 7.4 und Gebhard Eugster, a.a.O., N 339).

Gemäss dem Wirtschaftlichkeitsgebot muss sich der Leistungserbringer in seinen Leistungen auf dasjenige Mass beschränken, das im Interesse der versicherten Person liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 56 Wirtschaftlichkeit der Leistungen - 1 Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
1    Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
2    Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden. Rückforderungsberechtigt ist:
a  im System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1) die versicherte Person oder nach Artikel 89 Absatz 3 der Versicherer;
b  im System des Tiers payant (Art. 42 Abs. 2) der Versicherer.
3    Der Leistungserbringer muss dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihm:
a  ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt;
b  Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern.
3bis    Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass Vergünstigungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b nicht vollumfänglich weitergegeben werden müssen. Diese Vereinbarung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen offenzulegen. Sie hat sicherzustellen, dass Vergünstigungen mehrheitlich weitergegeben werden und dass nicht weitergegebene Vergünstigungen nachweislich zur Verbesserung der Qualität der Behandlung eingesetzt werden.177
4    Gibt der Leistungserbringer die Vergünstigung nicht weiter, so kann die versicherte Person oder der Versicherer deren Herausgabe verlangen.
5    Leistungserbringer und Versicherer sehen in den Tarifverträgen Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen vor. Sie sorgen insbesondere dafür, dass diagnostische Massnahmen nicht unnötig wiederholt werden, wenn Versicherte mehrere Leistungserbringer konsultieren.
6    Leistungserbringer und Versicherer legen vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest.178
KVG). Das Wirtschaftlichkeitsgebot erstreckt sich nach der Rechtsprechung auf sämtliche Teile der ärztlichen Behandlung und findet auf alle gesetzlichen Leistungen Anwendung (BGE 137 V 43, 46 E. 2.3). Für Leistungen, die nicht mehr als wirtschaftlich im Sinne von Art. 56 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 56 Wirtschaftlichkeit der Leistungen - 1 Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
1    Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
2    Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden. Rückforderungsberechtigt ist:
a  im System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1) die versicherte Person oder nach Artikel 89 Absatz 3 der Versicherer;
b  im System des Tiers payant (Art. 42 Abs. 2) der Versicherer.
3    Der Leistungserbringer muss dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihm:
a  ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt;
b  Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern.
3bis    Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass Vergünstigungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b nicht vollumfänglich weitergegeben werden müssen. Diese Vereinbarung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen offenzulegen. Sie hat sicherzustellen, dass Vergünstigungen mehrheitlich weitergegeben werden und dass nicht weitergegebene Vergünstigungen nachweislich zur Verbesserung der Qualität der Behandlung eingesetzt werden.177
4    Gibt der Leistungserbringer die Vergünstigung nicht weiter, so kann die versicherte Person oder der Versicherer deren Herausgabe verlangen.
5    Leistungserbringer und Versicherer sehen in den Tarifverträgen Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen vor. Sie sorgen insbesondere dafür, dass diagnostische Massnahmen nicht unnötig wiederholt werden, wenn Versicherte mehrere Leistungserbringer konsultieren.
6    Leistungserbringer und Versicherer legen vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest.178
KVG angesehen werden können, sieht Art. 56 Abs. 2
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 56 Wirtschaftlichkeit der Leistungen - 1 Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
1    Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
2    Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden. Rückforderungsberechtigt ist:
a  im System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1) die versicherte Person oder nach Artikel 89 Absatz 3 der Versicherer;
b  im System des Tiers payant (Art. 42 Abs. 2) der Versicherer.
3    Der Leistungserbringer muss dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihm:
a  ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt;
b  Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern.
3bis    Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass Vergünstigungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b nicht vollumfänglich weitergegeben werden müssen. Diese Vereinbarung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen offenzulegen. Sie hat sicherzustellen, dass Vergünstigungen mehrheitlich weitergegeben werden und dass nicht weitergegebene Vergünstigungen nachweislich zur Verbesserung der Qualität der Behandlung eingesetzt werden.177
4    Gibt der Leistungserbringer die Vergünstigung nicht weiter, so kann die versicherte Person oder der Versicherer deren Herausgabe verlangen.
5    Leistungserbringer und Versicherer sehen in den Tarifverträgen Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen vor. Sie sorgen insbesondere dafür, dass diagnostische Massnahmen nicht unnötig wiederholt werden, wenn Versicherte mehrere Leistungserbringer konsultieren.
6    Leistungserbringer und Versicherer legen vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest.178
KVG vor, dass die Krankenversicherung deren Vergütung verweigern bzw. eine zu Unrecht bereits bezahlte Vergütung zurückfordern kann.



4.
==


4.1. Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Behandlungen, welche der Versicherte E____ im A____spital [...] zwischen dem 8. Dezember 2014 und dem 2. Februar 2016 erhalten hat, wirksam und zweckmässig waren. Die Beklagte bestreitet auch nicht, dass die fraglichen Behandlungen dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit im Sinne von Art. 32 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 32 Voraussetzungen - 1 Die Leistungen nach den Artikeln 25-31 müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.
1    Die Leistungen nach den Artikeln 25-31 müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.
2    Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft.
KVG entsprachen. Insbesondere macht sie nicht geltend, es hätte kostengünstigere Behandlungen mit demselben Zweck gegeben. Sie macht jedoch im Wesentlichen geltend, die in Rechnung gestellten Kosten seien insgesamt zu hoch.



4.2. Die Beklagte äusserte zunächst Zweifel an der Notwendigkeit der Knieoperation vom 9. Dezember 2014 und hielt diese gar für widerrechtlich erfolgt (Ergänzung der Klageantwort, N 5 ff., und Duplik, N 7 ff.). Nachdem sie mit Eingabe vom 10. April 2018 die getätigten Ausführungen zur fehlenden Aufklärung des Versicherten vor der Knieoperation zurückzog (zu Recht, wie aus dem Operationsbericht vom 9. Dezember 2014, KB 7, hervorgeht), sind auch ihre Ausführungen zur Widerrechtlichkeit hinfällig. Was die Indikation der Operation betrifft, so geht aus der Verlaufszusammenfassung des A____spitals [...] hervor, dass der Versicherte E____ aufgrund einer endgradigen Gonarthrose belastungsabhängige Schmerzen im Bereich beider Kniegelenke hatte und seine Gehstrecke seinen Angaben nach auf wenige 100 m eingeschränkt war. Die Ärzte erklärten, aufgrund des "dynamischen Varus Thrust" und der gemäss dem Versicherten zunehmenden Deformität, bestehe "die Indikation zur dringlichen" Operation. Es wurde festgehalten, dass vor dem Eingriff die kardiale Situation noch abgeklärt werde und die psoriatischen Läsionen besser zu therapieren versucht werden sollten (KB 6, S. 212). Weder aus dieser Verlaufszusammenfassung, noch aus den sonstigen Akten ergibt sich ein Hinweis darauf, dass das Operationsrisiko zu gross gewesen wäre. Vielmehr erschien die Operation als angebracht, um dem damals 71-jährigen Mann zu ermöglichen, wieder längere Strecken zu Fuss gehen zu können. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck der ärztlichen Behandlung im Rahmen der Krankenversicherung - anders als beispielsweise bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) - die möglichst vollständige Beseitigung der körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung ist (BGE 109 V 41, 43 E. 2b). Damit ist auch die Frage der Notwendigkeit eine andere als bei anderen Sozialversicherungen. Offensichtlich war der Eingriff aus Sicht des über die Risiken aufgeklärten Versicherten und aus Sicht der behandelnden Ärzte angezeigt, um die Beeinträchtigung durch die Kniearthrose zu vermindern und die Lebensqualität des Versicherten zu steigern (wie auch von der Klägerin ausgeführt, vgl. Klage, N 8).



Gemäss diesen Ausführungen können die Zweifel der Beklagten an der Notwendigkeit der Operation nicht nachvollzogen werden. Somit vermögen die diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten nicht dazu zu führen, dass die Beklagte nicht die (vollen) Kosten für die Behandlung von E____ zu übernehmen hat.



4.3. In Bezug auf die weiteren Behandlungen bringt die Beklagte selbst nicht vor, dass die Leistungen der Klägerin nicht angebracht gewesen wären. Insbesondere macht die Beklagte nicht geltend, die Klägerin habe unnötige Leistungen erbracht. Es finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die mit den verschiedenen Behandlungen und Operationen verfolgten Zwecke auch auf einem kostengünstigeren Weg hätte erreichen können. Hinweise auf unnötige Behandlungen, die hätten unterlassen werden können, ohne das Leben des Versicherten zu gefährden, fehlen ebenfalls. Die Beklagte benennt zudem nicht, was die Klägerin anstelle der erfolgten Behandlungen hätte tun sollen. Der Versicherte verbrachte den allergrössten Teil seines Spitalaufenthaltes auf der Intensivstation (vgl. Verlaufszusammenfassung, KB 7 und TP-Rechnungen, KB 29 und 30).


Dazu ist festzuhalten, dass aus der Verlaufszusammenfassung (KB 7) hervorgeht, dass immer wieder auf ethische Fragen eingegangen wurde. Dabei wurde jeweils festgehalten, dass eine volle Therapie gerechtfertigt sei (vgl. z.B. KB 7, S. 59 ff.). Sodann geht aus dem Austrittsbericht vom 1. Februar 2016 hervor, dass wiederholte Besprechungen mit dem Versicherten E____ sowie zwei formelle interdisziplinäre ethische Abklärungen (METAP Stufe 3) keine Argumente für eine Einschränkung der Therapieaktivität gegeben hätten - auch wenn es immer wieder zu Motivationskrisen von E____ gekommen sei (KB 28, S. 4 f.). Die erwähnten METAP Fallbesprechungen Stufe 3 wurden am 26. Februar 2015 und am 11. Juni 2015 durchgeführt und entsprechend dokumentiert (Verlaufszusammenfassung, KB 7, S. 116 und 156). Ausserdem wurde im Juli 2015 die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) [...] beigezogen (vgl. Verlaufszusammenfassung, KB 7, S. 90 bis 101). Diese erklärte am 30. Juli 2015, der Versicherte E____ sei nicht handlungsunfähig im juristischen Sinne, da er eine Urteilsfähigkeit besitze und eine Kommunikation mit ihm durch Kopfnicken und -schütteln möglich sei (Verlaufszusammenfassung, KB 7, S. 94). Aus diesen Unterlagen wird deutlich, dass die Ärzte und Ärztinnen der Klägerin abgeklärt hatten, in welchem Ausmass der Versicherte urteilsfähig war und weiter therapiert werden wollte. Zentral ist, dass dieser die Therapien wollte und immer wieder Hoffnung auf Heilung hatte (vgl. z.B. Verlaufszusammenfassung, KB 7, S. 91). Hätten die Ärzte und Ärztinnen diesem Wunsch nicht entsprochen, hätten sie sich mit grosser Wahrscheinlichkeit strafbar gemacht. Ausserdem hätte dies zudem einen Verstoss gegen die Standesordnung der FMH (Foederatio Medicorum Helveticorum) bedeuten können, gemäss welcher die Behandlung eines Patienten unter Achtung von dessen Willen zu erfolgen hat (vgl. den ersten Absatz von Art. 4 der Standesordnung vom 12. Dezember 1996, Stand 26. Oktober 2017; Download: https://www.fmh.ch/ueber_fmh/rechtliche_grundlagen/standesordnung.html, zuletzt eingesehen am 17. August 2018). Es kann der Klägerin aus all diesen Gründen nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte die erbrachten Leistungen - oder auch nur einen Teil davon - aus krankenversicherungsrechtlicher Sicht nicht erbringen müssen. Demzufolge ist die Wirtschaftlichkeit der Leistungen, welche die Klägerin gegenüber dem Versicherten E____ erbracht hat, gegeben. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erbringung der Leistungen durch die Beklagte gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 32 Voraussetzungen - 1 Die Leistungen nach den Artikeln 25-31 müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.
1    Die Leistungen nach den Artikeln 25-31 müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.
2    Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft.
KVG sind somit erfüllt.


4.4. 4.4.1 Die Beklagte stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Kostenübernahme durch die Krankenkasse nach oben zu begrenzen sei. Sie nimmt dabei insbesondere Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss BGE 136 V 295 (sog. "Myozyme I-Entscheid") und BGE 142 V 478 (sog. "Myozyme II-Entscheid"). Sie führt aus, das Bundesgericht habe darin ein Verhältnismässigkeitsgebot aufgestellt. Dieses gelte nicht nur für Arzneimittel, sondern für die gesamten Leistungen einer Krankenversicherung, somit auch für die vorliegend in Frage stehenden Spital- und Pflegeleistungen (Klageantwort, insbesondere N 18). Aufgrund dieser Rechtsprechung gelte eine absolute "Kostenbegrenzung von CHF 100'000.-- je gewonnenes Lebensjahr, allenfalls "qualitätsbereinigt". Vorliegend sei der Betrag aufgrund der Qualitätsbereinigung nach unten zu korrigieren. Die Besonderheit des vorliegenden Falles bestehe darin, dass kein Erfolg eingetreten sei sondern zahlreiche Folgebehandlungen ausgelöst worden seien. Selbst bei einem Erfolgseintritt würden die Fallkosten die rechtlich zulässigen Höchstkosten aber um ein Mehrfaches übersteigen (Ergänzung zur Klageantwort, N 41 f.).


4.4.2 Was zunächst die QALY-Methode angeht, so fällt auf, dass das Bundesgericht einzig in BGE 136 V 395 auf diese Bezug genommen hat. Es findet sich kein einziger anderer Entscheid, in welchem diese zur Sprache kommen würde. Ausserdem stellte das Bundesgericht schon damals nicht allein auf diese Methode ab, sondern erwähnte sie als in andern Ländern verwendete Kosten-Nutzen-Betrachtung (BGE 136 V 395, 411 E. 7.6.2). Dies lässt es als äusserst fraglich erscheinen, ob das Bundesgericht diese Methode zum entscheidenden Kriterium für die Übernahme von Kosten durch die Krankenversicherung erklären wollte. Selbst wenn nun davon auszugehen wäre, dass die QALY-Methode aufgrund von BGE 136 V 395 in der Schweiz grundsätzlich zur Anwendung gelangt, wäre dies im vorliegenden Fall zu verneinen - wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.

4.4.3 Das Bundesgericht erklärte in BGE 136 V 395, 413 E. 7.7, eine Verhältnismässigkeit bzw. Kosten-Wirksamkeit anhand verallgemeinerungsfähiger Kriterien dränge sich insbesondere aus Gründen der in Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerten Rechtsgleichheit auf. Wie für die Beschaffung staatlicher Mittel stelle sich auch für die Erbringung staatlicher Leistungen die Frage nach der Verteilgerechtigkeit. Rechtsgleichheit setze Verallgemeinerungsfähigkeit voraus. Verallgemeinerungsfähig sei nur, was allen, die sich in einer gleichen Situation befinden, in gleicher Weise angeboten werden könne. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV gebietet aber nicht nur, dass Gleiches gleich, sondern auch, dass Ungleiches ungleich behandelt werden muss (BGE 134 I 257, 260 E. 3.1, BGE 132 I 68, 74 E. 4.1, BGE 129 V 110, 112 E. 1.2.2). Vergleicht man den vorliegenden Fall mit BGE 136 V 395 (und auch mit BGE 142 V 478), zeigen sich entscheidende Unterschiede.

In den von der Beklagten zitierten BGEs ging es um die Kostenübernahme eines Medikaments (Myozyme). Myozyme dient der Langzeittherapie (Enzymersatztherapie) von Patienten mit gesichertem Morbus Pompe (BGE 136 V 395, 398 E. 4.2), einer seltenen, progressiven und tödlich verlaufenden muskulären Stoffwechselerkrankung (vgl. https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/humanarzneimittel/authorisations/new-medicines/myozyme_-50-mg--lyophilisat-fuer-ein-konzentrat-zur-herstellung-.html, zuletzt eingesehen am 17. August 2018). Zum Zeitpunkt des ersten Entscheides (BGE 136 V 295) war Myozyme noch nicht auf der Spezialitätenliste (SL; vgl. Art. 52 Abs. 1 lit. b
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 52 Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände - 1 Nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6:
1    Nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6:
a  erlässt das EDI:
a1  eine Liste der Analysen mit Tarif,
a2  eine Liste der in der Rezeptur verwendeten Präparate, Wirk- und Hilfsstoffe mit Tarif; dieser umfasst auch die Leistungen des Apothekers oder der Apothekerin,
a3  Bestimmungen über die Leistungspflicht und den Umfang der Vergütung von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen, die nach den Artikeln 25 Absatz 2 Buchstabe b und 25a Absätze 1 und 2 verwendet werden;
b  erstellt das BAG eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (Spezialitätenliste).
2    Für Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG164) werden zusätzlich Kosten für die zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden Arzneimittel nach Artikel 14ter Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959165 über die Invalidenversicherung zu den gestützt auf diese Bestimmung festgelegten Höchstpreisen übernommen.166
3    Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder der Behandlung dienende Mittel und Gegenstände dürfen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung höchstens nach den Tarifen, Preisen und Vergütungsansätzen nach Absatz 1 in Rechnung gestellt werden.167 Das EDI bezeichnet die im Praxislaboratorium des Arztes oder der Ärztin vorgenommenen Analysen, für die der Tarif nach den Artikeln 46 und 48 festgesetzt werden kann.168 Es kann zudem die der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 bezeichnen, für die ein Tarif nach Artikel 46 vereinbart werden kann.169
KVG und Art. 64 ff
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 64
. der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]) aufgeführt (das Bundesgericht befasste sich daher mit der Frage eines "off-label use"; BGE 136 V 395). Später wurde es mit umfangreichen Limitationen in die SL aufgenommen (zum Zeitpunkt, in welchem BGE 142 V 478 erging, war dies bereits der Fall, vgl. Sachverhalt A.a. des BGEs). Die Übernahme der Medikamentenkosten durch die Krankenversicherung war und ist damit von vornherein eingeschränkt.

Vorliegend war geplant, dem Versicherten E____ eine Knie-Teilprothese zu implantieren. Es war zudem geplant, dass der Versicherte nach der Operation wieder nach Hause entlassen wird (vgl. Eintrittsgespräch vom 8. Dezember 2014, KB 5) und er sein operiertes Knie ab dem ersten Tag wieder voll belastet (vgl. Operationsbericht vom 9. Dezember 2014, KB 7). Seine weitere medizinische Betreuung sollte ambulant erfolgen (vgl. Verlaufszusammenfassung, S. 212). Stattdessen erfolgte nach der Operation eine äusserst unglückliche Aneinanderreihung von vielen verschiedenen, akuten Erkrankungen (Herzinfarkt, anurisches Nierenversagen, gastrointestinale Blutungen, Dekubitus, verschiedenen Infektionen etc.). Das Vorbringen der Klägerin, dieser schwere Verlauf mit den diversen Komplikationen sei nicht vorherzusehen gewesen (vgl. Kläger, N 60), ist durchaus nachvollziehbar. So bestätigen denn auch beide Parteien, dass es sich vorliegend um einen speziellen bzw. einen Ausnahmefall handelt. Bei den bereits kurze Zeit nach der Operation nötig gewordenen weiteren Heilbehandlungen handelte es sich - anders als in BGE 136 V 395 - nicht um eine (potentiell) auf längere Zeit angelegte Therapie zur Behandlung einer chronischen (und dazu noch seltenen) Krankheit (vgl. dazu Thomas Hundsberger/Marianne Rohrbach/Kai M. Rösler, Die Problematik der Enzymtherapie bei Morbus Pompe [Glykogenosy Typ II], in: Schweizerische Ärztezeitung 2011, S. 427). Schon gar nicht ging es um einen "off-label use" eines Medikaments. Vielmehr wurde im vorliegenden Fall dem jeweils neuen und unerwarteten, zusätzlichen gesundheitlichen Problem des Versicherten entgegnet, mit dem Ziel, das Überleben des Patienten zu sichern, ihn zu heilen und anschliessend aus dem Spital zu entlassen (ein Ziel, dass schliesslich auch erreicht wurde). Wie erwähnt, ist die Wirtschaftlichkeit der einzelnen Leistungen dabei nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.3.). Dass beim Versicherten bereits Probleme mit Herzen und Nieren bekannt waren, ändert daran nichts. Beide diesbezüglichen Ereignisse (Herzinfarkt und anurisches Nierenversagen) sind nicht vergleichbar mit einer chronischen Erkrankung wie Morbus Pompe. Es musste jeweils unmittelbar eingegriffen werden, da der Versicherte ansonsten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verstorben wäre. Hinzu kommt, dass es sich im vorliegenden Fall um verschiedene Behandlungen verschiedener gesundheitlicher Probleme handelt, während in den Myozyme-Entscheiden lediglich eine einzige Therapie beurteilt wurde. Diese Entscheide äussern sich nicht dazu, ob mit der Beschränkung der Myozyme-Kosten auch gleich alle andern Behandlungen des Morbus Pompe und aller anderen davon unabhängigen Krankheiten einzustellen sind.

4.4.4 Die Diskrepanzen zwischen den "Myozyme-Entscheiden" und dem vorliegenden Fall sind derart gross (die Fälle sind sich absolut "ungleich"), dass sich eine Gleichbehandlung nicht rechtfertigt. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die QALY-Methode vorliegend zur Anwendung gelangen könnte. Es ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass bei einer chronischen, nicht heilbaren Krankheit diskutiert werden kann, wie hoch die jährlichen Behandlungskosten sein dürfen. Bei einer unglücklichen Verkettung von verschiedenen (noch dazu akut auftretenden) Erkrankungen, wie im Fall von E____, ist es das hingegen nicht. Denn in einem solchen Fall hat eine Person das Pech, innerhalb von kurzer Zeit durch verschiedene Erkrankungen hohe Behandlungskosten zu erzeugen. Eine andere Person erzeugt vielleicht aufgrund ähnlicher Erkrankungen, jedoch über viele Jahre verteilt zusammengerechnet gleich viele Kosten; bei dieser Person würde die Kostenübernahme allerdings - zu Recht - nicht in Frage gestellt, solange die unter E. 3.2. aufgeführten Kriterien bei den Behandlungen erfüllt würden. Dies würde eine Ungleichbehandlung des Patienten, der aufgrund von ihm nicht zu verschuldender Umstände innerhalb von ein bis zwei Jahren dieselbe Menge an Krankheitskosten verursachen würde, darstellen. Eine solche lässt sich nicht rechtfertigen (vgl. dazu E. 4.5.). Dies ist ein weiterer Grund, weshalb sich die QALY-Methode für Fälle wie den vorliegenden nicht eignet.

Es trifft im Übrigen zu, dass sich das Bundesgericht in BGE 136 V 395 mit der Relation zwischen Kosten und medizinischem Nutzen auseinandergesetzt hat. Dabei hat es auch festgehalten, eine Leistung sei zu verweigern, wenn zwischen Aufwand und Heilerfolg ein grobes Missverhältnis bestehe (BGE 136 V 395, 407 f. E. 7.4). Es wies überdies darauf hin, dass die Krankenversicherung nicht sämtliche Behandlungsmassnahmen, die aus medizinischer Sicht möglich wären, übernimmt (BGE 136 V 395, 409 E. 7.5). Vorliegend geht es jedoch nicht um Behandlungen, die eine blosse Option dargestellt hätten, sondern um solche, die das Überleben von E____ sichern sollten - und dies auch taten, was sich mit dem Spitalaustritt am 2. Februar 2016 zeigte (Austrittsbericht vom 1. Februar 2016, KB 28).


4.5. 4.5.1 Im Weiteren ist zu beachten, dass die Krankenversicherungen als Trägerin einer staatlichen Aufgabe (vgl. dazu Art. 117
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 117 Kranken- und Unfallversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.
2    Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären.
BV) nicht nur an Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, sondern auch an die übrigen Grundrechte gebunden und verpflichtet sind, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
BV; vgl. auch BGE 126 V 70, 73 E. 4c/aa).


4.5.2 Im Zusammenhang mit den Grundrechten als verfassungsmässige Rechte ist auf das in Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV statuierte Legalitätsprinzip einzugehen. Demnach ist Grundlage und Schranken des staatlichen Handelns das Recht (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV). Die Leistungspflicht der Krankenversicherung wird namentlich durch Art. 32
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 32 Voraussetzungen - 1 Die Leistungen nach den Artikeln 25-31 müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.
1    Die Leistungen nach den Artikeln 25-31 müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.
2    Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft.
und Art. 56 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 56 Wirtschaftlichkeit der Leistungen - 1 Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
1    Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
2    Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden. Rückforderungsberechtigt ist:
a  im System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1) die versicherte Person oder nach Artikel 89 Absatz 3 der Versicherer;
b  im System des Tiers payant (Art. 42 Abs. 2) der Versicherer.
3    Der Leistungserbringer muss dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihm:
a  ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt;
b  Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern.
3bis    Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass Vergünstigungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b nicht vollumfänglich weitergegeben werden müssen. Diese Vereinbarung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen offenzulegen. Sie hat sicherzustellen, dass Vergünstigungen mehrheitlich weitergegeben werden und dass nicht weitergegebene Vergünstigungen nachweislich zur Verbesserung der Qualität der Behandlung eingesetzt werden.177
4    Gibt der Leistungserbringer die Vergünstigung nicht weiter, so kann die versicherte Person oder der Versicherer deren Herausgabe verlangen.
5    Leistungserbringer und Versicherer sehen in den Tarifverträgen Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen vor. Sie sorgen insbesondere dafür, dass diagnostische Massnahmen nicht unnötig wiederholt werden, wenn Versicherte mehrere Leistungserbringer konsultieren.
6    Leistungserbringer und Versicherer legen vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest.178
KVG eingeschränkt. Gemäss diesen Bestimmungen muss die Wirtschaftlichkeit bei Behandlungen gewahrt werden (vgl. E. 3.2.). Es ist daher im Sinne des Gesetzes, dass die Krankenversicherungen gerade bei grösseren Beträgen eine entsprechende Prüfung vornehmen (vgl. dazu z.B. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 136 V 395, 410 f. E. 7.6.1). Das Gesetz selbst macht jedoch keine konkreten Angaben zur Rationierung von Krankenversicherungsleistungen trotz der Erfüllung der WZW-Kriterien (vgl. E. 3.2.) - noch tut dies die KVV. So wenig wie die jährliche Maximalleistung gesetzlich verankert ist, ist es ein Maximalbetrag, der eine einzige Person in ihrem ganzen Leben beanspruchen dürfte.

4.5.3 Es fragt sich, ob hier eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke anzunehmen ist. Eine Gesetzeslücke liegt vor, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die als sachlich unhaltbar angesehen werden muss (BGE 134 V 131, 134 f. E. 5.3, BGE 134 V 182, 185 E. 4.1 und BGE 127 V 38, 41 E. 4b/cc mit Hinweisen). Bevor angenommen werden darf, dass eine Lücke ausfüllungsbedürftig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers (ein sog. qualifiziertes Schweigen) darstellt. Nur wenn diese Frage verneint wird, kann von einer Lücke gesprochen werden. Eine vom Gericht zu füllende echte Lücke darf nur angenommen werden, wenn das Gesetz eine sich unvermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet. Dabei genügt es nicht, dass das Gericht das Fehlen einer Vorschrift als sachlich unbefriedigend empfindet (unechte Lücke). Mit der Annahme echter Lücken ist rechtsprechungsgemäss Zurückhaltung geboten (BGE 127 V 38, 41 E. 4b/cc und BGE 105 V 209, 211 E. 2b).

Der Gesetzgeber hat im Krankenversicherungsrecht namentlich durch die WZW-Kriterien (Art. 32
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 32 Voraussetzungen - 1 Die Leistungen nach den Artikeln 25-31 müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.
1    Die Leistungen nach den Artikeln 25-31 müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.
2    Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft.
KVG; vgl. ausserdem Art. 56
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 56 Wirtschaftlichkeit der Leistungen - 1 Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
1    Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
2    Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden. Rückforderungsberechtigt ist:
a  im System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1) die versicherte Person oder nach Artikel 89 Absatz 3 der Versicherer;
b  im System des Tiers payant (Art. 42 Abs. 2) der Versicherer.
3    Der Leistungserbringer muss dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihm:
a  ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt;
b  Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern.
3bis    Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass Vergünstigungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b nicht vollumfänglich weitergegeben werden müssen. Diese Vereinbarung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen offenzulegen. Sie hat sicherzustellen, dass Vergünstigungen mehrheitlich weitergegeben werden und dass nicht weitergegebene Vergünstigungen nachweislich zur Verbesserung der Qualität der Behandlung eingesetzt werden.177
4    Gibt der Leistungserbringer die Vergünstigung nicht weiter, so kann die versicherte Person oder der Versicherer deren Herausgabe verlangen.
5    Leistungserbringer und Versicherer sehen in den Tarifverträgen Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen vor. Sie sorgen insbesondere dafür, dass diagnostische Massnahmen nicht unnötig wiederholt werden, wenn Versicherte mehrere Leistungserbringer konsultieren.
6    Leistungserbringer und Versicherer legen vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest.178
KVG), die Umschreibung der allgemeinen Leistungen bei Krankheit (Art. 25
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 25 Allgemeine Leistungen bei Krankheit - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen.
1    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen.
2    Diese Leistungen umfassen:
a  die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von:
a1  Ärzten oder Ärztinnen,
a2  Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen,
a3  Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin beziehungsweise eines Chiropraktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen;
b  die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände;
c  einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren;
d  die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation;
e  den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung;
f  ...
gbis  einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten;
h  die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von nach Buchstabe b verordneten Arzneimitteln.
KVG), die Definition der Leistungserbringer (vgl. Art. 35 ff
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 35 - 1 ...94
1    ...94
2    Leistungserbringer sind:
a  Ärzte und Ärztinnen;
b  Apotheker und Apothekerinnen;
c  Chiropraktoren und Chiropraktorinnen;
d  Hebammen;
e  Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen;
f  Laboratorien;
g  Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen;
h  Spitäler;
i  Geburtshäuser;
k  Pflegeheime;
l  Heilbäder;
m  Transport- und Rettungsunternehmen;
n  Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen.
. KVG), die gesetzliche Verankerung der Arzneimittel- und der Spezialitätenliste (Art. 52
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 52 Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände - 1 Nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6:
1    Nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6:
a  erlässt das EDI:
a1  eine Liste der Analysen mit Tarif,
a2  eine Liste der in der Rezeptur verwendeten Präparate, Wirk- und Hilfsstoffe mit Tarif; dieser umfasst auch die Leistungen des Apothekers oder der Apothekerin,
a3  Bestimmungen über die Leistungspflicht und den Umfang der Vergütung von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen, die nach den Artikeln 25 Absatz 2 Buchstabe b und 25a Absätze 1 und 2 verwendet werden;
b  erstellt das BAG eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (Spezialitätenliste).
2    Für Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG164) werden zusätzlich Kosten für die zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden Arzneimittel nach Artikel 14ter Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959165 über die Invalidenversicherung zu den gestützt auf diese Bestimmung festgelegten Höchstpreisen übernommen.166
3    Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder der Behandlung dienende Mittel und Gegenstände dürfen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung höchstens nach den Tarifen, Preisen und Vergütungsansätzen nach Absatz 1 in Rechnung gestellt werden.167 Das EDI bezeichnet die im Praxislaboratorium des Arztes oder der Ärztin vorgenommenen Analysen, für die der Tarif nach den Artikeln 46 und 48 festgesetzt werden kann.168 Es kann zudem die der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 bezeichnen, für die ein Tarif nach Artikel 46 vereinbart werden kann.169
KVG) und weitere Bestimmungen bereits verschiedene Beschränkungen der von der Krankenversicherung zu übernehmenden Leistungen und zur Eindämmung der Kosten geschaffen. Die Kosteneindämmung war denn auch ein wichtiger Punkt bei der Erarbeitung des heutigen KVG (vgl. dazu die Botschaft des Bundesrats über die Revision des KVG vom 6. November 1991, BBl 1992 I 93 ff., insbesondere S. 96, 118 f., 126, 128, 130 und 189). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er eine darüber hinausgehende Beschränkung der Leistungen der Krankenversicherung im Sinne einer (jährlichen) Maximalgrenze lediglich aus Versehen nicht vorgesehen hat - zumal sich die erwähnte Botschaft über die Revision der Krankenversicherung ausführlich zu den Kostenfragen äussert. Es ist vorliegend daher nicht von einer Gesetzeslücke auszugehen, sondern vielmehr von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers. Über das unter E. 4.4.4 Gesagte hinaus, kann daher (ohne gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) nicht von einer allgemeingültigen Leistungsobergrenze im Krankenversicherungsrecht von jährlich CHF 100'000.-- ausgegangen werden - erst recht nicht, wenn es um Leben und Tod geht.

Überdies kann es auch aufgrund von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben) nicht angehen, dass eine Krankenkasse ohne entsprechende rechtliche Grundlage einen selbstbestimmten Höchstbetrag festlegt.


4.5.4 Angesichts der Notwendigkeit der Behandlungen zur Sicherung des Überlebens des Versicherten E____, ist vorliegend namentlich auch an seine grundrechtlich garantierten Rechte auf Achtung der Menschenwürde (Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV) und auf Leben (Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
Abs. BV) zu denken. Letzteres verpflichtet den Staat zum Schutz des Lebens seiner Bürger vor Angriffen. Das heisst, er ist gehalten, die Verletzungen des Rechts auf Leben durch vorsätzliche oder fahrlässige Tötungen mit strafrechtlichen Sanktionen zu belegen und eine effektive Strafverfolgung zu gewährleisten (vgl. BGE 135 I 113, 117 E. 2.1). Wie unter E. 4.3. bereits angedeutet, hätte es vorliegend schon aufgrund dieses strafrechtlichen Schutzes Konsequenzen für die Ärzte haben können, wenn sie ihren Patienten E____ entgegen dessen Willen nicht weiter behandelt hätten. Hinzu kommt, dass sich das Recht auf Leben als Abwehrrecht gegen den Staat richtet (BGE 136 I 87, 96 E. 4.2). Daher stellt sich auch die Frage, ob, und wenn ja, in welchem Mass sich eine Krankenversicherung weigern kann, Leistungen für akut lebensnotwendige Behandlungen, welche die WZW-Kriterien erfüllen (vgl. E. 3.2.), zu übernehmen. Sind die Krankenversicherungen doch aufgrund und im Rahmen des KVG grundsätzlich zur Erbringung von Leistungen im Krankheitsfall verpflichtet (vgl. namentlich Art. 1a Abs. 2 lit. a
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 1a Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt die soziale Krankenversicherung. Sie umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung.
1    Dieses Gesetz regelt die soziale Krankenversicherung. Sie umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung.
2    Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen bei:
a  Krankheit (Art. 3 ATSG11);
b  Unfall (Art. 4 ATSG), soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt;
c  Mutterschaft (Art. 5 ATSG).
KVG). Im vorliegenden Fall hätte die Nichtbehandlung des Versicherten E____ - wie erwähnt - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dessen Tod bedeutet. Zudem finden sich in den medizinischen Unterlagen keine Behandlungsalternativen. Auch macht die Beklagte keine solchen geltend. Es ist daher anzunehmen, dass die Klägerin bzw. ihre Ärzte als einzige Alternative zur Behandlung die Möglichkeit gehabt hätte, ihren Patienten sterben zu lassen - was aus erwähnten Gründen im vorliegenden Fall keine Alternative zur Behandlung darstellte.


Es kann vorliegend offen gelassen werden, ob und wenn ja, inwiefern sich das Recht auf Leben nach Art. 10 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV oder das Recht auf Achtung und Schutz der Menschenwürde nach Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV auf die Leistungspflicht der Krankenversicherungen auswirkt, da sich bereits aus den übrigen Erwägungen ergibt, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht vorliegend zu Unrecht verneinte.


4.6. Zusammenfassend gibt es weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Rechtsprechung, welche dazu führen würde, dass die Beklagte nicht für die Behandlungen des Versicherten E____ im A____spital [...] aufzukommen hätte. Die ursprünglich einzige geplante Behandlung - die Implantation einer Knieteilprothese - ist nicht in Frage zu stellen. Alle weiteren Erkrankungen sind als unglückliche Anhäufung von eingetretenen Risiken zu sehen. Es bestand stets Hoffnung, dass der lebenswillige Patient E____ wieder geheilt aus dem Spital entlassen werden könnte. Diese Hoffnung wurde am 2. Februar 2016 erfüllt. Dass es im Rahmen der Reha im F____spital [...] erneut zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands und schliesslich zu seinem Tod kam, vermag daran nichts zu ändern. Die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin in Bezug auf die für E____ erbrachten Leistungen, ist ungeschmälert.



Im Übrigen würde das Nichterbringen von Leistungen für notwendige medizinische Massnahmen in einem Spital, für welche es - wie vorliegend - keine Alternative gibt, bedeuten, dass die Kosten am Ende vom Spital zu tragen wären, da dessen medizinisches Personal zur Vornahme der Handlungen verpflichtet war (vgl. oben E. 4.3.). Dies ist nicht sachgerecht.




5.
==


5.1. Im Ergebnis führen diese Erwägungen zur Gutheissung der Klage. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin CHF 784'835.10 zu bezahlen.



5.2. Gemäss § 23 SVGG gelten für Prozesskosten und Parteientschädigungen die Bestimmungen des Zivilprozessrechts. Demgemäss hat die unterliegende Beklagte die ordentlichen Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Gemäss § 41 des kantonalen Reglements vom 11. September 2017 über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR; SR 154.810) gilt für Verfahren die bei dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2018 bereits rechtshängig waren, die bisher geltende Verordnung vom 4. März 1975 über die Gerichtsgebühren. Da die Klage im vorliegenden Verfahren am 28. November 2016 beim angerufenen Schiedsgericht einging, gilt demnach die alte Verordnung über die Gerichtsgebühren. Gemäss deren § 2 Abs. 3 beträgt die normale Gebühr bei einem Streitwert von CHF 500'000.-- bis CHF 1'000'000.-- zwischen CHF 17'000.-- und CHF 22'000.--. Für Instruktionsverhandlungen, Zwischenentscheide, Augenscheine, Anordnung von Expertisen, vorsorglichen Massnahmen und Anordnungen gemäss Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO erhöht sich die normale Gebühr um bis zu 30% (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren).



Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 784'835.10. Im Vorfeld der Urteilsberatung fand eine Vermittlungsverhandlung statt. Daher ist eine Grundgebühr von CHF 20'000.-- zuzüglich einer Erhöhung um 5% (CHF 5'000.--) für die Vermittlungsverhandlung angemessen. Hinzu kommen die Auslagen des Gerichts in Höhe von CHF 7'683.-- (Schiedsrichterhonorare für Urteilsberatung und umfassende Urteilszirkulation).


Die obsiegende Klägerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rechtsvertreterin der Klägerin hat eine detaillierte Honorarnote über CHF 31'102.52 (Honorar von CHF 27'757.50, zuzüglich diverse Aufwendungen von CHF 221.--, Spesen von insgesamt CHF 832.73 und Mehrwertsteuer von 8% [CHF 1'942.34] bis 31. Dezember 2017 und 7.7% [CHF 348.95] ab dem 1. Januar 2018) eingereicht. Angesichts der Kompliziertheit des Falles und des Streitwerts ist eine Parteientschädigung in dieser Höhe angemessen. Die Beträge werden jeweils nach den mathematischen Regeln gerundet. Somit ergibt sich insgesamt eine Parteientschädigung von CHF 28'811.25 inkl. Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 2'291.30.


Demgemäss erkennt das Schiedsgericht:

://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin CHF 784'835.10 zu bezahlen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 25'000.-- zuzüglich Auslagen von CHF 7'683.-- gehen zu Lasten der Beklagten.

Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 28'811.25 inkl. Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 2'291.30.

Schiedsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Sekretärin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

- Klägerin
- Beklagte
- Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SG.2016.2
Datum : 08. Oktober 2018
Publiziert : 30. Oktober 2018
Quelle : BS-Entscheide
Status : Publiziert als SG.2016.2
Sachgebiet : Sozialversicherungsgericht
Gegenstand : SVG


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
47 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
7 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
10 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
35 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
117
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 117 Kranken- und Unfallversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.
2    Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären.
KVG: 1a 
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 1a Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt die soziale Krankenversicherung. Sie umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung.
1    Dieses Gesetz regelt die soziale Krankenversicherung. Sie umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung.
2    Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen bei:
a  Krankheit (Art. 3 ATSG11);
b  Unfall (Art. 4 ATSG), soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt;
c  Mutterschaft (Art. 5 ATSG).
24 
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 24 Grundsatz - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln 25-31 nach Massgabe der in den Artikeln 32-34 festgelegten Voraussetzungen.
1    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln 25-31 nach Massgabe der in den Artikeln 32-34 festgelegten Voraussetzungen.
2    Die übernommenen Leistungen werden dem Datum beziehungsweise der Periode der Behandlung zugeordnet.72
25 
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 25 Allgemeine Leistungen bei Krankheit - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen.
1    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen.
2    Diese Leistungen umfassen:
a  die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von:
a1  Ärzten oder Ärztinnen,
a2  Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen,
a3  Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin beziehungsweise eines Chiropraktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen;
b  die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände;
c  einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren;
d  die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation;
e  den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung;
f  ...
gbis  einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten;
h  die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von nach Buchstabe b verordneten Arzneimitteln.
25bis  32 
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 32 Voraussetzungen - 1 Die Leistungen nach den Artikeln 25-31 müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.
1    Die Leistungen nach den Artikeln 25-31 müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.
2    Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft.
35 
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 35 - 1 ...94
1    ...94
2    Leistungserbringer sind:
a  Ärzte und Ärztinnen;
b  Apotheker und Apothekerinnen;
c  Chiropraktoren und Chiropraktorinnen;
d  Hebammen;
e  Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen;
f  Laboratorien;
g  Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen;
h  Spitäler;
i  Geburtshäuser;
k  Pflegeheime;
l  Heilbäder;
m  Transport- und Rettungsunternehmen;
n  Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen.
35bis  52 
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 52 Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände - 1 Nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6:
1    Nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6:
a  erlässt das EDI:
a1  eine Liste der Analysen mit Tarif,
a2  eine Liste der in der Rezeptur verwendeten Präparate, Wirk- und Hilfsstoffe mit Tarif; dieser umfasst auch die Leistungen des Apothekers oder der Apothekerin,
a3  Bestimmungen über die Leistungspflicht und den Umfang der Vergütung von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen, die nach den Artikeln 25 Absatz 2 Buchstabe b und 25a Absätze 1 und 2 verwendet werden;
b  erstellt das BAG eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (Spezialitätenliste).
2    Für Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG164) werden zusätzlich Kosten für die zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden Arzneimittel nach Artikel 14ter Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959165 über die Invalidenversicherung zu den gestützt auf diese Bestimmung festgelegten Höchstpreisen übernommen.166
3    Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder der Behandlung dienende Mittel und Gegenstände dürfen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung höchstens nach den Tarifen, Preisen und Vergütungsansätzen nach Absatz 1 in Rechnung gestellt werden.167 Das EDI bezeichnet die im Praxislaboratorium des Arztes oder der Ärztin vorgenommenen Analysen, für die der Tarif nach den Artikeln 46 und 48 festgesetzt werden kann.168 Es kann zudem die der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 bezeichnen, für die ein Tarif nach Artikel 46 vereinbart werden kann.169
56 
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 56 Wirtschaftlichkeit der Leistungen - 1 Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
1    Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
2    Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden. Rückforderungsberechtigt ist:
a  im System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1) die versicherte Person oder nach Artikel 89 Absatz 3 der Versicherer;
b  im System des Tiers payant (Art. 42 Abs. 2) der Versicherer.
3    Der Leistungserbringer muss dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihm:
a  ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt;
b  Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern.
3bis    Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass Vergünstigungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b nicht vollumfänglich weitergegeben werden müssen. Diese Vereinbarung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen offenzulegen. Sie hat sicherzustellen, dass Vergünstigungen mehrheitlich weitergegeben werden und dass nicht weitergegebene Vergünstigungen nachweislich zur Verbesserung der Qualität der Behandlung eingesetzt werden.177
4    Gibt der Leistungserbringer die Vergünstigung nicht weiter, so kann die versicherte Person oder der Versicherer deren Herausgabe verlangen.
5    Leistungserbringer und Versicherer sehen in den Tarifverträgen Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen vor. Sie sorgen insbesondere dafür, dass diagnostische Massnahmen nicht unnötig wiederholt werden, wenn Versicherte mehrere Leistungserbringer konsultieren.
6    Leistungserbringer und Versicherer legen vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest.178
89
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 89 Kantonales Schiedsgericht - 1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein Schiedsgericht.
1    Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein Schiedsgericht.
2    Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt.
3    Das Schiedsgericht ist auch zuständig, wenn die versicherte Person die Vergütung schuldet (System des Tiers garant, Art. 42 Abs. 1); in diesem Fall vertritt ihr Versicherer sie auf eigene Kosten.
4    Der Kanton bezeichnet ein Schiedsgericht. Es setzt sich zusammen aus einer neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und aus je einer Vertretung der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer in gleicher Zahl. Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen; dieses wird durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin der Beteiligten ergänzt.
5    Der Kanton regelt das Verfahren; dieses muss einfach und rasch sein. Das Schiedsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
6    Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Gerichts, schriftlich eröffnet.
KVV: 64
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 64
ZPO: 106 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
BGE Register
105-V-209 • 109-V-41 • 126-V-70 • 127-V-138 • 127-V-38 • 129-V-110 • 130-V-299 • 132-I-68 • 133-V-115 • 134-I-257 • 134-V-131 • 134-V-182 • 135-I-113 • 136-I-87 • 136-V-295 • 136-V-395 • 137-V-43 • 139-V-135 • 142-V-478 • 143-V-95
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • frage • bundesgericht • patient • klageantwort • therapie • basel-stadt • tag • postaufgabe • spitalaufenthalt • leistungserbringer • leben • recht auf leben • duplik • beschwerdeschrift • behandlungskosten • krankenpflegeversicherung • tod • zweifel • mehrwertsteuer
... Alle anzeigen
BBl
1992/I/93
Pra
103 Nr. 52