99 IV 50
11. Urteil des Kassationshofes vom 16. Februar 1973 i.S. Schweizerische Nationalbank gegen T.
Regeste (de):
- 1. Art. 268 Ziff. 2 BStP. Letztinstanzlicher Einstellungsbeschluss (Erw. 1).
- 2. Art. 270 Abs. 1 BStP; Art. 47 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 47 Gemeinsamer Tarif - 1 Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen auf und bezeichnen eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle.
1 Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen auf und bezeichnen eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle. 2 Der Bundesrat kann weitere Vorschriften über ihre Zusammenarbeit erlassen.
Regeste (fr):
- 1. Art. 268 ch. 2 PPF. Ordonnance de non-lieu rendue en dernière instance (consid. 1).
- 2. Art. 270 al. 1 PPF; art. 47 al. 2 LDA. Qualité pour déposer une plainte pénale de celui qui est lésé dans son droit d'auteur. Renonciation au droit d'auteur (droit portant in casu sur un billet de banque) ? (consid. 2 et 3).
Regesto (it):
- 1. Art. 268 num. 2 PPF. Dichiarazione di non doversi procedere di ultima istanza (consid. 1).
- 2. Art. 270 cpv. 1 PPF; art. 47, cpv. 2 LDA. Qualità per interporre querela penale del leso nel diritto d'autore. Rinuncia al diritto d'autore (in concreto: diritto ad una banconota) ? (consid. 2, 3).
Sachverhalt ab Seite 51
BGE 99 IV 50 S. 51
A.- T. ist verantwortlicher Leiter der B. AG in Bern. Im Jahre 1971 verwendete er für seine Firma zu Reklamezwecken einen ca. 11 x 21 cm grossen Halbkarton, dessen eine Seite mit dem Abbild einer schweizerischen 20-Franken-Note bedruckt war, welche mit Ausnahme der Nennwertangabe, die in einem Kreis mit der Aufschrift "15%" bestand, die konkreten und abstrakten Bildelemente der genannten Banknote in vergrössertem Format genau wiedergab und auch die Aufschrift "Schweizerische Nationalbank" in den drei Landessprachen trug. T. verwendete diese Reklamenote, obschon der Graphikerin auf ihre Anfrage hin am 28. September 1971 vom Rechtskonsulenten der Schweizerischen Nationalbank erklärt worden war, dass die genannte Bank die Bewilligung zur Verwendung der Nachbildung ihrer 20-Franken-Note nicht erteile und sich im Fall der Verwendung der Reklamenote in ihren Urheberrechten verletzt sehen werde.
B.- Am 3. Januar 1972 stellte die Schweizerische Nationalbank gegen T. und ev. weitere Verantwortliche Strafantrag gemäss Art. 50 Abs. 1 Ziff. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 50 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht - Die Verwertungsgesellschaften müssen dem IGE51 alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind, sowie jährlich in einem Geschäftsbericht Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen. |
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 54 Massnahmen bei Pflichtverletzungen - 1 Kommt eine Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten nicht nach, so setzt das IGE eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes; wird die Frist nicht eingehalten, so ergreift es die notwendigen Massnahmen. |
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1 | Kommt eine Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten nicht nach, so setzt das IGE eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes; wird die Frist nicht eingehalten, so ergreift es die notwendigen Massnahmen. |
2 | Bei Ungehorsam gegen Verfügungen kann das IGE nach entsprechender Androhung die Bewilligung einschränken oder entziehen. |
3 | Das IGE kann rechtskräftige Verfügungen auf Kosten der Verwertungsgesellschaft veröffentlichen. |
BGE 99 IV 50 S. 52
weil die genannte Bank seit Jahren die Wiedergabe von Banknoten durch verschiedene Banken zu Reklamezwecken namentlich im Fernsehen geduldet habe.
C.- Die Schweizerische Nationalbank führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Einstellungsbeschluss des Gerichtspräsidenten VI von Bern sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen T. und eventuell weitere Verantwortliche wieder aufzunehmen. T. hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes ist zulässig gegen Einstellungsbeschlüsse letzter Instanz (Art. 268 Ziff. 2 BStP). Da nach Art. 187 Abs. 1 bern. Strafverfahren der Privatkläger und der Antragsteller nur dann Rekurs an die kantonale Anklagekammer erheben können, wenn eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Handlung Gegenstand der Untersuchung bildet, und im vorliegenden Fall bloss eine mit Busse bedrohte Straftat in Frage steht (Art. 50
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 50 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht - Die Verwertungsgesellschaften müssen dem IGE51 alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind, sowie jährlich in einem Geschäftsbericht Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen. |
2. Was die Legitimation der Schweizerischen Nationalbank zur Beschwerdeführung anbelangt, so ist sie zu bejahen, sofern der genannten Bank die Eigenschaft einer Antragstellerin im Sinne des Art. 270 Abs. 1 BStP zukommt. Die Übertretungen des URG sind nur auf Antrag zu verfolgen (Art. 47 Abs. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 47 Gemeinsamer Tarif - 1 Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen auf und bezeichnen eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle. |
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1 | Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen auf und bezeichnen eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle. |
2 | Der Bundesrat kann weitere Vorschriften über ihre Zusammenarbeit erlassen. |
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 47 Gemeinsamer Tarif - 1 Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen auf und bezeichnen eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle. |
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1 | Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen auf und bezeichnen eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle. |
2 | Der Bundesrat kann weitere Vorschriften über ihre Zusammenarbeit erlassen. |
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz - 1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
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1 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
1bis | Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.7 |
2 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden. |
3 | Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2. |
BGE 99 IV 50 S. 53
ein besonderes Interesse hiefür nachweisen muss. Voraussetzung ist bloss, dass sie im betreffenden Zeitpunkt das Recht noch besitzt, mit anderen Worten, dass dieses nicht wegen Ablaufs der gesetzlichen Schutzfristen (Art. 36 ff
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 36 - Der Hersteller oder die Herstellerin von Ton- oder Tonbildträgern hat das ausschliessliche Recht, die Aufnahmen: |
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a | zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten; |
b | mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben. |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 17 - 1 Ist eine Erfindung in einem Land, für das die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188351 zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Abkommen vom 15. April 199452 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Anhang 1C, Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz durch Patent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ein Prioritätsrecht. Dieses kann für das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstanmeldung eingereichte Patentgesuch beansprucht werden.53 |
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1 | Ist eine Erfindung in einem Land, für das die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188351 zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Abkommen vom 15. April 199452 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Anhang 1C, Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz durch Patent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ein Prioritätsrecht. Dieses kann für das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstanmeldung eingereichte Patentgesuch beansprucht werden.53 |
1bis | Die Erstanmeldung in einem Land, das der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Erstanmeldung in einem Land der Pariser Verbandsübereinkunft.54 |
1ter | Absatz 1 und Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft gelten sinngemäss bezüglich einer schweizerischen Erstanmeldung, sofern sich aus diesem Gesetz oder der Verordnung nichts anderes ergibt.55 |
2 | Das Prioritätsrecht besteht darin, dass der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, die seit der ersten Anmeldung eingetreten sind.56 |
3 | ...57 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
BGE 99 IV 50 S. 54
Graphikerin, von der der Entwurf der Nachbildung der 20-Frankennote ausgearbeitet wurde, auf ihre Anfrage hin ausdrücklich erklärt hatte, die Verwendung des Notenbildes zu Reklamezwecken werde nicht bewilligt werden und die Nationalbank würde eine solche Verwendung als eine Verletzung ihres Urheberrechtes ansehen, ist die Beschwerdeführerin auch unverzüglich gegen die unbefugte Wiedergabe des Notenbildes durch die B. AG eingeschritten, sobald sie von der Verletzung ihres Urheberrechtes Kenntnis erlangt hat. Danach fehlt es sowohl an den objektiven wie den subjektiven Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung für die Annahme einer Verwirkung verlangt. Im übrigen macht die Beschwerdeführerin glaubwürdig geltend, dass sie auch sonst in jedem Fall unbefugter Verwendung von Banknoten zu Reklamezwecken, von der sie Kenntnis erhalten habe, unter Androhung gerichtlicher Folgen auf ihr Urheberrecht hingewiesen und die Einstellung der betreffenden Reklameaktion verlangt habe. Was aber den Umstand betrifft, dass andere Banken während Jahren im Fernsehen Banknoten wiedergegeben haben, so ist er schon deswegen unbehelflich, weil nach der angeführten Rechtsprechung die Rechtsverletzung durch andere vom Verletzer nicht angerufen werden kann. Zudem wäre auch nicht zu übersehen, dass nach der glaubwürdigen Darstellung der Beschwerdeführerin es sich bei der im angefochtenen Entscheid angerufenen Wiedergabe des Banknotenbildes durch die Schweizer Banken um eine von der Nationalbank ausnahmsweise und unter ausdrücklichem Hinweis auf ihr Urheberrecht im Jahre 1970 der schweizerischen Bankiervereinigung bewilligte Aufklärungsaktion gehandelt hat. Dieser Umstand ist dem vorinstanzlichen Richter, der seinen Entscheid einzig aufgrund des Strafantrags und eines Polizeirapports gefällt hatte, offensichtlich nicht bekannt gewesen. Danach aber handelte es sich bei dieser Aktion überhaupt nicht um eine unbefugte Verletzung des Urheberrechtes, welche von der Beschwerdeführerin widerspruchslos hingenommen worden wäre. Der Einwand des Beschwerdegegners schliesslich, dass die Nationalbank nur Wiedergaben zu Reklamezwecken nicht zulasse, andere Wiedergaben aber offenbar zu dulden scheine, ist eine durch nichts belegte und daher unbehelfliche Behauptung.
3. Dem vorinstanzlichen Richter kann schliesslich auch insoweit nicht gefolgt werden, als er der Meinung ist, die bildliche
BGE 99 IV 50 S. 55
Darstellung auf der 20-Franken-Note sei mit deren Herausgabe "mit universeller Verbreitung" zum Gemeingut geworden. Er verkennt, dass auch ein urheberrechtlich geschütztes Werk in einer Vielzahl von Exemplaren in Verkehr gebracht werden kann, ohne dass dadurch der Berechtigte seines Exklusivrechtes auf Wiedergabe verlustig ginge. Das folgt dem Grundsatz nach schon aus Art. 4 Abs. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 4 Sammelwerke - 1 Sammlungen sind selbständig geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. |
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1 | Sammlungen sind selbständig geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. |
2 | Der Schutz von in das Sammelwerk aufgenommenen Werken bleibt vorbehalten. |
4. Lässt sich nach dem Gesagten mit der von der Vorinstanz gegebenen Begründung die Einstellung des Verfahrens nicht halten, so ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache im Sinne des Antrags der Beschwerdeführerin zur Wiederaufnahme der Strafuntersuchung gegen T. und eventuell weitere verantwortliche Personen zurückzuweisen.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.