99 IV 185
41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. November 1973 i.S. Stocker gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Regeste (de):
- Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
- Begriff des Rechtsirrtums.
Regeste (fr):
- Art. 20 CP.
- Définition de l'erreur de droit.
Regesto (it):
- Art. 20 CP.
- Nozione dell'errore di diritto.
Erwägungen ab Seite 185
BGE 99 IV 185 S. 185
3. a) Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
BGE 99 IV 185 S. 186
Vorstellungen über die sozialen Beziehungen, stellt einen gewichtigen Hinweis auf sein Unrechtsbewusstsein dar. Nimmt der Täter ausnahmsweise an, seine Handlung sei, obwohl nach vorherrschender sittlicher Anschauung verpönt, dennoch gemäss geltender Rechtsordnung erlaubt, so handelt er rechtsirrtümlich. Doch wird alsdann besonders sorgfältig zu prüfen sein, ob der Täter zu seiner rechtsirrtümlichen Annahme zureichende Gründe hatte. Zureichend ist ein Grund, wenn dem Täter aus seinem Rechtsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 98 IV 303 mit Verweisungen). Das Gesetz verlangt damit vom Täter eine Gewissensanspannung, eine gewissenhafte Überlegung oder ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen (s.BGE 75 IV 153,BGE 78 IV 181, BGE 81 IV 242, BGE 82 IV 17, BGE 86 IV 196, BGE 91 IV 30 Nr. 9). Hat er von einer ihm objektiv gegebenen Gelegenheit, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens durch eigenes Nachdenken zu erkennen oder durch Einholung von Auskünften zu erfahren, keinen Gebrauch gemacht, obgleich dazu für ihn Anlass bestand, so handelt es sich um einen vermeidbaren und damit nach Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |