Urteilskopf

99 III 66

14. Entscheid vom 18. Dezember 1973 i.S. Konkursmasse IBZ Finanz AG und Wirtschaftsbank Zürich AG.
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Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 67

BGE 99 III 66 S. 67

A.- Der Wirtschaftsbank Zürich AG steht ein Faustpfandrecht an den am 29. Mai 1964 errichteten und der IBZ Finanz AG gehörenden Schuldbriefen im 4. Rang im Gesamtbetrag von Fr. 600 000.-- auf der Liegenschaft Hotel Continental in Lausanne zu. Gemäss dem Text der Pfandtitel umfasst die Pfandhaft auch die Hotelzugehör. Im Konkurs der Eigentümerin der Liegenschaft, der Kommanditgesellschaft W. Fuchs & Co., wurden die Schuldbriefe von der IBZ Finanz AG, die inzwischen ebenfalls in Konkurs gefallen war, angemeldet und kolloziert. Das Faustpfandrecht der Wirtschaftsbank wurde im Konkurs über die IBZ Finanz AG berücksichtigt. Hinsichtlich der Liegenschaft Hotel Continental enthält das Lastenverzeichnis im Konkurs W. Fuchs & Co. folgenden Vermerk: "Mention: Accessoires de Fr. 338 317.80
Dat. 5.11.1949 No. 234 632
Bemerkung: Diese Anmerkung betrifft das Mobiliar des alten, abgebrochenen Hotels; es ist nicht mehr vorhanden. Siehe Brief des Konkursamtes Lausanne vom 24. November 1965." Das Lastenverzeichnis wurde nicht angefochten.
Die Versteigerung der Liegenschaft wurde auf den 25. März 1969 angesetzt. Die Konkursverwaltung im Konkurs der IBZ Finanz AG, die eine Steigerungsanzeige erhalten hatte, orientierte die Wirtschaftsbank darüber und teilte ihr mit, sie müsse ihre Interessen als Faustpfandgläubigerin der Schuldbriefe selbst wahrnehmen; insbesondere sei es an ihr, in die in Lausanne aufliegenden Steigerungsbedingungen Einsicht zu nehmen und allenfalls an der Steigerung mitzubieten. Bezüglich der Haftung der Zugehör ist in den Steigerungsbedingungen folgendes festgehalten: "Lors du dépôt de l'état des charges, les biens meubles se trouvant à l'Hôtel Continental n'ont pas été considérés comme étant des accessoires de l'immeuble. Ils seront néanmoins réalisés en bloc avec l'immeuble, mais la question de la répartition du produit de la vente est expressément réservée." Auch die Steigerungsbedingungen blieben unangefochten. Am 27. Juli 1972 nahm der Vertreter der Wirtschaftsbank Einsicht in den beim Konkursamt Altstetten-Zürich aufliegenden
BGE 99 III 66 S. 68

Kollokationsplan im Konkurs W. Fuchs & Co. Bei dieser Gelegenheit erklärte ihm der Konkursbeamte, dass der IBZ Finanz AG für die fraglichen Schuldbriefe kein Treffnis aus dem auf die Zugehör entfallenden Teil des Zuschlagspreises zukommen werde. Mit Brief vom 3. August 1972 ersuchte die Wirtschaftsbank das Konkursamt, diese Frage nochmals zu prüfen und allenfalls das Lastenverzeichnis neu aufzulegen. Das Konkursamt teilte ihr jedoch mit Schreiben vom 31. August 1972 mit, es halte an seiner Auffassung fest und lehne die Neuauflage des Lastenverzeichnisses ab.
B.- Mit Eingabe vom 11. September 1972 erhoben darauf die Konkursmasse der IBZ Finanz AG und die Wirtschaftsbank Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, das Konkursamt Altstetten-Zürich als Konkursverwaltung im Konkurs der W. Fuchs & Co. sei anzuweisen, das Lastenverzeichnis über die Liegenschaft Hotel Continental in bezug auf die Haftung des Hotelmobiliars als Zugehör zugunsten der den Beschwerdeführerinnen zustehenden Schuldbriefe klarzustellen und neu aufzulegen. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde am 20. Dezember 1972 ab, soweit es darauf eintrat. Einen Rekurs gegen diesen Entscheid wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 13. März 1973 ab.
C.- Gegen diesen Beschluss rekurrieren die Wirtschaftsbank und die IBZ Finanz AG unter Erneuerung ihres Antrags an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht hat der Wirtschaftsbank die Legitimation zur Beschwerdeführung abgesprochen mit der Begründung, diese stehe als Faustpfandgläubigerin einer Pfandgläubigerin in keiner rechtlichen Beziehung zum Konkursverfahren über die W. Fuchs & Co; sie werde durch die Verwertung der Schuldbriefe nur tatsächlich berührt. Zur Beschwerde nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG legitimiert sind die Parteien des Betreibungsverfahrens und solche Drittpersonen, die durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen werden (BGE 96 III 61, BGE 87 III 4 mit Hinweisen). Als Faustpfandbesitzerin der Schuldbriefe hat die Wirtschaftsbank ein eigenes Interesse daran, dass sich die
BGE 99 III 66 S. 69

Pfandhaft auf die Hotelzugehör erstreckt. Und zwar kann sie dieses Interesse im Konkurs des Eigentümers der verpfändeten Liegenschaft selbst wahrnehmen. Dritte mit Faustpfandrechten an Grundpfandtiteln sind gemäss Art. 40 Abs. 1 KV verpflichtet, diese Titel dem Konkursamt abzuliefern, wenn der Grundeigentümer in Konkurs fällt. Sie können ihre Faustpfandrechte in diesem Konkurs anmelden, auch wenn sich ihre Forderung nicht gegen den Gemeinschuldner richtet. Soweit möglich sind solche Pfandansprachen übrigens von Amtes wegen zu berücksichtigen (Art. 246
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 246 - Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen werden samt dem laufenden Zins in die Konkursforderungen aufgenommen, auch wenn sie nicht eingegeben worden sind.
SchKG;BGE 64 III 70). Sie sind ins Lastenverzeichnis aufzunehmen und unterliegen dem Lastenbereinigungs- bzw. Kollokationsverfahren (BGE 64 III 70/71). Hat aber die Wirtschaftsbank das Recht, ihre Faustpfandansprache im Konkurs der W. Fuchs & Co. anzumelden, und unterliegt diese Ansprache dort dem Lastenbereinigungsverfahren, so ist sie durch eine Verfügung des Konkursamtes, welche den Umfang der Pfandhaft betrifft, in ihren rechtlichen Interessen tangiert. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen.
2. Mit unbenutztem Ablauf der Frist von Art. 250 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG erwächst das Lastenverzeichnis bzw. der Kollokationsplan, dessen Bestandteil es ist, in Rechtskraft. Dies setzt aber voraus, dass die Konkursverwaltung überhaupt über den angemeldeten Anspruch befunden hat. Als Entscheid im Sinne von Art. 245
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 245 - Die Konkursverwaltung entscheidet über die Anerkennung der Forderungen. Sie ist hierbei an die Erklärung des Gemeinschuldners nicht gebunden.
. SchKG kann nur eine Erklärung der Konkursverwaltung gelten. die in unmissverständlicher Weise zu erkennen gibt, ob und in welchem Ausmass der betreffende Gläubiger am Konkursergebnis teilnehmen soll. Fehlt es daran, so kann die Unterlassung der Kollokationsklage dem Gläubiger nicht schaden (BGE 97 III 42 /43 mit Hinweisen, BGE 85 III 95 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, enthält das Lastenverzeichnis im vorliegenden Fall keinen klaren und eindeutigen Entscheid darüber, ob sich die Pfandhaft auch auf die Zugehör erstrecke oder nicht. Der Vermerk, die Zugehöranmerkung im Grundbuch betreffe das Mobiliar des abgebrochenen Hotels, lässt die Frage offen, wie es sich mit demjenigen des neuen Hotels verhalte. Wenn die Konkursverwaltung die Haftung der Zugehör ausschliessen wollte, so hätte sie einen ausdrücklichen Entscheid treffen und der Eigentümerin der Schuldbriefe darüber eine Spezialanzeige zustellen müssen (Art. 249 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
1    Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2    Die Konkursverwaltung macht die Auflage445 öffentlich bekannt.
3    Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
SchKG, Art. 68 KV; BGE 97 III 42 /43). Als Faustpfandberechtigte
BGE 99 III 66 S. 70

an den Schuldbriefen hatte überdies auch die Wirtschaftsbank Anspruch auf eine Spezialanzeige (vgl.BGE 64 III 68ff.). Das Lastenverzeichnis weist somit in dieser Hinsicht einen Mangel auf. Wie in BGE 85 III 97 dargelegt wurde, kann ein solcher Mangel auch noch nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist gerügt werden, da ein Kollokationsplan, der keine klare Entscheidung über eine angemeldete Forderung oder, wie im vorliegenden Fall, über den Umfang eines geltend gemachten Pfandrechts enthält, als Grundlage für die Verteilung des Konkursergebnisses schlechthin untauglich ist (vgl. auchBGE 55 III 42/43). Im übrigen hatten die Rekurrentinnen keinen Anlass, gegen das Lastenverzeichnis Beschwerde zu führen. Da sie keine Spezialanzeige über die Abweisung ihres sich aus dem Text der Pfandtitel ergebenden Anspruchs auf Mithaftung der Zugehör erhielten und da sich auch aus dem Lastenverzeichnis keine Abweisung herauslesen lässt, durften sie der Meinung sein, das Konkursamt anerkenne diesen Anspruch. Ihre Beschwerde ist daher nicht verspätet.
3. Zu Unrecht nimmt das Obergericht an, das Lastenverzeichnis sei durch die Steigerungsbedingungen vervollständigt bzw. berichtigt worden, da darin die Auffassung des Konkursamtes, die im Hotel Continental befindliche Fahrnis sei nicht als Zugehör der Liegenschaft zu betrachten, klar zum Ausdruck komme. Gemäss Art. 45 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 45 - 1 Die Steigerungsbedingungen müssen ausser der Angabe des Schuldners, des Gläubigers, auf dessen Begehren die Verwertung erfolgt, des Ortes und der Zeit der Steigerung sowie der Beschreibung des Grundstückes und seiner Zugehör mindestens folgende Bestimmungen enthalten:
1    Die Steigerungsbedingungen müssen ausser der Angabe des Schuldners, des Gläubigers, auf dessen Begehren die Verwertung erfolgt, des Ortes und der Zeit der Steigerung sowie der Beschreibung des Grundstückes und seiner Zugehör mindestens folgende Bestimmungen enthalten:
a  die Bestimmung, dass das Grundstück mit allen nach dem Lastenverzeichnis darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) versteigert werde, unter Überbindung der damit verbundenen persönlichen Schuldpflicht auf den Erwerber für nicht fällige Forderungen, soweit sie nach dem Zuschlagspreis noch zu Recht bestehen (Art. 135 SchKG);
b  wenn mehrere Grundstücke zu versteigern sind, die Angabe, ob sie gesamthaft oder in Einzelgruppen und in welchen oder parzellenweise und evtl. in welcher Reihenfolge sie versteigert werden;
c  wenn ein doppeltes Ausgebot den Grundstücks oder seiner Zugehör stattfindet (Art. 42 hiervor, 57 und 104 hiernach), die Bestimmung, dass der Meistbieter beim ersten Ausgebot für sein Angebot behaftet bleibe bis nach Schluss des zweiten Ausgebotes (Art. 56 hiernach);
d  die Angabe der Beträge, die der Ersteigerer auf Abrechnung am Zuschlagspreis bar zu bezahlen, sowie diejenige Posten, die er über den Zuschlagspreis hinaus zu übernehmen hat (Art. 46 und 49 hiernach);
e  die Bestimmung, ob und allfällig für welchen Betrag an der Steigerung selbst Barzahlung zu leisten sei, ob ein Zahlungstermin im Sinne des Artikels 136 SchKG gewährt werde und ob und welche Sicherheit in diesem Falle für den gestundeten Betrag an der Steigerung selbst oder innerhalb einer in den Steigerungsbedingungen zu bestimmenden Frist verlangt werden kann. Für den Fall, dass die Barzahlung oder Sicherheit an der Steigerung selbst verlangt wird, ist zu bestimmen, dass der Zuschlag von ihrer Leistung abhängig gemacht werde und dass deshalb jeder Bieter bei seinem Angebot so lange behaftet bleibe, als nicht dem Höherbietenden der Zuschlag erteilt sei;
f  wenn das Betreibungsamt den Betrag der einzelnen Angebote beschränken will, die Bestimmung, dass jedes Angebot das vorhergehende um einen bestimmten Betrag übersteigen müsse;
g  eine Bestimmung über die Wegbedingung der Gewährspflicht.
2    Das entsprechend dem Ausgange allfälliger Prozesse oder Beschwerden berichtigte oder ergänzte Lastenverzeichnis ist den Steigerungsbedingungen als Anhang beizufügen.
VZG, der auch im Konkursverfahren Anwendung findet (Art. 130 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 130 - 1 Hinsichtlich der Steigerungsbedingungen und der Durchführung des Steigerungsverfahrens finden die Artikel 45-52, 56-70, 106 Absatz 2, 108 und 110 Absatz 2 hiervor entsprechende Anwendung.200
1    Hinsichtlich der Steigerungsbedingungen und der Durchführung des Steigerungsverfahrens finden die Artikel 45-52, 56-70, 106 Absatz 2, 108 und 110 Absatz 2 hiervor entsprechende Anwendung.200
2    Die Konkursverwaltung kann sich in den Steigerungsbedingungen auf Grund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung das Recht vorbehalten, den Zuschlag zu verweigern, falls das Höchstangebot nicht einen bestimmt zu bezeichnenden Betrag erreicht.201
3    Kommt es in einem solchen Falle nicht zu einem Freihandkauf, so kann in einer nachfolgenden neuen Steigerung auch zugeschlagen werden, wenn der gemäss Absatz 2 hiervor bezeichnete Mindestbetrag nicht erreicht wird.202
4    Die Bestimmung des Artikels 135 Absatz 1 Satz 2 SchKG findet im Konkursverfahren keine Anwendung.
VZG), ist das entsprechend dem Ausgang allfälliger Prozesse oder Beschwerden berichtigte oder ergänzte Lastenverzeichnis den Steigerungsbedingungen als Anhang beizufügen. Es kann daher durch diese nicht abgeändert werden. Den Rekurrentinnen kann deshalb kein Nachteil daraus erwachsen, dass sie keinen Einblick in die Steigerungsbedingungen nahmen und dagegen keine Beschwerde führten.
4. Gibt das Lastenverzeichnis keine eindeutige Auskunft über den Umfang der Pfandhaft, so ist es nachträglich zu ergänzen. Das Konkursamt ist daher anzuweisen, eine klare und unmissverständliche Verfügung darüber zu treffen, ob sich die Pfandhaft auch auf die Zugehör erstrecke oder nicht, und das berichtigte Lastenverzeichnis neu aufzulegen. Der endgültige Entscheid in dieser Frage bleibt dem Richter in einem allfälligen Kollokationsprozess vorbehalten (BGE 97 III 43).
BGE 99 III 66 S. 71

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss aufgehoben; das Konkursamt Altstetten-Zürich als Konkursverwaltung im Konkurs der W. Fuchs & Co. wird angewiesen, den Kollokationsplan bzw. das Lastenverzeichnis über die Liegenschaft Hotel Continental in Lausanne durch einen eindeutigen Entscheid hinsichtlich der Haftung des Hotelmobiliars als Zugehör zu ergänzen und neu aufzulegen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 99 III 66
Date : 18. Dezember 1973
Published : 31. Dezember 1974
Source : Bundesgericht
Status : 99 III 66
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Lastenverzeichnis im Konkurs; Umfang der Pfandhaft. 1. Faustpfandberechtigte an Schuldbriefen sind im Konkurs des Grundeigentümers


Legislation register
SchKG: 17  245  246  249  250
VZG: 45  130
BGE-register
55-III-39 • 64-III-65 • 85-III-93 • 87-III-1 • 96-III-60 • 97-III-39 • 97-III-43 • 99-III-66
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