96 III 60
10. Entscheid vom 7. September 1970 i.S. Grundbuchamt Engelberg
Regeste (de):
- Beschwerde (Art. 17 Abs. 1 SchKG).
- Verfügung oder blosse Meinungsäusserung des Amtes? (Frage offen gelassen).
- Das Grundbuchamt ist nicht legitimiert, durch Beschwerde geltend zu machen, bei der konkursamtlichen Versteigerung eines Grundstücks seien durch Nichtbeachtung eines dinglichen Rechts, das erst nach Eintritt der Rechtskraft des Lastenverzeichnisses im Grundbuch eingetragen wurde, die Interessen des Gemeinschuldners, der Konkursgläubiger oder des Ersteigerers verletzt worden.
Regeste (fr):
- Plainte (art. 17 al. 1 LP).
- Mesure ou simple manifestation d'une opinion de l'office? (question non résolue).
- Le bureau du registre foncier n'a pas qualité pour faire valoir par la voie de la plainte que les intérêts du failli, de ses créanciers ou de l'enchérisseur ont été lésés lors des enchères d'un immeuble opérées par l'office des faillites parce qu'il n'a pas été tenu compte d'un droit réel qui a été inscrit au registre foncier après l'entrée en force de l'état des charges.
Regesto (it):
- Reclamo (art. 17 cpv. 1 LEF).
- Provvedimento oppure semplice manifestazione di un'opinione dell'ufficio? (quesito lasciato aperto).
- L'ufficio del registro fondiario non ha veste per far valere, attraverso la via del reclamo, che gli interessi del fallito, dei suoi creditori o del deliberatario sono stati lesi in occasione dell'incanto di un immobile da parte dell'ufficio dei fallimenti, per il fatto che quest'ultimo non ha tenuto conto di un diritto reale iscritto a registro fondiario dopo che l'elenco degli oneri era divenuto esecutivo.
Sachverhalt ab Seite 60
BGE 96 III 60 S. 60
In dem am 5. August 1968 eröffneten Konkurs über Eugen Huwyler in Luzern erklärte das Konkursamt Engelberg, das die in Engelberg liegenden Grundstücke des Gemeinschuldners im Auftrag des Konkursamtes Luzern-Stadt zu versteigern hatte, bei der Steigerungsverhandlung vom 30. Mai 1970 u.a., eine vom Grundbuchamt Engelberg nach der Konkurseröffnung und nach Eintritt der Rechtskraft des Lastenverzeichnisses vorgenommene Eintragung eines Wegrechts sei "in unberechtigter Weise" (Darstellung des Konkursamtes) oder "widerrechtlich" (Darstellung des Grundbuchamtes) erfolgt, was nachher dahin abgeschwächt wurde, es handle sich um einen Eintrag "mit noch nicht rechtskräftiger Wirkung" oder "ohne Rechtswirkung".
BGE 96 III 60 S. 61
Das Grundbuchamt betrachtete diese Äusserung als konkursamtliche Verfügung und führte Beschwerde mit dem Antrag, diese Verfügung sei aufzuheben und der nachträgliche Eintrag als rechtsgültig zu erklären; eventuell sei die am 30. Mai 1970 durchgeführte Steigerung wegen Missachtung verschiedener Gesetzesvorschriften aufzuheben; die angefochtene Verfügung sei auch unter dem Titel der Rechtsverweigerung aufzuheben. Die kantonale Aufsichtsbehörde trat am 15. Juli 1970 auf die Beschwerde nicht ein, weil die fragliche Äusserung keine amtliche Verfügung darstelle und weil das Grundbuchamt auf jeden Fall zur Beschwerde nicht legitimiert sei. Diesen Entscheid hat das Grundbuchamt an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, er sei wegen Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 19 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529. |
Erwägungen
Erwägungen:
Es ist zum mindesten zweifelhaft, ob die beanstandete Äusserung des Konkursamtes den Charakter einer Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
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1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26 |