Urteilskopf

87 III 1

1. Entscheid vom 20. April 1961 i.S. Meier.

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 2

BGE 87 III 1 S. 2

A.- Im Grundpfandverwertungsverfahren betreffend die Liegenschaft Hotel Astoria in Arosa setzte das Betreibungsamt Schanfigg die Steigerung auf den 14. April 1961, 15 Uhr, an. Binnen der Eingabefrist, am 22. März 1961, meldete Adolf Meier eine Grundpfandforderung von Fr. 50'000.-- im 2. Range mit Zins an. In dem vom Betreibungsamt beschafften Grundbuchauszug vom 13. Dezember 1960 war Adolf Meier nicht unter den Grundpfandgläubigern angeführt, und dem Betreibungsamt war bloss bekannt, dass er vorübergehend Gläubiger einer im 3. Range stehenden Grundpfandverschreibung von Fr. 50'000.-- gewesen war. Mit Schreiben vom 27. März 1961 ersuchte ihn das Betreibungsamt um Einsendung seiner Grundpfandverschreibung innert drei Tagen zur Einsichtnahme. Es fügte bei: "Es dürfte Ihnen bekannt sein, dass Sie die Grundpfandverschreibung am 28. November 1960 an Dr. J. Ackermann, Rapperswil/SG abgetreten haben." Diesen Brief liess Adolf Meier unbeantwortet.
B.- Ebenfalls am 22. März 1961 hatte Adolf Meier gegen das Betreibungsamt Beschwerde geführt mit dem Begehren, die vorgesehene Liegenschaftssteigerung sei aufzuheben (wegen mangelhafter Schätzung und anderer Beanstandungen).
C.- Mit Entscheid vom 7. April 1961 ist die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil Adolf Meier die im 3. Rang stehende Grundpfandverschreibung am 3. November 1960 weiterzediert und
BGE 87 III 1 S. 3

sich auf die Aufforderung des Betreibungsamtes nicht über andere Rechte ausgewiesen habe.
D.- Diesen am 8. April 1961 zugestellten Entscheid hat Adolf Meier am 14. April, dem Steigerungstag, an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu materieller Erledigung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Beschwerde durch die Rekursinstanz gutzuheissen. Er legt dem Rekurs neue Beweisstücke bei: a) die von ihm angemeldete Grundpfandverschreibung von Fr. 50'000.-- im 2. Range (Gläubigerdoppel) mit folgenden Zessionsvermerken: Zession vom 16. Juli 1959 der Frau B. Häberling an Adolf Meier; Zession vom 21. März 1961 des Adolf Meier an Edwin Häberling; Zession vom 29. März 1961 des Edwin Häberling an die ZIMAG AG Zürich; b) eine Erklärung des Edwin Häberling vom 14. April 1961, wonach ihm diese Grundpfandverschreibung nur treuhänderisch übergeben worden sei, gemäss einem Kaufvertrag mit aufschiebend bedingter Wirkung; die Übertragungsvermerke seien lediglich aus formellen Gründen angebracht worden, ohne die Eigentumsrechte des Adolf Meier zu beeinträchtigen; nun sei die Bedingung dahingefallen, somit gehe die Grundpfandverschreibung mit allen Rechten an Adolf Meier zurück; c) eine "Treuhand-Quittung" des Edwin Häberling an Adolf Meier vom 7. Januar 1961; d) eine Vereinbarung des Adolf Meier mit H. Schneider, Edwin Häberling und Martin Müller vom 22. Februar 1961. In der Rekursschrift wird ausgeführt, die Beschwerde habe sich gar nicht auf die von der Vorinstanz erörterte Grundpfandverschreibung im 3. Range bezogen, sondern auf diejenige des 2. Ranges, die er dem Betreibungsamt gemeldet hatte. Es wäre Sache der Beschwerdeinstanz gewesen, die Legitimationsfrage abzuklären. Die uneinlässliche Behandlung der Beschwerde bedeute eine Rechtsverweigerung.
BGE 87 III 1 S. 4

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Der Vorinstanz ist darin beizustimmen, dass zur Beschwerde nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG nur die Parteien des Betreibungsverfahrens und solche Drittpersonen berechtigt sind, die durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlichen Interessen betroffen werden (BGE 71 III 172, BGE 77 III 66, 78, BGE 79 III 5, BGE 82 III 54 /55; FRITZSCHE, Schuldbetreibung I 39). Der Rekurrent ist denn auch in der Beschwerde als (nicht betreibender) Grundpfandgläubiger aufgetreten. Es wäre jedoch seine Sache gewesen, sich über diese Voraussetzung des Beschwerderechtes auszuweisen. Und zwar hätte er dies von sich aus tun sollen, da er die in Frage stehende Zession einer im 2. Range stehenden Grundpfandforderung nicht hatte gemäss Art. 66 der Grundbuchverordnung im Gläubigerregister vermerken lassen und daher nicht damit rechnen konnte, in den Betreibungsakten als Grundpfandgläubiger genannt zu sein. Freilich meldete er am Tag der Beschwerdeführung die ihm angeblich zustehende Grundpfandforderung im 2. Rang dem Betreibungsamte zur Aufnahme in das Lastenverzeichnis an. Er tat dies jedoch gleichfalls ohne Ausweis über sein Gläubigerrecht. Ausserdem liess er die ihm vom Betreibungsamte dann am 27. März 1961 eingeräumte Frist zur Vorlegung der Forderungsurkunde verstreichen, ohne auch nur zu antworten und allenfalls um Bewilligung einer Nachfrist zur Einreichung seiner Belege zu bitten. Was er zur Rechtfertigung seiner Säumnis vorbringt, hält der Überprüfung nicht stand. Das Betreibungsamt erliess jene Aufforderung im Anspruchseingabeverfahren (Art. 138 Abs. 1 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 138 - 1 Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  Ort, Tag und Stunde der Steigerung;
2  die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedingungen aufliegen;
3  die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.
3    Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwendung kommt.272
/Art. 156
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 156 - 1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
1    Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
2    Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.
SchKG und Art. 29
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 29 - 1 Der Zeitpunkt der Steigerung ist so festzusetzen, dass die Frist zur Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen vor dem Steigerungstag abgelaufen ist.
1    Der Zeitpunkt der Steigerung ist so festzusetzen, dass die Frist zur Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen vor dem Steigerungstag abgelaufen ist.
2    Die Bekanntmachung der Steigerung soll ausser den in Artikel 138 SchKG geforderten Angaben den Namen und Wohnort des Schuldners sowie die genaue Bezeichnung des zu versteigernden Grundstücks und die Schätzung enthalten.52 Die Aufforderung an die Pfandgläubiger (Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) ist dahin zu ergänzen, dass in der Eingabe an das Betreibungsamt auch angegeben werden soll, ob die Pfandforderung ganz oder teilweise fällig oder gekündigt sei, wenn ja, für welchen Betrag und auf welchen Termin.
3    Die Aufforderung zur Anmeldung nach Artikel 138 Absatz 2 Ziffer 3 SchKG ist auch an alle Inhaber von Dienstbarkeiten zu richten, die unter dem früheren kantonalen Recht entstanden und noch nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen sind. Damit ist die Androhung zu verbinden, dass die nicht angemeldeten Dienstbarkeiten gegenüber einem gutgläubigen Erwerber des belasteten Grundstückes nicht mehr geltend gemacht werden können, soweit es sich nicht um Rechte handelt, die auch nach dem ZGB53 ohne Eintragung in das Grundbuch dinglich wirksam sind.
4    ...54
, 34
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 34 - 1 In das Lastenverzeichnis sind aufzunehmen:
1    In das Lastenverzeichnis sind aufzunehmen:
a  die Bezeichnung des zu versteigernden Grundstückes und allfällig seiner Zugehör (Art. 11 hiervor), mit Angabe des Schätzungsbetrages, wie in der Pfändungsurkunde enthalten;
b  die im Grundbuch eingetragenen sowie die auf Grund der öffentlichen Aufforderung (Art. 29 Abs. 2 und 3 hiervor) angemeldeten Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte), unter genauer Verweisung auf die Gegenstände, auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, und mit Angabe des Rangverhältnisses der Pfandrechte zueinander und zu den Dienstbarkeiten und sonstigen Lasten, soweit sich dies aus dem Grundbuchauszug (Art. 28 hiervor) oder aus den Anmeldungen ergibt. Bei Pfandforderungen sind die zu überbindenden und die fälligen Beträge (Art. 135 SchKG) je in einer besonderen Kolonne aufzuführen. Weicht die Anmeldung einer Last vom Inhalt des Grundbuchauszuges ab, so ist auf die Anmeldung abzustellen, dabei aber der Inhalt des Grundbucheintrages anzugeben. Ist ein Anspruch in geringerem Umfang angemeldet worden, als aus dem Grundbuch sich ergibt, so hat das Betreibungsamt die Änderung oder Löschung des Grundbucheintrages mit Bewilligung des Berechtigten zu erwirken.
2    Aufzunehmen sind auch diejenigen Lasten, die vom Berechtigten angemeldet werden, ohne dass eine Verpflichtung zur Anmeldung besteht. Lasten, die erst nach der Pfändung des Grundstückes ohne Bewilligung des Betreibungsamtes in das Grundbuch eingetragen worden sind, sind unter Angabe dieses Umstandes und mit der Bemerkung in das Verzeichnis aufzunehmen, dass sie nur berücksichtigt werden, sofern und soweit die Pfändungsgläubiger vollständig befriedigt werden (Art. 53 Abs. 3 hiernach).
und 102
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 102 - Auf die Vorbereitung und Durchführung der Verwertung sind die Artikel 13, 28 Absatz 2, 29-42, 43 Absatz 1, 44-53, 54 Absatz 2, 56-70 und 72, im Falle der Verwertung eines Miteigentumsanteils die Artikel 73-73i sowie 74-78 hiervor entsprechend anwendbar; ausserdem gelten dafür die nachstehenden besonderen Vorschriften.
VZG) und handelte damit im Rahmen seiner Befugnisse. Der Rekurrent hätte allen Grund gehabt, die ihm gebotene Gelegenheit, sich als Grundpfandgläubiger auszuweisen, zu benutzen, zumal auch im Hinblick auf seine Beschwerde, wozu die Aufsichtsbehörde die Vernehmlassung
BGE 87 III 1 S. 5

des Betreibungsamtes einzuholen hatte. Der Rekurrent musste sich sagen, die Aufsichtsbehörde werde seine Beschwerdelegitimation auf Grund der dem Betreibungsamt zur Verfügung stehenden Belege, namentlich des Grundbuchauszuges, nachprüfen. Die Beschwerdeinstanz hat denn auch ihrerseits den Erfolg der betreibungsamtlichen Fristeinräumung abgewartet und das Ausbleiben des dem Rekurrenten aufgegebenen Nachweises festgestellt. Ist die Vorinstanz somit bei dem gegebenen Aktenstande mit Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten, so steht es dem Rekurrenten nun nicht zu, das Versäumte im Rekursverfahren nachzuholen. Die Weiterziehung an das Bundesgericht darf sich grundsätzlich nicht auf neue Vorbringen tatsächlicher Art noch auf neue Beweismittel stützen (Art. 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 156 - 1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
1    Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
2    Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.
OG). Solche Rekursgrundlagen sind nach dieser Vorschrift nur zu berücksichtigen, wenn im kantonalen Verfahren keine Gelegenheit bestanden hatte, sie geltend zu machen; ferner nach der Rechtsprechung dann, wenn erst der kantonale Entscheid Grund zu solcher Geltendmachung bietet (BGE 84 III 78 Erw. 1). Weder das eine noch das andere trifft hier zu, was nach dem Gesagten keiner weitern Begründung bedarf. Sollte der Rekurrent das erst mit dem Rekurs vorgelegte Gläubigerdoppel der Grundpfandverschreibung am 21. März mit seinem Zessionsvermerk an Edwin Häberling ausgehändigt und, als er die Aufforderung des Betreibungsamtes erhielt, nicht in seinem Besitz gehabt haben, so war er doch gehalten, das Betreibungsamt - auch zu Handen der Aufsichtsbehörde - zu orientieren und sich um baldige Einreichung der Urkunde und allfälliger weiterer Beweismittel zu bemühen. Es kommt auch nicht etwa in Frage, die mit dem Rekurs vorgelegten Beweisstücke gemäss Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 156 - 1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
1    Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
2    Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.
OG von Amtes wegen zuzulassen. Denn es handelt sich nicht um amtliche Akten, sondern um Schriftstücke, die (soweit sie überhaupt schon vorhanden waren) der Rekurrent eben weder dem Betreibungsamt noch der Vorinstanz vorgelegt hatte.
BGE 87 III 1 S. 6

Unter diesen Umständen muss es beim Nichteintretensentscheide der Vorinstanz sein Bewenden haben und ist nicht zu prüfen, ob die bereits am Tage vor der Forderungseingabe und der Beschwerde des Rekurrenten erfolgte Zession an Edwin Häberling durch die weitern Rekursbeilagen rechtsgenüglich entkräftet wäre, falls diese Beilagen im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch in Betracht fallen dürften.
Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 87 III 1
Datum : 20. April 1961
Publiziert : 31. Dezember 1961
Quelle : Bundesgericht
Status : 87 III 1
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Beschwerdebefugnis jedes (auch eines nicht betreibenden) Grundpfandgläubigers gegenüber den die Verwertung des Grundstücks


Gesetzesregister
OG: 79  81
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
138 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 138 - 1 Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  Ort, Tag und Stunde der Steigerung;
2  die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedingungen aufliegen;
3  die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.
3    Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwendung kommt.272
140 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
156
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 156 - 1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
1    Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
2    Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.
VZG: 29 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 29 - 1 Der Zeitpunkt der Steigerung ist so festzusetzen, dass die Frist zur Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen vor dem Steigerungstag abgelaufen ist.
1    Der Zeitpunkt der Steigerung ist so festzusetzen, dass die Frist zur Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen vor dem Steigerungstag abgelaufen ist.
2    Die Bekanntmachung der Steigerung soll ausser den in Artikel 138 SchKG geforderten Angaben den Namen und Wohnort des Schuldners sowie die genaue Bezeichnung des zu versteigernden Grundstücks und die Schätzung enthalten.52 Die Aufforderung an die Pfandgläubiger (Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) ist dahin zu ergänzen, dass in der Eingabe an das Betreibungsamt auch angegeben werden soll, ob die Pfandforderung ganz oder teilweise fällig oder gekündigt sei, wenn ja, für welchen Betrag und auf welchen Termin.
3    Die Aufforderung zur Anmeldung nach Artikel 138 Absatz 2 Ziffer 3 SchKG ist auch an alle Inhaber von Dienstbarkeiten zu richten, die unter dem früheren kantonalen Recht entstanden und noch nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen sind. Damit ist die Androhung zu verbinden, dass die nicht angemeldeten Dienstbarkeiten gegenüber einem gutgläubigen Erwerber des belasteten Grundstückes nicht mehr geltend gemacht werden können, soweit es sich nicht um Rechte handelt, die auch nach dem ZGB53 ohne Eintragung in das Grundbuch dinglich wirksam sind.
4    ...54
34 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 34 - 1 In das Lastenverzeichnis sind aufzunehmen:
1    In das Lastenverzeichnis sind aufzunehmen:
a  die Bezeichnung des zu versteigernden Grundstückes und allfällig seiner Zugehör (Art. 11 hiervor), mit Angabe des Schätzungsbetrages, wie in der Pfändungsurkunde enthalten;
b  die im Grundbuch eingetragenen sowie die auf Grund der öffentlichen Aufforderung (Art. 29 Abs. 2 und 3 hiervor) angemeldeten Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte), unter genauer Verweisung auf die Gegenstände, auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, und mit Angabe des Rangverhältnisses der Pfandrechte zueinander und zu den Dienstbarkeiten und sonstigen Lasten, soweit sich dies aus dem Grundbuchauszug (Art. 28 hiervor) oder aus den Anmeldungen ergibt. Bei Pfandforderungen sind die zu überbindenden und die fälligen Beträge (Art. 135 SchKG) je in einer besonderen Kolonne aufzuführen. Weicht die Anmeldung einer Last vom Inhalt des Grundbuchauszuges ab, so ist auf die Anmeldung abzustellen, dabei aber der Inhalt des Grundbucheintrages anzugeben. Ist ein Anspruch in geringerem Umfang angemeldet worden, als aus dem Grundbuch sich ergibt, so hat das Betreibungsamt die Änderung oder Löschung des Grundbucheintrages mit Bewilligung des Berechtigten zu erwirken.
2    Aufzunehmen sind auch diejenigen Lasten, die vom Berechtigten angemeldet werden, ohne dass eine Verpflichtung zur Anmeldung besteht. Lasten, die erst nach der Pfändung des Grundstückes ohne Bewilligung des Betreibungsamtes in das Grundbuch eingetragen worden sind, sind unter Angabe dieses Umstandes und mit der Bemerkung in das Verzeichnis aufzunehmen, dass sie nur berücksichtigt werden, sofern und soweit die Pfändungsgläubiger vollständig befriedigt werden (Art. 53 Abs. 3 hiernach).
102
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 102 - Auf die Vorbereitung und Durchführung der Verwertung sind die Artikel 13, 28 Absatz 2, 29-42, 43 Absatz 1, 44-53, 54 Absatz 2, 56-70 und 72, im Falle der Verwertung eines Miteigentumsanteils die Artikel 73-73i sowie 74-78 hiervor entsprechend anwendbar; ausserdem gelten dafür die nachstehenden besonderen Vorschriften.
BGE Register
71-III-170 • 77-III-60 • 79-III-3 • 82-III-54 • 84-III-76 • 87-III-1
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • grundpfandverschreibung • rang • vorinstanz • bundesgericht • tag • beschwerdelegitimation • neues beweismittel • lastenverzeichnis • frage • beweismittel • sachverhalt • frist • schuldbetreibung • rechtsmittel • entscheid • säumnis • kommunikation • begründung des entscheids • bescheinigung
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