S. 170 / Nr. 43 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 71 III 170

43. Entscheid vom 8. November 1945 i.S. Ambühl.

Regeste:
Alle Betreibungen gegen einen Kanton, gegen Gemeinden und andere
öffentlich-rechtliche Korporationen sind von der kantonalen Aufsichtsbehörde
durchzuführen, wo keine abweichenden kantonalen Vorschriften bestehen (Art. 11
des Bundesratsbeschlusses über den Schutz der Rechte der Anleihensgläubiger
von Körperschaften des öffentlichen Rechts vom 24. November 1936).
Stellt der Gläubiger das Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt am Hauptsitz
der Verwaltung der betreffenden Körperschaft (Art. 46 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG) statt
unmittelbar bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, so hat jenes Amt das
Begehren an diese Behörde weiterzuleiten.
Bedeutung des Beschwerdeentscheides für die Beurteilung der Verjährungsfrage
(Erw. 1).
Sauf dispositions contraires du droit cantonal, toutes les poursuites dirigées
contre un Canton, une commune ou une corporation de droit public doivent être
exécutées par l'autorité cantonale de surveillance (art. 11 de l'arrêté du
Conseil fédéral du 24 novembre 1936 tendant à protéger les droits des
créanciers d'emprunts émis par des corporations de droit public).

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Lorsque le créancier adresse sa réquisition de poursuite à l'office des
poursuites du siège principal de l'administration de la corporation débitrice
(art. 46 al. 2 LP) au lieu de la présenter directement à l'autorité de
surveillance compétente, l'office doit, la transmettre à cette autorité.
Portée de la décision sur plainte quant à la question de prescription (consid.
1).
Salvo disposizioni contrarie del diritto cantonale, tutte le esecuzioni
dirette contro un Cantone, un comune od una corporazione di diritto pubblico
debbono essere eseguite dall'Autorità cantonale di vigilanza (art. 11 del DCF
24 novembre 1936 inteso a proteggere i diritti dei creditori di prestiti
emessi da corporazioni di diritto pubblico).
Se il creditore indirizza la domanda d'esecuzione all'ufficio d'esecuzione
della sede principale dell'amministrazione della corporazione debitrice (art.
46 cp. 2 LEF), invece di presentarla direttamente alla competente Autorità di
vigilanza, l'ufficio deve trasmetterla a quest'autorità.
Portata della decisione del reclamo per quanto concerne la prescrizione
(consid. 1).

Am 3. September 1945 stellte der Rekurrent beim Betreibungsamt Luzern zur
Unterbrechung der Verjährung ein Betreibungsbegehren gegen den Kanton Luzern.
Das Betreibungsamt wies dieses Begehren zurück, indem es sich auf Art. 11 Abs.
2 des Bundesratsbeschlusses über den Schutz der Rechte der Anleihensgläubiger
von Körperschaften des öffentlichen Rechts vom 24. November 1936 (BRB) berief,
wonach die Durchführung der Betreibungen gegen einen Kanton, gegen Gemeinden
und andere öffentlich-rechtliche Korporationen der kantonalen Aufsichtsbehörde
obliegt. Hiegegen führte der Rekurrent bei der untern Aufsichtsbehörde
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung. Zur Begründung machte er geltend, die
erwähnte Bestimmung beziehe sich nur auf Betreibungen von Anleihensgläubigern;
für alle andern Betreibungen gegen die in Frage stehenden Körperschaften des
öffentlichen Rechts sei gemäss Art. 46 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG das Betreibungsamt am
Hauptsitze der Verwaltung zuständig. Gleichzeitig ersuchte er die kantonale
Aufsichtsbehörde, entweder das Betreibungsamt anzuweisen, dem
Betreibungsbegehren Folge zu geben, oder dem Kanton Luzern selber einen
Zahlungsbefehl zuzustellen. Die kantonale

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Aufsichtsbehörde erliess hierauf einen Zahlungsbefehl, gegen den der
betriebene Kanton Recht vorschlug, und wies die Beschwerde mit Entscheid vom
15. Oktober 1945 in Übereinstimmung mit der untern Aufsichtsbehörde ab. Vor
Bundesgericht hält der Rekurrent an der Beschwerde fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. ­ Die Beschwerde ist dadurch, dass die kantonale Aufsichtsbehörde dem bei
ihr gestellten Betreibungsbegehren entsprochen hat, nicht etwa gegenstandslos
geworden. Im Hinblick auf die Verjährungsfrage kann viel mehr der Rekurrent
nach wie vor ein Interesse daran haben, dass das Betreibungsamt angewiesen
wird, dem bei ihm angebrachten Betreibungsbegehren Folge zu geben. Zwar ist
nicht ausgeschlossen, dass der Zivilrichter auch bei Abweisung der Beschwerde
dem beim Betreibungsamte gestellten Begehren verjährungsunterbrechende Wirkung
zubilligen würde. Ja es besteht sogar die Möglichkeit, dass er in analoger
Anwendung von Art. 139
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 139 - Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
OR (vgl. BGE 71 II 155) die Verjährung selbst dann als
unterbrochen betrachten würde, wenn er davon ausginge, das Betreibungsamt habe
das Begehren mit Recht zurückgewiesen, und wenn die Verjährungsfrist in der
Zeit zwischen der Stellung und der Rückweisung dieses Begehrens abgelaufen
wäre; denn der Rekurrent hat sein Betreibungsbegehren weniger als 60 Tage nach
dessen Rückweisung durch das Betreibungsamt bei der Aufsichtsbehörde erneuert.
Die Gutheissung der Beschwerde sichert jedoch den Rekurrenten von vornherein
gegen die Verjährungseinrede, sofern die Verjährungsfrist wenigstens noch
lief, als das Begehren beim Betreibungsamt eingereicht wurde. Im übrigen hat
der Rekurrent auch schon allein unter dem Gesichtspunkte der Verwirklichung
des Betreibungsrechts darauf Anspruch, dass seinem ersten Betreibungsbegehren
Folge gegeben wird, wenn das Betreibungsamt zu dessen Entgegennahme
verpflichtet war. ­ Dass der Rekurrent

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bei Gutheissung der Beschwerde zwei Vollstreckungstitel für ein und dieselbe
Forderung erhalte, ist nicht zu befürchten, da die von der Aufsichtsbehörde
eingeleitete Betreibung durch Rechtsvorschlag eingestellt ist.
2. ­ In der Sache selbst ist die Auffassung des Rekurrenten, dass Art. 11 BRB
sich nur auf die Betreibungen von Anleihensgläubigern beziehe, abzulehnen.
Denn gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung gelten die Absätze 2-4 unter dem
Vorbehalt entgegenstehender Vorschriften des kantonalen Rechts ganz allgemein
für «die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Gemeinden und andere
öffentlich-rechtliche Korporationen», und Absatz 2 weist schlechtweg die
Durchführung «der» Betreibungen gegen die erwähnten Körperschaften der
kantonalen Aufsichtsbehörde zu. Bei diesem Wortlaut muss Art. 11 BRB auf alle
Betreibungen gegen Kantone, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche
Korporationen angewendet werden, wo keine abweichenden kantonalen Vorschriften
bestehen. Dass die streitige Vorschrift nur die Betreibungen von
Anleihensgläubigern betreffe, darf umsoweniger angenommen werden, als die
Schaffung von zwei verschiedenen ordentlichen Betreibungsständen für ein und
denselben Schuldner die Anwendung der Vorschriften über die Gruppenpfändung
und damit die Beachtung eines Hauptgrundsatzes des schweizerischen
Betreibungsrechts verunmöglichte. Der Umstand, dass der Titel des BRB nur vom
Schutz der Rechte der Anleihensgläubiger spricht, fällt demgegenüber nicht ins
Gewicht.
Kantonale Vorschriften, die die Anwendung von Art. 11 BRB gemäss dem in Absatz
1 ausgesprochenen Vorbehalte von vornherein ausschlössen, bestehen im Kanton
Luzern für Betreibungen gegen den Kanton selber nicht; das luzernische Gesetz
betreffend die Anwendung des SchKG vom 30. November 1915 enthält lediglich
Sondervorschriften über die Betreibungen gegen Gemeinden (§ 21).
3. ­ Ist demnach im vorliegenden Falle Art. 11 Abs. 2 BRB anwendbar, so durfte
doch das Betreibungsamt auf Grund dieser Vorschrift das bei ihm gestellte

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Betreibungsbegehren nicht einfach zurückweisen. Da der BRB die Betreibung
gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht umfassend ordnet, sondern
dafür nur einige wenige Ausnahmen von den Regeln des SchKG vorsieht, deren
Geltung er im übrigen voraussetzt, und da Art. 11 Abs. 2 BRB der
Aufsichtsbehörde nur die «Durchführung» der Betreibungen zuweist, ist vielmehr
anzunehmen, dass zur Einleitung der Betreibung gegen die genannten
Körperschaften ein Begehren genügt, das bei dem nach der allgemeinen Regel des
Art. 46 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG zuständigen Betreibungsamte angebracht worden ist, und
dass das betreffende Amt das bei ihm statt unmittelbar bei der
Aufsichtsbehörde gestellte Begehren dieser Instanz überweisen muss. Solche
weitherzige Auslegung rechtfertigt sich umso eher, als die neue Vorschrift
leicht übersehen werden kann, da der Titel des BRB sie nicht umfasst.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass das Betreibungsamt Luzern angewiesen
wird, das bei ihm gestellte Betreibungsbegehren an die kantonale
Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 III 170
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 07. November 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 III 170
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Alle Betreibungen gegen einen Kanton, gegen Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche...


Gesetzesregister
OR: 139
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 139 - Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
SchKG: 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
BGE Register
71-II-147 • 71-III-170
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • betreibungsbegehren • gemeinde • hauptsitz • untere aufsichtsbehörde • wiese • angewiesener • zahlungsbefehl • kantonales recht • schuldbetreibungs- und konkursrecht • begründung des entscheids • öffentlichrechtliche körperschaft • körperschaft • schuldner • vollstreckungstitel • requisition • bundesgericht • gewicht • rechtsvorschlag • adresse
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