98 II 305
45. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Oktober 1972 i.S. Sauter und Dirler gegen Mesana AG.
Regeste (de):
- Architektenvertrag. Auftrag.
- Bestimmbarkeit der in einem Grundstückkaufvertrag enthaltenen Architektenklausel. Frage offen gelassen (Erw. 1).
- Auf das Recht, den Auftrag jederzeit aufzulösen, kann nicht verzichtet werden (Erw. 2).
- Der Architektenvertrag untersteht vorbehaltlos den Bestimmungen des Auftrages (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3).
- Voraussetzungen, unter denen dem Begünstigten des Architektenvertrages gegen den Grundstückkäufer ein Schadenersatzanspruch zusteht (Erw. 4).
Regeste (fr):
- Contrat d'architecte. Mandat.
- Caractère déterminable de la clause d'architecte renfermée dans un contrat de vente immobilière. Question laissée ouverte (consid. 1).
- On ne peut renoncer au droit de révoquer le mandat en tout temps (consid. 2).
- Le contrat d'architecte est soumis sans réserve aux dispositions du mandat (changement de jurisprudence; consid. 3).
- Conditions auxquelles le bénéficiaire du contrat d'architecte possède contre l'acheteur de l'immeuble un droit à des dommages-intérêts (consid. 4).
Regesto (it):
- Contratto d'architetto. Mandato.
- Determinabilità di una clausola d'architetto contenuta in un contratto di vendita immobiliare. Questione lasciata aperta (consid. 1).
- Non si può rinunciare al diritto di revocare in ogni tempo il mandato (consid. 2).
- Il contratto d'architetto soggiace senza riserve alle disposizioni sul mandato (cambiamento della giurisprudenza; consid. 3).
- Presupposti del diritto del beneficiario di una clausola d'architetto a far valere il risarcimento dei danni nei confronti dell'acquirente del fondo (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 306
BGE 98 II 305 S. 306
A.- Die Mesana AG kaufte am 22. Dezember 1961 von der UTO-Wohnbau AG in Zürich die Parzelle Kat. Nr. 6819 in Schlieren. Der Kaufvertrag enthält in Ziff. 13 der "weiteren Verkaufsbestimmungen" folgende Klausel: "Die Käuferin verpflichtet sich, für sämtliche Architekturarbeiten bezüglich des Kaufareals das Architekturbüro Sauter & Dirler, Klausstrasse 33, Zürich 8, zu SIA-Bedingungen zu berücksichtigen." Während die Mesana AG diese Abrede ursprünglich als gültig erachtete, bestritt sie deren Verbindlichkeit mit Schreiben vom 3. April 1963 gegenüber den Architekten Sauter und Dirler. Das Grundstück blieb längere Zeit unüberbaut. Im Jahre 1970 erfuhren die erwähnten Architekten, dass die Mesana AG es zu überbauen beabsichtigte. Sie stellten fest, dass ein anderes Architekturbüro ein Vorprojekt ausgearbeitet hatte, und erblickten darin eine Verletzung der Architektenklausel. Am 4. September 1970 trat ihnen die UTO-Wohnbau AG, um Zweifel an ihrer Forderungsberechtigung auszuschliessen, sämtliche Rechte aus dem Kaufvertrag ab.
Sauter und Dirler klagten beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Mesana AG, die mit ihnen keinen Architektenvertrag abschliessen wollte, auf Zahlung von Fr. 40'000.--. Sie machten den aus der angeblichen Vertragsverletzung entstandenen Schaden, einstweilen in herabgesetztem Umfang, geltend. Subsidiär begründeten sie die Klage damit, dass die UTO-Wohnbau AG für das Grundstück Fr. 40'000.-- mehr verlangt hätte, wenn die Architektenklausel nicht in den Vertrag aufgenommen worden wäre.
BGE 98 II 305 S. 307
B.- Das Handelsgericht wies die Klage am 16. Dezember 1971 ab.
C.- Die Kläger beantragen mittels Berufung an das Bundesgericht, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage gutzuheissen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen. Die Beklagte verlangt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Architektenklausel zwischen den Parteien des Kaufvertrages ist ein Vorvertrag (Art. 22

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 22 - 1 Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 22 - 1 Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden. |
2. Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte habe mit der Aufnahme der Architektenklausel in den Kaufvertrag auf das Widerrufsrecht nach Art. 404

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
BGE 98 II 305 S. 308
Die Inhaltsangabe des Entscheides (S. 161), welche die vertraglich vorgesehene Unwiderruflichkeit des Auftrages oder der Vollmacht vorbehält, gibt die massgebende Erwägung unvollständig wieder; auf S. 164 des Entscheides wurde der Verzicht auf das Widerrufsrecht nur soweit vorbehalten, als er mit Art. 404

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 34 - 1 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Vollmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag, ergeben können.6 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 352 - 1 Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 545 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst: |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
BGE 98 II 305 S. 309
ihm darin zugestimmt werden (vgl. a.a.O. S. 478), dass der Verzicht des Auftraggebers in bestimmten Fällen (z.B. Arzt, Anwalt, Vermögensverwalter) ausgeschlossen, in andern dagegen (z.B. bei der Einräumung eines Alleinverkaufsrechtes oder der Erteilung eines zeitlich beschränkten Auftrages zur Vermögensverwaltung) anerkannt werden müsse, "weil das Auflösungsrecht aus wichtigem Grund immer" bestehe. Diese Unterscheidung verträgt sich mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht. Zudem sieht das Gesetz den Widerruf des Auftrages aus wichtigem Grund nicht vor. Es anerkennt damit das Recht des Auftraggebers, jederzeit einen anderen Bauftragten beiziehen zu können, ohne Gefahr zu laufen, beide für ihre Tätigkeit vergüten zu müssen. Es schützt also das Verdienstinteresse des Beauftragten nicht (GAUTSCHI, N. 10 b zu Art. 404

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 34 - 1 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Vollmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag, ergeben können.6 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 34 - 1 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Vollmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag, ergeben können.6 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 34 - 1 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Vollmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag, ergeben können.6 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 34 - 1 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Vollmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag, ergeben können.6 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
BGE 98 II 305 S. 310
Erschwerung des Widerrufs und ist abzulehnen (OSER/SCHÖNENBERGER, N. 7 zu Art. 34

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 34 - 1 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Vollmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag, ergeben können.6 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. |
3. Die Kläger machen geltend, der Architektenvertrag enthalte neben Merkmalen des Auftrages auch solche des Werkvertrages und unterstehe daher nicht in jeder Beziehung dem Auftragsrecht; er sei eher als Vertrag besonderer Art, denn als gemischter Vertrag oder Auftrag zu würdigen (RUPPERT, a.a.O. S. 285). a) Im grundsätzlichen Entscheid BGE 63 II 176 ff. ist das Bundesgericht der Ansicht, die Herstellung von Skizzen und Bauprojekten sowie von Ausführungs- und Detailplänen unterstehe in der Regel den Vorschriften des Werkvertrages, während die Aufstellung von Kostenvoranschlägen, die Vergebung der Arbeiten und die Oberaufsicht "regelmässig wohl eher Gegenstand eines gewöhnlichen Auftrages" seien, wenn nicht ausnahmsweise eine besonders enge persönliche Beziehung zwischen dem Bauherrn und Architekten im Sinne eines ausgesprochenen Unterordnungsverhältnisses die Anwendung des Dienstvertragrechtes nahe lege. Würden aber alle Obliegenheiten einem Architekten übertragen, so rechtfertige es sich nicht, auf den wertmässigen Hauptteil (Ausarbeitung der Skizzen, des Bauprojektes, der Ausführungs- und Detailpläne) abzustellen und das ganze Rechtsverhältnis als Werkvertrag zu würdigen; denn damit werde ein nicht unwesentlicher Teil der Tätigkeit des Architekten in eine Vertragsform gedrängt, mit der sie nichts verbinde. Unterstelle man dagegen das ganze Rechtsverhältnis den Vorschriften des Auftrages, mit der Einschränkung, dass nötigenfalls die Vorschriften des Werkvertrages hilfsweise herangezogen werden, so werde den Verhältnissen nach keiner Richtung Zwang angetan. Das Bundesgericht hat an dieser Rechtsprechung seither festgehalten (BGE 64 II 10, BGE 89 II 406). Es ist mit OSER/SCHÖNENBERGER (N. 19 zu Art. 363

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 363 - Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 363 - Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 363 - Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. |
BGE 98 II 305 S. 311
83 II 529, wo der Begriff des Werkvertrages gleich umschrieben wird). b) GAUTSCHI (N. 5 der Vorbemerkungen zu Art. 363

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 363 - Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 379 - 1 Stirbt der Unternehmer oder wird er ohne seine Schuld zur Vollendung des Werkes unfähig, so erlischt der Werkvertrag, wenn er mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers eingegangen war. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 364 - 1 Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.249 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 365 - 1 Soweit der Unternehmer die Lieferung des Stoffes übernommen hat, haftet er dem Besteller für die Güte desselben und hat Gewähr zu leisten wie ein Verkäufer. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 367 - 1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 363 - Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 379 - 1 Stirbt der Unternehmer oder wird er ohne seine Schuld zur Vollendung des Werkes unfähig, so erlischt der Werkvertrag, wenn er mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers eingegangen war. |
BGE 98 II 305 S. 312
MESSINEO, Manuale di Diritto Civile e Commerciale, Bd. IV Mailand 1954, § 147bis S. 237) ebensowenig ein Grund, bestimmte Leistungen (Skizzen, Vorprojekte und Pläne) des Architekten nicht als Gegenstand eines Auftrages zu behandeln; denn Art. 2222 Cci ("Contratto d'opera") erfasst nicht bloss die Pflicht zur Herstellung eines Werkes, sondern - ähnlich wie Art. 394

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
4. Die Kläger begründen ihre Forderung sodann damit, dass die UTO-Wohnbau AG für das Grundstück einen Mehrpreis von über Fr. 40'000.-- verlangt hätte, wenn die Architektenklausel nicht in den Kaufvertrag aufgenommen worden wäre. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass nicht mit Gewissheit gesagt werden könne, ob und gegebenenfalls inwelchem Umfange ein höherer Kaufpreis ohne die Architektenklausel erzielt worden wäre. Diese Feststellung ist an sich verbindlich (Art. 63 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
BGE 98 II 305 S. 313
getäuscht, ihnen z.B. einen nicht bestehenden Erfüllungswillen vorgespiegelt hätte. Dafür fehlt aber jegliche Feststellung und bestehen keine Anhaltspunkte. Die UTO-Wohnbau AG mag der irrtümlichen Meinung gewesen sein, der Vorvertrag zum Architektenauftrag dürfe nicht widerrufen werden. Dieser Irrtum berechtigt sie aber nicht, so gestellt zu werden, wie wenn sie den Verkauf unter Verzicht auf die Architektenklausel zu einem höheren Preis abgeschlossen hätte. Mit der gleichen Begründung kann auch die Auffassung der Kläger widerlegt werden, sie hätten von der UTO-Wohnbau AG für Vorprojekte Fr. 40'000.-- oder mehr gefordert, wenn die Architektenklausel nicht in den Kaufvertrag aufgenommen worden wäre. Die Beklagte hat dadurch, dass sie den Kaufvertrag, so wie er lautet, abgeschlossen hat, weder gegenüber der Verkäuferin noch gegenüber den Klägern eine unerlaubte Handlung begangen. Sie muss daher die Kläger nicht so stellen, wie wenn die Klausel nicht Gegenstand des Kaufvertrages geworden wäre. Im übrigen ergibt sich weder aus dem Kaufvertrag noch aus der Architektenklausel, dass die Beklagte die Schuld der UTO-Wohnbau AG übernommen hat. Das behaupten denn auch die Kläger nicht.
Dispositiv
Demnach erkennt des Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 16. Dezember 1971 bestätigt.