98 II 129
20. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Mai 1972 i.S. Tonezzer gegen "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft.
Regeste (de):
- Art. 100
KUVG und 88 SVG.
- Die SUVA kann gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nur dann und insoweit Rückgriff nehmen, als ihre Leistungen und jene des haftpflichtigen Dritten oder dessen Versicherers den ganzen Schaden übersteigen. Sie tritt in die Ersatzforderung des Geschädigten ein, wenn der versicherte Nachteil und der vom Dritten oder dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzende Schaden oder Schadensteil identisch sind. Die Ersatzforderung für den von ihr nicht versicherten Schaden verbleibt dem Geschädigten.
Regeste (fr):
- Art. 100 LAMA et 88 LCR.
- La Caisse nationale ne peut recourir contre l'auteur du dommage ou son assureur de la responsabilité civile que si et dans la mesure où ses prestations et celles du tiers responsable ou de son assureur dépassent le dommage total. Elle est subrogée dans les droits du lésé lorsque le préjudice assuré et le dommage ou la partie du dommage qui doit être réparée par le tiers ou son assureur de la responsabilité civile sont identiques. La créance en réparation du dommage qu'elle n'assure pas reste au lésé.
Regesto (it):
- Art. 100 LAMI e 88 LCStr.
- L'Istituto nazionale può far valere il suo diritto di regresso nei confronti dell'autore del danno o del suo assicuratore per responsabilità civile solo nel caso e in quanto le sue prestazioni e quelle del terzo responsabile o del suo assicuratore oltrepassano il danno totale. Esso è subrogato nei diritti del danneggiato quando il pregiudizio assicurato e il danno o la parte di danno da risarcire dal terzo o suo assicuratore per responsabilità civile sono identici. Il diritto al risarcimento per il danno che l'Istituto non ha assicurato permane al leso.
Sachverhalt ab Seite 130
BGE 98 II 129 S. 130
A.- Daniel Tonezzer, geb. 10. Oktober 1911, fuhr am 28. November 1958 um 6.15 Uhr in Zürich auf einem Motorrad (sog. Moped) mit etwa 30 km/Std. von der Talstrasse her auf den Bürkliplatz, dessen Signalanlage, gelbe Blinklichter zeigend, den Verkehr nicht regelte. Er beabsichtigte, nach links gegen die Quaibrücke abzubiegen. Er wurde dabei von einem ungefähr mit gleicher Geschwindigkeit von der Quaibrücke her fahrenden schweren Motorwagen umgeworfen, dessen Führer Willy Suter seine Fahrbahn kreuzen wollte, um in den Alpenquai einzufahren. Kurz vor dem Zusammenstoss hatte ein von der Quaibrücke nach der Bahnhofstrasse fahrender Strassenbahnwagen die Fahrbahn Suters gekreuzt, weshalb Tonezzer den Lastwagen erst aus 4-5 m Entfernung wahrgenommen haben will und Suter den Motorradfahrer überhaupt nicht bemerkte. Tonezzer erlitt zahlreiche Verletzungen, besonders eine Schädelverletzung mit leichter Hirnerschütterung, einen sub- und pertrochanteren Trümmerbruch des linken Schenkelhalses, einen Splitterbruch des linken Oberarmknochens, einen Bruch des linken Mittelhandknochens für den Daumen, Knochenbrüche am rechten Mittelfuss und Rissquetschwunden am Damm rechts, am Unterschenkel und im Bereich des rechten Fusses. Er wurde mehrmals operiert. Er war bis am 16. Mai 1959 in Spitalpflege und musste sich zwecks Vornahme von Nachoperationen vom 9. bis 17. März 1960 und vom 4. bis
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17. Januar 1961 erneut im Spital aufhalten. Das linke Bein und der linke Oberarm bleiben leicht verkürzt und die Beweglichkeit des Knie- und des Hüftgelenkes ist etwas beeinträchtigt. Tonezzer ist ferner durch den Unfall geschlechtlich impotent geworden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zahlt Tonezzer seit 15. April 1960 eine auf Grund einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit von 40% berechnete Rente, die seit 1. Januar 1968 für dauernd auf gleicher Berechnungsgrundlage anerkannt ist. In Wirklichkeit nahm der Verunfallte seine Tätigkeit als Führer leichter Lastwagen im Dienste des Strasseninspektorates der Stadt Zürich am 27. März 1961 zu 80% wieder auf und erhielt dafür 80% seiner Besoldung, ohne Anrechnung der SUVA-Rente. Seit 1. April 1964 bewertet die Stadt Zürich seine Arbeitsleistung wieder auf 100%, rechnet ihm aber auf die volle Besoldung einen Viertel der SUVA-Rente an. Tonezzer ist in seinem Berufe tatsächlich voll arbeitsfähig. Dagegen kann er seinen Nebenberuf als Musikant seit dem Unfall nicht mehr ausüben.
B.- Die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft hatte die Halterin des am Unfall beteiligten Lastwagens gegen die Haftpflicht versichert. Sie leistete Tonezzer vom 18. März 1959 bis 12. April 1960 zur Deckung seines Schadens unter verschiedenen Malen zusammen Fr. 1880.--, anerkannte in der Sühneverhandlung vom 18. Januar 1961, ihm weitere Fr. 25 000.-- zu schulden und zahlte diesen Betrag am 28. Januar 1961. Tonezzer klagte gegen die "Zürich" auf Zahlung weiterer Fr. 47 671.90. Ausserdem verlangte er 5% Zins von Fr. 44 719.10 seit 28. November 1959 und 5% Zins von Fr. 25 000.-- für die Zeit vom 28. November 1958 bis 28. Januar 1961. Er beantragte, ihm ein Nachklagerecht gemäss Art. 46
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
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1 | Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
2 | Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten. |
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Strasseninspektorates Zürich bis 1. Oktober 1968 einen konkret berechneten Verdienstausfall von Fr. 20 566.85 und von diesem Tage an einen kapitalisierten Ausfall von Fr. 5 795.75 erlitten, zusammen also eine Einbusse von Fr. 26 362.60. Diese Berechnung sei im Berufungsverfahren unbestritten geblieben und müsse aus prozessualen Gründen übernommen werden. Der Verdienstausfall aus der Nebentätigkeit als Musikant belaufe sich bis zu dem von den Parteien übereinstimmend als Stichtag gewählten 10 Oktober 1970 auf Fr. 23 418.-- und erreiche von da an kapitalisiert Fr. 17 384.-- zusammen also Fr. 40 802.--. Der Kläger habe also im Haupt- und Nebenberuf Fr. 67 164.60 eingebüsst. Diesem Schaden stehe der Wert der SUVA-Rente gegenüber, der sich nach der unbestritten gebliebenen Berechnung der Beklagten, bis 10. Oktober 1970 konkret ermittelt und für die Folgezeit auf Grund der Aktivitätstafeln kapitalisiert, auf insgesamt Fr. 66 976.55 belaufe. Durch die SUVA-Rente nicht gedeckt sei somit nur ein Verdienstausfall von rund Fr. 188.--. Nur in diesem Umfange sei die Schadenersatzforderung für vorübergehende und bleibende Arbeitsunfähigkeit nicht gemäss Art. 100
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Auslagen Angehöriger für Spitalbesuche: Fr. 146.--
Genugtuung: Fr. 15 000.--
Von den Zahlungen der "Zürich" von insgesamt: Fr. 26 880.--
sind nach Auffassung des Obergerichtes mangels Selbstverschuldens des Klägers Fr. 680.-- zur Deckung des Sachschadens zu verwenden, auf die übrigen geschützten Forderungen des Klägers somit: Fr. 26 200.-- anzurechnen. Darnach hätte die "Zürich" Fr. 10 786.-- zuviel bezahlt. Das Obergericht liess daher offen, ob die vorprozessualen Anwaltskosten des Klägers den vom Kläger geltend gemachten Betrag von Fr. 2952.80 erreichten. Es nahm an, der Kläger könnte dafür ohnehin nur gegen Fr. 1000.-- Ersatz fordern, da er vor dem Friedensrichter Fr. 72 671.90, also fast
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zwei Drittel mehr eingeklagt habe, als die "Zürich" im Sühneversuch anerkannte. Eine Forderung von gegen Fr. 1000.-- für vorprozessuale Anwaltskosten erachtete das Obergericht als durch die Leistungen der "Zürich" gedeckt.
C.- Der Kläger hat die Berufung erklärt. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Beklagten solidarisch zu verpflichten, ihm Fr. 37 968.80 und 5% Zins von folgenden Beträgen zu zahlen: Fr. 20 000.-- vom 28. November 1958 bis 28. Januar 1961;
Fr. 23 418.-- vom 28. November 1964 an;
Fr. 17 384.-- vom 10. Oktober 1970 an.
Subsidiär beantragt der Kläger, die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er berechnet die Forderung von Fr. 37 968.80, indem er zu den vom Obergericht als begründet erachteten Schadenersatzbeträgen von Fr. 188.--, 80.- und 146.-- einen Betrag von Fr. 40 802.-- für entgangenen Verdienst als Musikant sowie Fr. 20 000.-- Genugtuung und Fr. 2952.80 vorprozessuale Anwaltskosten hinzuzählt und von der Summe von Fr. 64 168.80 die erhaltenen Fr. 26 200.-- abzieht.
D.- Die Beklagten beantragen, die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I.
1. Das Obergericht begründet seine Auffassung, die Schadenersatzforderung des Klägers für Ausfall des Nebenverdienstes sei auf die SUVA übergegangen, unter Hinweis auf sein Urteil vom 22. März 1963 i.S. Oefeli gegen Helvetia-Unfall, veröffentlicht in ZR 63 Nr. 100. In diesem Entscheid war es der Meinung, der Versicherte und seine Hinterlassenen dürften wertmässig nicht mehr erhalten, als sie nach der für sie günstigeren Regelung des KUVG oder des Zivilrechts beanspruchen könnten. a) Gemäss Art. 100
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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 88 - Wird einem Geschädigten durch Versicherungsleistungen der Schaden nicht voll gedeckt, so können Versicherer ihre Rückgriffsrechte gegen den Haftpflichtigen oder dessen Haftpflichtversicherer nur geltend machen, soweit dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird. |
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gegen die Haftpflichtigen oder dessen Haftpflichtversicherer nur geltend machen, soweit der Geschädigte dadurch nicht benachteiligt wird. Das Bundesgericht entschied zunächst, dieser Satz schränke in Haftpflichtfällen auf dem Gebiete des Strassenverkehrsrechts auch die dem Art. 100
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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 88 - Wird einem Geschädigten durch Versicherungsleistungen der Schaden nicht voll gedeckt, so können Versicherer ihre Rückgriffsrechte gegen den Haftpflichtigen oder dessen Haftpflichtversicherer nur geltend machen, soweit dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird. |
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eingetretenen Schaden haftet, und dass insoweit dem Geschädigten die Schadenersatzforderung entzogen werde. Es ist gegenteils angemessen, dass die SUVA ihre den Schaden übersteigenden Zahlungen auch endgültig selber trage, denn für dieses Risiko hat sie die Versicherungsprämien bezogen. Das KUVG unterscheidet sich in dieser Hinsicht nicht vom privaten Versicherungsrecht. Gemäss Art. 96
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 96 - In der Summenversicherung gehen die Ansprüche, die dem Anspruchsberechtigten infolge Eintritts des befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf das Versicherungsunternehmen über. |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 52 |
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c) Insbesondere ist es praktisch nicht unzumutbar, zu unterscheiden, inwieweit der Arbeitnehmer gegen die Folgen der teilweisen oder vollständigen Arbeitsunfähigkeit bei der SUVA versichert war und inwieweit er das Risiko selber getragen hat. Die Art. 77
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 52 |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 52 |
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des Einkommens aus Arbeit sich die Versicherung erstreckt. Die SUVA weiss das, und der Versicherte wie der Richter können es von ihr erfahren. Der durch die Arbeitsunfähigkeit verursachte Wegfall aller nicht versicherten Teile des Einkommens, insbesondere die Einbusse an ausserbetrieblichem Nebenverdienst, ist Schaden, für den die Ersatzforderung nicht auf die SUVA übergeht. Die Schadenersatzforderung für den unversicherten Verdienstausfall verbleibt in vollem Umfange dem Geschädigten, selbst wenn die SUVA die Invalidenrente so hoch bemessen hat, dass der Übergang der Schadenersatzforderung für den versicherten Verdienstausfall sie nur teilweise deckt. Ungenügend gedeckt wird die SUVA durch die Subrogation z.B., wenn der Berechnung der Invalidenrente ein höherer Grad der Erwerbsunfähigkeit zugrunde gelegt wird als der zivilrechtlichen Schadenersatzforderung. Trifft dies zu, so geht diese Rente teilweise über den nach zivilrechtlichen Grundsätzen ermittelten Schaden hinaus. Es liegt also ein ähnlicher Fall vor wie in Sachen Lloyd's Underwriters c. Chaboudez (BGE 95 II 482 f.). Sowenig Art. 100
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 52 |
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bis zur Höhe des ganzen Schadens aus dem Verlust der Arbeitsfähigkeit ausüben könnte. Sowenig es dem Zweck des Art. 100
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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 88 - Wird einem Geschädigten durch Versicherungsleistungen der Schaden nicht voll gedeckt, so können Versicherer ihre Rückgriffsrechte gegen den Haftpflichtigen oder dessen Haftpflichtversicherer nur geltend machen, soweit dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird. |
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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 88 - Wird einem Geschädigten durch Versicherungsleistungen der Schaden nicht voll gedeckt, so können Versicherer ihre Rückgriffsrechte gegen den Haftpflichtigen oder dessen Haftpflichtversicherer nur geltend machen, soweit dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird. |
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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 88 - Wird einem Geschädigten durch Versicherungsleistungen der Schaden nicht voll gedeckt, so können Versicherer ihre Rückgriffsrechte gegen den Haftpflichtigen oder dessen Haftpflichtversicherer nur geltend machen, soweit dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird. |
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für sie zur Folge hätte. Eine solche Ordnung liesse sich umso weniger rechtfertigen, als sie den am Quotenvorrecht Interessierten, also namentlich den für den Eintritt des Schadens mitverantwortlichen Geschädigten bevorzugen würde, während der Nachteil aus ihr jene Versicherten träfe, die den Schaden nicht mitverschuldet haben und für die daher das Quotenvorrecht in der Regel keine Rolle spielt. Es liesse sich auch nicht etwa rechtfertigen, je nach der Interessenlage einmal so und einmal anders zu entscheiden, d.h. den Übergang der Schadenersatzforderung aus dem Verlust von Nebenverdienst zu bejahen, wenn er wegen des Quotenvorrechts für den Versicherten oder seine Hinterlassenen von Vorteil wäre, ihn dagegen zu verneinen, wenn er sie benachteiligen würde. Das verlangen denn auch die Beklagten nicht, setzen sie sich doch für die Subrogation nur ein, um den am Quotenvorrecht in keiner Weise interessierten Kläger um seine Schadenersatzforderung aus dem Verlust des Nebenverdienstes zu bringen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 30. November 1971 aufgehoben, und die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger zu zahlen: a) Fr. 14 069.-- nebst 5% Zins seit 28. November 1964;
b) Fr. 17 384.-- nebst 5% Zins seit 10. Oktober 1970.
Soweit die Klage weiter geht, wird sie abgewiesen.