96 II 305
42. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Juni 1970 i.S. Obrecht gegen Obrecht.
Regeste (de):
- Auflösung des ehelichen Vermögens infolge des Todes eines Ehegatten; Berechnung des Vor- oder Rückschlags (Art. 214
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. 2 Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. - Ein einzig auf die Konjunktur zurückzuführender Mehr- oder Minderwert eines Gegenstandes, der zum eingebrachten Mannes- oder Frauengut gehört, berührt diese Berechnung nicht, sondern kommt dem Ehegatten zugut oder ist vom Ehegatten zu tragen, der den betreffenden Gegenstand eingebracht hat (Erw. 1a). Fall eines Hauses, das ein Mann vor der Eheschliessung mit Hilfe eines hiezu bestimmten Darlehens der Frau, die er später heiratete, auf seinen Namen als künftiges eheliches Heim erworben hat. Anspruch der Ehefrau auf Verzinsung ihres Darlehens während der Ehe? Aufwertung der Darlehensforderung proportional zum Wertzuwachs des Grundstücks? Umwandlung der Darlehensforderung in eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 201 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. 2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Regeste (fr):
- Liquidation du régime matrimonial au décès de l'un des époux; calcul du bénéfice ou du déficit (art. 214 CC).
- Lorsque la valeur d'un apport varie uniquement en fonction de la conjoncture, cela n'affecte pas le calcul du bénéfice ou du déficit au sens de l'art. 214 CC, mais constitue seulement un gain ou une perte pour l'époux auteur de l'apport (consid. 1a). Cas d'une maison achetée en nom propre par un homme, avant son mariage mais pour l'établissement des époux, grâce à un prêt consenti à cet effet par la femme qu'il a épousée par la suite. L'épouse est-elle en droit de réclamer un intérêt pour son prêt durant le mariage? La prétention fondée sur le prêt s'accroît-elle en fonction de l'augmentation de valeur du fonds? La prétention déduite du prêt est assimilable à celles, demeurant invariables, qui sont fondées sur l'art. 201 al. 3 CC (consid. 1 b). Dans le cas envisagé, l'immeuble appartient au mari; il ne constitue toutefois pas un apport de celui-ci mais un acquêt, si bien que son accroissement de valeur durant le mariage entre dans le calcul du bénéfice de l'union conjugale (consid. 1c).
Regesto (it):
- Scioglimento dell'unione dei beni in seguito al decesso di uno dei coniugi; calcolo degli aumenti e delle diminuzioni (art. 214 CC).
- La variazione del valore di un apporto avvenuta unicamente in funzione della congiuntura non interessa il calcolo dell'aumento o della diminuzione ai sensi dell'art. 214 CC, ma costituisce soltanto un utile o una perdita per il coniuge autore dell'apporto (consid. 1 a). Casa acquistata a nome proprio dal marito, prima del matrimonio, quale futura abitazione dei coniugi, grazie a un prestito accordato a tal fine dalla donna ch'egli ha in seguito sposato. La moglie ha il diritto di reclamare un interesse per il suo prestito durante il matrimonio? La pretesa fondata sul prestito s'accresce proporzionalmente all'aumento di valore dell'immobile? La pretesa dedotta dal prestito è assimilata alle pretese, che rimangono invariabili, fondate sull'art. 201 cpv. 3 CC (consid. 1 b). L'immobile acquistato nel modo predetto appartiene al marito; esso non costituisce tuttavia un apporto di quest'ultimo, sibbene un acquisto: pertanto, l'incremento di valore durante il matrimonio viene preso in considerazione nel calcolo del beneficio dell'unione coniugale (consid. 1c).
Sachverhalt ab Seite 306
BGE 96 II 305 S. 306
Aus dem Tatbestand:
Durch Vertrag vom 8. September 1924 kaufte Johann Obrecht, der seit dem 19. Dezember 1921 geschieden war, zum Preise von Fr. 24'500.-- ein kleines Einfamilienhaus in Zürich. Die
BGE 96 II 305 S. 307
im Vertrag vorgesehene Barzahlung von Fr. 3700.-- leistete er mit Hilfe eines zu 4% verzinslichen Darlehens in dieser Höhe, das ihm die damals in Scheidung stehende Frau Denzler-Schönmann gemäss Quittung vom gleichen Tage ausdrücklich zu diesem Zweck gewährt hatte. Der Rest des Kaufpreises wurde durch Hypotheken aufgebracht. Am 6. Oktober 1924 zog Frau Denzler-Schönmann in das von Obrecht gekaufte Haus. Am 25. Februar 1925 wurde dieser im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Nachdem die Ehe Denzler-Schönmann am 3. März 1925 geschieden worden war, heirateten Obrecht und Frau Schönmann gesch. Denzler einander am 24. September 1925. Sie bewohnten das erwähnte Haus, bis der Ehemann am 26. Februar 1964 starb. Die Ehefrau wohnt heute noch dort. Die gesetzlichen Erben Obrechts, der keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat, sind eine Tochter aus seiner ersten Ehe und die zweite Ehefrau, mit der er unter dem Güterstande der Güterverbindung gelebt hatte. Das Hauptaktivum des ehelichen Vermögens bestand am Todestage Obrechts in der Liegenschaft, deren Wert während der Ehe unstreitig um Fr. 50'500.-- zugenommen hat. Im Erbteilungsprozess der Tochter gegen die Witwe des Erblassers stritten die Parteien vor allem darüber, ob dieser Mehrwert in die Berechnung des ehelichen Vorschlags einzubeziehen sei oder nicht. Mit dem Bezirksgericht Zürich und im Gegensatz zum Obergericht des Kantons Zürich bejaht das Bundesgericht diese Frage.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung vor allem, dass der während ihrer Ehe mit Obrecht eingetretene Wertzuwachs der Liegenschaft im Betrage von Fr. 50'500.-- nicht in die Berechnung des Vorschlags einbezogen wurde. Sie macht geltend, in Höhe dieser Wertsteigerung bestehe eine Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Mannesgut. Im Zusammenhang damit macht sie Ausführungen darüber, dass eine Leistung an ein anderes eheliches Gut (insbesondere der Errungenschaft oder des Frauenguts an das eingebrachte Gut des Mannes) eine veränderliche, einen Anteil am Konjunkturgewinn einschliessende Ersatzforderung auszulösen vermöge. a) Nach Art. 214 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
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1 | Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
2 | Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. |
BGE 96 II 305 S. 308
ehelichen Vermögens infolge Todes eines Ehegatten zur Berechnung des Vor- oder Rückschlags vorweg das (eingebrachte) Mannes- und Frauengut auszuscheiden. Ein zufällig entstandener Mehr- oder Minderwert eines als Mannes- oder Frauengut ausgeschiedenen Vermögensgegenstandes berührt die Berechnung des Vor- oder Rückschlages grundsätzlich nicht, sondern kommt dem Ehegatten zugute oder ist vom Ehegatten zu tragen, der den betreffenden Gegenstand eingebracht hat (BGE 62 II 339; vgl. auch die in Scheidungsfällen ergangenen EntscheideBGE 40 II 173,BGE 41 II 332/33,BGE 58 II 326,BGE 74 II 147; für die Auflösung des ehelichen Vermögens infolge Todes und infolge Scheidung gilt in diesem Punkte das gleiche). Anders verhält es sich z.B. dann, wenn die eingebrachten Güter infolge wertvermehrender Investitionen aus der Errungenschaft oder infolge einer Tätigkeit, die über die gewöhnliche Verwaltung hinausgeht, an Wert zugenommen haben (BGE 85 II 8 /9, BGE 88 II 143 f.; auch Wertvermehrungen dieser Art sind beim Tode eines Ehegatten gleich zu behandeln wie bei Scheidung der Ehe, welchen Fall die eben angeführten Entscheide betreffen; vgl. LEMP N. 44 zu Art. 214
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
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1 | Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
2 | Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
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1 | Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
2 | Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. |
BGE 96 II 305 S. 309
Unterhalt des Hauses und Hypothekarzinse bezahlt. Es handelte sich also um Beiträge der Ehefrau an die Kosten des gemeinsamen Haushalts, für die ihr - soweit sie den Rahmen der ihr nach Art. 192 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf HINDERLING (Wertsteigerungen eingebrachter Güter bei der Güterverbindung, in Festgabe zum Schweiz. Juristentag 1963, S. 107 ff.; Wertsteigerungen und Ersatzforderungen bei der Güterverbindung, SJZ 1965 S. 17 ff.); denn auch dieser Autor hält für Fälle wie den vorliegenden an der "grundsätzlichen und bedeutsamen Unterscheidung" zwischen unverdientem und erarbeitetem Wertzuwachs fest (Festgabe S. 112 Ziff. 2 und S. 124) und hat wörtlich ausgeführt, wenn "die Liegenschaft zum Einbringen des Ehemannes gehört, geht die lediglich konjunkturbedingte Wertsteigerung die Vorschlagsberechnung nichts an" (SJZ 1965 S. 17, 1. Spalte). Die gleiche Auffassung vertritt auch A. J. WIEDERKEHR, der auf die Übereinstimmung von Schrifttum und Rechtsprechung in dieser Frage hinweist (Die Berücksichtigung der Wertsteigerungen der eingebrachten Güter bei der Vorschlagsberechnung, Zürcher Diss. 1966, S. 52 unten). b) Es lässt sich freilich nicht verkennen, dass die Beklagte gegenüber ihrem Ehemann bzw. seinem Nachlass benachteiligt ist, wenn der Wertzuwachs des mit ihrer Hilfe erworbenen Grundstücks dem eingebrachten Mannesgut zugute kommt und ihr im Zusammenhang mit diesem Erwerb nur eine erst bei Auflösung der Ehe fällig werdende Forderung gegen den Ehemann in Höhe des von ihr gewährten, zur Leistung der Anzahlung bestimmten Darlehens nebst Zins bis zum Eheabschluss zugestanden wird. Diese Benachteiligung lässt sich jedoch von vornherein nicht etwa dadurch wenigstens teilweise beheben, dass der Beklagten für die Dauer der Ehe ein Anspruch auf Verzinsung des von ihr vorgestreckten Geldes zugebilligt würde. Art. 201 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
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1 | Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
BGE 96 II 305 S. 310
unabhängig davon, ob die Forderung als Darlehensforderung bestehen blieb oder sich (vgl. hiezu den übernächsten Absatz) mit dem Eheabschluss in eine Ersatzforderung verwandelte (zur Unverzinslichkeit der Ersatzforderungen vgl. LEMP N. 40 zu Art. 209
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 209 - 1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
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1 | Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
2 | Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. |
3 | Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
BGE 96 II 305 S. 311
in eine solche im Sinne von Art. 201 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
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1 | Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
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1 | Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
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1 | Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
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1 | Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
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1 | Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 199 - 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären. |
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1 | Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären. |
2 | Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 199 - 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären. |
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1 | Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären. |
2 | Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
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1 | Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
2 | Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. |
BGE 96 II 305 S. 312
belegt. Da die frühere Ehe des Erblassers gemäss Familienschein am 19. Dezember 1921 rechtskräftig geschieden worden war, konnte ein ihm damals auferlegtes Eheverbot gemäss Art. 150
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
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1 | Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
2 | Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 103 - Der Bundesrat und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone erlassen die nötigen Ausführungsbestimmungen. |
BGE 96 II 305 S. 313
Heirat aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe von Dritten im eigenen Namen erwirbt, gehört zwar grundsätzlich zu seinem eingebrachten Gut, auch wenn die fraglichen Gegenstände für die Bedürfnisse des künftigen ehelichen Haushalts angeschafft wurden. Dabei bleibt es in der Regel selbst dann, wenn die Hilfe Dritter in Darlehen von Verwandten des künftigen Ehepartners bestand (vgl. den am 12. Mai 1966 beurteilten Fall der Eheleute Mattmann, wo der Ehemann vor der Heirat mit Hilfe von Darlehen seines künftigen Schwiegervaters ein Haus gekauft und die Darlehensforderungen verzinst und teilweise zurückbezahlt hatte, bevor sie im 15. Ehejahre im damals noch ausstehenden Betrage von der Ehefrau geerbt wurden). Im vorliegenden Falle war es aber die künftige Ehefrau selbst, welche die für die Anschaffung notwendige Hilfe leistete. Ein Gegenstand, den ein Ehemann vor der Ehe unter wesentlicher finanzieller Mithilfe der künftigen Ehefrau auf seinen eigenen Namen für die künftigen ehelichen Bedürfnisse anschafft, ist bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung gerechterweise nicht zum eingebrachten Gut des Erwerbers, sondern zur Errungenschaft zu rechnen. Die Beklagte vertritt in der Berufungsschrift die Auffassung, es liesse sich sogar rechtfertigen, die mit ihrer Hilfe gekaufte Liegenschaft als Ersatzanschaffung für eingebrachtes Frauengut und damit als Teil dieser Vermögensmasse zu betrachten. Hieran ist grundsätzlich soviel richtig, dass Anschaffungen für den gemeinsamen Haushalt, die der Ehemann im Einverständnis mit seiner Braut und ausschliesslich mit ihren Mitteln (oder mit solchen ihrer Eltern) verhältnismässig kurze Zeit vor der Eheschliessung gemacht hat, in der Regel als Eigentum der Ehefrau zu gelten haben (vgl.BGE 52 II 10). Im vorliegenden Falle erfolgte die Anschaffung jedoch nicht ausschliesslich aus Mitteln der künftigen Ehefrau, sondern der Ehemann brachte den grössern Teil des Kaufpreises durch Eingehung von Grundpfandschulden auf, und zudem wurde das Haus mit wenn nicht ausdrücklicher, so doch zum mindesten konkludenter Einwilligung der Beklagten auf den Namen des Erblassers gekauft. Daher kann nicht die Rede davon sein, dass der Erblasser es für die Beklagte erworben habe. Vielmehr wird den gegebenen besondern Verhältnissen nur die Annahme gerecht, dass die streitige Liegenschaft zwar Eigentum des Mannes wurde, aber nicht zu seinem eingebrachten Gut, sondern zur Errungenschaft
BGE 96 II 305 S. 314
gehört. Der Kauf bildete, richtig betrachtet, eine geschäftliche Operation, die im Hinblick auf die künftige Eheschliessung vorweg für Rechnung der Errungenschaft vorgenommen wurde. Es entspricht einer vernünftigen Auslegung des Gesetzes, den Begriff des eingebrachten Gutes der Ehegatten in dem Sinne einzuschränken, dass durch solche Operationen erworbene Gegenstände nicht darunter fallen.