Urteilskopf

95 II 394

55. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Mai 1969 i.S. Meyer gegen Dätwyler und Mitbeteiligte
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 394

BGE 95 II 394 S. 394

Aus dem Tatbestand:
Im Nachlass der am 17. März 1965 verstorbenen Maria Meyer geb. Kleinjenni befinden sich zwei landwirtschaftliche Grundstücke. Das eine liegt in Aeschi, umfasst 366,12 Aren und enthält ein Wohnhaus, eine Scheune, einen Speicher, einen Holz- und einen Wagenschopf. Das andere, in Kandergrund liegende Grundstück im Halte von 117, 27 Aren weist ein Wohnhaus und eine Scheune auf; dazu gehören noch zwei Bäuertrechte. Beide Grundstücke sind seit vielen Jahren ver pachtet. Der älteste Sohn der Erblasserin, Walter Meyer, geb. 1909, Gefreiter bei der Kantonspolizei, beansprucht für sich die ungeteilte Zuweisung der beiden Grundstücke samt den Gerätschaften zum Ertragswert. Die übrigen Erben, drei verheiratete Töchter der Erblasserin und die beiden minderjährigen Kinder eines vorverstorbenen Sohnes, widersetzen sich diesem Begehren. Während das Amtsgericht Frutigen das Zuweisungsbegehren des Walter Meyer guthiess, wies der Appellationshof des Kantons Bern die Klage ab. Das Bundesgericht bestätigt dieses Urteil.

BGE 95 II 394 S. 395

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Nach dem Gesagten sind die subjektiven Voraussetzungen zur Zuweisung der beiden Grundstücke an den Kläger nach bäuerlichem Erbrecht erfüllt. Ob auch die objektiven Voraussetzungen hiezu vorliegen, insbesondere, ob das Heimwesen eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bietet, braucht nicht abgeklärt zu werden. Aus den tatbeständlichen Feststellungen des Appellationshofes ist nämlich zu schliessen, der Kläger beabsichtige gar nicht, die wirtschaftliche Einheit des Bergbauernbetriebes, bestehend aus den Grundstücken Zilmatte in Aeschi und der Weide "Salomons" in Kandergrund, zu erhalten und für seine Familie als Existenzgrundlage sicherzustellen. In Wirklichkeit möchte er sich für die Zeit nach seinem Rücktritt aus dem Polizeidienst einen Alterssitz sichern, auf dem er sich nebenbei etwas der Landwirtschaft widmen könnte. Er denkt nicht daran, den Betrieb in Zukunft als Einheit führen zu lassen, sondern will den heutigen Stand der Dinge bis zum Jahre 1974 beibehalten, d.h. die Liegenschaften getrennt verpachten. Demzufolge würde bei der Übernahme der Grundstücke durch den Kläger gar nicht ein Betrieb entstehen, der eine wirtschaftliche Einheit bildete und dem Bearbeiter und seiner Familie eine knapp ausreichende landwirtschaftliche Existenz ermöglichte, sondern es wären weiterhin ein Kleinbetrieb in Aeschi und ein Zwergbetrieb in Kandergrund gegeben, deren eigenständige Bewirtschaftung sich nicht lohnte. Die beiden Betriebe könnten nur inVerbindung mit weitern landwirtschaftlichen Grundstücken geführt werden, falls die jeweiligen Pächter hauptberufliche Landwirte wären. Träfe dies nicht zu, so diente der Ertrag dieser Grundstücke dem in einem andern Berufe tätigen Bewirtschafter nur als zusätzliches Einkommen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vom Kläger verlangte Integralzuweisung der beiden Heimwesen den Zwecken des bäuerlichen Erbrechtes, namentlich der Art. 620 ff . ZGB, stracks zuwiderliefe. Diese Bestimmungen sollen in erster Linie dazu dienen, einen gesunden und leistungsfähigen Bauernstand zu erhalten und bestehende landwirtschaftliche Betriebe vor der Zersplitterung zu bewahren (BGE 92 II 224 mit Verweisungen; TUOR/PICENONI, Kommentar, N. 12 der Vorbem. zu Art. 620 ff . ZGB). Die gleichen Ziele werden auch in Art. 1 des EGG umschrieben. Wenn in dieser Bestimmung noch weiter
BGE 95 II 394 S. 396

gesagt wird, das Gesetz bezwecke auch, die Bindung zwischen Familie und Heimwesen zu festigen, so bezieht sich dies in erster Linie auf das im EGG vorgesehene Vorkaufsrecht zugunsten der Verwandten. Die Art. 620 ff . ZGB hingegen verfolgten nicht das Ziel, den Besitz landwirtschaftlichen Bodens möglichst lange der gleichen Familie zu erhalten, sondern schützen mittelbar nur die Bindung zwischen einer den Beruf ausübenden Bauernfamilie und ihrem landwirtschaftlichen Gewerbe. Diesen Schutz kann der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen. Weder sein Sohn, der Pfarrer in Wengen ist, noch seine Tochter, die mit einem Instruktions-Unteroffizier verheiratet ist, kommen für die spätere Übernahme eines Bergbauernbetriebes in Frage. Der Kläger macht allerdings geltend, eines seiner Grosskinder könne dereinst das Gewerbe übernehmen. Diese Kinder stehen aber erst im Alter von anderthalb bis fünf Jahren, so dass - wie der Appellationshof richtig bemerkt hat - auf alle Fälle eine zeitliche Nachfolgelücke entstehen würde. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich je einer dieser Nachkommen entschliessen könnte, zwei getrennt bewirtschaftete Kleinheimwesen zu einem kärglichen Bergbauernbetrieb zu vereinigen und sich so seinen Lebensunterhalt zu verschaffen, äusserst gering. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Begehren des Klägers um ungeteilte Zuweisung der beiden Grundstücke in Aeschi und Kandergrund nicht geschützt werden kann, weil es im Widerspruch steht zu dem durch Auslegung ermittelten objektiven Zweckgedanken des bäuerlichen Erbrechts. Da es sich in erster Linie um eine Auslegungsfrage handelt, erübrigt sich ein Hinweis auf Art. 2 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB, wonach jedermann in der Ausübung seiner Rechte nach Treu und Glauben zu handeln hat (vgl. TUOR/PICENONI, a.a.O., N. 14 der Vorbem. zu Art. 620 ff . ZGB; MERZ, Kommentar, N. 285 ff. zu Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB). Das bäuerliche Erbrecht ist als Sonderrecht nicht ausdehnend auszulegen (BGE 92 II 320). Es geht dem gemeinenErbrecht nur vor, wenn seine Voraussetzungen klar gegeben sind. Nachdem dies im vorliegenden Fall nicht zutrifft, hat die Teilung des Nachlasses der Maria Meyer nach den gewöhnlichen erbrechtlichen Regeln zu erfolgen, und das Begehren des Klägers ist abzuweisen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 95 II 394
Datum : 16. Mai 1969
Publiziert : 31. Dezember 1970
Quelle : Bundesgericht
Status : 95 II 394
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Erbteilung. Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Das Begehren um Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes


Gesetzesregister
EGG: 1
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
620
BGE Register
92-II-222 • 92-II-313 • 95-II-394
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bäuerliches erbrecht • familie • scheune • wirtschaftliche einheit • wohnhaus • landwirtschaftliches grundstück • landwirtschaftsbetrieb • kind • unternehmung • sachverhalt • wiese • polizei • grundstück • erbschaftsteilung • planungsziel • zweck • erbe • sonderrecht • grosskind • wille
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