92 II 313
47. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Juli 1966 i.S. Frau M. I.-Sch. gegen Frau A. B.-M.
Regeste (de):
- Streit der Witwe des Erblassers mit einer Schwester desselben um die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes nach bäuerlichem Erbrecht. Art. 462
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
1 wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; 2 wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; 3 wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
1 wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; 2 wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; 3 wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
1 wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; 2 wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; 3 wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. - Die erbrechtliche Stellung, wie sie der Witwe neben Erben des elterlichen Stammes nach Art. 462 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
1 wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; 2 wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; 3 wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
1 wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; 2 wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; 3 wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. - Nach Art. 462 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
1 wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; 2 wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; 3 wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. - Gründe, die im vorliegenden Falle die Zuweisung zu Eigentum gemäss Art. 620 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
1 wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; 2 wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; 3 wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
Regeste (fr):
- Contestation entre la veuve et une soeur du de cujus àpropos de l'attribution de l'exploitation agricole en vertu des règles du droit successoral paysan. Art. 462 et 463, ainsi que 620 ss CC.
- Le droit de succession de la veuve en concours avec des héritiers de la parentèle des père et mère, tel qu'il résulte de l'art. 462 al. 2 CC, n'est pas restreint par les règles du droit successoral paysan (art. 620 ss CC). Ces règles forment un droit particulier et ne sauraient donc recevoir une interprétation extensive (consid. 3).
- Selon l'art. 462 al. 2 CC, la veuve conserve la possession de la succession tout entière (1/4 en propriété et 3/4 en usufruit). Elle a droit également à la possession et à la pleine jouissance d'une exploitation agricole. Si elle a l'intention d'exploiter elle-même le domaine et si elle en est capable, on doit lui laisser au moins l'usufruit des biens successoraux en nature (outre le quart qu'elle reçoit en propriété) et l'on ne peut envisager d'attribuer l'exploitation à un autre héritier que sous réserve de cet usufruit, c'est-à-dire en nue-propriété (consid. 3).
- Examen des motifs qui justifient en l'espèce l'attribution de tout le domaine en propriété à la veuve elle-même, en vertu des art. 620 ss CC, et le rejet de la prétention élevée par une soeur du défunt (consid. 4).
Regesto (it):
- Controversia tra la vedova e una sorella del de cuius a proposito dell'attribuzione dell'azienda agricola secondo le regole del diritto successorio rurale. Art. 462 e 463, cosi come art. 620 e segg. CC.
- La posizione, dal profilo del diritto di successione, della vedova in concorso con eredi della stirpe dei genitori, quale essa risulta dall'art. 462 cpv. 2 CC, non è limitata dalle regole del diritto successorio rurale (art. 620 e segg. CC). Queste regole, che sono di diritto speciale, non devono essere interpretate estensivamente (consid. 3).
- Secondo l'art. 462 cpv. 2 CC la vedova conserva l'intera successione nelle sue mani (1/4 in proprietà e 3/4 in usufrutto). Anche su di un'azienda agricola essa ha diritto al possesso e al pieno godimento. Se la vedova ha l'intenzione e la capacità di condurre essa stessa l'azienda, bisogna lasciarle almeno l'usufrutto dei beni successori in natura (oltre al quarto in proprietà) e l'attribuzione dell'azienda ad un altro erede non entra in linea di conto che sotto riserva di questo usufrutto, vale a dire in proprietà nuda (consid. 3).
- Motivi che giustificano nella fattispecie l'attribuzione in proprietà giusta gli art. 620 e segg. CC alla vedova stessa e la reiezione della pretesa sollevata dalla sorella del defunto (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 315
BGE 92 II 313 S. 315
A.- Der Landwirt F. Sch.-K., geboren 1883, schloss am 2. Juli 1948 mit seinem Sohne F. Sch.-M., geboren 1919, einen "Liegenschafts-Abtretungs- und Verpfründungsvertrag" ab. Danach übergab er ihm seine Liegenschaften in Rickenbach, d.h. das etwas mehr als 10 ha umfassende Bauerngut Buttenberg. Die Urkundsperson meldete den Vertrag bei der Gemeindekanzlei Rickenbach an, und die Vertragsparteien waren fortan der Meinung, das Grundeigentum sei auf den Sohn Sch. übertragen worden; doch war die Fertigung durch den Gemeinderat unterblieben.
Am 6. Juli 1959 starb der in kinderloser Ehe lebende F.-Sch. junior. Er wurde beerbt von seinem Vater (die Mutter war schon vor vielen Jahren gestorben), seinen vier Schwestern und seiner überlebenden Ehefrau A. Sch.-M., geboren 1918. Über die Geltung des Vertrages vom 2. Juli 1948 entstanden zwischen den Erben Meinungsverschiedenheiten. Am 4. Januar 1960 zog Vater Sch. die Anmeldung des Vertrages bei der Gemeinderatskanzlei zurück, worauf die Anmeldung im Tagebuch gelöscht wurde. Indessen reichte gegen ihn der amtlich ernannte Vertreter der Erbengemeinschaft in deren Namen Klage ein. Er verlangte, die das Heimwesen Buttenberg bildenden Liegenschaften seien in das Eigentum der Erben des Sohnes Sch. zu übertragen, und es sei festzustellen, dass die Vieh- und Fahrhabe auf den 1. Juli 1948 in dessen Eigentum übergegangen sei. Vater Sch. beantragte die Abweisung der Klage; er berief sich insbesondere auf Verjährung der aus dem Abtretungsvertrage vom 2. Juli 1948 entstandenen Ansprüche. Die Klage wurde aber in allen Instanzen gutgeheissen, vom Bundesgericht durch Urteil vom 2. Juli 1963 (BGE 89 II 256 ff.).
B.- Am 2. August 1963 stellte Wwe. A. Sch.-M. bei der Kommission für bäuerliches Erbrecht des Amtes Sursee das Gesuch um ungeteilte Zuweisung des landwirtschaftlichen Heimwesens Buttenberg. Eine Schwester des Erblassers Sch. junior, Frau M. I.-Sch., geboren 1929, stellte ein gleiches Gesuch, das der Vater wie auch die andern Schwestern des Erblassers unterstützten. Sie wünschten, dass der Hof in der Familie Sch. bleibe. Nach dem am 21. Oktober 1963 eingetretenen Tode des Vaters
BGE 92 II 313 S. 316
traten die drei Schwestern am 13. Dezember 1963 ihre Erbteile an Frau M. I.-Sch. ab. Die Witwe des F. Sch. junior verehelichte sich am 3. Januar 1964 mit dem seit 1958 verwitweten J. B., geboren 1903, Landwirt, "Schlossberg", Römerswil.
C.- Die Kommission für bäuerliches Erbrecht des Amtes Sursee entsprach mit Entscheid vom 14. April 1964 dem Gesuch der Witwe des Erblassers, nunmehr Frau A. B.-M., die nach wie vor in Rickenbach wohnte. Sie wies ihr das Heimwesen Buttenberg zu Eigentum und zur Selbstbewirtschaftung zu, mit einem Anrechnungswert von Fr. 59'600. für die Liegenschaften und Fr. 25'435.-- für den Viehbestand und die Betriebsgerätschaften, gemäss der vom Schatzungsamt des Kantons Luzern am 3. Januar 1964 vorgenommenen Schätzung. Zur Begründung des Entscheides wurde ausgeführt: Diese Bewerberin habe seit dem Tode ihres Ehemannes das Heimwesen Buttenberg bewirtschaftet. Es könne ihr nichts Nachteiliges nachgesagt werden, und der Betrieb sei gut geführt worden. Die andere Bewerberin, Frau M. I.-Sch., die auf dem Buttenberg aufgewachsen sei, habe eine Damenschneiderinnen-Lehre bestanden. Seither habe sie jeweilen noch in den Ferien auf dem Buttenberg gearbeitet. Ihr Ehemann sei ebenfalls auf einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgewachsen und besitze die Fähigkeiten eines Landwirtes; seit 14 Jahren sei er jedoch als Chauffeur tätig.
D.- Frau M. I.-Sch. liess es bei diesem Entscheide nicht bewenden. Sie erhob am 15. Juni 1964 beim Amtsgericht Sursee gegen Frau A. B.-M. Klage, womit sie ihren Zuweisungsanspruch erneuerte. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und hielt am eigenen Anspruch auf Erwerb der landwirtschaftlichen Liegenschaft und des lebenden und toten Inventars zu den erwähnten Anrechnungswerten fest. Das Amtsgericht Sursee hob am 8. April 1965 den Zuweisungsentscheid der Kommission für bäuerliches Erbrecht auf und hiess die Begehren der Klägerin gut. Das Obergericht des Kantons Luzern schützte dagegen durch Urteil vom 10. November 1965 die Appellation der Beklagten und wies ihr in entsprechendem Sinne Liegenschaft und Inventar zu.
E.- Mit vorliegender Berufung an das Bundesgericht hält die Klägerin an der Klage fest. Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des obergerichtlichen Urteils.
BGE 92 II 313 S. 317
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. Das Heimwesen Buttenberg bildet ohne Zweifel - was denn auch unbestritten ist - ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Art. 620
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: |
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1 | wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; |
2 | wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; |
3 | wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: |
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1 | wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; |
2 | wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; |
3 | wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: |
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1 | wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; |
2 | wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; |
3 | wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. |
Das Obergericht stellt sodann fest, dass sowohl die Klägerin wie auch die Beklagte dieses Heimwesen selber bewirtschaften
BGE 92 II 313 S. 318
möchten, und dass beide Parteien dazu geeignet seien. Keine könne sich auf einen ihr den Vorrang gewährenden Ortsgebrauch berufen; im Kanton Luzern bestehe kein solcher Gebrauch hinsichtlich der Stellung des überlebenden Ehegatten gegenüber Geschwistern des Erblassers. Unter diesen Umständen sei nach den persönlichen Verhältnissen der Erben über die Zuweisung zu entscheiden (Art. 621 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: |
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1 | wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; |
2 | wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; |
3 | wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. |
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1 | wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; |
2 | wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; |
3 | wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. |
BGE 92 II 313 S. 319
erst nach Jahrzehnten zur Selbstbewirtschaftung übernehmen, nämlich (angesichts der Lebenserwartung der Beklagten von 31 Jahren) erst, wenn sie 66 Jahre alt sei; alsdann wäre sie aber zur Leitung des Gutsbetriebes kaum mehr fähig, und ebensowenig ihr Ehemann. Bei dieser Sachlage sei es aber auch zweifelhaft, ob eines ihrer Kinder den Beruf eines Landwirtes ergreifen werde und später den Buttenberg übernehmen könnte. Somit seien ausschliesslich die gegenwärtigen Verhältnisse in Betracht zu ziehen. Die Beklagte verdiene den Vorzug, da sie eben in der Lage sei, das Gut bei Zuweisung an sie zu Eigentum sogleich weiterhin selber zu bewirtschaften (nunmehr mit ihrem Ehemann), während dies der Klägerin versagt wäre. Ausserdem sei die nun seit 15 Jahren auf diesem Hofe als Bäuerin tätige Beklagte hiezu geeigneter als die seit langem nicht mehr in der Landwirtschaft lebende Klägerin. Diese berufe sich auch zu Unrecht auf ihre grössere Beteiligung an der Erbschaft; denn ihr eigener Erbteil von 3/32 sei geringer als der Eigentumsviertel der Beklagten, und die durch Abtretung erworbenen Erbteile ihrer Schwestern seien für die Anwendung von Art. 620 ff
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1 | wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; |
2 | wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; |
3 | wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. |
3. Gemäss Art. 462 Abs. 2
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1 | wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; |
2 | wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; |
3 | wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. |
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1 | wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; |
2 | wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; |
3 | wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. |
BGE 92 II 313 S. 320
um ein Privileg, dem naturgemäss andere Interessen weichen müssten, wie z.B. das Interesse des überlebenden Ehegatten an der Bewirtschaftung des betreffenden Landgutes. Dieser Auffassung ist indessen das Obergericht mit Recht nicht beigetreten. Das bäuerliche Erbrecht ist als Sonderrecht nicht ausdehnend auszulegen; im Zweifel ist zu Gunsten der gemeinrechtlichen Ordnung zu entscheiden (TUOR/PICENONI, Vorbem. zu Art. 620 ff., N 12). Zu beachten ist auch, dass das Erbrecht des Zivilgesetzbuches ein systematisches Ganzes bildet und aus sich selbst auszulegen ist. Von der sich dabei ergebenden Rangordnung der Normen darf nicht abgegangen werden, wo sich ein solcher Eingriff nicht aus Wortlaut und Sinn einer Sondernorm unzweifelhaft ergibt (vgl. BGE 80 II 213 /14). Was nun die Erbansprüche des überlebenden Ehegatten betrifft, so sind sie in Art. 462
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: |
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1 | wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; |
2 | wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; |
3 | wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. |
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1 | wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; |
2 | wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; |
3 | wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. |
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2 | wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; |
3 | wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. |
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2 | wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; |
3 | wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. |
BGE 92 II 313 S. 321
verstorbenen Ehegatten bleiben, um so wenigstens in finanzieller Beziehung die eingetretene Änderung nicht zu verspüren). Das muss auch dann gelten, wenn sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe befindet und der überlebende Ehegatte willens und fähig ist, es weiterhin selber zu bewirtschaften. Mit Sinn und Zweck des Art. 462 Abs. 2
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1 | wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; |
2 | wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; |
3 | wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. |
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1 | wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; |
2 | wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; |
3 | wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. |
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1 | wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; |
2 | wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; |
3 | wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. |
4. Bei dieser Sachlage ist die zu Gunsten der Beklagten ergangene Entscheidung des Obergerichts nicht zu beanstanden. Wie dargetan, könnte das Heimwesen "Buttenberg" der Klägerin nur zu nacktem Eigentum zugewiesen werden, wobei es vermutlich auf Jahrzehnte hinaus sein Bewenden haben müsste. Es liegt aber nicht im Sinn und Zweck des bäuerlichen Erbrechts,
BGE 92 II 313 S. 322
einen landwirtschaftlichen Betrieb einem Bewerber zuzuweisen, der mit grösster Wahrscheinlichkeit nie in die Lage kommt, das Gewerbe zum Selbstbetrieb zu übernehmen, während ein anderer Bewerber den Hof bereits mit Erfolg bewirtschaftet, ihn auch weiterhin bewirtschaften will und dazu fähig ist, wie dies nach den Feststellungen des Obergerichtes bei der Beklagten zutrifft. Unter diesen Umständen fallen die Familienverhältnisse nicht ins Gewicht, die an und für sich zu Gunsten der Klägerin sprechen könnten. Denn da der Hof auf alle Fälle vermutlich auf Jahrzehnte hinaus in Händen der Beklagten bleiben muss, könnten die Kinder der Klägerin auch bei Zuweisung des Gewerbes an diese (zu nacktem Eigentum) nicht auf dem "Buttenberg" aufwachsen, und es besteht keine Gewähr dafür, dass eines von ihnen ohnehin den Beruf eines Bauern ergreifen würde, um später einmal den "Buttenberg" zu übernehmen und ihn damit der Nachkommenschaft des F. Sch. sen. zu erhalten. Nebenbei mag bemerkt werden, dass sich auch bei Selbstbewirtschaftung, wie sie die Klägerin in erster Linie wünscht, keine günstige Lage für ihre Familie ergäbe. Der Hof Buttenberg wirft nicht so viel ab, dass daraus eine solche Bauernfamilie neben den der Beklagten als Nutzniesserin (ausser dem Eigentumsviertel) zukommenden fortlaufenden Leistungen ihren Lebensunterhalt gewinnen könnte. Wird von einem Rohertrag von höchstens Fr. 20'000.-- ausgegangen (nach dem amtlichen Schätzungsbefund vom 3. Januar 1964 beträgt er Fr. 17'250.--), so ist der Reinertrag kaum mehr als Fr. 10'000.--, wovon 3/4 =Fr. 7'500.-- der Beklagten abzuliefern wären. Die Grösse der Erbteile kann neben den besprochenen Faktoren keine entscheidende Rolle spielen. Übrigens zieht das Obergericht aus guten Gründen nur den eigenen, ursprünglichen Erbteil der Klägerin, nicht auch die ihr von ihren Schwestern abgetretenen Erbteile in Betracht. Denn es geht nicht an, durch Abtretung von Erbteilen die nach bäuerlichem Erbrecht zu treffende Entscheidung zu beeinflussen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 10. November 1965 bestätigt.