80 II 208
35. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. September 1954 i. S. Gisler gegen Herger.
Regeste (de):
- Bäuerliches Erbrecht.
- Hat der Erblasser mit Bezug auf das landwirtschaftliche Gewerbe eine gültige Zuweisungsvorschrift gemäss Art. 608
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. 2 Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. 3 Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis. - An diesem Verhältnis zwischen Art. 608
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. 2 Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. 3 Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. 2 Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. 3 Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.
Regeste (fr):
- Droit successoral paysan.
- Lorsque le testament prévoit une attribution valable au sujet d'une exploitation agricole, au sens de l'art. 608 CC, cette clause lie les héritiers et exclut l'application des règles concernant le droit successoral paysan.
- La modification des art. 620 et suiv. CC apportée par l'art. 94 de la loi fédérale sur le désendettement des domaines agricoles n'a rien changé au rapport existant entre les premières de ces dispositions et l'art. 608 CC.
Regesto (it):
- Diritto successorio rurale.
- Una disposizione testamentaria che attribuisce validamente a'sensi dell'art. 608 CC un'azienda agricola è vincolante per gli eredi ed esclude l'applicazione delle norme del diritto successorio rurale.
- La modificazione degli art. 620 sgg. CC, introdotta dall'art. 94 della LF 12 dicembre 1940 sullo sdebitamento di poderi agricoli, nulla ha innovato sul rapporto esistente fra tali disposizioni e l'art. 608 CC.
Sachverhalt ab Seite 208
BGE 80 II 208 S. 208
(Tatbestand gekürzt; vgl. BGE 80 I 259).
A.- Der am 29. Mai 1952 verstorbene Michael Gisler, Eigentümer des bäuerlichen Heimwesens "Getschwiler" in Spiringen (Uri), hinterliess als Erben seine Frau Anna Gisler sowie 6 Geschwister. Mit notariellem Testament vom 23. Mai 1950 hatte er was folgt verfügt: "Meine Ehe ist kinderlos geblieben. Ich vermache daher mein ganzes Vermögen, in was es alsdann bestehen mag, meiner lieben Ehefrau Anna geb. Arnold zu Eigentum, bis auf den gesetzlichen Pflichtteil, der meinen Geschwistern oder deren Nachkommen zusteht. An diesem Pflichtteil soll meine Frau die lebenslängliche Nutzniessung haben. Von einer Sicherstellung gegenüber diesen Erben soll sie entbunden sein, ausser wenn sie Land und Vieh verkaufen würde." Das Testament wurde nicht angefochten.
Im Dezember 1952 stellte die Wwe. Gisler beim Einwohnergemeinderat Spiringen das Begehren auf Erbteilung und Zuweisung der Erbliegenschaft zum Ertragswerte gemäss bäuerlichem Erbrecht. Auf dieses berief sich auch
BGE 80 II 208 S. 209
die Schwester des Erblassers Frau Herger-Gisler für ihre Gegenansprache. Im März 1953 schob der Gemeinderat den Entscheid auf, bis das Testament in materielle Rechtkraft getreten sei, und bestellte einen Erbenvertreter.
B.- Inzwischen erhob Wwe. Gisler im April 1953 überdies beim Landgericht Uri Zivilklage auf Feststellung ihres Erbanspruches auf 13/16 Eigentum und 3/16 Nutzniessung, Zuweisung der Liegenschaft und aller übrigen Vermögenswerte an sie und Ermächtigung des Grundbuchamtes zur Eintragung des Eigentumsüberganges. Auf diese Klage trat das Landgericht "mangels sachlicher Zuständigkeit und zufolge anderweitiger Litispendenz" nicht ein (24. Juni 1953). Diesen Entscheid bestätigte das Obergericht Uri (18. September 1953). Auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen letzteres Urteil ist das Bundesgericht in der Folge nicht eingetreten, weil die behauptete Rechtsverletzung durch Berufung hätte gerügt werden können (30. Juni 1954, BGE 80 I 259).
C.- Im Verfahren betr. bäuerliches Erbrecht wies der Gemeinderat Spiringen mit Entscheid vom 14. November 1953 die Erbliegenschaft zum Ertrags- und die Gerätschaften zum Nutzwerte der Frau Herger-Gisler zu; der Witwe Gisler wurde eine jährliche Bodenrente sowie ein unentgeltliches Wohnrecht im Wohnhause zugesprochen. Einen Rekurs der Wwe. Gisler gegen diesen Zuweisungsentscheid hat der Regierungsrat, als allgemeine Beschwerdeinstanz in Administrativsachen gemäss § 20 EG/ZGB, mit Beschluss vom 30. März 1954 als unbegründet abgewiesen.
D.- Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin Wwe. Gisler mit den Anträgen auf Aufhebung desselben einschliesslich desjenigen des Gemeinderates, mit Ausnahme der Erwägung, in welcher der Regierungsrat dem letztern die Zuständigkeit zur Auslegung des Testamentes abspreche, und Zuweisung der Erbliegenschaft an die Klägerin zum
BGE 80 II 208 S. 210
festgesetzten Ertragswerte; ev. Einräumung mindestens des vollen Nutzniessungsrechtes an der Liegenschaft und Beschränkung der Miterben auf die nuda proprietas; subev. Rückweisung an die Vorinstanz.
E.- Die Berufungsbeklagten Frau Herger und Geschwister tragen auf Abweisung der Berufung an.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die vorliegende Berufung stellt die Weiterziehung des Verfahrens vor Gemeinderat und Regierungsrat auf Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes nach bäuerlichem Erbrecht gemäss Art. 620 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
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1 | Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
2 | Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. |
3 | Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
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1 | Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
2 | Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. |
3 | Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
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1 | Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
2 | Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. |
3 | Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis. |
BGE 80 II 208 S. 211
und ihr namentlich auch das Eigentum an "Land und Vieh", also an der streitigen Liegenschaft zuweisen wollte. Es liegt somit in dieser Bestimmung nicht nur eine Erbeinsetzung auf das ganze nicht durch die Pflichtteile der Geschwister beanspruchte Vermögen, sondern, mit Bezug auf "Land und Vieh", zugleich eine Teilungsvorschrift im Sinne von Art. 608
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1 | Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
2 | Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. |
3 | Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis. |
2. Es fragt sich, ob durch die partielle Revision der Bestimmungen über das bäuerliche Erbrecht gemäss
BGE 80 II 208 S. 212
Art. 94 des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 12. Dezember 1940, in Kraft getreten am 1. Januar 1947, dieses Verhältnis zwischen Art. 608
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1 | Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
2 | Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. |
3 | Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
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1 | Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
2 | Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. |
3 | Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis. |
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dabei aber war und ist immer, dass das bäuerliche Erbrecht überhaupt zur Anwendung kommt, was eben nicht zutrifft, wenn der Erblasser eine Teilungsvorschrift gemäss Art. 608 gültig verfügt hat. Die Verbindlichkeit einer solchen Teilungsvorschrift ist der Grundsatz; nur wo eine solche fehlt, greifen die Teilungsregeln der Art. 620 ff. Platz und geben die Entscheidung. An diesem aus der Systematik des Gesetzes selbst hervorgehenden Rangverhältnis zwischen Art. 608 und 620 ff. ist durch die Revision der letztern Artikelgruppe als Ganzes geschweige denn durch die vermeintliche Verschärfung des (deutschen) Textes von Art. 620 nicht das geringste geändert worden. Wenn die Einführung des "Obligatoriums" des bäuerlichen Erbrechts im Sinne der Einschränkung der Verfügungsfreiheit des Erblassers gemäss Art. 608 ein Hauptpostulat der mit dem LEG verbundenen Revision war (vgl. LIVER, a.a.O., S. 57, 62, 76 ff.), so hätte diese grundlegende Umkehrung der systematischen Stellung der beiden Normen im ZGB selbst unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden müssen, sei es durch einen Vorbehalt im Art. 608, wonach solche Teilungsvorschriften bezüglich landwirtschaftlicher Gewerbe nicht verbindlich sind, sei es durch eine Bestimmung in Art. 620, wonach der Anspruch des berechtigten Erben einer anders lautenden Verfügung des Erblassers vorgeht. Diesen Sinn dem jetzt geltenden Gesetzestexte trotzdem zu unterlegen mit der Begründung, dies sei wenn nicht der Wille des Gesetzes, so doch jedenfalls des Gesetzgebers bei der Revision gewesen (a.a.O. S. 81), geht nicht an. Es bestand bisher bezüglich des Verhältnisses von Art. 608 zu Art. 620 ff., jedenfalls im Grundsatz, ein bestimmter, anerkannter Rechtszustand; um diesen in sein Gegenteil zu kehren, genügt es keineswegs, dass der Gesetzgeber einige Artikel formell aufhebt, durch neue ersetzt und dabei glaubt, jene Wirkung zu erzielen, ohne jedoch dies in den textlichen Abänderungen selbst irgendwie konkret und klar zum Ausdruck zu bringen. Das Erbrecht des Zivilgesetzbuches
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bildet ein systematisches Ganzes und muss aus sich selbst interpretiert werden können. Eine in einer grundsätzlichen Frage von der bisherigen abweichende Interpretation lediglich aus dem Sinn und Zweck eines neuen Nebengesetzes ist nicht annehmbar (vgl. auch FEHR, ZbJV 82, S. 1 ff. bes. S. 13-16).
3. Schliesst mithin nach wie vor eine Teilungsvorschrift des Erblassers gemäss Art. 608
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1 | Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
2 | Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. |
3 | Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis. |
BGE 80 II 208 S. 215
Behandlung der sich auf das Testament stützenden Zivilklage war es zweifellos zuständig, und Litispendenz lag nicht vor mangels Identität der Streitsachen: einerseits des auf Art. 620 ff. gestützten Zuweisungsbegehrens beim Gemeinderat, anderseits der auf das Testament gestützten Zivilklage, die übrigens ja ausser der Zusprechung der Liegenschaft (auf Grund der Teilungsvorschrift des Testamentes) noch weitere Rechtsbegehren umfasste, bezüglich welcher Zuständigkeit des Gemeinderates überhaupt nicht in Frage kam. Zu einer Richtigstellung des den Nichteintretensentscheid des Landgerichts bestätigenden Urteils des Obergerichts hatte das Bundesgericht keine Gelegenheit, weil es auf die statt der gegebenen Berufung eingelegte staatsrechtliche Beschwerde nicht eintreten konnte (BGE 80 I 259).
4. Der angefochtene, die Liegenschaft auf Grund von Art. 620 ff
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2 | Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. |
3 | Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis. |
BGE 80 II 208 S. 216
Testament verzichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Der Zivilrichter wird also gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Wwe. Gisler das Heimwesen auf Grund der testamentarischen Zuweisung zugesprochen werden muss; erst wenn dies rechtskräftig verneint wäre, wäre wieder Raum für ein Verfahren gemäss Art. 620 ff
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1 | Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
2 | Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. |
3 | Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Uri vom 30. März 1954 und damit derjenige des Gemeinderates von Spiringen vom 14. November 1953 aufgehoben und die Begehren beider Parteien auf Zuweisung der Erbliegenschaft auf Grund des Art. 620
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1 | Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
2 | Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. |
3 | Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis. |