ZGB ist abzulehnen, wenn der Bewerber das Heimwesen in einem den Zwecken des bäuerlichen Erbrechtes zuwiderlaufenden Sinne zu verwenden beabsichtigt.
. ZGB, stracks zuwiderliefe. Diese Bestimmungen sollen in erster Linie dazu dienen, einen gesunden und leistungsfähigen Bauernstand zu erhalten und bestehende landwirtschaftliche Betriebe vor der Zersplitterung zu bewahren (BGE 92 II 224 mit Verweisungen; TUOR/PICENONI, Kommentar, N. 12 der Vorbem. zu Art. 620 ff
. ZGB). Die gleichen Ziele werden auch in Art. 1
des EGG umschrieben. Wenn in dieser Bestimmung noch weiter
. ZGB hingegen verfolgten nicht das Ziel, den Besitz landwirtschaftlichen Bodens möglichst lange der gleichen Familie zu erhalten, sondern schützen mittelbar nur die Bindung zwischen einer den Beruf ausübenden Bauernfamilie und ihrem landwirtschaftlichen Gewerbe. Diesen Schutz kann der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen. Weder sein Sohn, der Pfarrer in Wengen ist, noch seine Tochter, die mit einem Instruktions-Unteroffizier verheiratet ist, kommen für die spätere Übernahme eines Bergbauernbetriebes in Frage. Der Kläger macht allerdings geltend, eines seiner Grosskinder könne dereinst das Gewerbe übernehmen. Diese Kinder stehen aber erst im Alter von anderthalb bis fünf Jahren, so dass - wie der Appellationshof richtig bemerkt hat - auf alle Fälle eine zeitliche Nachfolgelücke entstehen würde. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich je einer dieser Nachkommen entschliessen könnte, zwei getrennt bewirtschaftete Kleinheimwesen zu einem kärglichen Bergbauernbetrieb zu vereinigen und sich so seinen Lebensunterhalt zu verschaffen, äusserst gering. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Begehren des Klägers um ungeteilte Zuweisung der beiden Grundstücke in Aeschi und Kandergrund nicht geschützt werden kann, weil es im Widerspruch steht zu dem durch Auslegung ermittelten objektiven Zweckgedanken des bäuerlichen Erbrechts. Da es sich in erster Linie um eine Auslegungsfrage handelt, erübrigt sich ein Hinweis auf Art. 2 Abs. 1
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
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| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
. ZGB; MERZ, Kommentar, N. 285 ff. zu Art. 2
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
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| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||