94 IV 140
38. Urteil des Kassationshofes vom 15. November 1968 i.S. Catterini gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Regeste (de):
- 1. Art. 26
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. 2 Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. - 2. Art. 47 Abs. 5
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 47 Überschreiten der Fahrbahn - (Art. 49 Abs. 2 SVG)
1 Die Fussgänger müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf die Fahrbahn treten; sie haben die Strasse ungesäumt zu überschreiten. Sie müssen Fussgängerstreifen, Über- oder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als 50 m entfernt sind. 2 Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte.179 3 Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unterteilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen.180 4 ...181 5 Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben die Fussgänger den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen. 6 ...182
Regeste (fr):
- 1. Art. 26 LCR. Cette règle fondamentale ne s'applique que subsidiairement aux règles spéciales sur la circulation (consid. 1).
- 2. Art. 47 al. 5 OCR. Lorsqu'un piéton traverse la chaussée hors des passages de sécurité le conducteur, qui a la priorité de passage, n'est pas tenu de ralentir en tout cas (consid. 2 à 4).
Regesto (it):
- 1. Art. 26 LCStr. Questa norma fondamentale ha un valore sussidiario rispetto alle regole speciali sulla circolazione (consid. 1).
- 2. Art. 47 cpv. 5 OCStr. Quando un pedone attraversa la carreggiata al di fuori dai passagi pedonali, il conducente al beneficio della precedenza non è in ogni caso tenuto a ridurre la velocità a favore del pedone (consid. 2-4).
Sachverhalt ab Seite 140
BGE 94 IV 140 S. 140
A.- Am 18. März 1967, etwa um 20.00 Uhr, lenkte Catterini seinen Personenwagen "VW" mit einer Geschwindigkeit von 50-55 km/Std. auf der Surbtalstrasse durch Lengnau gegen Tiefenwaage. Vor ihm fuhren zwei Wagen in derselben Richtung. Gleichzeitig näherte sich von links aus der Brunnengasse der Fussgänger Köferli, in der Absicht, die Surbtalstrasse zu überqueren und seinen Weg auf der gegenüberliegenden Kratzstrasse fortzusetzen. Bei der Einmündung der Brunnengasse in die Surbtalstrasse hielt Köferli an, marschierte alsdann bis zur Mitte der Surbtalstrasse und hielt dort erneut an. Nach Durchfahrt der beiden ersten erwähnten Personenwagen setzte er seinen Weg fort, um die zweite Hälfte der Strasse noch vor dem herannahenden "VW" zu überqueren. Trotz sofortiger Bremsung gelang es Catterini nicht, seinen Wagen rechtzeitig anzuhalten. Köferli wurde von der rechten Vorderseite des "VW" erfasst, zu Boden geworfen und erheblich verletzt. Er stellte Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung.
B.- Durch Strafbefehl vom 26. Juli 1967 büsste das Bezirksamt Zurzach Köferli wegen unvorsichtigen Überschreitens der
BGE 94 IV 140 S. 141
Fahrbahn (Art. 49 Abs. 2
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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 49 - 1 Fussgänger müssen die Trottoirs benützen. Wo solche fehlen, haben sie am Strassenrand und, wenn besondere Gefahren es erfordern, hintereinander zu gehen. Wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, haben sie sich an den linken Strassenrand zu halten, namentlich ausserorts in der Nacht. |
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1 | Fussgänger müssen die Trottoirs benützen. Wo solche fehlen, haben sie am Strassenrand und, wenn besondere Gefahren es erfordern, hintereinander zu gehen. Wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, haben sie sich an den linken Strassenrand zu halten, namentlich ausserorts in der Nacht. |
2 | Die Fussgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten.119 |
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SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 47 Überschreiten der Fahrbahn - (Art. 49 Abs. 2 SVG) |
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1 | Die Fussgänger müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf die Fahrbahn treten; sie haben die Strasse ungesäumt zu überschreiten. Sie müssen Fussgängerstreifen, Über- oder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als 50 m entfernt sind. |
2 | Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte.179 |
3 | Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unterteilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen.180 |
4 | ...181 |
5 | Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben die Fussgänger den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen. |
6 | ...182 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |
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1 | Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |
2 | Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. |
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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 33 - 1 Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen.112 |
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1 | Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen.112 |
2 | Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten.113 |
3 | An den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen. |
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SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 6 - (Art. 33 SVG) |
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1 | Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren.60 Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann.61 |
2 | Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung haben abbiegende Fahrzeugführer den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten für das Überqueren der Querstrasse den Vortritt zu lassen.62 Dies gilt bei Lichtsignalen nicht, wenn die Fahrt durch einen grünen Pfeil freigegeben wird und kein gelbes Warnlicht blinkt. |
3 | Auf Strassen ohne Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer im Kolonnenverkehr nötigenfalls zu halten, wenn Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten darauf warten, die Fahrbahn zu überqueren.63 |
4 | Unbegleiteten Blinden ist der Vortritt stets zu gewähren, wenn sie durch Hochhalten des weissen Stockes anzeigen, dass sie die Fahrbahn überqueren wollen. |
5 | Die Führer dürfen gekennzeichnete Schulbusse, die halten und die Warnblinklichter eingeschaltet haben (Art. 23 Abs. 3 Bst. a), nur langsam und besonders vorsichtig überholen; nötigenfalls müssen sie halten.64 |
C.- Gegen dieses Urteil führt Catterini Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Freisprechung. Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Wenn, wie im vorliegenden Fall, dem Fahrzeugführer auf Grund einer besonderen Verkehrsregel eine Verletzung der Pflichten gegenüber einem Fussgänger zur Last gelegt wird, ist er daneben nicht auch wegen Übertretung von Art. 26
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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |
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1 | Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |
2 | Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. |
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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |
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1 | Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |
2 | Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. |
2. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen erstellte der Beschwerdeführer Bremsbereitschaft, als der Fussgänger die Strasse zu überqueren begann. Darüber hinaus scheint das Obergericht nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in diesem Augenblick - gemäss der Aussage des im "VW" mitfahrenden Zeugen Seiler - zu bremsen begann. Im angefochtenen Urteil wird dem Beschwerdeführer jedoch vorgeworfen, er habe, als Köferli bis zur Mitte der Strasse
BGE 94 IV 140 S. 142
schritt und dort anhielt, seine Geschwindigkeit nicht erheblich herabgesetzt, um im Falle, dass der Fussgänger weiter marschieren würde, auf kürzeste Entfernung anhalten und einen Zusammenstoss vermeiden zu können. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 47 Abs. 5
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SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 47 Überschreiten der Fahrbahn - (Art. 49 Abs. 2 SVG) |
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1 | Die Fussgänger müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf die Fahrbahn treten; sie haben die Strasse ungesäumt zu überschreiten. Sie müssen Fussgängerstreifen, Über- oder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als 50 m entfernt sind. |
2 | Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte.179 |
3 | Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unterteilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen.180 |
4 | ...181 |
5 | Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben die Fussgänger den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen. |
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In BGE 93 IV 34 E. 2 hat der Kassationshof für den Fall des Zusammentreffens von Fahrzeugen gesagt, der Berechtigte
BGE 94 IV 140 S. 143
brauche seine Fahrweise nicht schon zum vornherein auf die Möglichkeit einzustellen, dass ein anderer sein Vortrittsrecht missachten könnte. An dieser Rechtsprechung ist auch im Falle des Zusammentreffens von Fussgängern und Fahrzeugen festzuhalten. Würde anders entschieden, so müsste der Fahrzeugführer bei jedem von links kommenden Fussgänger, der im Begriffe ist, die Strasse ausserhalb des Fussgängerstreifens zu überqueren, seine Fahrgeschwindigkeit bis auf Schrittempo verlangsamen oder sein Fahrzeug sogar anhalten, was den Fussgänger geradezu verleiten würde, die Strasse noch rasch zu überqueren. Daraus ergäbe sich ein Augenblick der Unsicherheit. Es käme zu dem bekannten beidseitigen Zögern, das schon allzu oft Unfälle herbeigeführt hat und mit ein Grund für die Einführung klarer Vortrittsregeln war. Daraus erhellt, dass ausserhalb des Fussgängerstreifens und da, wo nicht besondere Umstände ein verkehrswidriges Verhalten eines von links kommenden Fussgängers erwarten lassen, vom Fahrzeugführer nicht verlangt werden kann, seine Geschwindigkeit erheblich herabzusetzen oder anzuhalten.
3. Die Vorinstanz schliesst aus dem Umstand, dass Catterini nicht sah, ob Köferli ihn während seines Haltes in der Strassenmitte wahrgenommen hatte, der Beschwerdeführer habe nicht ohne weiteres annehmen dürfen, der Fussgänger werde ihm den Vortritt lassen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist diese Frage nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Beschwerdeführer sich angesichts der durchaus üblichen Verhaltensweise des Fussgängers darauf verlassen durfte, dieser werde nicht nur die beiden ersten Wagen, sondern auch noch ihn vorbeifahren lassen. Unter diesen Umständen konnte er ohne weiteres annehmen, von Köferli gesehen worden zu sein. Anders wäre es gewesen, wenn Köferli statt anzuhalten die Strasse in einem Zuge und blindlings überschritten hätte.
4. Von einer gewissen Bedeutung ist der Abstand zwischen dem zweiten und dritten Fahrzeug. Dieser wurde vom Beschwerdeführer mit 20-25 m angegeben. Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, er müsse "auf Grund des Beweisverfahrens... erheblich grösser gewesen sein". Die Vorinstanz erwähnt dann die Aussage Köferlis, wonach der Abstand 100-120 m betragen habe, und bemerkt: "Der Wagen des Angeklagten war jedoch wesentlich näher". Wird der Abstand auf ungefähr 50-60 m
BGE 94 IV 140 S. 144
bemessen, so konnte Köferli in der Tat versucht sein, noch rasch in diese Lücke zu springen und vor dem Beschwerdeführer über die Strasse zu eilen. Das allein rechtfertigt jedoch noch keine Ausnahme vom vorerwähnten Grundsatz. Deshalb kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er hätte sich von der Gefahr einer unrichtigen Einschätzung des Abstandes durch den Fussgänger Rechenschaft geben sollen. Da Köferli bis zu seinem Halt in der Strassenmitte kein verkehrswidriges Verhalten an den Tag gelegt hat, mithin keinen Grund zu besonderer Vorsicht bot, durfte der Beschwerdeführer den Vortritt im Vertrauen darauf ausüben, der nichtberechtigte Fussgänger trage dem Abstand zu seinem Fahrzeug Rechnung und werde ihn also nicht überraschen und in der Fahrt hindern. Die ganze Verantwortung am Zusammenstoss trifft daher den vortrittsbelasteten Köferli.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. März 1968 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Angeschuldigten an die Vorinstanz zurückgewiesen.