93 II 439
57. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Dezember 1967 i.S. Brodbeck gegen Familienstiftung Burg Reichenstein und Universität Basel.
Regeste (de):
- Klage auf Nichtigerklärung einer Stiftung. Konversion einer nichtigen Familienstiftung in eine gewöhnliche Stiftung.
- 1. Kriterien für die Beurteilung des Charakters einer Stiftung (Erw. 2). Auslegung der Stiftungsurkunde (Erw. 2, 3). Charakter einer Stiftung, die nach dem Willen der Stifter in erster Linie deren Familie und nur beim Aussterben der Familie eine Anstalt begünstigt (Erw. 3 b).
- 2. Zulässige Zwecke einer Familienstiftung (Art. 335
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird.
1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. 2 Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. - 3. Konversion einer nichtigen Familienstiftung in eine zulässige gewöhnliche Stiftung (hier: in eine Stiftung zur Erhaltung eines Baudenkmals und seiner Umgebung) (Erw. 5, 6).
Regeste (fr):
- Action en nullité d'unefondation. Conversion d'une fondation de famille nulle en une fondation ordinaire.
- 1. Critères pour juger du caractère d'une fondation (consid. 2). Interprétation de l'acte de fondation (consid. 2, 3). Caractère d'une fondation qui, selon la volonté du fondateur, doit favoriser en premier lieu sa famille et seulement à l'extinction de celle-ci un établissement (consid. 3 b).
- 2. Buts admissibles d'une fondation de famille (art. 335 CC). Notion des "buts analogues". Nullité des fondations de famille qui attribuent les revenus, voire la substance des biens de la fondation ou encore d'autres avantages provenant de ces biens aux membres de la famille bénéficiaire, sans poser de conditions spéciales liéesà une situation déterminée, mais simplement pour leur permettre de mener un plus grand train de vie et pour accroître l'éclat de la famille et de ses membres. Cas d'une fondation qui permet aux membres de la famille bénéficiaire d'utiliser, dans un ordre de succession déterminé, un bâtiment de réception (consid. 4).
- 3. Conversion d'une fondation de famille nulle en une fondation ordinaire admissible au regard de la loi (en l'espèce: conversion en une fondation destinée à l'entretien d'un monument historique et de ses environs) (consid. 5, 6).
Regesto (it):
- Azione di nullità di una fondazione. Conversione di una fondazione di famiglia nulla in una fondazione ordinaria.
- 1. Criteri per giudicare del carattere di una fondazione (consid. 2). Interpretazione dell'atto di fondazione (consid. 2, 3). Carattere di una fondazione che, secondo il fondatore, è intesa a favorire anzitutto la sua famiglia e, solo a seguito di estinzione della stessa, un'istituzione (consid. 3 b).
- 2. Scopi ammissibili di una fondazione di famiglia (art. 335 CC). Nozione di "simile fine". Nullità di fondazioni di famiglia, il cui reddito, la sostanza stessa del patrimonio della fondazione o altri relativi vantaggi sono attribuiti ai familiari, senza che sia presupposta una situazione particolare determinata e soltanto allo scopo di permettere ai beneficiari un più alto tenore di vita e di accrescere il prestigio della famiglia e dei suoi membri. Caso di una fondazione che permette ai membri della famiglia di utilizzare per rappresentanza, in un ordine determinato, uno stabile della fondazione.
- 3. Conversione di una fondazione di famiglia nulla in una fondazione ordinaria valida (in concreto: in una fondazione destinata alla manutenzione di un monumento storico e dintorni) (consid. 5 e 6).
Sachverhalt ab Seite 440
BGE 93 II 439 S. 440
Gekürzter Tatbestand:
A.- Im Jahre 1932 erwarben Dr. Ernst Jakob Brodbeck und seine Ehefrau Louise geb. Sandreuter die oberhalb ihrer herrschaftlichen Besitzung "Zum Felsacker" in Arlesheim auf einer bewaldeten Anhöhe stehende Burgruine Reichenstein mit einem Umgelände von ungefähr 55 ha. In der Folge liessen sie die Burg mit hohen Kosten wiederherstellen. Sie bildet seither mit der benachbarten Ruine Birseck ein Wahrzeichen von Arlesheim. Mit öffentlicher Urkunde vom 9. Februar 1938 errichteten die Eheleute Dr. Brodbeck-Sandreuter die "Familienstiftung Burg Reichenstein". Sie wandten dieser Stiftung die auf Fr. 280 000.-- veranschlagte Burg mit Umgelände und ein Barkapital von Fr. 220 000.-- zu. § 2 Abs. 5 der Stiftungsurkunde bestimmt, das Stiftungsvermögen könne "durch weitere Zuweisungen
BGE 93 II 439 S. 441
erhöht werden, insbesondere durch Kapitalbeträge zum Unterhalt und zur Verwaltung der Burg, welche die Stifter oder andere Personen der Stiftung in Zukunft machen werden". Über den "Zweck der Stiftung", die "Stiftungsberechtigung", den "Stiftungsrat" und die "Verwaltung des Stiftungsvermö gens" bestimmen die §§ 3-6 der Stiftungsurkunde: "§ 3.
Zweck der Stiftung ist, der Familie des Stifters, nämlich den beiden Stiftern, sowie deren Sohn und ehelichen Nachkommen die Burg Reichenstein als dauernden Landbesitz zu erhalten. Die Aschenurnen der Stifter sollen in deren Nähe aufbewahrt werden. § 4.
Stiftungsberechtigt sind in erster Linie die Stifter, nach ihnen ihr Sohn, nach diesem dessen eheliche Kinder und Kindeskinder sowie deren Ehegatten. Sollten keine der vorgenannten Stiftungsberechtigten mehr vorhanden sein, so wird stiftungsberechtigt die UNIVERSITÄT BASEL. § 5.
Die Verwaltung der Stiftung und deren Vertretung nach aussen steht dem Stiftungsrate zu. Die ersten Mitglieder des Stiftungsrates sind die Stifter selbst. .. § 6.
Der Stiftungsrat trifft die nötigen Anordnungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens, insbesondere über eventuelle Anlagen. Der Bestand der Stiftung, insbesondere der Grundbesitz, soll unangetastet bleiben. Insbesondere sollen Burg und Wald in ihrem gegenwärtigen Charakter beibehalten und es darf unter keinen Umständen das Stiftungsgebiet parzelliert oder überbaut werden. Ein späterer Stiftungsrat kann keine Änderung dieser Bestimmung beschliessen. Die Einnahmen des Stiftungsvermögens sollen in erster Linie zum Unterhalt und zur Instandhaltung der zum Stiftungsvermögen gehörenden Grundstücke und Gebäulichkeiten dienen."
B.- Dr. Brodbeck starb am 20. Februar 1944, seine Frau am 3. Mai 1954. Einziger gesetzlicher Erbe der Eheleute Brod beck, die ein sehr bedeutendes Vermögen besessen hatten, ist ihr Sohn, Jean-Jacques Brodbeck, geb. 1909, der heute in Genf wohnt und als eheliche Nachkommen einen Sohn und zwei Enkel besitzt. Der Ertrag des Barvermögens der Stiftung reichte von Anfang an nicht aus, um Burg und Wald zu unterhalten. Das Barvermögen der Stiftung nahm daher ständig ab. Es besteht seit 1955
BGE 93 II 439 S. 442
praktisch nur noch aus einem Darlehen an Jean-Jacques Brodbeck (Mitglied des Stiftungsrates), das dieser seit 1958 nicht mehr verzinst und das Ende 1955 Fr. 175 000.--, Ende 1960 Fr. 120 000.-- und im Jahre 1965 noch etwa Fr. 80 000.-- betrug. Die Burg, die seit Jahren einem in Liestal wohnenden Unternehmer vermietet ist, taugt nur beschränkt als Unterkunft. Da neben Aufenthalts- und Nebenräumen nur ein einziges Schlafzimmer vorhanden und die Küche vorwiegend zum blossen Warmhalten von Speisen eingerichtet ist und die Heizung (Kachelöfen) für den Winter nicht genügt, stellt die Burg einen vor allem zu Repräsentationszwecken geeigneten Sommersitz dar. Die ursprünglich in die Gesamtkonzeption einbezogene Besitzung "Zum Felsacker" am Fusse des Burghügels ist schon in den Jahren 1955-1957 in fremde Hände übergegangen.
C.- Am 21. Juli 1960 klagte Jean-Jacques Brodbeck beim Bezirksgericht Arlesheim gegen die Familienstiftung Burg Reichenstein auf Feststellung, dass die Beklagte nie Rechtspersönlichkeit erlangt habe und deshalb nichtig sei, sowie auf Übertragung ihres Vermögens an ihn. Er machte im wesentlichen geltend, der Zweck der Beklagten sei nach Art. 335 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
Die Universität Basel unterstützte als Nebenintervenientin den Antrag der Beklagten. Eventuell beantragte sie, es sei eine Konversion der Stiftung vorzunehmen und die Universität Basel als Destinatärin einzuweisen, allenfalls unter Vorbehalt eines den Nachkommen der Stifter einzuräumenden Notwohnrechts.
D.- Das Bezirksgericht Arlesheim wies die Klage am 11. August 1964 ab.
BGE 93 II 439 S. 443
Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, an das der Kläger appellierte, bestätigte am 9. Mai 1967 das erstinstanzliche Urteil. Es nahm an, die Beklagte sei eine gemischte Stiftung, die weder als Ganzes noch im einzelnen nach Art. 335
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
E.- In einem Ende 1960 eingeleiteten Verwaltungsverfahren beschloss der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 9. Januar 1962, die Beklagte werde "als gemischte Stiftung, Familienstiftung mit vornehmlich öffentlich-rechtlichem Charakter", unter die Aufsicht der Gemeinde Arlesheim gestellt; sie sei ins Handelsregister einzutragen. Mit Urteil vom 31. Oktober 1962 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde Jean-Jacques Brodbecks gegen diesen Entscheid ab. Gegen dieses Urteil führte Jean-Jacques Brodbeck beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Präsident der Verwaltungsrechtlichen Kammer verfügte am 12. März 1963, das Beschwerdeverfahren ruhe bis nach der rechtskräftigen Erledigung der Klage auf Nichtigerklärung der Stiftung; der Beschwerde werde (nur) insofern aufschiebende Wirkung erteilt, als die Stiftung während des Verfahrens nicht ins Handelsregister einzutragen sei.
F.- Gegen das Obergerichtsurteil vom 9. Mai 1967 (oben D) hat der Kläger Jean-Jacques Brodbeck die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er hält an seinen Klagebegehren fest und beantragt eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht erkennt, im Sinne der Erwägungen werde die Berufung abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
Erwägungen
Erwägungen:
1. (Prozessuale Fragen).
2. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Familienstiftung mit einem für eine solche nicht zulässigen
BGE 93 II 439 S. 444
Zweck errichtet worden sei und daher das Recht der Persönlichkeit nie erlangt habe, oder ob sie als sog. gemischte Stiftung mit einem vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit liegenden ideellen Hauptzweck und einem der Familie dienenden Nebenzweck von ganz untergeordneter Bedeutung aufzufassen und deshalb im Handelsregister einzutragen und der behördlichen Aufsicht zu unterstellen sei. Für die Beurteilung des Charakters der beklagten Stiftung ist nicht ohne weiteres entscheidend, dass die Stifter sie in der öffentlichen Urkunde über ihre Errichtung (Art. 81 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 81 - 1 Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.102 |
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1 | Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.102 |
2 | Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt auf Grund der Stiftungsurkunde und nötigenfalls nach Anordnung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Mitglieder der Verwaltung. |
3 | Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt dem Handelsregisterführer die Errichtung der Stiftung mit.103 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 81 - 1 Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.102 |
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1 | Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.102 |
2 | Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt auf Grund der Stiftungsurkunde und nötigenfalls nach Anordnung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Mitglieder der Verwaltung. |
3 | Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt dem Handelsregisterführer die Errichtung der Stiftung mit.103 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 81 - 1 Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.102 |
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1 | Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.102 |
2 | Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt auf Grund der Stiftungsurkunde und nötigenfalls nach Anordnung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Mitglieder der Verwaltung. |
3 | Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt dem Handelsregisterführer die Errichtung der Stiftung mit.103 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
BGE 93 II 439 S. 445
3. a) Die vorliegende Stiftungsurkunde beschränkt sich nicht darauf, in der Überschrift und in § 1, wonach die Stifter unter dem Namen "Familienstiftung Burg Reichenstein" eine Familienstiftung mit Sitz in Arlesheim errichten, die Bezeichnung Familienstiftung zu verwenden, sondern in § 3 wird zudem als Zweck der Stiftung erklärt, "der Familie des Stifters ..." die Burg als dauernden Landbesitz zu erhalten, und in § 4 werden in erster Linie die Stifter, deren Sohn, dessen eheliche Kinder und Kindeskinder sowie deren Ehegatten als stiftungsberechtigt bezeichnet. Dazu kommt, dass die für gewöhnliche Stiftungen durch Art. 52 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
|
1 | Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
2 | Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80 |
3 | Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 81 - 1 Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.102 |
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1 | Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.102 |
2 | Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt auf Grund der Stiftungsurkunde und nötigenfalls nach Anordnung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Mitglieder der Verwaltung. |
3 | Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt dem Handelsregisterführer die Errichtung der Stiftung mit.103 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
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1 | Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
2 | Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80 |
3 | Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 57 - 1 Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat. |
|
1 | Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat. |
2 | Das Vermögen ist dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden. |
3 | Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist.82 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 88 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn: |
|
1 | Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn: |
1 | deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder |
2 | deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist. |
2 | Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 57 - 1 Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat. |
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1 | Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat. |
2 | Das Vermögen ist dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden. |
3 | Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist.82 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 87 - 1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt. |
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1 | Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt. |
1bis | Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.130 |
2 | Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 57 - 1 Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat. |
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1 | Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat. |
2 | Das Vermögen ist dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden. |
3 | Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist.82 |
BGE 93 II 439 S. 446
wie das in BGE 40 I 267 wenigstens mit Bezug auf Art. 57 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 57 - 1 Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat. |
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1 | Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat. |
2 | Das Vermögen ist dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden. |
3 | Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist.82 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 57 - 1 Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat. |
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1 | Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat. |
2 | Das Vermögen ist dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden. |
3 | Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist.82 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 57 - 1 Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat. |
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1 | Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat. |
2 | Das Vermögen ist dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden. |
3 | Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist.82 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
BGE 93 II 439 S. 447
Zinsen die Entlöhnung des Turmwarts und "den laufenden Betrieb der Burg" vorläufig selbst zu übernehmen gedachte, bestätigen diese Auffassung. Die Stiftungsurkunde sieht denn auch weder in den Bestimmungen über den Zweck und die Stiftungsberechtigung (§§ 3, 4) noch in jenen über die Verwaltung des Stiftungsvermögens (§ 6) irgendwelche finanzielle Leistungen der Stiftung zugunsten der Stiftungsberechtigten vor. Sie enthält überhaupt keine Angabe darüber, wozu die Burgbesitzung der Familie der Stifter als dauernder Landbesitz erhalten bleiben soll. Man kann nur vermuten, dass die Familienglieder nach dem Willen der Stifter befugt sein sollen, die Burg für sich und ihre Gäste als Aufenthaltsort zu benützen, soweit sie dafür geeignet ist. Die Einnahmen des Stiftungsvermögens sind nach § 6 Abs. 2 "in erster Linie zum Unterhalt und zur Instandstellung der zum Stiftungsvermögen gehörenden Grundstücke und Gebäulichkeiten zu verwenden". Da eine Verwendung zu anderen Zwecken nirgends vorgesehen ist, ist anzunehmen, dass allfällige Rechnungsüberschüsse zur Vermehrung des knapp bemessenen Barvermögens der Stiftung dienen sollen, damit es für den Unterhalt um so länger ausreiche.
Dass den Stiftern in erster Linie die Erhaltung der Burgbesitzung am Herzen lag, verrät die Stiftungsurkunde aber vor allem in der als unabänderlich bezeichneten Vorschrift von § 6 Abs. 1, wonach "der Bestand der Stiftung, insbesondere der Grundbesitz,... unangetastet bleiben" und "Burg und Wald in ihrem gegenwärtigen Charakter beibehalten" werden sollen und das Stiftungsgebiet unter keinen Umständen parzelliert oder überbaut werden darf. Die Schreiben, die Dr. Brodbeck nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in der Zeit vom September 1934 bis zur Gründung der Stiftung (9. Februar 1938) an seinen Notar, an die Finanzdirektion und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft und an die Gemeinde Arlesheim richtete, machen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, vollends klar, dass es den Stiftern vor allem darum zu tun war, die von ihnen mit grosser Mühe und hohen Kosten wiederhergestellte Burg und den dazu gehörenden Wald zur Wahrung ihres Andenkens und zugleich im Interesse der Allgemeinheit dauernd ("für ferne und hoffentlich fernste Zeiten") zu erhalten. Aus dem Umstand, dass die dauernde Erhaltung der Burgbesitzung das Hauptziel der Stifter war, folgt jedoch nicht, dass
BGE 93 II 439 S. 448
sie ungeachtet der für die Stiftung gewählten Bezeichnung in Wirklichkeit nicht eine Familienstiftung, sondern eine gewöhnliche oder eine sog. gemischte Stiftung gründen wollten. Abgesehen davon, dass neben der Bezeichnung der Stiftung auch die Umschreibung des Zwecks und der Stiftungsberechtigung in den §§ 3 und 4 der Stiftungsurkunde sowie die Unterlassung der Eintragung ins Handelsregister auf den Willen zur Errichtung einer Familienstiftung schliessen lassen (lit. a hievor), betonte Dr. Brodbeck in den bereits erwähnten Briefen wiederholt, dass die Stiftung eine Familienstiftung sein solle. In den Augen der Stifter widersprachen sich der Hauptzweck und die Form der Stiftung also offensichtlich nicht. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich vielmehr, dass sie die Errichtung einer Familienstiftung als das beste Mittel für die Erreichung ihrer Ziele ansahen und deshalb absichtlich diese Stiftungsform wählten. Dass die Stifter und ihr Berater gegen dieses Vorgehen keine rechtlichen Bedenken hegten, verwundert nicht, da zu jener Zeit in der Notariatspraxis eine sehr weite Auslegung der Vorschriften über die zulässigen Zwecke von Familienstiftungen verbreitet war (vgl. EGGER, Rechtsprobleme der Familienstiftung, a.a.O. S. 49). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die auf Grund des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte von Art. 335
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
4. Nach Art. 335 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
BGE 93 II 439 S. 449
(BGE 71 I 268, BGE 73 II 86 Erw. 5, BGE 75 II 24 /25 und 90, BGE 79 II 118 lit. a; nicht veröffentlichte Entscheide vom 10. Juni 1953 i.S. Dewez gegen Rosita-Stiftung, vom 28. Januar 1955 i.S. Etat de Vaud gegen Deike-Stiftung, vom 31. Januar 1964 i.S. Mossdorf gegen Heta-Stiftung). Familienstiftungen mit andern Zwecken erlangen das Recht der Persönlichkeit nicht, sondern sind, weil ihr Zweck widerrechtlich ist, nach Art. 52 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
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1 | Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
2 | Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80 |
3 | Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 88 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn: |
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1 | Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn: |
1 | deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder |
2 | deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist. |
2 | Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 89 - 1 Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat. |
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1 | Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat. |
2 | Die Aufhebung ist dem Registerführer zur Löschung des Eintrags anzumelden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
BGE 93 II 439 S. 450
ZGB), das auf diese Weise leicht umgangen werden könnte (vgl. BGE 79 II 118 unten, wo auf den Zusammenhang zwischen der in Art. 335 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
BGE 93 II 439 S. 451
b) Den Familiengliedern die Burg als Aufenthaltsort, namentlich zu Repräsentationszwecken, zur Verfügung zu halten, wie es den Stiftern wohl vorschwebte, obwohl die Stiftungsurkunde das nicht ausdrücklich sagt, ist kein nach Art. 335 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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BGE 93 II 439 S. 452
d) Auch § 3 Satz 2 der Stiftungsurkunde, wonach die Aschenurnen der Stifter in der Nähe der Burg aufbewahrt werden sollen, verleiht der Beklagten nicht einen Zweck, der erlauben würde, sie als Familienstiftung aufrechtzuerhalten. Die beklagte Stiftung war also in der Form, in welcher sie nach dem Willen der Stifter begründet wurde, von Anfang an nichtig.
5. Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines andern Geschäftes, das einen ähnlichen Zweck und Erfolg hat wie der mit dem nichtigen erstrebte, so gilt nach einem ungeschriebenen Rechtssatze des schweizerischen Rechts, der mit § 140 des deutschen BGB übereinstimmt, jenes andere Geschäft, wenn anzunehmen ist, die handelnden Personen hätten das bei Kenntnis der Nichtigkeit ihres Geschäftes gewollt (Grundsatz der sog. Konversion; vgl. BGE 76 II 13 f. Erw. 5 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre, BGE 76 II 278, BGE 80 II 86 Erw. 3, BGE 89 II 440 f. Erw. 2, BGE 93 II 228 Erw. 3). Daher fragt sich, ob der Stiftungsakt vom 9. Februar 1938, der auf Errichtung einer Familienstiftung mit einem für eine solche Stiftung nicht zulässigen Zweck gerichtet war und daher nichtig ist, in einen Akt auf Errichtung einer gewöhnlichen Stiftung mit zulässigem Zweck umgedeutet und als solcher aufrechterhalten werden könne. Diese Frage ist eine Rechtsfrage, die bei Beurteilung der vorliegenden Nichtigkeitsklage auf der Grundlage der im Prozess zu beachtenden Tatsachen von Amtes wegen zu prüfen ist. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Klage deswegen abgewiesen hat, weil die Beklagte nicht einen nach Art. 335
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
6. Wie schon dargelegt, lag den Stiftern vor allem daran, die Burg und den Wald in dem von ihnen geschaffenen Zustand zu erhalten. Soweit sie damit auch der Familie gewisse Vorteile sichern wollten, handelte es sich um einen blossen Nebenzweck. Sie räumten den Familiengliedern das Genussrecht, wie auch die Vorinstanz annimmt, vor allem deshalb ein, um ihr Interesse
BGE 93 II 439 S. 453
an der Stiftung wachzuhalten und sie zu weitern Leistungen für diese anzuspornen und auf diese Weise die Erreichung des Hauptzwecks der Erhaltung ihres Werks zu fördern. Unter diesen Umständen darf unbedenklich angenommen werden, sie hätten eine gewöhnliche Stiftung mit dem erwähnten, für eine solche zulässigen Hauptzweck errichtet und von der Gewährung des Genussrechts an die Familie abgesehen, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass die Erhaltung ihrer Burgbesitzung nicht Zweck einer Familienstiftung und die Gewährung eines Genussrechts der fraglichen Art überhaupt nicht Zweck einer Stiftung sein kann. Auch in der Form einer gewöhnlichen Stiftung zur Erhaltung von Burg und Wald wahrt die Stiftung das Andenken der Stifter, wie es ihr ausgesprochener Wunsch war. Mit dem Hauptzweck, die Burg mit ihrer Umgebung als Baudenkmal und Schmuck der Landschaft zu erhalten, lässt sich der in § 3 Satz 2 der Stiftungsurkunde genannte weitere Zweck, den Stiftern in der Nähe der Burg eine Grabstätte zu sichern, sehr wohl verbinden. Die Beklagte ist deshalb auf dem Wege der Konversion des Stiftungsaktes als gewöhnliche Stiftung mit den genannten zulässigen Zwecken aufrechtzuerhalten. Die Stiftungsberechtigung der Familienglieder fällt weg. In diesem Sinn ist die Klage auf Nichtigerklärung der beklagten Stiftung abzuweisen.