92 IV 29
9. Urteil des Kassationshofes vom 22. April 1966 i.S. Rhein gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden.
Regeste (de):
- Art. 39
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 39 - 1 Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für:
1 Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für: a das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen; b das Überholen und das Wenden; c das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassenrand. 2 Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht. SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 28 Zeichengebung - (Art. 39 SVG)
1 Der Fahrzeugführer hat alle Richtungsänderungen anzukündigen, auch das Abbiegen nach rechts. Selbst der Radfahrer, der zum Überholen eines andern ausschwenkt, hat dies anzuzeigen. 2 Die Zeichengebung ist nach der Richtungsänderung unverzüglich einzustellen. Radfahrer können die Zeichengebung bereits während der Richtungsänderung einstellen.125 3 Hat ein Fahrzeug keine Richtungsanzeiger oder sind sie nicht wirksam, so zeigt der Führer oder ein Mitfahrer mit dem Arm nach der einzuschlagenden Richtung. Ist dies nicht möglich, so muss er besonders vorsichtig abschwenken. 4 Befördern Motorkarren, Arbeitskarren, land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, so hat der Führer eine Winkkelle (Anhang 4 VTS126) zu verwenden, sofern nicht das Fahrzeug mit einem besondern Anzeigegerät versehen ist, mit dem der Führer gleichzeitig nach hinten blicken und das Abschwenken nach links anzeigen kann, oder am Ende des Zuges keine Richtungsblinker vorhanden und diejenigen des Zugfahrzeuges nicht sichtbar sind.127 Durch Kelle oder Anzeigegerät dürfen andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden.128 - Die Verkehrsteilnehmer dürfen sich auf das Zeichen, durch das ein Fahrzeugführer eine Richtungsänderung ankündigt, solange verlassen, als nicht nach den Umständen an der Zuverlässigkeit des Zeichens zu zweifeln ist.
Regeste (fr):
- Art. 39 LCR, art. 28 OCR, signes.
- Les personnes qui participent au trafic sont fondées à se fier au signe par lequel un conducteur annonce un changement de direction, aussi longtemps que, vules circonstances, il n'y a pas lieu de douter de l'exactitude du signe.
Regesto (it):
- Art. 39 LCStr., art. 28 OCStr., segnalazioni.
- Le persone che partecipano al traffico possono fidarsi della segnalazione con la quale un conducente annuncia un cambiamento di direzione, fin tanto che, secondo le circostanze, non c'è motivo di dubitare dell'esattezza di tale segnalazione.
Sachverhalt ab Seite 29
BGE 92 IV 29 S. 29
A.- Rhein fuhr am Vormittag des 24. März 1965 mit einem Opel-Kombiwagen von Rotzloch kommend auf der Ausserfeldstrasse, die rechtwinklig mit der Kantonsstrasse Stansstad/Stans zusammentrifft und vor der Einmündung durch das Signal Nr. 116 als Nebenstrasse ohne Vortritt gekennzeichnet war. Als sich Rhein der Verzweigung näherte, wo er nach links Richtung Stansstad in die Kantonsstrasse einbiegen wollte, erblickte er auf dieser in rund 100 m Entfernung einen Opel-Kapitän, der mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/Std von Stansstad her kam und das rechte Blinklicht eingeschaltet hatte. Rhein schloss aus dem Blinkzeichen, das herannahende Fahrzeug werde in die Ausserfeldstrasse abbiegen, und fuhr, bevor dieses die Verzweigung erreichte, in die Kantonsstrasse ein. Da Tognola, der Führer des Opel-Kapitän, den Richtungsanzeiger
BGE 92 IV 29 S. 30
aus Versehen nicht zurückgestellt hatte, kam es in der Einmündung zu einem Zusammenstoss mit Sachschaden.
B.- Die Justizkommission des Kantons Unterwalden nid dem Wald büsste Rhein wegen Missachtung des Vortrittsrechts mit Fr. 40.- und Tognola wegen Nichteinstellens der Zeichengebung (Art. 28 Abs. 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 28 Zeichengebung - (Art. 39 SVG) |
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1 | Der Fahrzeugführer hat alle Richtungsänderungen anzukündigen, auch das Abbiegen nach rechts. Selbst der Radfahrer, der zum Überholen eines andern ausschwenkt, hat dies anzuzeigen. |
2 | Die Zeichengebung ist nach der Richtungsänderung unverzüglich einzustellen. Radfahrer können die Zeichengebung bereits während der Richtungsänderung einstellen.125 |
3 | Hat ein Fahrzeug keine Richtungsanzeiger oder sind sie nicht wirksam, so zeigt der Führer oder ein Mitfahrer mit dem Arm nach der einzuschlagenden Richtung. Ist dies nicht möglich, so muss er besonders vorsichtig abschwenken. |
4 | Befördern Motorkarren, Arbeitskarren, land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, so hat der Führer eine Winkkelle (Anhang 4 VTS126) zu verwenden, sofern nicht das Fahrzeug mit einem besondern Anzeigegerät versehen ist, mit dem der Führer gleichzeitig nach hinten blicken und das Abschwenken nach links anzeigen kann, oder am Ende des Zuges keine Richtungsblinker vorhanden und diejenigen des Zugfahrzeuges nicht sichtbar sind.127 Durch Kelle oder Anzeigegerät dürfen andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden.128 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |
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1 | Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |
2 | Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |
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1 | Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |
2 | Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei. |
3 | Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen. |
4 | Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. |
C.- Rhein führt gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 39 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 39 - 1 Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für: |
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1 | Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für: |
a | das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen; |
b | das Überholen und das Wenden; |
c | das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassenrand. |
2 | Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 28 Zeichengebung - (Art. 39 SVG) |
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1 | Der Fahrzeugführer hat alle Richtungsänderungen anzukündigen, auch das Abbiegen nach rechts. Selbst der Radfahrer, der zum Überholen eines andern ausschwenkt, hat dies anzuzeigen. |
2 | Die Zeichengebung ist nach der Richtungsänderung unverzüglich einzustellen. Radfahrer können die Zeichengebung bereits während der Richtungsänderung einstellen.125 |
3 | Hat ein Fahrzeug keine Richtungsanzeiger oder sind sie nicht wirksam, so zeigt der Führer oder ein Mitfahrer mit dem Arm nach der einzuschlagenden Richtung. Ist dies nicht möglich, so muss er besonders vorsichtig abschwenken. |
4 | Befördern Motorkarren, Arbeitskarren, land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, so hat der Führer eine Winkkelle (Anhang 4 VTS126) zu verwenden, sofern nicht das Fahrzeug mit einem besondern Anzeigegerät versehen ist, mit dem der Führer gleichzeitig nach hinten blicken und das Abschwenken nach links anzeigen kann, oder am Ende des Zuges keine Richtungsblinker vorhanden und diejenigen des Zugfahrzeuges nicht sichtbar sind.127 Durch Kelle oder Anzeigegerät dürfen andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden.128 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 39 - 1 Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für: |
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1 | Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für: |
a | das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen; |
b | das Überholen und das Wenden; |
c | das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassenrand. |
2 | Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 28 Zeichengebung - (Art. 39 SVG) |
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1 | Der Fahrzeugführer hat alle Richtungsänderungen anzukündigen, auch das Abbiegen nach rechts. Selbst der Radfahrer, der zum Überholen eines andern ausschwenkt, hat dies anzuzeigen. |
2 | Die Zeichengebung ist nach der Richtungsänderung unverzüglich einzustellen. Radfahrer können die Zeichengebung bereits während der Richtungsänderung einstellen.125 |
3 | Hat ein Fahrzeug keine Richtungsanzeiger oder sind sie nicht wirksam, so zeigt der Führer oder ein Mitfahrer mit dem Arm nach der einzuschlagenden Richtung. Ist dies nicht möglich, so muss er besonders vorsichtig abschwenken. |
4 | Befördern Motorkarren, Arbeitskarren, land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, so hat der Führer eine Winkkelle (Anhang 4 VTS126) zu verwenden, sofern nicht das Fahrzeug mit einem besondern Anzeigegerät versehen ist, mit dem der Führer gleichzeitig nach hinten blicken und das Abschwenken nach links anzeigen kann, oder am Ende des Zuges keine Richtungsblinker vorhanden und diejenigen des Zugfahrzeuges nicht sichtbar sind.127 Durch Kelle oder Anzeigegerät dürfen andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden.128 |
2. Aus dem eingeschalteten rechten Blinklicht, mit dem Tognola auf der Hauptstrasse von Stansstad Richtung Stans fuhr, war zu schliessen, er wolle entweder am rechten Strassenrand anhalten oder in der nächsten Verzweigung, der Einmündung der Ausserfeldstrasse, nach rechts abschwenken. Mit der Möglichkeit, dass er erst nach dieser Verzweigung am rechten Strassenrand anhalten könnte, musste dagegen nicht gerechnet werden. Eine solche Absicht hätte nicht schon auf eine Entfernung
BGE 92 IV 29 S. 31
von über 100 m angezeigt werden müssen, und vor allem hätte dann das Zeichen nicht so frühzeitig vor der Verzweigung gegeben werden dürfen, dass es allfällige Wartepflichtige zur Annahme verleiten konnte, der Vortrittsberechtigte wolle in die Nebenstrasse abbiegen und gebe dadurch die Einfahrt in die Hauptstrasse frei. Es frägt sich einzig, ob sich der wartepflichtige Beschwerdeführer auf das Blinkzeichen verlassen durfte oder ob Umstände vorlagen, die es unsicher erscheinen liessen, ob Tognola in der Verzweigung nach rechts abbiegen werde. Ein solcher Umstand lag jedenfalls nicht darin, dass Richtungsanzeiger hin und wieder versehentlich gestellt oder nach einer Richtungsänderung nicht sofort zurückgestellt werden. Diese Erfahrungstatsache darf nicht zu einer Einschränkung des Grundsatzes führen, dass der Fahrzeugführer nicht ohne weiteres auf ein pflichtwidriges Verhalten anderer Fahrzeugführer gefasst zu sein braucht, sondern ist nur ein Grund zu vermehrter Vorsicht und Aufmerksamkeit. Auch die örtlichen Verhältnisse gaben zu keinem Zweifel Anlass, wie es an Stellen zutrifft, wo zwei oder mehrere Strassen nahe beieinander in die Hauptstrasse einmünden; nach den Akten war die Ausserfeldstrasse die einzige Querstrasse, in die ein Abbiegen nach rechts in Frage kam. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer namentlich vor, er hätte als Ortskundiger aus der Geschwindigkeit von 50 km/Std, mit der Tognola, ohne sie herabzusetzen, zugefahren sei, erkennen können, dass mit dieser Geschwindigkeit die Biegung in die rechtwinklig einmündende Nebenstrasse nicht hätte befahren werden können und dass deswegen der Richtungsanzeiger irrtümlich gestellt worden sein müsse. Als der Beschwerdeführer das vortrittsberechtigte Fahrzeug erstmals sah, war es aber noch rund 100 m entfernt, und innerhalb dieser Strecke hätte Tognola die Geschwindigkeit ohne weiteres im erforderlichen Masse verlangsamen können, um anstandslos in die Nebenstrasse zu gelangen. Der Beschwerdeführer musste also an der Zuverlässigkeit des Blinklichtes nicht zum vornherein zweifeln, sondern erst, als Tognola der Einmündung so nahe gekommen war, dass es unsicher wurde, ob er die Geschwindigkeit zum gefahrlosen Abbiegen noch genügend herabsetzen könne. Zur Beantwortung der Fragen, wie lange sich der Beschwerdeführer auf das Blinkzeichen verlassen durfte und ob
BGE 92 IV 29 S. 32
er das Vortrittsrecht verletzt habe, müsste somit bekannt sein, in welcher Entfernung von der Einmündung Tognola seine Geschwindigkeit zum Abbiegen hätte vermindern müssen und ob der Beschwerdeführer vor oder erst nach diesem Zeitpunkt in die Hauptstrasse hinausgefahren ist. Hierüber fehlen im angefochtenen Urteil und in den Akten nähere Angaben, und schlüssige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der Tatsache des Zusammenstosses. Dieser beweist nur, dass der Beschwerdeführer zum Einbiegen nicht genügend Zeit hatte, wenn Tognola mit unverminderter Geschwindigkeit geradeaus fuhr. Insbesondere kann dann, wenn der Beschwerdeführer, wie er behauptet, wegen eines mitgeführten Möbelstückes langsam in die Hauptstrasse hinausgefahren ist, nicht ausgeschlossen werden, dass er im Zeitpunkt der Einfahrt das Blinkzeichen noch als Verzicht auf das Vortrittsrecht auslegen durfte, und in diesem Falle kann ihm auch die langsame Fahrweise nicht als Fehler angerechnet werden. Das angefochtene Urteil ist daher gemäss Art. 277
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 28 Zeichengebung - (Art. 39 SVG) |
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1 | Der Fahrzeugführer hat alle Richtungsänderungen anzukündigen, auch das Abbiegen nach rechts. Selbst der Radfahrer, der zum Überholen eines andern ausschwenkt, hat dies anzuzeigen. |
2 | Die Zeichengebung ist nach der Richtungsänderung unverzüglich einzustellen. Radfahrer können die Zeichengebung bereits während der Richtungsänderung einstellen.125 |
3 | Hat ein Fahrzeug keine Richtungsanzeiger oder sind sie nicht wirksam, so zeigt der Führer oder ein Mitfahrer mit dem Arm nach der einzuschlagenden Richtung. Ist dies nicht möglich, so muss er besonders vorsichtig abschwenken. |
4 | Befördern Motorkarren, Arbeitskarren, land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, so hat der Führer eine Winkkelle (Anhang 4 VTS126) zu verwenden, sofern nicht das Fahrzeug mit einem besondern Anzeigegerät versehen ist, mit dem der Führer gleichzeitig nach hinten blicken und das Abschwenken nach links anzeigen kann, oder am Ende des Zuges keine Richtungsblinker vorhanden und diejenigen des Zugfahrzeuges nicht sichtbar sind.127 Durch Kelle oder Anzeigegerät dürfen andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden.128 |
3. Für den Fall, dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung des Vortrittsrechts gemäss Art. 36 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |
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1 | Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |
2 | Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei. |
3 | Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen. |
4 | Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 14 Ausübung des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG) |
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1 | Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. |
2 | Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten. |
3 | Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht. |
4 | Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.85 |
5 | In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |
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1 | Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |
2 | Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. |
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Kantonsgerichts von Nidwalden vom 3. November
BGE 92 IV 29 S. 33
1965 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der Tatbestandsfeststellung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.