91 III 13
3. Sentenza 3 marzo 1965 nella causa Brentini.
Regeste (de):
- Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft (Art. 65 Abs. 3 SchKG).
- Ist kein anderer Vertreter für die Erbschaft, sei es durch die Erben oder durch die Behörde, ernannt worden, so hat das Betreibungsamt den Erben, dem der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, auch für die weitere Abwicklung der Betreibung als Vertreter der Erbschaft zu betrachten. Ergibt sich in einem solchen Falle nach Verwertung von Erbschaftssachen und Befriedigung der Gläubiger ein Überschuss, so ist er dem Erben zu überweisen, dem die Betreibungsurkunden zugestellt worden waren.
Regeste (fr):
- Poursuite contre une succession non partagée (art. 65 al. 3 LP).
- Lorsqu'aucun autre représentant n'a été désigné par les héritiers ou par l'autorité, l'office doit considérer l'héritier auquel le commandement de payer a été notifié, comme le représentant de l'hoirie pour la suite de la procédure également. En pareil cas, si, après la réalisation de biens appartenant à la communauté et après paiement des créanciers, il reste un solde actif, il doit être remis à l'héritier auquel les actes de poursuite ont été notifiés.
Regesto (it):
- Esecuzione contro una comunione ereditaria (art. 65 cpv. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt: 1 für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle; 2 für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist; 3 für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter; 4 für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist. 2 Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen. 3 Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.127 - Se un diverso rappresentante non è designato dagli eredi o dall'autorità, l'ufficio è necessariamente tenuto a considerare l'erede, al quale precetto è stato notificato, come rappresentante dell'eredità anche agli effetti degli atti successivi. In tal caso, qualora nella realizzazione di beni appartenenti alla comunione, pagati i creditori, risulti un residuo, questo va versato all'erede al quale gli atti esecutivi sono stati notificati.
Sachverhalt ab Seite 13
BGE 91 III 13 S. 13
A.- Nel procedimento di esecuzione N. 21 376 dell'Ufficio esecuzione e fallimenti di Biasca a carico della massa ereditaria fu Giulio Brentini, i creditori domandarono di intimare il precetto esecutivo all'erede Ferruccio Brentini, al quale furono poi intimate anche le successive comunicazioni. L'ufficio procedette alla realizzazione di beni immobili a Campello, ricavandone una somma di fr. 12 115. Pagati i creditori, risultò un residuo di fr. 2554.63 che il coerede Vito
BGE 91 III 13 S. 14
Brentini rivendicò dapprima personalmente e poi chiese fosse versato alla Banca dello Stato in un conto intestato alla comunione ereditaria. L'ufficio condizionò l'effettuazione del deposito al consenso degli altri due coeredi e, tale consenso essendo stato negato, si ritenne autorizzato a considerare Ferruccio Brentini come rappresentante della massa ereditatia ad ogni effetto dell'esecuzione e, quindi, ad effettuare il versamento del residuo secondo gli ordini del medesimo.
B.- Vito Brentini interpose reclamo alla Camera di esecuzione e fallimenti del Tribunale di appello che approvò l'operato dell'ufficio, fondandosi sulle seguenti sostanziali considerazioni. La notificazione di un precetto esecutivo a uno degli eredi, in virtù dell'art. 65 cpv. 3
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt: |
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1 | Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt: |
1 | für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle; |
2 | für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist; |
3 | für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter; |
4 | für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist. |
2 | Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen. |
3 | Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.127 |
Erwägungen
Considerando in diritto:
Secondo l'art. 65 cpv. 3
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt: |
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1 | Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt: |
1 | für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle; |
2 | für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist; |
3 | für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter; |
4 | für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist. |
2 | Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen. |
3 | Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.127 |
BGE 91 III 13 S. 15
il residuo spettante all'eredità secondo l'ordine dell'erede che, durante tutto il procedimento esecutivo, era risultato incontrastato rappresentante della comunione ereditaria. La proposta del ricorrente intesa ad ottenere che il residuo sia versato su un conto intestato alla massa ereditaria non trova conforto in alcuna norma di legge. L'art. 24
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 24 - Die Kantone bezeichnen die Anstalten, welche gehalten sind, in den in diesem Gesetze vorgesehenen Fällen Depositen anzunehmen (Depositenanstalten). Sie haften für die von diesen Anstalten verwahrten Depositen. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 9 - Die Betreibungs- und die Konkursämter haben Geldsummen, Wertpapiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 264 - 1 Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung. |
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1 | Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung. |
2 | Die Bestimmungen des Artikels 150 finden entsprechende Anwendung. |
3 | Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser Verfallzeit zukommenden Anteile werden bei der Depositenanstalt hinterlegt. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 264 - 1 Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung. |
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1 | Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung. |
2 | Die Bestimmungen des Artikels 150 finden entsprechende Anwendung. |
3 | Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser Verfallzeit zukommenden Anteile werden bei der Depositenanstalt hinterlegt. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 168 - 1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien. |
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1 | Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien. |
2 | Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr. |
3 | Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
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1 | Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
2 | Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. |
3 | Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. |
Dispositiv
La Camera di esecuzione e dei fallimenti pronuncia:
Il ricorso è respinto.