91 II 401
57. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Dezember 1965 i.S. Weber gegen Hofmann.
Regeste (de):
- Klage auf Feststellung einer widerrechtlichen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen.
- 1. Zulässigkeit der Berufung (Art. 44 OG). (Erw. 1).
- 2. Verletzung in den persönlichen Verhältnissen durch ein ehrverletzendes Zeitungsinserat (Erw. 2).
- 3. Die Verletzung durch eine unwahre ehrenrührige Nachricht ist im Sinne von Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. 2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein. 3 Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit. - 4. Klage auf Feststellung der Widerrechtlichkeit. Verhältnis zur Klage auf Beseitigung der Störung (Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
Regeste (fr):
- Action en constatation d'une atteinte illicite aux intérêts personnels.
- 1. Recevabilité du recours en réforme (art. 44 OJ) (consid. 1).
- 2. Atteinte aux intérêts personnels par l'insertion dans un journal d'un entrefilet diffamatoire (consid. 2).
- 3. Une nouvelle fausse et diffamatoire porte une atteinte illicite au sens de l'art. 28 CC même si elle est diffusée de bonne foi et par la presse; l'art. 55Cst. n'y change rien (consid. 3).
- 4. Action en constatation de l'illicéité. Rapport avec la demande tendant à faire cesser l'atteinte (art. 28 al. 1 CC). Intérêt à la constatation (consid. 4).
Regesto (it):
- Azione tendente all'accertamento d'una lesione illecita nelle relazioni personali.
- 1. Ricevibilità del ricorso per riforma (art. 44 OG) (consid. 1).
- 2. Lesione nelle relazioni personali per un'inserzione diffamatoria su di un giornale (consid. 2).
- 3. La lesione procurata da una notizia falsa e diffamatoria è illecita nel senso dell'art. 28 CC anche quando la notizia fosse stata diffusa in buona fede. Ciò vale pure qualora l'autore si sia servito della stampa. L'art. 55 CF non cambia nulla al riguardo (consid. 3).
- 4. Azione tendente all'accertamento della illiceità. Rapporto con l'azione tendente alla liberazione dalla molestia (art. 28 cpv. 1 CC). Interesse all'accertamento (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 401
BGE 91 II 401 S. 401
A.- Rudolf Hofmann in Wetzikon stellt landwirtschaftliche Maschinen her und treibt mit solchen Handel. Ein Teil seiner Ware stammt aus Osteuropa. Er führt z.B. Heugebläse der Marke Toron aus der Tschechoslowakei ein.
BGE 91 II 401 S. 402
Hofmann belieferte u.a. den Wiederverkäufer Bührer in Winterthur mit Heugebläsen. Dieser wünschte, eine solche Maschine schweizerischer Herkunft im Oktober 1961 an der OLMA, Schweizer Messe für Land- und Milchwirtschaft, auszustellen. Hofmann liess ein Heugebläse in der Schweiz anfertigen und stellte es Bührer zur Verfügung. Die Bewilligungs- und Zulassungskommission des Schweizerischen Landmaschinen-Verbandes, die am 12. Oktober 1961 an der Messe einen Augenschein vornahm, glaubte indessen, das ausgestellte Gebläse sei ausländischer Herkunft, und veranlasste deshalb die OLMA-Leitung, es aus der Messe entfernen zu lassen.
Am 28. Februar 1962 schrieb das Sekretariat der OLMA dem Garageinhaber Wyss in Wetzikon: "Auf Ihre telephonische Anfrage von heute teilen wir Ihnen folgendes mit: Herr Hofmann von Wetzikon hat sich an der OLMA 1960 um einen Stand beworben, konnte aber nicht zugelassen werden, da er nur ausländische Artikel führte. Letztes Jahr tauchte nun Herr Hofmann als Untermieter der Firma Bührer in Winterthur auf und zwar ohne Meldung an uns und wieder mit ausländischen Artikeln. Er wurde infolgedessen aus seinem Stand entfernt." Am 2. März 1962 erschien in der Zeitung "Zürcher Oberländer" ein grosses Inserat mit der Überschrift "Osthändler Hofmann von der OLMA weggewiesen". Es enthält drei photographische Abbildungen. Zwei davon zeigen mehrere Toron-Heugebläse, die beim Bahnhof Wetzikon stehen, und die dritte einen tschechoslowakischen Güterwagen. Ferner steht im Inserat:
"Der in Wetzikon als Gemeinderat kandidierende Rudolf Hofmann versuchte an der OLMA 1961 als Untermieter einer Winterthurer Firma, ohne Meldung an die Ausstellungsleitung, ausländische (lies östliche) Artikel auszustellen. Er wurde infolgedessen aus seinem Stand entfernt. Die nebenstehenden Photos wurden im März 1961 auf dem Bahnhof Wetzikon aufgenommen. Sie sagen mehr als viele Worte." Hofmann, der seit mehreren Jahren dem Gemeinderat von Wetzikon angehört hatte, wurde in der Volkswahl vom 4. März 1962 nicht wiedergewählt. Am 4. Mai 1962 forderte er die AG Buchdruckerei Wetzikon und Rüti auf, den Einsender des Inserates vom 2. März zu nennen. Paul Weber, Direktor dieser Firma, lehnte das am 7. Mai 1962 ab und erklärte sich selbst für den Inseratenteil des "Zürcher Oberländer" verantwortlich.
BGE 91 II 401 S. 403
B.- Am 5. Oktober 1962 klagte Hofmann gegen Weber auf Feststellung, dass der Beklagte ihn durch das Inserat vom 2. März 1962 rechtswidrig in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt habe. Ferner stellte er ein Unterlassungsbegehren und ein Begehren um Veröffentlichung des Urteils. Das Bezirksgericht Hinwil hiess am 26. März 1964 die beiden ersten Begehren gut, wies dagegen das dritte ab. Auf Appellation des Beklagten hin hat das Obergericht des Kantons Zürich am 29. Juni 1965 erkannt: "1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte den Kläger rechtswidrig in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt hat durch das im "Zürcher Oberländer" vom 2. März 1962 erschienene Inserat Nr. 2942 und insbesondere durch die dort enthaltenen Behauptungen, der in Wetzikon als Gemeinderat kandidierende Kläger habe an der OLMA 1961 als Untermieter einer Winterthurer Firma ohne Meldung an die Ausstellungsleitung ausländische, d.h. östliche Artikel auszustellen versucht und sei infolgedessen aus seinem Stand entfernt worden. 2. Mit Bezug auf die übrigen Begehren wird die Klage abgewiesen."
C.- Der Beklagte hat die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt die Abweisung der Berufung.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Klagebegehren, besonders das allein gutgeheissene Feststellungsbegehren, wurden damit begründet, der Beklagte habe den Kläger in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt. Solche Streitigkeiten sind nicht vermögensrechtlicher Natur, es wäre denn, dass mit der Klage - was im vorliegenden Falle nicht zutrifft - nur Vermögensleistungen (Schadenersatz, Genugtuung) verlangt werden (BGE 67 II 44). Die Berufung ist daher gemäss Art. 44 OG zulässig, ohne dass nach einem Streitwert zu fragen wäre (BGE 80 II 30).
2. Der Beklagte macht geltend, das Inserat vom 2. März 1962 habe den Kläger nicht in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt, weil der Ausschluss von einer Ausstellung wegen ausländischer Herkunft der Ware nichts mit sittlicher Beurteilung des Ausstellers zu tun habe; die Behauptung, der Kläger sei aus diesem Grunde weggewiesen worden, habe nur die unbestrittene, vom Kläger selbst als zulässig betrachtete Behauptung verstärkt, er treibe Osthandel; auch der Vorwurf, der Kläger habe versucht, einen gemäss Reglement nicht zugelassenen Gegenstand
BGE 91 II 401 S. 404
auszustellen, könne seiner Persönlichkeit nicht schaden; wer ein Erzeugnis auszustellen versuche und abgewiesen werde, werde nicht einer unreellen Machenschaft bezichtigt. Das Inserat beschränkt sich indessen nicht darauf, dem Kläger Osthandel nachzureden und ihm vorzuhalten, er habe ein gemäss Reglement nicht zugelassenes ausländisches Erzeugnis auszustellen versucht und sei deswegen abgewiesen worden. Es wirft ihm vielmehr vor, er habe ohne Meldung an die Ausstellungsleitung Artikel aus Osteuropa auszustellen versucht und sei aus diesem Grund aus seinem Stand entfernt worden. Damit wird der Eindruck erweckt, der Kläger habe die Ausstellungsleitung zu hintergehen versucht und sei wegen dieser Machenschaft vom bereits bezogenen Ausstellungsstand weggewiesen worden. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass das Inserat behauptet, er habe als Untermieter einer andern Fir.ma gehandelt. Wer das liest, wird vermuten, der Kläger habe diese Firma vorgeschoben, damit die Ausstellungsleitung seine Machenschaft nicht entdecke. Der Leser des Inserates stellt sich ferner vor, der Kläger habe darauf gerechnet, das Publikum werde die aus Osteuropa stammenden Erzeugnisse für Schweizerware halten, weil an der OLMA nur solche ausgestellt werden dürfe. So verstanden, macht das Inserat den Kläger als Menschen und Geschäftsmann verächtlich. Es wirft ihm ein unanständiges, gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten vor, das nach dem Bundesgesetz über den unlautern Wettbewerb auf Antrag der Mitbewerber zivil- und strafrechtlich verfolgt werden könnte. Dadurch verletzt es den Kläger in seinen persönlichen Verhältnissen. Die Verletzung ist schwer; denn der Vorwurf wurde öffentlich erhoben und in einem Zeitpunkt, in dem der Kläger wegen der bevorstehenden Gemeindewahlen auf die Achtung seiner Mitbürger besonders angewiesen war und sich nicht mehr öffentlich verteidigen konnte. Dem Publikum ist es - namentlich auch in ländlichen Gegenden - aus mannigfachen Gründen nicht gleichgültig, wenn Erzeugnisse aus Osteuropa als Schweizerware ausgegeben werden. Das ist nicht einmal für jene Leute belanglos, die wegen der Natur der Erzeugnisse selbst nicht als Abnehmer in Frage kommen und am Osthandel als solchem nicht Anstoss nehmen. Das Inserat bezweckte denn auch offensichtlich, den Kläger durch den erwähnten Vorwurf verächtlich zu machen, damit er nicht wieder in den Gemeinderat gewählt werde.
BGE 91 II 401 S. 405
3. Der Beklagte ist der Auffassung, wenn er den Kläger in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt habe, sei das jedenfalls nicht "unbefugterweise" (Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
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1 | Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein. |
3 | Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit. |
a) Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest. |
|
1 | Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest. |
2 | Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft. |
3 | Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
BGE 91 II 401 S. 406
aus dem Ausland (und zwar aus Osteuropa) stammende Artikel auszustellen versucht. Diese Behauptung und der dem Sinne nach damit erhobene Vorwurf, der Kläger habe die Ausstellungsleitung zu hintergehen versucht, sind festgestelltermassen unbegründet. Die vom Beklagten verbreitete Nachricht ist also im entscheidenden, die Ehre des Klägers berührenden Punkte unwahr. c) Das Verbreiten falscher Nachrichten vermag dem öffentlichen Interesse an der Kenntnis von privaten und geschäftlichen Dingen, die für die Beurteilung eines Wahlbewerbers erheblich sind, nicht zu dienen, sondern läuft ihm gegenteils zuwider. Die Wähler und das weitere Publikum sind nur daran interessiert, über die Bewerber die Wahrheit zu erfahren. Falsche Nachrichten führen sie irre. Der Beklagte kann sich daher nicht damit rechtfertigen, er habe im Interesse der Öffentlichkeit gehandelt. d) Der Beklagte war zu seiner Handlung auch dann nicht berechtigt, wenn er die streitige Nachricht auf Grund des Schreibens des Sekretariates der OLMA am 28. Februar 1962 für wahr hielt und halten durfte und sie daher in guten Treuen verbreitete. Ob der Täter gutgläubig war und nach den Umständen sein durfte, ist nur für die Frage seines Verschuldens - und damit gemäss Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
BGE 91 II 401 S. 407
Nachrichten mit guten Gründen für wahr halten durfte. Würde ein solcher Eingriff als rechtmässig betrachtet, so wäre der Täter der Pflicht enthoben, den guten Ruf des Betroffenen wiederherzustellen, und könnte nicht einmal auf Unterlassung weiterer Verletzungen belangt werden, da solche Klagen die Widerrechtlichkeit des Eingriffs voraussetzen (BGE 68 II 131). Das widerspräche ethischen Grundsätzen. Der Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
BGE 91 II 401 S. 408
habe. Die strafrechtliche Regelung ist im Zivilrecht auch nicht sinngemäss anzuwenden (vgl. Art. 53
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
|
1 | Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
2 | Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
|
1 | Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein. |
3 | Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
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1 | Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein. |
3 | Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
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1 | Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein. |
3 | Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit. |
4. Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
BGE 91 II 401 S. 409
nicht ausdrücklich vor. Das Obergericht hält sie im vorliegenden Falle für zulässig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes von Bundesrechts wegen auf Feststellung eines dem eidgenössischen Recht unterstehenden Rechtsverhältnisses geklagt werden kann, wenn der Kläger an der Feststellung ein erhebliches rechtliches Interesse hat (BGE 77 II 344ff.,BGE 79 II 394, BGE 82 II 319, BGE 84 II 398, 495 und 691, BGE 88 II 238). Der Beklagte wendet ein, dem Kläger fehle ein solches Interesse. Es lässt sich erwägen, ob das Recht aufFeststellung der Widerrechtlichkeit in Fällen wie dem vorliegenden nicht schon aus dem in Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
BGE 91 II 401 S. 410
hätte nämlich ein Verschulden, die Genugtuungsklage sogar ein besonders schweres Verschulden vorausgesetzt; der Beklagte aber will die ehrverletzende Äusserung in guten Treuen für wahr gehalten, sie also schuldlos verbreitet haben. b) Auch der Umstand, dass der Kläger die Veröffentlichung des Urteils verlangt hat, widerlegt sein Interesse an der beantragten Feststellung nicht. Der Anspruch auf Veröffentlichung wurde in erster Instanz verneint, und der Kläger hat sich mit diesem Entscheid abgefunden, so dass der Anspruch als nicht bestehend zu gelten hat. Zudem hat die Veröffentlichung nie selbständige Bedeutung. Sie setzt voraus, dass der Richter eine Feststellung treffe, dem Beklagten etwas verbiete oder ihn zu einer Leistung verurteile. Ein Leistungsbegehren aber hat der Kläger mit guten Gründen nicht gestellt, und das Unterlassungsbegehren wurde vom Obergericht endgültig abgewiesen. Es bleibt nur die Feststellung, die Gegenstand eines zu veröffentlichenden Urteils hätte sein können. Das Veröffentlichungsbegehren machte somit das Feststellungsbegehren nicht überflüssig. c) Die Feststellungsklage ist auch nicht deshalb grundsätzlich unzulässig, weil der Kläger sie erst am 5. Oktober 1962 eingereicht hat. Freilich sprach das Bundesgericht in gewissen Urteilen vom "Interesse an sofortiger Feststellung" (BGE 77 II 351, BGE 84 II 398 /399 und 691). Das hatte aber nicht den Sinn, die Feststellungsklage sei unverzüglich nach der Entstehung des streitigen Rechtsverhältnisses zu erheben. Die erwähnte Wendung will nur sagen, der Kläger müsse in Fällen, in denen später eine Leistungsklage in Frage käme, ein Interesse an der Vorwegnahme der Feststellung haben. Solange das Rechtsverhältnis besteht und der Kläger an seiner Feststellung interessiert ist, darf er grundsätzlich auch auf Feststellung klagen. Mit dem Zeitablauf kann allerdings sein Interesse an der Feststellung abnehmen. Das hängt aber von der Natur des festzustellenden Rechtsverhältnisses und von den Umständen des einzelnen Falles ab. Im vorliegenden Falle lässt das Zuwarten mit der gerichtlichen Klage bis zum 5. Oktober 1962 nicht darauf schliessen, dass das Feststellungsinteresse fehle. Der Kläger hat den Beklagten schon am 18. Mai 1962 zur Sühnverhandlung vorladen lassen. Sein Interesse an der Feststellung muss im Laufe der Zeit sogar zugenommen haben, weil er erst nach und nach erfahren konnte, in welchem Ausmasse die ehrverletzende Äusserung seinAnsehen bei Dritten untergraben hatte. Dass Tageszeitungen gewöhnlich
BGE 91 II 401 S. 411
nur einmal gelesen und rasch beiseite gelegt oder vernichtet werden, ändert nichts; ebensowenig der Umstand, dass das Inserat einem Wahlkampf diente, der am 4. März 1962 zu Ende ging. Der gute Ruf des Klägers war damit nicht von selbst wiederhergestellt. Die Gegner des Klägers erinnern sich der ehrverletzenden Äusserung weiterhin, schon deshalb, weil ihnen ihr Wissen erneut dienen könnte, wenn der Kläger nochmals als Bewerber um das Amt eines Gemeinderates oder ein anderes Amt auftreten sollte. Ein im "Zürcher Oberländer" vom 25. April 1963 erschienenes Inserat mit der Überschrift "Die Rache des Geschlagenen" zeigt denn auch deutlich, dass die Erinnerung an den Wahlgang vom 4. März 1962 und die Gegensätze fortbestehen. Auch die mit dem Kläger im wirtschaftlichen Wettbewerb stehenden Geschäftsleute und die als Kunden in Frage kommenden Personen werden sich der vom Beklagten verbreiteten unwahren Behauptung auch in Zukunft noch erinnern. Der Zeuge Bührer hat bestätigt, die Konkurrenten führten die Wegweisung des Klägers von der OLMA zum Beweis der ausländischen Herkunft des ausgestellten Gebläses an und die Untervertreter Bührers klagten über den dieser Behauptung zuzuschreibenden schlechten Geschäftsgang. Das Bundesgericht muss diese Aussage als richtig hinnehmen; denn das Obergericht erachtet sie als glaubwürdig (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
BGE 91 II 401 S. 412
deshalb erheblich interessiert, weil der Beklagte sich hartnäckig auf den Standpunkt stellt, die Verletzung des Klägers in seiner Ehre sei nicht widerrechtlich. Darin liegt eine Rechtsanmassung (vgl. JÄGGI, ZSR 1960 II 191a). Die richterliche Feststellung ist angesichts dieser Haltung des Beklagten und der Abweisung des Unterlassungsbegehrens die einzige Möglichkeit, die Rechtslage abzuklären und der allfälligenWiederholung der ehrenrührigen Behauptung durch den Beklagten entgegenzuwirken. Auch das Obergericht hält eine Wiederholung für möglich. Dass sie geradezu wahrscheinlich sei, ist nicht nötig. Der Kläger ist daran interessiert, dass der Richter durch die beantragte Feststellung auch der blossen Möglichkeit erneuter Verunglimpfung vorbeuge.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 1965 bestätigt.