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BGE-89-III-7 - 1963-02-27 - BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Betreibungsort des Wohnsitzes. Art. 46 Abs. 1 und 53...
Urteilskopf

89 III 7

2. Entscheid vom 27. Februar 1963 i.S. Schraner.

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Sachverhalt ab Seite 7

BGE 89 III 7 S. 7

A.- Emil Schraner wurde von seiner gerichtlich getrennten Ehefrau am 27. September 1960 und am 29. September 1961 für rückständige Unterhaltsbeiträge in Zürich betrieben. Nachdem der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Zürich am 2. November 1961 in den beiden genannten Betreibungen definitive Rechtsöffnung gewährt hatte, stellte die Gläubigerin am 17. November 1961 beim Betreibungsamt Horgen das Pfändungsbegehren. Schraner hatte sich nämlich am 25. Oktober 1961 in Zürich nach Horgen abgemeldet und dort eine Wohnung gemietet. Tatsächlich hielt er sich jedoch seit Anfang August 1961 aus Gesundheitsgründen zumeist in Bendel bei Kappel (St. Gallen) auf. Das Betreibungsamt Horgen ersuchte deshalb das Betreibungsamt Kappel, die Pfändung zu vollziehen, was am 22. Januar 1962 geschah, jedoch mit negativem Ergebnis, indem der Schuldner bestritt, über pfändbare Aktiven zu verfügen. Die beiden Pfändungsurkunden wurden damit für die Gläubigerin zu Verlustscheinen (Art. 115
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 115  
  1.   War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
  2.   War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
  3.   Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG). Am 20. Februar 1962 reichte Frau Schraner gegen ihren


BGE 89 III 7 S. 8


Ehemann Strafanzeige wegen Pfändungsbetruges ein. Um diesem Vorwurf mit der Begründung entgegentreten zu können, dass es an der Strafbarkeitsbedingung des Bestehens eines Verlustscheines gemäss Art. 164
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 164  
  1.   Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem erVermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht,Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert,ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet,wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB fehle, erhob Schraner am 24. Oktober 1962 beim Bezirksgericht Horgen als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit dem Antrag, die im Auftrag des Betreibungsamtes Horgen in Kappel vollzogenen Pfändungen und die beiden Verlustscheine seien, weil nichtig, von Amtes wegen aufzuheben; er habe nie in Horgen Wohnsitz gehabt, so dass das dortige Betreibungsamt örtlich nicht zuständig gewesen sei.

B.- Das Bezirksgericht Horgen wies die Beschwerde am 26. Oktober 1962 ab, worauf Schraner an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das am 22. Januar 1963 seinerseits zur Abweisung des Rekurses gelangte.

C.- Schraner rekurriert gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht.

Erwägungen


Die Schuldbetr.- und Konkurskammer zieht in Erwägung:


1. Nach Art. 46 Abs. 1
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 46  
  1.   Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
  2.   Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
  3.   Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden. [1]
  4.   Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben. [2]
 
[1] Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben. Verändert er diesen, nachdem ihm die Pfändung angekündigt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt (Art. 53
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 53  
  Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.
SchKG). Im vorliegenden Falle war somit das Betreibungsamt Horgen zum Vollzug der Pfändung zuständig, sofern der Rekurrent im Zeitpunkt der Pfändungsankündigung, die am 20. November 1961 erfolgte, seinen Wohnsitz in Horgen hatte, d.h. dort mit der Absicht dauernden Verbleibens niedergelassen war (Art. 23 Abs. 1
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 23  
  1.   Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. [1]
  2.   Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
  3.   Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
ZGB; BGE 82 III 12).

2. Nach dem angefochtenen Entscheid steht mit Sicherheit fest, dass der Rekurrent am 20. November 1961 nicht mehr in Zürich wohnte, sondern sich dort am 25. Oktober 1961 nach Horgen abgemeldet hatte. Aus verschiedenen konkludenten Handlungen und ausdrücklichen

BGE 89 III 7 S. 9


Erklärungen Schraners folgerte die Vorinstanz weiter, dass dieser beim Umzug nach Horgen und auch noch zur Zeit der Pfändungsankündigung die Absicht hatte, sich dauernd dort niederzulassen. Und in der Tat hatte er in Horgen eine Wohnung gemietet, seinen Hausrat dorthin verbracht und für die Zeit seiner Abwesenheit in Bendel eine Person beauftragt, seine Hausgeschäfte in Horgen zu besorgen und in der Wohnung zum Rechten zu sehen. Auch hatte er anlässlich des Rückzugs seiner Scheidungsklage erklärt, bei deren Einleitung Ende Dezember 1961 die Absicht gehabt zu haben, ständig in Horgen zu bleiben, und sich weiter im Frühjahr 1962, als er in Kappel betrieben wurde, auf den Standpunkt gestellt, er habe seinen Wohnsitz in Horgen. Angesichts dessen hat die Vorinstanz mit Recht auf jene Absicht und nicht auf den Umstand abgestellt, dass sich der Rekurrent zur Zeit der Pfändungsankündigung nicht tatsächlich in Horgen aufhielt. Seine Abwesenheit war nicht eine freiwillige in dem Sinne, dass er nicht in Horgen sein wollte, sondern sie war durch seinen Gesundheitszustand bedingt. Unter diesen Umständen war es sachlich gerechtfertigt, sie als vorübergehend, zufällig und nicht massgebend zu erachten, zumal der Aufenthalt Schraners in Bendel nach dessen eigener Erklärung ein blosser Kuraufenthalt war, also einem Sonderzweck diente, was die Annahme eines Wohnsitzes an diesem Orte ohnehin ausschlösse (EGGER, Kommentar, N. 26 zu Art. 23
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 23  
  1.   Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. [1]
  2.   Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
  3.   Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
ZGB; s. auchBGE 20 I 40, 306;BGE 25 I 53). Dass Schraner später die Absicht dauernden Verbleibens in Horgen aufgegeben haben mag, ist für die Entscheidung der Frage nach seinem Wohnsitz am 20. November 1961 ohne Belang.

Dispositiv


Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
89 III 7 27. Februar 1963 31. Dezember 1963 Bundesgericht 89 III 7 BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Gegenstand Betreibungsort des Wohnsitzes. Art. 46 Abs. 1 und 53...

Gesetzesregister
SchKG 46
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 46  
  1.   Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
  2.   Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
  3.   Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden. [1]
  4.   Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben. [2]
 
[1] Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG 53
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 53  
  Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.
SchKG 115
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 115  
  1.   War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
  2.   War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
  3.   Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
StGB 164
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 164  
  1.   Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem erVermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht,Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert,ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet,wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
ZGB 23
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 23  
  1.   Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. [1]
  2.   Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
  3.   Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
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