82 III 12
4. Entscheid vom 21. Februar 1956 i.S. Amberg.
Regeste (de):
- Betreibungsort des Wohnsitzes (Art. 46 Abs. 1 SchKG).
- Mangelnder fester Wohnsitz (Art. 48
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 48 - Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten.
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
Regeste (fr):
- For du domicile (art. 46 al. 1 LP).
- Défaut de domicile fixe (art. 48 LP)? Domicile de l'élève d'une école normale (art. 26 CC).
Regesto (it):
- Foro del domicilio (art. 46 cp. 1 LEF).
- Mancanza di un domicilio stabile (art. 48 LEF)? Domicilio dell'allieva di una scuola normale (art. 26 CC).
Sachverhalt ab Seite 12
BGE 82 III 12 S. 12
Fräulein Amberg, geb. 1933, wohnte bis zum Oktober 1955 in Engelberg, wo ihre verstorbenen Eltern gelebt hatten und ihr Bruder eine Apotheke betreibt. Seither besucht sie das Seminar für Zeichen-, Schreib- und Handarbeitslehrer an der Allgemeinen Gewerbeschule in Basel und wohnt dort als Pensionärin im Hedwigsheim. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1955 ersuchte sie die Gemeindekanzlei Engelberg, ihr ihren Heimatschein zu schicken, da sie für einen mehrjährigen Aufenthalt in Basel eine Abschrift davon benötige. In Basel wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Zahlungsbefehl Nr. 78796 des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 16. Dezember 1955 betrieb die Ausgleichskasse des Kantons Obwalden Fräulein Amberg für einen persönlichen AHV-Beitrag von Fr. 184.80, den sie als Kollektivgesellschafterin der Apotheke Engelberg, Dr. K. Amberg's Erben, pro 1949 schulde. Hierauf führte die Betriebene Beschwerde mit dem Antrag, diese Betreibung sei wegen örtlicher Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Basel-Stadt aufzuheben. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 8. Februar 1956 abgewiesen. Diesen Entscheid hat die Betriebene an das Bundesgericht weitergezogen.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Nach Art. 46 Abs. 1
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben. |
|
1 | Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben. |
2 | Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben. |
3 | Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.87 |
4 | Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.88 |
BGE 82 III 12 S. 13
zutreffend annimmt, grundsätzlich der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen. Der Vorinstanz ist auch darin beizustimmen, dass von diesem Grundsatz eine Ausnahme gilt, wenn der Schuldner seinen bisherigen Wohnsitz aufgegeben hat, ohne einen neuen zu begründen. In einem solchen Falle kommt nicht Art. 24 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. |
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1 | Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. |
2 | Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben. |
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1 | Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben. |
2 | Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben. |
3 | Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.87 |
4 | Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.88 |
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auf mehrere Jahre. Auch die Tatsache, dass die Rekurrentin in Basel, um den polizeilichen Meldevorschriften zu genügen, ihren Heimatschein oder eine Abschrift davon hinterlegt hat, ist unter den gegebenen Umständen kein Indiz dafür, dass sie den Wohnsitz in Engelberg aufgegeben habe. Sie hat also ohne jeden Zweifel noch an diesem letzten Orte Wohnsitz, so dass das Betreibungsamt Basel-Stadt örtlich unzuständig ist.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
In Gutheissung des Rekurses werden der angefochtene Entscheid und die Betreibung Nr. 78796 des Betreibungsamtes Basel-Stadt aufgehoben.