BGE-88-I-116
Urteilskopf
88 I 116
19. Urteil vom 1. Juni 1962 i.S. W. gegen Obergericht des Kantons Schaffhausen.
Regeste (de):
- Wehrsteuer:
- 1. Die aus Unfallversicherung im Todesfall an die Hinterlassenen ausgerichtete Kapitalleistung wird bei ihnen als Einkommen erfasst, gleichgültig, ob sie den Anspruch durch Begünstigung oder kraft Erbrechts erworben haben.
- 2. Bei der Zwischenveranlagung, zu welcher der Todesfall Anlass gibt, ist die Versicherungssumme zu berücksichtigen.
Regeste (fr):
- Impôt pour la défense nationale:
- 1. Le capital que l'assurance-accidents paie aux survivants en cas de mort est imposé entre leurs mains au titre du revenu; peu importe que leur prétention ait pour cause une clause bénéficiaire ou les règles du droit successoral.
- 2. Dans la taxation intermédiaire à laquelle donne lieu le décès, il faut prendre en considération la somme assurée.
Regesto (it):
- Imposta per la difesa nazionale:
- 1. Il capitale versato, in casi di decesso, dall'assicurazione contro gli infortuni ai superstiti è imposto a questi come reddito; poco importa che la loro pretesa sia stata fondata su una clausola beneficiaria o sul diritto successorio.
- 2. Nella tassazione intermedia, alla quale dà luogo il decesso, occorre tenere in considerazione la somma assicurata.
Sachverhalt ab Seite 116
BGE 88 I 116 S. 116
A.- Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte eine Unfallversicherung für den Fall seines Todes oder seiner gänzlichen Invalidität abgeschlossen. Nach der Police war die Versicherungssumme beim Eintritt des befürchteten
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Ereignisses "dem Versicherten oder Anspruchsberechtigten" auszuzahlen. Der Versicherte erlitt am 24. September 1957 einen Unfall und fand dabei den Tod. Die Versicherungssumme wurde der Witwe und ihren minderjährigen Kindern ausgerichtet. Die Veranlagungsbehörde nahm gegenüber der Witwe für die Wehrsteuer der 9. Periode (1957/8) Zwischenveranlagungen (Art. 96



B.- Die Witwe führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in welcher sie daran festhält, dass die Leistung aus Unfallversicherung der Wehrsteuer für Einkommen nicht unterliege. Sie macht geltend, es handle sich um einen Eingang aus Erbschaft im Sinne von Art. 21 Abs. 3


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Nach Art. 96


C.- Die kantonalen Behörden und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist nicht bestritten und steht fest, dass gegenüber der Beschwerdeführerin für die Wehrsteuer der 9. Periode zwei Zwischenveranlagungen vorzunehmen waren, die erste wegen Vermögensanfalls von Todes wegen und die zweite wegen Berufswechsels (Art. 96

2. Nach Art. 21 Abs. 1


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wenn sie dem verunfallten Versicherungsnehmer ausgerichtet wird, sondern auch dann, wenn sie wegen tödlichen Unfalls des Versicherten seinen Hinterlassenen zufällt (vgl.BGE 74 I 401). In diesem Fall soll sie den Hinterbliebenen einen gewissen Ersatz für die ihnen infolge des Todes des Versicherten entstehenden bleibenden Nachteile bieten. Um eine solche Ersatzleistung handelt es sich hier, so dass Art. 21 Abs. 1 lit. a

3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die umstrittene Versicherungsleistung stelle einen Eingang aus Erbschaft im Sinne von Art. 21 Abs. 3


SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 76 - 1 Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen.119 |

SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 83 - 1 Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden. |

SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 85 - Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte, eine eingetragene Partnerin, ein eingetragener Partner, Eltern, Grosseltern oder Geschwister die Begünstigten, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch zu, auch wenn sie die Erbschaft nicht antreten. |
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Begünstigung, unabhängig vom Erbgang, erworben wird, kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Versicherungsleistung als Ersatzeinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a



b) Diese Lösung entspricht auch dem Wortlaut und Sinn des Art. 21 Abs. 3

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für den Erblasser einen jederzeit realisierbaren Vermögenswert dargestellt hat. Dagegen stammt die Todesfallsumme, die der Erbe aus einer vom Erblasser abgeschlossenen Unfallversicherung oder nicht rückkaufsfähigen Lebensversicherung erhält, nicht aus dem Vermögen des Erblassers. In diesem Fall hat zu Lebzeiten des Erblassers überhaupt keine Leistungspflicht des Versicherers bestanden, und die Versicherungssumme hätte nie Einkommen des Erblassers bilden können; erst durch dessen Tod ist ein fester Vermögensanspruch entstanden. Wer für den Fall seines Todes eine Unfallversicherung oder eine Lebensversicherung ohne Rückkaufswert abschliesst, will den Erben oder Begünstigten, ohne eigenes Vermögen zu bilden, zu Ersatzeinkommen verhelfen, das beim Empfänger gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a

4. Dass Art. 21 Abs. 3

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und ähnlichen Fürsorgeeinrichtungen in die Berechnung des steuerbaren Einkommens einbezogen werden müssen, also nicht als "Eingänge aus Erbschaft" im Sinne des Art. 21 Abs. 3


SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 85 - Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte, eine eingetragene Partnerin, ein eingetragener Partner, Eltern, Grosseltern oder Geschwister die Begünstigten, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch zu, auch wenn sie die Erbschaft nicht antreten. |

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nach richtiger Auslegung von Art. 21 Abs. 1 lit. a

5. Zu Unrecht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die nicht rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen hinsichtlich der Wehrsteuer anders behandelt werden als die rückkaufsfähigen. Die gerügte Unterscheidung ist im Wehrsteuerbeschluss selbst getroffen. Sie entspricht der Verschiedenheit der beiden Versicherungsarten. Bei der rückkaufsfähigen Kapitalversicherung hat der Versicherungsnehmer mit seinen Leistungen zur Bildung des vom Versicherer beim Eintritt des Versicherungsfalles zu vergütenden Kapitals beigetragen. Bei der nicht rückkaufsfähigen Versicherung hat er mit den Prämienzahlungen lediglich ein Entgelt für das vom Versicherer zu tragende Risiko geleistet. Auch hier wird die Prämienzahlung bei der Besteuerung berücksichtigt, indem nur ein Teil der Versicherungsleistung als Einkommen erfasst wird, wenn der Steuerpflichtige bzw. die ihm gleichgestellten Angehörigen oder Dritten die Prämien in einem bestimmten Umfang selbst aufgebracht haben. Diese in Art. 21 bis

6. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass auch kantonale Instanzen bei der Auslegung kantonaler Bestimmungen, welche ebenfalls "Eingänge aus Erbschaft" von der Einkommenssteuer ausnehmen, streng der zivilrechtlichen Betrachtungsweise folgten und daher alle Vermögensanfälle kraft Erbrechts, z.B. die Ausrichtung von Lidlöhnen, von der Einkommenssteuer befreiten, wie denn Art. 21 Abs. 3

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welche einen anderen rechtlichen Charakter als der Lidlohn hat.
7. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, nach Art. 41 Abs. 4


BGE 88 I 116 S. 125
Beschwerdeführerin ausgerichtete Versicherungsleistung, welche Ersatzeinkommen (Art. 21 Abs. 1 lit. a

Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gesetzesregister
SR 0.732.012 21bis
VVG 76
VVG 83
VVG 85
WStB 21WStB 21bisWStB 40WStB 41WStB 96
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 76 - 1 Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen.119 |
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 83 - 1 Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden. |
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 85 - Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte, eine eingetragene Partnerin, ein eingetragener Partner, Eltern, Grosseltern oder Geschwister die Begünstigten, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch zu, auch wenn sie die Erbschaft nicht antreten. |
BBl
Zeitschrift ASA
ASA 30,83