WStB), vor, und zwar für die Zeit vom 25. September 1957 bis zum 31. Juli 1958 wegen Vermögensanfalles von Todes wegen und für die Zeit vom 1. August 1958 bis zum Ende der Veranlagungsperiode wegen Berufswechsels. Sie zog dabei die Entschädigung aus der Unfallversicherung zu 60% (Art. 21 bis Abs. 1 lit. a
WStB), unter Anwendung des sog. Rentensatzes (Art. 40 Abs. 2
WStB), zur Wehrsteuer vom Einkommen heran. Die Witwe bestritt, dass die Versicherungsleistung in die Berechnung des steuerbaren Einkommens falle. Die angefochtenen Zwischenveranlagungen wurden jedoch im Einspracheverfahren bestätigt, ebenso auf Beschwerde der Steuerpflichtigen hin vom Obergericht des Kantons Schaffhausen (als kantonaler Wehrsteuer-Rekurskommission).
WStB, gleich wie beim Lidlohn. Die angefochtene Besteuerung lasse sich nicht auf Art. 21 bis
WStB stützen. Die gegenteilige Auffassung des Obergerichts sei mit dem Zweck dieser Bestimmung, die Belastung von Einkünften aus Versicherung zu mildern, nicht vereinbar. Sodann sei nicht einzusehen, weshalb Todesfallentschädigungen aus Unfallversicherung nicht gleich wie Leistungen aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung von der Wehrsteuer für Einkommen ausgenommen sein sollen.
in Verbindung mit Art. 41 Abs. 4
WStB sei bei einer Zwischenveranlagung auf das nach Eintritt ihrer Voraussetzungen erzielte Einkommen - hier auf das Einkommen nach dem Vermögensanfall von Todes wegen- abzustellen. In der streitigen Versicherungsleistung könne kein solches Einkommen gesehen werden; denn der Anspruch auf sie sei schon mit dem Tode des Versicherten entstanden. Auch aus diesem formellen Grunde sei die beanstandete Besteuerung unzulässig.
WStB). Streitig ist einzig, ob dabei die der Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Kindern ausbezahlte Unfallversicherungssumme in die Berechnung des steuerbaren Einkommens einzubeziehen war. Für den Fall der Bejahung dieser Frage werden gegen die Berechnung der Einkommenssteuer in den Zwischenveranlagungen mit Recht keine Einwendungen erhoben.
WStB unterliegt der Besteuerung das gesamte Einkommen eines Steuerpflichtigen aus irgendwelchen Einnahmequellen, insbesondere gemäss lit. a jedes Einkommen aus einer Tätigkeit mit Einschluss der Ersatzeinkommen, unter denen u.a. Ersatzleistungen für bleibende Nachteile genannt werden. Zu diesen Ersatzleistungen gehört auch - was an sich von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird - die einmalige Kapitalleistung aus Unfallversicherung (Urteil vom 2. Dezember 1960, ASA Bd. 30 S. 83). Sie stellt nicht nur dann Ersatzeinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a
WStB dar,
WStB anwendbar ist.
WStB dar und könne deshalb nach dieser Bestimmung nicht als Einkommen besteuert werden. Dieser Standpunkt ist jedoch unbegründet. a) Bei der Unfallversicherung kann der Versicherungsnehmer für den Fall, dass der Unfall seinen Tod zur Folge hat, einen Begünstigten bezeichnen. Durch die Begünstigung wird nach Art. 76
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SR 221.229.1 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz Art. 76 |
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| Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen. [1] | ||||||
| Die Begünstigung kann sich auf den gesamten Versicherungsanspruch oder nur auf einen Teil desselben beziehen. | ||||||
| [1] Siehe jedoch Art. 1 der V vom 1. März 1966 über die Aufhebung von Beschränkungen der Vertragsfreiheit in Versicherungsverträgen (SR 221.229.11). | ||||||
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SR 221.229.1 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz Art. 83 |
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| Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden. | ||||||
| Unter dem Ehegatten ist der überlebende Ehegatte zu verstehen. | ||||||
| Unter der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner ist die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner zu verstehen. [1] | ||||||
| Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner zu verstehen; sind keine dieser Personen vorhanden, so sind darunter die anderen Personen zu verstehen, denen ein Erbrecht am Nachlass zusteht. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
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SR 221.229.1 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz Art. 85 [1] |
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| Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte, eine eingetragene Partnerin, ein eingetragener Partner, Eltern, Grosseltern oder Geschwister die Begünstigten, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch zu, auch wenn sie die Erbschaft nicht antreten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
WStB zu erfassen ist und nicht als Eingang aus Erbschaft gemäss Abs. 3 ebenda betrachtet werden kann. Hat dagegen der Versicherungsnehmer, wie hier, keinen - oder keinen eigentlichen - Begünstigten bezeichnet, so muss die Unfallversicherungssumme, die infolge seines tödlichen Unfalls fällig wird, zur Erbschaft gerechnet werden; dann kann auf sie nur Anspruch erheben, wer Erbe ist und die Erbschaft antritt. Indessen besteht kein zureichender Grund, die Versicherungsleistung nur dann in die Berechnung des der Wehrsteuer unterliegenden Einkommens fallen zu lassen, wenn sie auf einer (eigentlichen) Begünstigung beruht, jedoch dann als Eingang aus Erbschaft im Sinne des Art. 21 Abs. 3
WStB zu betrachten und deshalb von der Einkommenssteuer auszunehmen, wenn sie dem Steuerpflichtigen kraft Erbrechts zugekommen ist. In beiden Fällen hat die Leistung den gleichen wirtschaftlichen Zweck, dem Anspruchsberechtigten einen Ausgleich für ihm infolge des tödlichen Unfalls des Versicherten entstehende bleibende Nachteile zu bieten; hier wie dort handelt es sich demnach um Ersatzeinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a
WStB. Es ist daher sachlich richtig, die Entschädigung in beiden Fällen auf Grund dieser Bestimmung in die Berechnung des steuerbaren Einkommens einzubeziehen.
WStB. Dort ist nicht von Erwerb kraft Erbrechts, sondern von "Eingängen aus Erbschaft" die Rede. Die einem Erben ausgerichtete Kapitalsumme geht nur dann aus Erbschaft ein, wenn sie aus dem Vermögen des Erblassers stammt, d.h. wenn das Kapital selber zu diesem Vermögen gehört hat oder wenn der Erblasser einen festen Anspruch darauf gehabt hat. Dies trifft z.B. zu für die einem Erben zufallende Kapitalleistung aus rückkaufsfähiger Lebensversicherung, deren Rückkaufswert
WStB zu erfassen ist.
WStB so ausgelegt werden muss, wie oben dargelegt ist, bestätigt Art. 21 bis, der für die Besteuerung von Einkünften aus Versicherung besondere Vorschriften aufstellt. Danach sind von Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Einkünften aus Lebensversicherung, Pensionskassen und ähnlichen Fürsorgeeinrichtungen nur drei bzw. vier Fünftel steuerbar, wenn der Steuerpflichtige die Prämien ausschliesslich oder zu mindestens 20% selbst aufgebracht hat, während in den übrigen Fällen der ganze Betrag besteuert wird (Abs. 1). Den Prämienaufwendungen des Steuerpflichtigen sind solche von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Aufwendungen von Dritten, wenn der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch durch Erbgang erworben hat (Abs. 2). Diese Ordnung ist sinngemäss auch anwendbar auf einmalige Kapitalleistungen aus Lebensversicherung, Pensionskassen und ähnlichen Fürsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme der Einkünfte aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung, die nicht in die Steuerberechnung fallen (Abs. 3). Damit ist klar gesagt, dass durch Erbgang erworbene Kapitalleistungen aus nicht rückkaufsfähiger Lebensversicherung
WStB betrachtet werden können. Zu diesen Kapitalleistungen gehören auch solche aus Unfallversicherung (zit. Urteil vom 2. Dezember 1960, ASA Bd. 30 S. 83). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, Art. 21 bis sei im Jahre 1954 zum alleinigen Zwecke, die Belastung von Einkünften aus Versicherung zu mildern, eingeführt worden, so dass aus dieser Bestimmung nicht "eine Einschränkung der vorher schon gewährten Einkommenssteuerfreiheit der Eingänge aus Erbschaft (Art. 21 Abs. 3)" abgeleitet werden könne. Allerdings war die Bundesversammlung nicht befugt, im BB vom 22. Dezember 1954 über die Ausführung der Finanzordnung 1955/58, durch den Art. 21 bis
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SR 221.229.1 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz Art. 85 [1] |
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| Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte, eine eingetragene Partnerin, ein eingetragener Partner, Eltern, Grosseltern oder Geschwister die Begünstigten, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch zu, auch wenn sie die Erbschaft nicht antreten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
WStB die Belastung von Einkünften aus Versicherung (nicht verschärfen, sondern) mildern solle (BBl 1954 II S. 779). Dieser Gedanke ist in der Bestimmung aber auch verwirklicht. In der Tat sieht sie vor, dass Einkünfte aus nicht rückkaufsfähiger Lebensversicherung usw. unter bestimmten Voraussetzungen nicht voll, sondern nur zu drei oder vier Fünfteln als Einkommen erfasst werden. Auch die in ihr enthaltene Vorschrift, dass gewisse durch Erbgang erworbene Ansprüche auf wiederkehrende Einkünfte oder einmalige Kapitalleistungen aus Versicherung steuerbares Einkommen begründen, hat keine Mehrbelastung zur Folge, sondern bestätigt lediglich, was sich
und Abs. 3 WStB schon aus diesen Bestimmungen ergibt.
WStB eingeführte Milderung kommt auch der Beschwerdeführerin zugute.
WStB in der Lehre auch auf Lidlöhne bezogen werde. Indessen kann für die Anwendung des Wehrsteuerbeschlusses nicht massgebend sein, wie Vorschriften kantonaler Gesetze ausgelegt werden. Es braucht hier auch nicht erörtert zu werden, ob der Lidlohn von der Wehrsteuer für Einkommen erfasst werde oder nicht. Auf jeden Fall unterliegt ihr die in Frage stehende Todesfallentschädigung,
WStB, worauf Art. 96 verweist, sei bei der Zwischenveranlagung ausschliesslich auf das nach Eintritt ihrer Voraussetzungen erzielte Einkommen abzustellen. Hier sei aber der Anspruch auf die Todesfallsumme nicht erst nach, sondern schon mit dem Tode des Versicherten entstanden, so dass die Leistung des Versicherers auch aus diesem Grunde nicht erfasst werden könne. Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 41 Abs. 4 für den Fall des Eintritts in die subjektive Steuerpflicht während der Veranlagungsperiode, den er unmittelbar regelt, eine derart scharfe zeitliche Abgrenzung anordnet, wie sie die Beschwerdeführerin annehmen möchte. Um diesen Fall handelt es sich hier nicht; denn die Beschwerdeführerin ist nicht erst infolge des Todes des Ehemannes steuerpflichtig geworden, sondern war es schon vorher (BGE 73 I 410f.;BGE 75 I 388;BGE 76 I 400f.). Dieses Ereignis hat vielmehr Anlass zu einer Zwischenveranlagung nach Art. 96
WStB gegeben (Vermögensanfall von Todes wegen). Art. 96 verweist für die Einkommensbemessung allerdings auf Art. 41. Abs. 4, verlangt aber ausdrücklich die "sinngemässe" Anwendung dieser Bestimmung. Die sinngemässe Anwendung schliesst aber die von der Beschwerdeführerin geforderte wörtliche Auslegung des Art. 41 Abs. 4 geradezu aus; denn nach Wortlaut und Sinn des verweisenden Art. 96 soll ja eben das Ersatzeinkommen, als welches auch die Todesfallentschädigung aus Unfallversicherung zu gelten hat, im Rahmen der in Art. 41 Abs. 4 vorgesehenen Berechnungsweise erfasst werden. Für die in Art. 96 geordneten Fälle muss eine Auslegung Platz greifen, welche die durch die Veränderung (Vermögensanfall von Todes wegen usw.) geschaffene Lage sachgemäss berücksichtigt. Hier wären aber die neuen, nach der Veränderung bestehenden Einkommensverhältnisse unrichtig erfasst, wenn die infolge des Todes des Ehemannes der
WStB) darstellt, ausser Betracht gelassen würde (vgl. BGE 81 I 296 ff.).