87 II 190
27. Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Juli 1961 i.S. Steiger gegen Basler.
Regeste (de):
- Art. 36 Abs. 1, 46 OG.
- Wovon hängt der Streitwert ab, wenn über das Vermögen des Schuldners während des Forderungsprozesses der Konkurs eröffnet wird und ein Konkursgläubiger in den Prozess eintritt?
Regeste (fr):
- Art. 36 al. 1 et 46 OJ.
- Quelle est la valeur litigieuse lorsque, durant un procès en paiement, le défendeur est mis en faillite et que le procès est soutenu ensuite par un créancier?
Regesto (it):
- Art. 36 , cp. 1 e 46 OG.
- Qual è il valore litigioso quando, durante un processo per pagamento, il convenuto è dichiarato in fallimento e nel processo è subentrato un creditore?
Sachverhalt ab Seite 190
BGE 87 II 190 S. 190
A.- Anselm Basler vermietete Räume, die er von der Terminus Immobilien AG gemietet hatte, an Frau Elisabeth Steiger weiter, die darin eine Gastwirtschaft betreiben wollte. Er verpflichtete sich, sie umzubauen und "diesen Umbau auf die Mieterin zum Pauschalpreis von
BGE 87 II 190 S. 191
Fr. 200'000.-- zu übertragen". Die Hälfte dieses Betrages war sofort, die andere Hälfte ratenweise zu zahlen und bis zur Tilgung zu verzinsen. In einem Rechtsstreit der Frau Steiger gegen Basler um Mietzinse erhob Basler Widerklage auf Zahlung von Fr. 6030.-- an die Vergütung für den Umbau und Fr. 6487.15 rückständiger Kapitalzinse, zusammen Fr. 12'517.15, alles nebst Verzugszins. Das Handelsgericht des Kantons Zürich behandelte die Widerklage in einem besonderen Verfahren und stellte dieses ein, bis das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement entschieden habe, ob die Vergütung für den Umbau sich mit den öffentlichrechtlichen Bestimmungen über die Beschränkung der Mietzinse vertrage. Am 29. März 1957 wurde über das Vermögen der Frau Steiger der Konkurs eröffnet. Die Konkursverwaltung merkte die Forderung Baslers von Fr. 12'517.15 im Kollokationsplan gemäss Art. 63 Abs. 1 KV ohne Verfügung vor. Die zweite Gläubigerversammmlung verzichtete darauf, den Rechtsstreit durch die Konkursverwaltung fortführen zu lassen. Dr. Alfred Steiger, Gläubiger der Frau Steiger, trat gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
BGE 87 II 190 S. 192
bleibt Schuldnerin. Es ist ein vorweggenommener Kollokationsprozess." Der Vertreter Baslers pflichtete dieser Erklärung bei.
B.- Am 6. Dezember 1960 entschied das Handelsgericht, der Kläger Basler sei im Konkurs der Frau Steiger mit den geltend gemachten Forderungen von zusammen Fr. 12'517.15 nebst Verzugszins definitiv zu kollozieren.
C.- Der Beklagte Dr. Steiger hat die Berufung erklärt. Er beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichtes aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der geltend gemachte Anspruch ist vermögensrechtlich, ohne zu den in Art. 45
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
BGE 87 II 190 S. 193
Dieser streitet nicht mehr um die Zahlung von Fr. 12'517.15 durch Frau Steiger, sondern nur noch um die Kollokation dieser Forderung im Konkurse, mit der Folge, dass sie nach den Bestimmungen des Konkursrechtes in der fünften Klasse aus dem Erlöse des vom Konkurs erfassten Vermögens zu befriedigen sei. Nur für die Abweisung dieser Forderung im Kollokationsplan und die Nichtbefriedigung aus der Konkursmasse kann sich anderseits der an Stelle der Konkursverwaltung in den Prozess eingetretene Dr. Steiger bemühen, was er denn auch dadurch anerkannte, dass er erklärte, es liege ein "vorweggenommener Kollokationsprozess" vor. Diesen Schluss zog auch das Handelsgericht aus der Konkurseröffnung, dem Wechsel der beklagten Partei und den von beiden Seiten abgegebenen Erklärungen. Sein Urteil lautet nicht auf Zahlung, sondern auf Kollokation der Forderung im Konkurs. Daher ist der Streitwert nach den Grundsätzen über die Bewertung von Kollokationsbegehren zu bestimmen. Sie erfolgt nicht nach der Höhe der zu kollozierenden Forderung, sondern nach dem Anteil am Erlös aus der Konkursmasse, der dem Gläubiger im Falle der Kollokation höchstens zufallen wird (BGE 65 III 28 ff., BGE 65 II 41 ff., BGE 79 III 173, BGE 81 II 474, BGE 81 III 76). Im vorliegenden Falle wird laut Mitteilung des Konkursamtes Zürich-Altstadt auf die Forderungen der fünften Klasse, zu denen auch die des Klägers gehört, voraussichtlich keine Dividende ausbezahlt werden können oder im günstigsten Falle nur eine solche von 1%. Der Kläger wird also aus der Konkursmasse höchstens Fr. 125.-- erhalten. Das ist der Streitwert. Er schliesst die Berufung aus.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.