87 I 365
60. Urteil vom 27. September 1961 i.S. Bank Haerry & Co AG gegen Lamprecht und Rekursrichter für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts St. Gallen.
Regeste (de):
- Art. 87
OG.
- Entscheide über Begehren um provisorische Rechtsöffnung sind Zwischenentscheide (Bestätigung der Rechtsprechung).
- Die Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung hat für den Gläubiger kemen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge.
Regeste (fr):
- Art. 87 OJ.
- Les décisions relatives à la mainlevée provisoire sont des décisions incidentes (confirmation de la jurisprudence).
- Le refus de la mainlevée provisoire n'entraîne pas pour le créancier un dommage irréparable.
Regesto (it):
- Art. 87
OG.
- La décisioni di rigetto provvisorio dell'opposizione sono incidentali (conferma della giurisprudenza).
- Il rifiuto del rigetto provvisorio dell'opposizione non trae seco per il creditore un danno irreparabile.
Sachverhalt ab Seite 365
BGE 87 I 365 S. 365
A.- Die Bank Haerry & Co AG leitete am 9. Dezember 1960 mit Zahlungsbefehl Nr. 10'848 für den Betrag von Fr. 3877.65 nebst Zins Betreibung ein gegen Ludwig Lamprecht in Wattwil und verlangte, als dieser Recht vorschlug, gestützt auf einen Kaufvertrag (Abzahlungsgeschäft) provisorische Rechtsöffnung. Diese wurde vom Bezirksgerichtspräsidenten von Neutoggenburg durch Entscheid vom 14. Februar 1961 für Fr. 950.-- nebst 5% Zins ab 9. Dezember 1960 erteilt, für den Mehrbetrag dagegen verweigert. Einen hiegegen erhobenen Rekurs der Gläubigerin wies der Rekursrichter für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts St. Gallen am 16. Mai 1961 ab.
B.- Gegen diesen Entscheid führt die Bank Haerry & Co AG staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Verletzung des Art. 4
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 87 I 365 S. 366
Rechtsverweigerung) aufzuheben. Zur Begründung der Zulässigkeit der Beschwerde wird auf die Kritik von Prof. H. HUBER an den Urteilen BGE 79 I 44 und 152 verwiesen und geltend gemacht, dass das ein Rechtsöffnungsverfahren abschliessende Urteil ein Endentscheid, nicht ein Zwischenentscheid im Sinne des Art. 87
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C.- Der Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen hat keine Gegenbemerkungen eingereicht. Der Beschwerdegegner Ludwig Lamprecht beantragt die Abweisung der Beschwerde, ohne sich über die Zulässigkeit derselben näher auszusprechen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Bis zum Jahre 1953 ist das Bundesgericht eingetreten auf staatsrechtliche Beschwerden wegen Verletzung des Art. 4
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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2. Diese Änderung der Rechtsprechung hat Prof. H. HUBER in einem in SJZ 1954 S. 301 ff. erschienenen Aufsatz kritisiert. Eine nochmalige Überprüfung der Frage rechtfertigt sich. Sie führt jedoch zu keinem andern Ergebnis.
BGE 87 I 365 S. 367
a) Die einleitenden Ausführungen von Prof. HUBER (Ziff. I) betreffen im Grunde nur die Wünschbarkeit der staatsrechtlichen Beschwerde aus Art. 4
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BGE 87 I 365 S. 368
und sich eine nennenswerte Praxis nicht bilden konnte.
Offensichtlich fehl geht endlich der Einwand von Prof. HUBER, seit der Praxisänderung sei die staatsrechtliche Beschwerde auch nicht mehr gegeben, um Rechtsöffnungsentscheide aus andern Gründen als wegen Willkür und Rechtsverweigerung anzufechten und um den Gerichtsstand zu bestreiten. Die früher in der Praxis angenommene und nun in Art. 87
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BGE 87 I 365 S. 369
über provisorische Rechtsöffnung auch nach seinem Inhalt zu, der auf bloss vorläufige Bewilligung oder Verweigerung der Vollstreckung einer Geldforderung geht. Endgültig wird hierüber erst entschieden durch das Ergebnis bzw. die Unterlassung der dem Schuldner bei Erteilung und dem Gläubiger bei Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung zur Verfügung stehenden Klagen, der Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen. |
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1 | Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen. |
2 | Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.167 |
3 | Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.168 |
4 | Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.169 |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 87 I 365 S. 370
der Prozessökonomie kein Grund, zwischen das Rechtsöffnungsverfahren, das grundsätzlich nur 5 Tage dauern soll (Art. 84
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung. |
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1 | Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung. |
2 | Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen. |
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1 | Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen. |
2 | Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.167 |
3 | Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.168 |
4 | Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.169 |
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BGE 87 I 365 S. 371
Nachteil dar. Ein solcher liegt daher auch nicht im Verlust der dem Gläubiger im Falle der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nach Art. 83 Abs. 1
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen. |
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1 | Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen. |
2 | Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.167 |
3 | Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.168 |
4 | Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.169 |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.