S. 1 / Nr. 1 Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung) (d)

BGE 75 I 1

1. Urteil der II. Zivilabteilung als staatsrechtlicher Kammer vom 24. Februar
1949 i. S. Willimann gegen Vogel und Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss.


Seite: 1
Regeste:
Schuldanerkennung einer Ehefrau, Rechtsöffnungsbegehren gegen den Ehemann: a)
als Schuldner, gemäss Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
, 206
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 206 - 1 Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.
1    Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.
2    Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussert worden, so berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig.
3    Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung den Mehrwertanteil ausschliessen oder ändern.
Z. 3 ZGB; b) als Verwalter des
eingebrachten Frauengutes, gemäss Art. 207
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
1    Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
2    Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.
2 ZGB. Der Gläubiger hat darzutun,
dass die Ehefrau in Vertretung der ehelichen Gemeinschaft gehandelt hat. Dies
zu vermuten, bedeutet formelle Rechtsverweigerung gegenüber dem betriebenen
Ehemann (Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG, Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV). Im Fall b) hat der Gläubiger ausserdem
Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes darzutun.
Sinn und Tragweite von Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
2 ZGB.
Reconnaissance de dette signée par une femme mariée, requète de mainlevée
contre le mari: a) comme débiteur, en vertu des art. 163, 206 ch. 3 CC, b)
comme administrateur des apports de la femme, en vertu de l'art. 207 al. 2 CC.
Le créancier doit établir que la femme a agi oomme représentant de l'union
conjugale. Si le juge le présume, il commet un déni de justice formel à
l'égard du mari poursuivi (art. 82 LP, 4 Cst.). Dans le cas b) le créancier
doit prouver en outre l'insolvabilité du mari.
Sens et portée de l'art. 163 al. 2 CC.
Riconoscimento di debito firmato dalla moglie; domanda di rigetto contro il
marito: a) come debitore, in virtù degli art. 163, 206 cifra 3 CC; b) come
amministratore degli apporti della moglie in virtù dell'art. 207 cp. 2 CC. Il
creditore deve dimostrare che la moglie ha agito quale rappresentante
dell'unione coniugale. Se il giudice lo presume, incorre in un diniego di
giustizia formale nei confronti del marito escusso (art. 82 LEF, 4 CF). Nel
caso b), il creditore deve inoltre provare l'insolvenza del marito.
Senso e portata dell'art. 163 cp. 2 CC.


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A. ­ Edmund Vogel, Bilderhändler in Zürich, nahm am 23. Januar 1948 bei Frau
Rosa Willimann in Tiefenkastel eine Bestellung für zwei Heiligenbilder zum
Preise von Fr. 70.­auf, lieferbar im August 1948 gegen Nachnahme. Am gleichen
Tage bestellte Frau Willimann noch ein drittes Heiligenbild für Fr. 35.­,
lieferbar im Oktober 1948. An die erste Bestellung zahlte sie Fr. 20.­, an die
zweite Fr. 10.­ an. Am selben Tage erklärte der Ehemann den Rücktritt vom
Vertrag. Der Verkäufer ging jedoch darauf nicht ein. Im August 1948 sandte er
die Bilder laut der ersten Bestellung gegen Nachnahme, und als diese nicht
eingelöst wurde, betrieb er die Bestellerin, sowie deren Ehemann als
Vertreter, für eine Forderung von Fr. 55.55 mit Zins und Kosten.
B. ­ Der Ehemann der Bestellerin erhob Rechtsvorschlag, « weil die Frau für
diese Forderung nur mit ihrem Sondergut haftet wegen Überschreitung ihrer
Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft ». Der Gläubiger verlangte
auf Grund des Bestellscheins provisorische Rechtsöffnung, die vom Kreisamt
Alvaschein abgelehnt, vom Kantonsgerichtsausschuss dagegen mit Urteil vom 29.
Oktober 1948 für den restlichen Kaufpreis von Fr. 50.­ nebst Zins erteilt
wurde. Den Erwägungen ist zu entnehmen: « Der Einwand in der Vernehmlassung
der Beschwerdebeklagten, der Kauf der Heiligenbilder stelle eine
Überschreitung der Vertretungsbefugnis der Ehefrau dar, kann im
Rechtsöffnungsverfahren nicht gehört werden. Gemäss Art. 82 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG sind
nämlich nur solche die Schuldanerkennung entkräftende Einwendungen zulässig,
die der Betriebene sofort glaubhaft machen kann. Als solche qualifizieren sich
vor allem die Einreden, die Art. 81 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG nennt: nämlich Tilgung,
Stundung und Verjährung. Unzulässig aber erscheinen alle jene Einreden, deren
Überprüfung tief ins materielle Recht hineinführt, weil eine umfassende
materiellrechtliche Cognition mit der Summarität des Rechtsöffnungsverfahrens
unvereinbar ist. Beim erhobenen Einwand aber trifft dies zu. da die

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persönlichen Verhältnisse der Schuldnerin keineswegs geklärt sind und es der
Rekursbeklagten nicht gelungen ist, sofort glaubhaft zu machen, dass durch die
Bestellung der Bilder die Schlüsselgewalt überschritten wurde.
C. ­ Gegen dieses Urteil hat der mitbetriebene Ehemann staatsrechtliche
Beschwerde erhoben. Er bezeichnet die Nichtberücksichtigong der von ihm
erhobenen Einrede als willkürlich. Wenn die für deren Beurteilung massgebenden
Verhältnisse sich im summarischen Verfahren nicht abklären lassen, müsse die
Rechtsöffnung verweigert werden. Es sei dann Sache des Gläubigers, auf dem
ordentlichen Prozesswege vorzugehen. Die gegenteilige Art der Beurteilung
würde den Ehemann der Willkür preisgeben.
D. ­ Der Gläubiger hält die Beschwerde für ausesichtslos. Der
Kantonsgerichtsausschuss verweist auf die Begründung seines Urteils.
Das Bundespericht zieht in Erwägung:
1. ­ Die Schuldanerkennung (Bestellschein), auf die sich das Begehren um
provisorische Rechtsöffnung stützt, ist von der Ehefrau ausgestellt. Damit sie
auch hinsichtlich des eingebrachten Frauengutes, das vom Ehemanne zu vertreten
ist, diesem gegenüber einen Ausweis für provisorische Rechtsöffnung darstelle,
muss der Gläubiger dartun, dass eine sogenannte Vollschuld im Sinne von Art.
207
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
1    Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
2    Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.
ZGB vorliege. Hier kommt unter diesem Gesichtspunkte nur eine in den
Rahmen der Vertretungsmacht der Ehefrau fallende Verbindlichkeit gemäss Art.
163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB in Frage, für die ­ aber nur subsidiär ­ nach Art. 207 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
1    Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
2    Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.
ZGB das
ganze Frauenvermögen haftet. Die Vorinstanz hat übersehen, dass es Sache des
Gläubigers ist, dieses Fundament einer für den Ehemann verbindlichen, obwohl
nicht von ihm unterzeichneten Schuldanerkennung geltend zu machen und
hinreichend darzutun. Indem sie statt dessen die Bestreitung dieser Grundlage
einer provisorischen Rechtsöffnung seitens des Ehemannes als Einrede
auffasste, die er, weil er « tief ins materielle Recht

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hineinführend », im summarischen Verfahren nicht sofort glaubhaft zu machen
vermöge, hat sie eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Art. 163 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.

ZGB steht dieser Betrachtungsweise nicht entgegen. Es soll danach nicht etwa
jede von einer Ehefrau eingegangene Verbindlichkeit vermutungsweise als im
Rahmen ihrer Vertretungsmacht liegend gelten, sondern der Gläubiger sich nur
auf den Anschein berufen können, aus dem er allenfalls in guten Treuen auf
solche Vertretungsmacht der Ehefrau schliessen durfte. Aber dass es sich so
verhielt, gehört eben zu dem vom Gläubiger vorzubringenden und darzulegenden
Fundament eines gegen den Ehemann zu stellenden Rechtsöffnungsbegehrens. Ist
diese Grundlage nicht hinreichend dargetan, so ist das Rechtsöffnungsbegehren
abzuweisen. Nur wenn sie bejaht wird, ist der betriebene Ehemann seinerseits
auf sofort glaubhaft zu machende Einreden (und gegebenenfalls auf die
Aberkennungsklage) angewiesen.
2. ­ Das angefochtene Urteil muss somit aufgehoben werden. Das kantonale
Gericht wird unter Berücksichtigung des Gesagten neu über das
Rechtsöffnungsbegehren zu entscheiden haben. Da die dem Rechtsvorschlag
beigegebene Begründung nicht Verzicht auf andere Einreden bedeutet (Art. 75
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 75 - 1 Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
1    Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
2    Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265, 265a), so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den nachträglichen Rechtsvorschlag (Art. 77) und über den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung (Art. 179 Abs. 1).

SchKG), geschweige denn auf die im Rechtsvorschlag an und für sich enthaltene
allgemeine Bestreitung, hat sich die Prüfung nicht etwa auf den hier
erörterten Punkt zu beschränken. Es wird vor allem zu beachten sein, dass für
Verbindlichkeiten, die die Ehefrau angeblich (oder wirklich) in Vertretung der
ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB eingegangen ist, gar nicht ohne
weiteres die Betreibung gegen sie als Schuldnerin und gegen den Ehemann
hinsichtlich des eingebrachten Frauengutes zulässig ist. Nach Art. 206 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 206 - 1 Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.
1    Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.
2    Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussert worden, so berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig.
3    Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung den Mehrwertanteil ausschliessen oder ändern.

ZGB haftet vielmehr für solche Verbindlichkeiten zunächst nur der Ehemann, der
eben bei deren Eingehung durch die Ehefrau vertreten wurde. Nur wenn der
Ehemann zahlungsunfähig ist, kann die Betreibung nach Art. 207 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
1    Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
2    Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.
ZGB in
das Vermögen der Ehefrau gehen.

Seite: 5
Demgemäss hat der Gläubiger, der ohne vorherige fruchtlose Betreibung gegen
den Ehemann unmittelbar auf das Vermögen der Frau greifen will, in erster
Linie Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes geltend zu machen und darzutun (durch
einen Ausweis über Verlustscheine oder dergleichen, sofern der betriebene
Ehemann nicht etwa notorisch zahlungsunfähig sein sollte). Ob der Gläubiger
mit solchen Vorbringen noch zu hören ist, nachdem er es nach den vorliegenden
Akten bisher daran hat fehlen lassen, bestimmt sich nach dem kantonalen
Prozessrecht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 75 I 1
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 24. Februar 1949
Quelle : Bundesgericht
Status : 75 I 1
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Schuldanerkennung einer Ehefrau, Rechtsöffnungsbegehren gegen den Ehemann: a) als Schuldner, gemäss...


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
SchKG: 75 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 75 - 1 Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
1    Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
2    Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265, 265a), so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den nachträglichen Rechtsvorschlag (Art. 77) und über den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung (Art. 179 Abs. 1).
81 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
ZGB: 163 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
206 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 206 - 1 Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.
1    Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.
2    Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussert worden, so berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig.
3    Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung den Mehrwertanteil ausschliessen oder ändern.
207
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
1    Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
2    Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.
BGE Register
75-I-1
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
provisorische rechtsöffnung • schuldanerkennung • vertretungsmacht • vertretung der ehelichen gemeinschaft • rechtsvorschlag • weiler • besteller • vogel • materielles recht • tag • summarisches verfahren • zins • ehegatte • entscheid • begründung des entscheids • willkürverbot • staatsrechtliche beschwerde • beurteilung • sondergut • wille
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