Urteilskopf

86 III 57

17. Entscheid vom 24. Februar 1960 i.S. Peyer.

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Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 59

BGE 86 III 57 S. 59

A.- Am 30. April 1958 trat W. Peyer der Kredit-Bank A.-G., Zürich von seinem Lohn monatliche Teilbeträge von Fr. 105.-- bis zur Deckung einer Restschuld von Fr. 2995.-- nebst Verzugszinsen usw. ab. Indessen verliess er am 21. Februar 1959 die Arbeitsstelle und arbeitet seither bei Gebr. Sulzer A.-G., laut deren von ihm anerkannten Fabrikordnung jegliche Lohnabtretung untersagt ist. Im Juni 1959 verfügte das Betreibungsamt Winterthur I in mehreren Betreibungen gegen W. Peyer eine Lohnpfändung. Dabei nahm es zuerst auf die verschiedenen Lohnabtretungen, auch diejenige an die Kredit-Bank A.-G., Rücksicht, indem es die abgetretenen Monatsraten dem Notbedarf beifügte und nur den Restbetrag pfändete. Da aber die Firma Gebr. Sulzer A.-G. die Gültigkeit der Abtretungen mit Berufung auf ihre Fabrikordnung verneinte, pfändete das Betreibungsamt nunmehr den ganzen den Notbedarf des Schuldners und seiner Familie übersteigenden Lohnbetrag.
B.- Darüber beschwerte sich die Kredit-Bank A.-G. mit dem Erfolge, dass die untere Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt anwies, a) in den Betreibungen gegen W. Peyer "von dem über dem Existenzminimum liegenden Lohnbetrag nur diejenige Summe fest zu pfänden, die den von der Lohnschuldnerin nicht anerkannten Zessionsbetrag übersteigt, den Betrag der Zessionen dagegen als bestrittenes Guthaben zu pfänden", und b) die Firma Gebr. Sulzer A.-G. auf den Art. 168
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 168 - 1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
1    Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
2    Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3    Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.
OR aufmerksam zu machen. Auf Rekurs der Beschwerdeführerin ordnete die obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 29. Januar 1960 die Einleitung eines Widerspruchsverfahrens nach Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG statt der Pfändung bestrittener Lohnguthaben an.
C.- Diesen Entscheid hat der Schuldner W. Peyer an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, "den abgezogenen bezw.
BGE 86 III 57 S. 60

den allenfalls später noch abzuziehenden Lohnpfändungsbetrag den nach der zeitlichen Reihenfolge berechtigten Pfändungsgläubigern zuzuweisen und das Existenzminimum um den Betrag der Lohnzessionen erst wieder zu erhöhen, wenn ich bei einem Arbeitgeber tätig bin, der kein Lohnzessionsverbot ausgesprochen hat".
Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der betriebene Schuldner die ihm gebotene Gelegenheit zur Vernehmlassung nicht benutzt und sich jeglicher Antragstellung enthalten. Dennoch ist der vorliegende Rekurs nicht aus dem Grunde zurückzuweisen, dass der nun erst gestellte Antrag als "neu" im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG und daher als unzulässig zu betrachten wäre. Soweit sich der Rekursantrag gegen die Einleitung eines Widerspruchsverfahrens richtet (und das ist sein wesentlicher Inhalt), verlangt der Schuldner einfach Abweisung des von der Kredit-Bank A.-G. bei der Vorinstanz gestellten und von dieser gutgeheissenen Rekursantrages 2. Sofern dadurch eine ungesetzliche Massnahme getroffen worden sein sollte, steht ihrer Anfechtung der Umstand nicht entgegen, dass der Schuldner zu jenem Antrage nicht schon in kantonaler Instanz Stellung genommen hat. Die am Betreibungsverfahren beteiligten Personen haben Anspruch darauf, dass die Aufsichtsbehörden nichts Ungesetzliches anordnen. Die Vorinstanz hat denn auch das Widerspruchsverfahren nicht kurzerhand "als unbestritten" angeordnet, sondern weil sie es für richtig hielt.
2. Eine andere Frage ist, ob durch diese Anordnung gerade der betriebene Schuldner beschwert sei, so dass er sich auf ein seine Rekurslegitimation begründendes Interesse zu berufen vermöge. In BGE 54 III 249 Erw. 2 wurde einem Schuldner keine Befugnis zuerkannt, sich über die Fristansetzung an den Drittansprecher zur Klage nach Art. 107 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG zu beschweren. Dort ging
BGE 86 III 57 S. 61

es aber nur um die Frage, ob die Einleitung des Widerspruchsverfahrens verfrüht sei, hier aber handelt es sich darum, ob ein solches Verfahren überhaupt stattzufinden habe. Sollte dies nicht zutreffen, so braucht sich der Schuldner die Belastung durch die mit den betreibungsamtlichen Fristansetzungen nach Art. 106 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
. SchKG verbundenen Kosten (Art. 68 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
Satz 1 SchKG) nicht gefallen zu lassen; schon aus diesem Grund ist ihm das Recht zur Weiterziehung zu gewähren. Aber auch abgesehen hievon hat der Schuldner ein schutzwürdiges Interesse an der Vermeidung unzulässiger Weiterungen, die den Gang der Betreibung erschweren und verzögern würden.
3. Das Widerspruchsverfahren ist nach dem Wortlaut des Gesetzes (Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
-109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG) nur zur Abklärung von Rechten an Sachen vorgesehen. Seit dem Urteil vom 19. November 1904 (BGE 29 I 558= Sep. Ausg. 6 S. 282) wurde es freilich auch zur Austragung des Streites über das Gläubigerrecht an einer als solche des Schuldners gepfändeten Forderung als anwendbar befunden. Die neuere Rechtsprechung ist dann aber, der rechtlichen Natur der nicht in einem Wertpapier verkörperten Forderung Rechnung tragend, zu einer andern Art der Abklärung des Gläubigerrechtes übergegangen: Die Forderung ist mit Rücksicht auf die Drittansprache eines Zessionars oder sonstigen Erwerbers als bestrittene zu pfänden. Sie kann hierauf - sowohl gegenüber dem Drittschuldner, der allenfalls noch andere Einreden erhebt, wie auch gegenüber dem als Zessionar oder als Erwerber aus anderem Rechtsgrund auftretenden Vierten - entweder vor jeder Verwertungsmassnahme durch das Betreibungsamt selbst auf Grund von Art. 100
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 100 - Das Betreibungsamt sorgt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und erhebt Zahlung für fällige Forderungen.
SchKG oder aber, kraft Überweisung nach Art. 131 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG, durch einen betreibenden Gläubiger oder endlich durch einen Ersteigerer geltend gemacht werden (BGE 65 III 129, BGE 66 III 42; für das Konkursverfahren BGE 70 III 34; LEUCH, Die Bedeutung des betreibungsrechtlichen Widerspruchsverfahrens
BGE 86 III 57 S. 62

um Forderungen, ZBJV 76 S. 1 ff.; Bemerkungen dazu bei FRITZSCHE I 205). Im vorliegenden Fall ist ein solches Vorgehen nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz nicht am Platze, weil sich angesichts der Haltung des Drittschuldners der ganze den Notbedarf übersteigende Lohn mit voller Wirkung pfänden und zu Handen der betreibenden Gläubiger einziehen lässt, ohne dass die von den Zessionaren beanspruchten Teilbeträge als "bestrittene" geltend gemacht werden müssten. Der Drittschuldner (der heutige Arbeitgeber des Rekurrenten) erhebt nicht nur selber keine Einwendungen aus der Zession, sondern er verneint deren Rechtswirksamkeit, sei es, dass er ganz allgemein einer Lohnzession keine Wirkung über das bei ihrer Vornahme bestehende Dienstverhältnis hinaus zuerkennt (vgl. D. BÜHRLE, Die Lohnzession nach schweizerischem Recht, S. 106 ff.), sei es, dass er lediglich auf das in seinem Betriebe geltende, auch vom Rekurrenten anerkannte Lohnzessionsverbot pocht. Er ist auch nicht etwa bereit, die Auseinandersetzung über die von Zessionaren beanspruchten Teilbeträge Andern zu überlassen und sich durch Hinterlegung dieser Beträge gemäss Art. 168
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 168 - 1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
1    Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
2    Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3    Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.
OR (zu Gunsten des in einem ohne seine Mitwirkung durchzuführenden Prätendentenstreit Obsiegenden) von der Schuldpflicht zu befreien. Vielmehr gedenkt er nach vorinstanzlicher Feststellung ungeachtet der ihm angezeigten Zessionen nach wie vor dem Schuldner, also bei Pfändung des ganzen dessen Notbedarf übersteigenden Lohnes diesen vollen Lohnüberschuss dem Betreibungsamte zu Handen der betreibenden Gläubiger zu zahlen. Er nimmt die Gefahr einer doppelten Zahlung auf sich; das Betreibungsamt aber wird den vollen Lohnüberschuss, ohne dass gegen den Drittschuldner oder gegen vierte Ansprecher vorgegangen werden müsste, als endgültiges Betreibungsergebnis zu Handen der betreibenden Gläubiger empfangen.
Unter diesen Umständen erübrigt sich jedoch auch das

BGE 86 III 57 S. 63

von der Vorinstanz angeordnete Widerspruchsverfahren. Die Einziehung und Verteilung der vom Drittschuldner freiwillig auf Grund der Lohnpfändung dem Betreibungsamte zugeleiteten Beträge tut den allfälligen Rechten der Zessionare inbezug auf die Lohnansprüche des Schuldners aus dem gegenwärtigen Dienstverhältnis keinen Abbruch. Sofern die Zessionen diese Lohnansprüche mitergreifen sollten, trotz dem seit ihrer Vornahme eingetretenen Stellenwechsel und trotz dem beim neuen Arbeitgeber geltenden Lohnzessionsverbot, sind und bleiben die Zessionare, durch jene Zahlungen an das Betreibungsamt unberührt, gegenüber diesem Arbeitgeber forderungsberechtigt. Ein Zugriff auf die von diesem an das Betreibungsamt geleisteten Geldbeträge steht ihnen aber, entsprechend der Rechtsnatur der Forderung, nicht zu. Sie können also den durch die Haltung des Drittschuldners ermöglichten Gang der Betreibung nicht aufhalten. Dementsprechend ist es anderseits für das vorliegende Betreibungsverfahren ohne Belang, ob, wann und mit welchem Erfolg die Zessionare den Drittschuldner auf Zahlung der ihnen angeblich zustehenden Lohnbeträge belangen werden. Die Anordnung der Vorinstanz läuft darauf hinaus, in dieses Betreibungsverfahren einen ihm fremden Rechtsstreit einzuschalten.
Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Winterthur I angewiesen wird, die Lohnpfändung ohne Rücksicht auf die von der Kredit-Bank A.-G. geltend gemachte Lohnzession durchzuführen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 86 III 57
Datum : 24. Februar 1960
Publiziert : 31. Dezember 1960
Quelle : Bundesgericht
Status : 86 III 57
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 1. Auch wer im kantonalen Verfahren die Gelegenheit, sich der Beschwerde zu widersetzen, nicht benutzt hat, ist zur Weiterziehung


Gesetzesregister
OG: 79
OR: 168
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 168 - 1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
1    Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
2    Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3    Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
68 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
100 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 100 - Das Betreibungsamt sorgt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und erhebt Zahlung für fällige Forderungen.
106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
107 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
109 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
BGE Register
29-I-558 • 54-III-246 • 65-III-129 • 66-III-42 • 70-III-34 • 86-III-57
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • betreibungsamt • zessionar • lohnabtretung • vorinstanz • arbeitgeber • lohn • existenzminimum • einwendung • frage • zahl • weiler • drittansprache • entscheid • schuldbetreibung • stelle • rechtsmittel • begründung des entscheids • berechnung • unternehmung
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