Urteilskopf

86 III 3

2. Entscheid vom 11. Mai 1960 i.S. Grob.

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


BGE 86 III 3 S. 3

Gegen den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen vom 9. April 1960 reichte der Gläubiger Grob den vorliegenden Rekurs ein, der sowohl im Hauptexemplar als im Doppel am Kopf wie am Schluss den Namen des Rekurrenten nur in Maschinenschrift aufweist.
Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Nach Art. 30 Abs. 1 OG müssen alle für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften mit Unterschrift versehen sein. Darunter versteht das Gesetz selbstverständlich - wie es Art. 14
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 14 - 1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben.
1    Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben.
2    Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden.
2bis    Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20164 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.5
3    Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat.
OR für die nach Gesetz der schriftlichen Form bedürftigen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ausdrücklich sagt - eigenhändige Unterschrift. Die Bestimmung des Art. 30 Abs. 1 OG ist nicht eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern sie macht die handschriftliche Unterzeichnung zur Gültigkeitsvoraussetzung der Vorkehr. Eine Eingabe ohne handschriftliche Unterschrift stellt keine rechtserhebliche Erklärung dar (BGE
BGE 86 III 3 S. 4

29 I 477, 77 II 352, 80 IV 48, 81 IV 143, 83 II 514; mit Bezug auf den Rekurs gemäss Art. 19 SchKG/78 ff. OG: Entscheid vom 1. Juli 1955 i.S. Müller c. Zürich, nicht publ.). Der in Maschinenschrift angebrachte Name des Rekurrenten vermag die handschriftliche Unterzeichnung nicht zu ersetzen. Rücksendung an den Rekurrenten zur Verbesserung kam nicht in Frage, da bei Eingang des Rekurses beim Bundesgericht die Rekursfrist bereits abgelaufen war. Dieser Formmangel hat Ungültigkeit des Rekurses zur Folge.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 86 III 3
Date : 11. Mai 1960
Published : 31. Dezember 1960
Source : Bundesgericht
Status : 86 III 3
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Der Rekurs an das Bundesgericht gemäss Art. 19 SchKG muss handschriftlich unterzeichnet sein, ansonst er ungültig ist (Art.


Legislation register
OG: 30
OR: 14
BGE-register
29-I-477 • 77-II-351 • 80-IV-47 • 81-IV-142 • 83-II-510 • 86-III-3
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defect of form • federal court • handwritten • question • regulatory provisions • replacement • signature • upper inspectorate