80 IV 47
11. Urteil des Kassationshofes vom 11. Januar 1954 i. S. Keller gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste (de):
Regeste (fr):
- Art. 273 al. 1 PPF.
- Le mémoire de recours n'est valable que s'il est signé.
Regesto (it):
- Art. 273 cp. 1 PPF.
- Per essere valida la motivazione del ricorso dev'essere sottoscritta.
Sachverhalt ab Seite 47
BGE 80 IV 47 S. 47
Albert Keller als Verurteilter erklärte am 23. Oktober 1953 die Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein in Anwendung eidgenössischen Strafrechts ergangenes Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 1953. Nachdem ihm am 7. Dezember 1953 die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Entscheides zugestellt worden war,
BGE 80 IV 47 S. 48
verfasste er die 23 Blätter umfassende Beschwerdebegründung. Die drei ersten Blätter, die nicht unterzeichnet sind, gab er am 28. Dezember 1953 in einem den Absender bloss maschinenschriftlich tragenden Umschlag an die Adresse des Obergerichts zur Post. Die übrigen Blätter, wovon das letzte seine Unterschrift trägt, sandte er am 31. Dezember 1953 nach, ohne den Grund der Verzögerung anzugeben.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innert zwanzig Tagen seit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu begründen (Art. 272 Abs. 2
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Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.