81 IV 142
30. Urteil des Kassationshofes vom 4. Januar 1955 i.S. Pfäffli gegen Generaldirektion der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung.
Regeste (de):
Regeste (fr):
- Art. 272 al. 1 PPF.
- Une déclaration de pourvoi n'est valable que si elle est signée.
Regesto (it):
- Art. 272 cp. 1 PPF.
- La dichiarazione di ricorso è valida soltanto se è firmata.
Sachverhalt ab Seite 143
BGE 81 IV 142 S. 143
Ralph Pfäffii focht am 18. Dezember 1954 ein ihm am gleichen Tage durch Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eröffnetes Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. November 1954 in einer eidgenössischen Fiskalstrafsache (Verletzung des Radioregals) mit Nichtigkeitsbeschwerde an. Die Eingabe, die zugleich eine Begründung enthält, ist nicht unterzeichnet. Der Beschwerdeführer richtete sie an das Obergericht, und von diesem aus gelangte sie mit den Akten am 29. Dezember 1954 an das Bundesgericht.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Nach Art. 272 Abs. 1





SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 13 - 1 Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen. |
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1 | Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 13 - 1 Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen. |
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1 | Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen. |
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BGE 81 IV 142 S. 144
enthielt, entschieden worden ist, stellt eine Eingabe ohne Unterschrift keine rechtserhebliche Erklärung dar (BGE 29 I 477, BGE 77 II 352, BGE 80 IV 48). In der nicht unterzeichneten Eingabe vom 18. Dezember 1954 liegt daher keine gültige Beschwerdeerklärung. Da die Frist zur Einlegung einer solchen abgelaufen ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.