85 III 93
22. Auszug aus dem Entscheid vom 24. August 1959 i.S. Handelsbank Luzern AG
Regeste (de):
- Kollokationsplan im Konkurs.
- Die Frist für seine Anfechtung durch Klage (Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. 2 Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. 3 ...447 SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt. 2 Die Konkursverwaltung macht die Auflage445 öffentlich bekannt. 3 Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt. SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 263 - 1 Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt.
1 Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt. 2 Die Auflegung wird jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges angezeigt.
Regeste (fr):
- Etat de collocation dans la faillite.
- Le délai pour l'attaquer par une action (art. 250 LP) ou par une plainte en raison de vices de forme court en principe pour tous les intéressés (y compris les créanciers qui n'ont pas reçu ou ont reçu tardivement l'avis spécial prévu par l'art. 249 al. 3 LP) dès le jour de la publication du dépôt. Cependant, si l'administration de la faillite n'a pas admis ou écarté clairement une créance produite, ce vice peut encore donner lieu à une plainte après l'avis spécial du dépôt du tableau de distribution (art. 263 al. 2 LP).
Regesto (it):
- Graduatoria nel fallimento.
- Il termine per impugnarla mediante azione (art. 250 LEF) o reclamo per vizi di forma decorre, di massima, per tutti gli interessati (compresi i creditori che non hanno ricevuto o hanno ricevuto tardivamente lo speciale avviso previsto nell'art. 249 cp. 3 LEF) a contare dal giorno della pubblicazione del deposito. Tuttavia, se l'amministrazione del fallimento non ha accolto o respinto chiaramente un credito insinuato, questo vizio può ancora dar luogo a un reclamo dopo l'avviso speciale di deposito dello stato di ripartizione (art. 263 cp. 2 LEF).
Sachverhalt ab Seite 93
BGE 85 III 93 S. 93
A.- Am 24. Dezember 1957 wurde über Leo Lippuner in Flums der Konkurs eröffnet. Am 28. Dezember 1957 fiel auch die Pharmexa AG, deren einziger Verwaltungsrat Leo Lippuner war, in Konkurs. Am 17. Januar 1958 meldete
BGE 85 III 93 S. 94
die Handelsbank Luzern AG auf Grund eines von Lippuner ausgestellten und von der Pharmexa AG akzeptierten Wechsels im Konkurs über Lippuner eine Forderung von Fr. 7723.25, im Konkurs über die Pharmexa AG eine solche von Fr. 7704.25 an. (Die Differenz der Forderungsbeträge erklärt sich daraus, dass ein Kostenbetrag von Fr. 19.- nur im Konkurs über Lippuner geltend gemacht wurde.) Gemäss Veröffentlichung im Schweiz. Handelsamtsblatt Nr. 166 vom 19. Juli 1958 legte das Konkursamt Sargans in beiden Konkursen den Kollokationsplan vom 21. bis zum 30. Juli 1958 zur Einsicht auf. Im Kollokationsplan für den Konkurs über Lippuner ist die Forderung der Handelsbank Luzern AG unter der Ordnungsnummer 14 als in 5. Klasse zugelassen eingetragen. Im Kollokationsplan für den Konkurs über die Pharmexa AG ist diese Forderung unter Nr. 13 lediglich als angemeldet vorgemerkt. An der Stelle, wo der zugelassene Betrag anzugeben gewesen wäre, findet sich ein Querstrich. In der Kolonne "Bemerkungen" heisst es mit Bezug auf diese Forderung: "pro memoria in Konkurs Leo Lippuner, berücksicht." (sic). Am Ende des Kollokationsplans wird unter "Bestreitungen" nur die Forderung Nr. 23 (Schwegler) aufgeführt mit dem Beifügen: "Im übrigen werden sämtliche Ansprachen, mit Einschluss der auf einzelnen Massegegenständen haftenden dinglichen Rechte (Pfandrechte und Dienstbarkeiten) nach Bestand, Höhe und Rang anerkannt". Eine Spezialanzeige im Sinne von Art. 249 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt. |
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1 | Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt. |
2 | Die Konkursverwaltung macht die Auflage445 öffentlich bekannt. |
3 | Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt. |
B.- Am 8. Juni 1959 sandte das Konkursamt der Handelsbank AG die Spezialanzeige über die Auflegung der Verteilungsliste (Art. 263 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 263 - 1 Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt. |
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1 | Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt. |
2 | Die Auflegung wird jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges angezeigt. |
Zugelassene Forderung, Zinsen & Kosten Fr. 7723.25
Treffnis Fr. 828.10
BGE 85 III 93 S. 95
Verlust Fr. 6895.15
2. Konkurs Pharmexa AG
Zugelassene Forderung, Zinsen & Kosten Fr. - - -
Treffnis Fr. - - -
Verlust Fr. - - -."
C.- Hierauf führte die Handelsbank Luzern AG am 13. Juni 1959 Beschwerde, mit der sie im wesentlichen beantragte, der Kollokationsplan und die Verteilungsliste im Konkurs Pharmexa AG seien aufzuheben und das Konkursamt sei anzuweisen, den Kollokationsplan und die Verteilungsliste neu zu erstellen und dabei ihre Forderung gemäss Anmeldung zu kollozieren und als dividendenberechtigt zu erklären. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 6. Juli 1959 abgewiesen mit der Begründung, der Verteilungsplan entspreche dem Kollokationsplan, der rechtskräftig geworden sei, da die Beschwerdeführerin es versäumt habe, ihn binnen der Frist von Art. 250 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
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1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
3 | ...447 |
D.- Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin unter Erneuerung ihres Beschwerdebegehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Dieses schützt ihren Rekurs im Sinne der nachfolgenden
Erwägungen
Erwägungen:
2. Die Vorinstanz hat mit Recht angenommen, dass die im Kollokationsplan enthaltenen Entscheidungen über die Konkursforderungen mit dem unbenützten Ablauf der Frist von Art. 250 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
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1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
3 | ...447 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt. |
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1 | Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt. |
2 | Die Konkursverwaltung macht die Auflage445 öffentlich bekannt. |
3 | Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
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1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
3 | ...447 |
BGE 85 III 93 S. 96
dass die Klagefrist für die abgewiesenen Gläubiger erst mit dem Empfang der Spezialanzeige im Sinne von Art. 249 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt. |
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1 | Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt. |
2 | Die Konkursverwaltung macht die Auflage445 öffentlich bekannt. |
3 | Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt. |
Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass das Konkursamt die von der Rekurrentin im Konkurs über die Pharmexa AG angemeldete Forderung abgewiesen habe. Angesichts der im tatsächlichen Teil dieses Urteils unter A wiedergegebenen Bemerkungen am Ende des Kollokationsplans könnte man sich eher fragen, ob das Amt diese - zunächst nur pro memoria vorgemerkte - Forderung schliesslich doch noch zugelassen habe. In Wirklichkeit fehlt es jedoch an einer Entscheidung über die Anerkennung dieser Forderung, wie Art. 245
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 245 - Die Konkursverwaltung entscheidet über die Anerkennung der Forderungen. Sie ist hierbei an die Erklärung des Gemeinschuldners nicht gebunden. |
BGE 85 III 93 S. 97
für eine von der Rekurrentin oder einem andern Gläubiger anzuhebende Klage auf Anfechtung des Kollokationsplans gemäss Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
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1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
3 | ...447 |
44, 81).
Für die Beschwerde gegen den Kollokationsplan gilt nun allerdings grundsätzlich die gleiche Frist wie für die Klage gemäss Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
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1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
3 | ...447 |
3. Der dem Kollokationsplan in Sachen Pharmexa AG anhaftende Mangel kann entgegen der Auffassung der Rekurrentin selbstverständlich nicht in der Weise
BGE 85 III 93 S. 98
behoben werden, dass das Konkursamt angewiesen wird, die Forderung der Rekurrentin zu kollozieren und als dividendenberechtigt zu erklären. Vielmehr ist das Konkursamt aufzufordern, die von ihm bisher nicht getroffene Entscheidung über die Anerkennung dieser Forderung nachzuholen, d.h. den Kollokationsplan durch eindeutige Zulassung oder Abweisung dieser Forderung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 KV zu ergänzen, den ergänzten Kollokationsplan unter öffentlicher Bekanntmachung wieder aufzulegen und im Falle, dass die Forderung der Rekurrentin endgültig zugelassen werden sollte, die Verteilungsliste entsprechend abzuändern.