35. Entscheid vom 29. September 1927 i. S. Solothurner Kantonalbank.
Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung der Frage, über
welche Ansprachen im K o l l o k a t i o n splan(des Konkurses) bezw. dem
Verzeichnis der Grundstücksbelastu'ngen eine Verfügung zu treffen ist
(Erw. 1).
Hiezu gehören nicht öffentlichrechtliche Grundeigentumsheschränkungen
(Erw. 1), dagegen sind sie unter Umständen in den S t e i g
erungsbedingungen zu erwähnen (Erw. 2).
Inwiefern stellen Leistungen zu B o d e n V e r b e s s erungs(Weganlage-)
Unternehmungen öffentlichrechtliche Grundeigentumsbeschränkungen dar,
die auch für denjenigen verbindlich sind, welcher das Grundstück auf
der Konkurssieigerung erwirbt '? (Erw. 2).
A. Der in Konkurs geratene Albin Häfeli, Eigentümer eines Bauerngutes
auf der unteren Rütti bei Ramiswil, ist Mitglied der Flurgenossenschaft
BalsthalHöngen-Brunnersberg Mümliswil, zu welcher sich zwecks Erstellung
eines Bergweges die Grundeigentümer auf der in Betracht kommenden Strecke
vereinigt haben. Den vom Regierungsrat des Kantons Solothurn genehmigten
Statuten dieser Genossenschaft ist zu entnehmen :
Art. 3: Mitglied der Genossenschaft ist jeder Anstösser an der neu Zu
erstellenden Strasse.
Art. 4: Durch Übergang des Grundeigentums infolge Veräusserung,
Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder richterlichem Urteile
etc. geht die Mitgliedschaft ohne weiteres auf den neuen Erwerber über.
Dieser ist an die tatsächlich bestehende Rechtslage gebunden und tritt
hinsichtlich der erworbenen Grundstücke in die Rechte und Pflichten
seines Rechtsvorgängers ein.
Art. 5 : Die Genossenschafter sind für die Verpflichtungen der
Genossenschaft solidarisch haftbar.Schnldbetreibungsund Konkursrecht. N°
35. 139
Die Bank in Langenthal, welche der Flut-genossenschaft einen Kredit
gewährt hatte, wurde im Kollokationsplan des Konkurses über Häfeli mit
einer grundpfandversicherten Forderung von 7456 Fr. 80 Cts. im 7. Range
und ferner mit 6415 Fr. 50 Cts. in der 5. Klasse zugelassen.
Im Anschluss an die Kollokation der grundpfandversicherten Forderungen
brachte das Konkursamt folgende Bemerkung an :
Tit. Flurgenossenschaft Bergweg Balsthal Brunnersberg-Miimliswil
beansprucht ..... , dass gemäss Genossenschaftsstatuten die
Verpflichtungen des Konkursiten an den Bergweg dem neuen zukünftigen
Käufer der Liegenschaft untere Rütti überbunden werden, insbesondere
gemäss § 4 der Statuten, welcher lautet: (wie oben wörtlich
aufgeführt). Von obigem Anspruch wird hierorts Kenntnis gegeben. Der
schuldige Betrag an die Wegkosten (ohne künftige Unterhaltskosten) ist
hievor unter Grundpfandrecht Nr. 7 mit 7456 Fr. 80 cts. im Range VII
und der Rest mit 6415 Fr. 50 Cts., beide Beträge zu Gunsten der Bank in
Langenthal lautend, in Klasse V sub Nr. 10 aufgenommen.
In den Steigerungsbedingungen zur Liegenschaftssteigerung des Konkursiten
wird 3. Z. auf die Statuten verwiesen in folgender Weise : Konkursit
ist Genossenschafter der Flurgenossenschaft Balsthal Höngen Brunnersberg
Mümliswil. Die bezüglichen statuten sind diesen Steigerungsbedingungen
beigelegt. Es wird ausdrücklich auf diese Statuten verwiesen.
In der Tat enthalten die Steigerungsbedingungen diesen Passus.
B. Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt die Solothurner Kantonalbank,
Inhaberin von Hypotheken auf der Liegenschaft des Gemeinschuldners, es
seien ]. die angeführte Bemerkung im Kollokationsplan und 2. der erwähnte
Hinweis auf die Flurgenossenschaftsstatuten in den Steigerungshedingungen
zu streichen und
140 Schuldbetreihnngsund Konkursrecht. N° 35.
3. die Flurgenossenschaftsstatuten als nicht zu den Steigerungsakten,
insbesondere als nicht zu den Steigerungsbedingungen gehörig
zu erklären. ss ' C. Durch Entscheid vom 27. Juli 1927 ist die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibnng und Konkurs des Kantons
Solothurn auf den Beschwerdeantrag l nicht eingetreten und hat sie die
Beschwerdeanträge 2 und 3 als unbegründet abgewiesen. D. Diesen Entscheid
hat die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht weiter-gezogen
Die Schuldbeireibungsund Konkurskammer ziehî in Erwägung :
1. Die Vorinstanz hat den ersten Beschwerdeantrag mit der Begründung
von der Hand gewicsen, dass die Aufsichtsbehörden zu einer solchen
Korrektur und Änderung des Kollokationsplanes nicht kompetent
seien, weil es sich hiebei um eine Frage handle, die nur im Wege des
Kollokationsplan-Anfechtungsprozesses vom zuständigen Gerichte gelöst
werden könne. Diese Auffassung ist nnhaltbar. Die Rekurrentin greift den
Kollokationsplan nur nach der Richtung an, dass es nach den Vorschriften
über die Art und Weise der Aufstellung des Kollokations-planes, bezw. der
Verzeichnisse über die Grundstücksbelastungen, welche Bestandteil des
Kollokationsplanes bilden (VZG Art. 125), nicht zulässig sei, an die
Aufführung der grundversieherten Forderungen eine Bemerkung des Inhaltes
anzuschliessen', wie es vorliegend geschehen sei. Darüber aber, welche
Angaben der Kollokationsplan, bezw. die Lastenverzeichnisse enthalten
dürfen oder müssen, entscheiden ausschliesslich die Aufsichtsbehörden.
Gemäss Art. 125
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 125 - 1 Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss. |
|
1 | Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss. |
2 | Diese Lastenverzeichnisse bilden einen Bestandteil des Kollokationsplanes. Anstelle der Aufführung der grundpfandgesicherten Forderungen ist im Kollokationsplan auf die bestehenden besonderen Verzeichnisse zu verweisen.192 |
Aufführung der gmndversicherten Forderungen im Kollokationsplan tritt,
sämtliche auf dem Grundstück haftenden Forderungen, sowie alle andern
bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden Schuldbetreibnngsund
Konkursreeht. N° 35. 141
dingfichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen
oder übergeben, aufzuweisen. Sollte es sich bei der AnSprache der
Flurgenossenschaft BalsthalHängen-Brnnnersberg Mümliswil um eine dingliche
Belastung dieser Art handeln, so müsste sie freilich im Kollokationsplan,
bezw. Lastenverzeichnis, aufgeführt werden, jedoch dann in der Weise, dass
die Ansprache vom Konkursamt als dingliche Belastung entweder anerkannt
oder aber abgewiesen würde. Denn ebensowenig wie bei versicherten
oder unversicherten Forderungen darf sich die Konkursverwaltung bei
(anderen) dinglichen Grundstücksbelastungen auf die Erwähnung der
Ansprache beschränken, mit der Massgabe, dass dem Ansprecher vorbehalten
bleibt, sie gegen den Ersteigerer geltend zu machen, und dem Ersteigerer
vorbehalten bleibt, sie zu bestreiten. Vielmehr muss die Konkursverwaltung
im Kollokationsplan, bezw. Lastenverzeichnis, eine bestimmte Verfügung
darüber treffen, welche Grundstücksbelastungen sie anerkennt (KV Art. 58
Abs. 2 und übereinstimmend die frühere Recht-sprechung, vgl. JAEGER,
Note 3 zu Art. 247).
Mit der vorliegend streitigen Ansprache macht die genannte
Flurgenossenschaft geltend, der Ersteigerer der Liegenschaft des
Gemeinschuldners sei verpflichtet, ihr beizutreten. Diese Ansprache will
sich auf Art. 703
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 703 - 1 Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken. |
|
1 | Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken. |
2 | Die Kantone ordnen das Verfahren. Sie haben insbesondere für Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zu treffen. |
3 | Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Bodenverbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften auf Baugebiete und Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen anwendbar erklären.601 |
Gesetzgebung stützen, wonach, wenn Bodenverbesserungen, insbesondere
auch Weganlagen, nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt
werden können, die beteiligten Grundeigentümer unter Umständen zum
Beitritt verpflichtet sind. Insoweit ein solcher Beitrittszwang besteht,
stellt er eine öffentlichrechtliche Be-schränkung des Grundeigentums
dar (vgl. das Marginale zu Art. 702 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen. |
öffentlichreehtlichen Beschränkungen des Grundeigentum, so ist auch
dieser Beschränkung jeder Grundeigentümer von Gesetzes wegen unterworfen,
gleichgültig was er darüber
142 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 35.
anlässlich des Erwerbes mit dem Veräusserer vereinbart
haben mag. Folgerichtig kann es nicht von der Aufführung
einer Eigentumsbeschränknng dieser Art im Kollokationsplan,
bezw. Lastenverzeichnis, und von der Überbindung durch die
Steigerungsbedingungen abhängig sein, dass sie auch für denjenigen gilt,
welcher das betreffende Grundstück auf der Zwangsversteigerung erwirbt.
Insofern man bei den öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen
überhaupt von dingliehen Belastungen sprechen kann, sind es jedenfalls
solche, welche von Gesetzes wegen bestehen und übergehen und daher
gemäss Art. 125
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 125 - 1 Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss. |
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1 | Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss. |
2 | Diese Lastenverzeichnisse bilden einen Bestandteil des Kollokationsplanes. Anstelle der Aufführung der grundpfandgesicherten Forderungen ist im Kollokationsplan auf die bestehenden besonderen Verzeichnisse zu verweisen.192 |
nicht aufzuführen sind, weil für sie der Grundsatz nicht gilt, dass
die im Kollokationsplan, bezw. Lastenverzeichnis, nicht aufgeführten
dinglichen Belastungen durch die Zwangsversteigerung des Grundstückes
erlöschen. Übrigens stellt die Mitgliedschaft bei der Flurgenossenschaft,
welche diese auf den Erwerber übertragen wissen will, nicht eigentlich
eine Belastung des zu versteigernden Grundstückes, als vielmehr eine
Eigenschaft des Erwerbers dar.
Anders wäre es freilich, wenn die Leistungen der Grundeigentümer
an die Anlage des Bergweges Balsthal Höngen-Brunnersberg-Mümliswil
durch gesetzliches Pfandrecht oder öffentlichrechtliche Grundlast
(Art. 836
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 836 - 1 Räumt das kantonale Recht dem Gläubiger für Forderungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen, einen Anspruch auf ein Pfandrecht ein, so entsteht dieses mit der Eintragung in das Grundbuch. |
|
1 | Räumt das kantonale Recht dem Gläubiger für Forderungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen, einen Anspruch auf ein Pfandrecht ein, so entsteht dieses mit der Eintragung in das Grundbuch. |
2 | Entstehen gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über 1000 Franken aufgrund des kantonalen Rechts ohne Eintragung im Grundbuch und werden sie nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung in das Grundbuch eingetragen, so können sie nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten werden. |
3 | Einschränkendere Regelungen des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |
Gemeinschuldners zu Gunsten der Flurgenossenschaft ein Pfandrecht in
das Grundbuch eingetragen worden wäre (Art. 820 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 820 - 1 Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht. |
|
1 | Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht. |
2 | Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so kann der Eigentümer dieses Pfandrecht für höchstens zwei Dritteile seines Kostenanteiles eintragen lassen. |
solcher Art müssten in der Tat in den Kollokationsplan, bezw. das
Lastenver-zeichnis, aufgenommen werden, insoweit sie aus dem Grundbuch
ersichtlich oder angemeldet werden sind. Allein die Flurgenossenschait
macht nichts derartiges geltend, wie sie sich denn auch weder auf eine
zu ihren Gunsten eingetragene Bodenverbesserungshypothek, noch auf
kantonale Vorschriften über gesetzliche Pfandrechte oder Grundlasten aus
Bodcnverbesserungen berufen kann.Sehnkckbetreibntkgsx und Konkursrecht. N°
35. 143
· Mit Recht hat daher die Konkursverwaltung im Kolloka'tionsplan
bezw. Lastenverzeichnis keine Verfügung über die Anerkennung oder
Abweisung der Ansprache der Flurgenossenschaft getroffen. Anderseits
aber hat sie zu Unrecht dieser Ansprache an jener stelle Erwähnung
getan,-zumal im Anschluss an die Aufführung der grund-. versicherten
Forderungen. Denn abgesehen von der Beschreibung des belasteten
Grundstückes soll der Kollokationsplan bezw. das Lastenverzeichnis
(im Konkurs) nichts anderes enthalten als die Entscheidung der
Konkursierwaltung (und gegebenenfalls des Gläubigerausschüsses) über
die grundversicherten Forderungen und diejenigen anderen dem Erwerber
zu überbi ndenden dinglichen Beiastungen, welche nicht von Gesetzes
wegen bestehen und übergehen. Muss diese Bemerkung somit gestrichen
werden, so fallen natürlich auch die Kollokationsklagen dahin, welche,
wie die Rekurrentin in ihrer Rekursschrift behauptet, sowohl sie selbst,
ais die Flurgenossenschaft daran angeknüpft haben.
2. Aus dem Gesagten folgt nun aber keineswegs, das auch der Hinweis
in den Steigerungsbedingungen auf die Statuten der Flurgenossenschaft
unzulässig sei. Von öffentlichrechtlichen Grundeigentumsbeschränkungen,
deren Anmerkung im Grundbuch durch die Kantone vorgeschrieben ist oder
sonstwie stattgefunden hat, versteht es sich gegebenenfalls von selbst,
dass sie aus der Liegenschaftsbeschreibung im Grundbuch in diejenige der
Steigerungsbedingungen und schon des Lastenverzeichnisses herüber-genommen
werden (vgl. Art. 80 der Grundbuchverordnung). Aber auch da, wo es an
der Anmerkung im Grundbuche fehlt, steht einer solchen Angabe in der
für die Zwangsverwertun g anzufertigenden Liegenschaftsbeschreibung
nichts entgegen. sofern sie. sich darauf beschränkt, die Kaufliebhaber
auf die Tatsache des Be si standes einer öffentlichrechtlichen
Eigentumsbeschränkung animerksamv zu machen. Namentlich kann weder dem
Gemeinsehuldner, noch den Grundpfandgläubiger'n
AS 53 III 1927 11
144 Schuldbetreibungs und Konkursreeht. N° 35.
zugestanden werden, sich unter dem Gesichtspunkte gegen eine derartige
Angabe aufzulehnen, dass sie das Steigerungsergebnis ungünstig
beeinflussen könnte. Es liegt im Sinne der Vorschriften über
die Zwangsverwertung der Grundstücke, dass der Steigerung vorgängig
abgeklärt werde, welche Verbindlichkeiten dem Ersteigerer aus dem Angebot
bezw. Zuschlag erwachsen werden, nämlich durch das Kollokationsverfahren
im Konkurs bezw. durch das Lastenbereinigungsverfahren in der Betreibung.
Bezüglich der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen erweist
sich dies nach dem Aus-geführten nicht durchwegs als möglich,
besonders nicht für Leistungen an Bodenverbesserungen, die weder
durch die Bodenverbesserungshypothek nach Art. 820 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 820 - 1 Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht. |
|
1 | Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht. |
2 | Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so kann der Eigentümer dieses Pfandrecht für höchstens zwei Dritteile seines Kostenanteiles eintragen lassen. |
kantonalen Rechte durch gesetzliches Pfandrecht gesichert oder als
öffentlichrechtliche Grundlast gestaltet sind. Dann erfordert es das Gebot
des Handelns nach Treu und Glauben, dass Drittpersonen, welche sich an
der Steigerung beteiligen wollen, auf derartige öffentlichrechtliche
Eigentumsbeschränkungen aufmerksam gemacht werden, namentlich da, wo
gestützt hierauf Leistungen vom Ersteigerer gefordert werden wollen,
mit denen normalerweise nicht gerechnet zu werden braucht. Dies ist aber
hier der Fall, indem die Art. 4 und 5 der Statuten der Flurgenossenschaft
dem Ersteigerer eine solidarische Haftung mit dem ganzen Vermögen für
alle nicht aus öffentlichen Beiträgen bezahlten Kosten der Anlage
und des Unterhaltes des Bergweges, also auch die im Zeitpunkte der
Versteigerung bereits aufgelaufenen, auferlegen zu wollen scheinen. Ob
diese Statutenbestima mungen, weiche dem Grundsatz zuwiderlaufen, dass
die Geldschnlden des Gemeinschuldners im Konkurs zu liquidieren sind,
und eigentlich geradezu darauf hinauslaufen, die Liegenschaft in einer
Weise zu belasten, die durch die Regelung des Gesamtpfandrechtes im ZGB
(Art. 798) verpönt werden ist, ja unter Um-ständen sogar den Inhaber
der ersten Hypothek vom
vsein-ilclkiciircibniskgsund Konkursrecht. N° 36. 145
EW der Liegenschaft abhalten, diese also gänzlich unverkäuflieh
machen können, vom kantonalen Recht als öffentliehrechtliche
Eigentumsbeschränkung für den Ersteigerer Wirklich verbindlich
gemacht werden können, erscheint freilich sehr zweifelhaft. Daher
rechtfertigt sich die Streichung des letzten Satzes der angefochtenen
Bemerkung in den Steigerungsbedingungen ( Es wird ausdrücklich auf
diese Statuten verwiesen ), welcher die Meinung aufkommen lassen
könnte, die Statuten seien unter allen Umständen für den Ersteigerer
massgebend. Zum gleichen Schlusse könnte es übrigens auch führen, wenn
die Statuten den Steigerungshedingungen beigelegt und dadurch gleichsam
zu deren Bestandteil gemacht werden, welchem sich der Bieter durch sein
Angebot ebenfalls unterwirft. Richtigerweise wird daher die Bemerkung
dahin zu formulieren sein : Gemeinschuldner ist Genossenschafter
der Flurgenossenschaft Balsthal-Hòngen Brunnersberg-Mùmliswil, deren
statuten vom 20. Februar 1919 auf dem Konkursamte eingesehen werden
können. Der Frage, ob diese Statuten für den Ersteigerer überhaupt und
allfällig in welchem Umfange verbindlich seien, soll dadurch in keiner
Weise präjudiziert sein.
Demnach erkennt die Schuldbetr.and Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt. '
36. Entscheid vom 23. September 1927 i. S. Betreibuugsamt Wohlen.
Die Aufsichtsbehörde, welche auf Beschwerde hin den S t e iger u n g s
z u s ch 1 a g aufhebt, ist auch zuständig, das Betreibungsamt bezw. den
Kanton zur R ü c kerstattung des Steigerungspreises zu verurteilen, selbst
wenn er bereits verteilt worden ist (Erw.. 2 u. 3 am Schluss). Dabei
ist die Rückzahlung regelmässig