85 II 5
2. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Februar 1959 i.S. Leuch gegen Leiser.
Regeste (de):
- Ehescheidung.
- 1. Güterrechtliche Auseinandersetzung, Vorschlag: Der Erlös eines vom Manne eingebrachten, während der Ehe verkauften Heimwesens wäre nur insoweit nicht Mannesgut, sondern Errungenschaft, als er eine durch Investitionen aus Errungenschaft bewirkte Wertvermehrung enthielte. Ersatzforderung für veräussertes Eingebrachtes bemisst sich nach dem Wert desselben zur Zeit der Veräusserung.
- 2. Begriff der Schuldlosigkeit nach Art. 151 /52
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. 2 Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80 3 Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.
Regeste (fr):
- Divorce.
- 1. Liquidation des biens, bénéfice: Apport du mari consistant en une exploitation agricole et vendue durant le mariage. Le produit de la vente ne constitue pas un apport du mari, mais un acquêt, que dans la mesure où il représente une plus-value résultant d'investissements opérés à l'aide d'acquêts. L'indemnitédue en raison d'un apport aliéné se mesure d'après la valeur de cet apport au moment de l'aliénation.
- 2. Epoux innocent au sens des art. 151-152 CC. Dans quels cas peut-on faire abstraction d'une faute ayant contribué à causer la désunion?
Regesto (it):
- Divorzio.
- 1. Liquidazione dei rapporti patrimoniali, aumenti: Apporto del marito consistente in un'azienda agricola, venduta durante il matrimonio. Il provento della vendita non costituisce un apporto del marito, ma un acquisto, soltanto nella misura in cui rappresenta un plus-valore risultante da investimenti fatti con acquisti. L'indennità dovuta su un apporto alienato è determinata secondo il valore di questo apporto al momento dell'alienazione.
- 2. Nozione di coniuge innocente secondo gli art. 151/152 CC: in quali casi può esser fatto astrazione da una colpa che ha contribuito a cagionare il turbamento delle relazioni coniugali?
Sachverhalt ab Seite 6
BGE 85 II 5 S. 6
A.- Bei Eheschluss im Jahre 1942 war der Mann Eigentümer eines landwirtschaftlichen Heimwesens in Dietenwil. Im Herbst 1956 verkaufte er das Gut für Fr. 35'000.-- und zog mit der Familie nach Fehlwies. Nach wiederholten heftigen Streitigkeiten verliess der Ehemann am 23. Oktober 1957 die eheliche Wohnung und zog zu seiner Stieftochter.
B.- Am 20. November 1957 leitete die Ehefrau die Scheidungsklage ein. Mit Urteil vom 13. Juni/25. Juli 1958 sprach das Bezirksgericht Arbon die Scheidung gemäss Art. 142
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
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1 | Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
2 | Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80 |
3 | Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
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1 | Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
2 | Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80 |
3 | Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. |
C.- Mit Urteil vom 21. Oktober 1958 hat das Obergericht des Kantons Thurgau in teilweiser Gutheissung
BGE 85 II 5 S. 7
der Berufung des Mannes und Abweisung derjenigen der Frau den Beklagten zur Zahlung eines Frauengutsersatzes von Fr. 700.-- sowie einer monatlichen Rente von Fr. 50.- gemäss Art. 151 ZGB, die Klägerin zur Herausgabe der zwei Obligationen von je Fr. 5000.--, eventuell des Gegenwertes von Fr. 10'000.-- nebst Zins ab 30. September 1956 verpflichtet.
D.- Gegen dieses Urteil haben wiederum beide Parteien Berufung eingelegt: die Klägerin verlangt einen Vorschlagsanteil im Betrag von Fr. 11'300.--, eventuell nach richterlichem Ermessen, sowie eine monatliche Rente von Fr. 100.--, eventuell nach richterlichem Ermessen, subeventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung; der Beklagte beantragt Abweisung des Rentenbegehrens, eventuell Herabsetzung der zugesprochenen Rente auf höchstens Fr. 25.- oder nach richterlichem Ermessen, subeventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in diesem Punkte.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Ansicht der Klägerin soll ein ehelicher Vorschlag dadurch entstanden sein, dass der Beklagte im Jahre 1956 aus dem Verkauf des von ihm eingebrachten Heimwesens Fr. 34'000.--, aus dem des Viehs Fr. 8000.--, zusammen Fr. 42'000.-- gelöst habe, während beides zusammen zur Zeit der Heirat Fr. 8000.-- wert gewesen sei, so dass sich ein Vorschlag von Fr. 34'000.-- ergebe, an dem sie mit einem Drittel = Fr. 11'300.-- beteiligt sei. Der Beklagte bestreitet, dass während der Ehe ein Vorschlag erzielt worden sei, der unter den Parteien aufzuteilen wäre. In dieser Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, beim Verkauf des Heimwesens im Jahre 1956 habe der Beklagte netto Fr. 35'000.-- gelöst und diesen Betrag in 7 Obligationen zu je Fr. 5000.-- der Darlehenskasse Niederhelfenschwil angelegt. Diese noch vorhandenen Obligationen
BGE 85 II 5 S. 8
seien als Ersatzanschaffung für das verkaufte Gut und daher wie dieses als eingebrachtes Mannesgut zu betrachten. Am Erlös aus dem Verkauf könnte die Klägerin nur dann einen Anteil beanspruchen, wenn das Heimwesen seit der Eheschliessung eine durch Aufwendungen und Vorkehrungen bedingte Wertsteigerung erfahren hätte. Solche Investitionen, stellt die Vorinstanz fest, seien nicht erfolgt. Mit dem - im für die Klägerin günstigsten Falle errechenbaren Bauaufwand von durchschnittlich Fr. 350.-- im Jahr an drei Gebäuden seien offensichtlich keine wertvermehrenden Arbeiten zu machen. Vielmehr sei der Wertzuwachs in vollem Umfang auf das konjunkturbedingte allgemeine Steigen der Bodenpreise zurückzuführen, wie denn auch der Hauptwert der Liegenschaft im Land und nicht in den Gebäuden liege. Der Verkaufserlös stelle daher als Ersatzwert eingebrachtes Mannesgut dar und sei vorweg vom ehelichen Vermögen abzuziehen. Der Erlös von Fr. 8000.-- aus dem Verkauf des Viehs sei glaubhaft für eine Verkaufsprovision, für den Haushalt und als Heiratsgut für die Tochter der Klägerin verbraucht worden. Nach Ausscheidung von Mannes- und Frauengut bleibe kein eheliches Vermögen, also kein Vorschlag übrig.
In der Berufungsschrift bestreitet die Klägerin vor allem die Annahme der Vorinstanz, dass die sieben Obligationen als Ersatz für das verkaufte Gut zu gelten hätten. Wie es sich damit verhält, ist indessen ohne Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob ein Vorschlag bestehe. Sachenrechtlich sind die Obligationen auf jeden Fall Eigentum des Mannes, sei es als Surrogat des Heimwesens bzw. des Verkaufserlöses, sei es als eheliches Vermögen. Eine Wertvermehrung ist, wenn überhaupt, nicht an den Obligationen selbst eingetreten, sondern an der dem Ehemann gehörenden Liegenschaft in der Zeit zwischen Heirat und Verkauf. Diese Wertvermehrung würde nur dann nicht Mannesgut, sondern Errungenschaft darstellen, wenn sie durch wertvermehrende Investitionen aus Errungenschaft
BGE 85 II 5 S. 9
bewirkt worden wäre. Ob dies zutrifft oder nicht, ist eine Tatfrage, deren Verneinung durch die Vorinstanz das Bundesgericht bindet, sofern diese Feststellung nicht auf einer Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften oder auf offensichtlichem Versehen beruht (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
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1 | Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
2 | Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80 |
3 | Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 210 - 1 Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag. |
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1 | Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag. |
2 | Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt. |
BGE 85 II 5 S. 10
nominellen, mit dem seinerzeitigen Übernahmewert übereinstimmenden Verkaufspreis zu erblicken war. Gehören somit die 7 Obligationen dem Beklagten und besteht, wie festgestellt, kein Vorschlag, so kann die Klägerin auch nicht die von ihr zur Deckung ihres vermeintlichen Vorschlagsanteils behändigten 2 Obligationen für sich beanspruchen. Ihr Versuch (S. 6 ihrer Berufung), die beiden Obligationen als ihr vom Beklagten geschenkt hinzustellen, indem sie auf ein Testament desselben vom 17. Januar 1957 hinweist, worin dieser das eingebrachte Gut der Klägerin mit Fr. 10'000.-- bezifferte, geht fehl. Als Verfügung von Todes wegen entfaltet das Testament Wirkungen erst mit dem Tode des Erblassers, der es bis dahin immer noch aufheben oder abändern kann. Die testamentarische Verfügung lässt sich nicht in ein Schenkungsversprechen konvertieren, und eine Schenkung von Hand zu Hand - durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten, Art. 242 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 242 - 1 Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten. |
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1 | Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten. |
2 | Bei Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken kommt eine Schenkung erst mit der Eintragung in das Grundbuch zustande. |
3 | Diese Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus. |
2. Die Vorinstanz hat der Klägerin eine Rente gemäss Art. 151 ZGB in Höhe von Fr. 50.- zugesprochen, mit der Begründung, die Voraussetzung der Schuldlosigkeit verlange nur, dass beim Ansprecher kein Verschulden von einer gewissen Schwere, nämlich keine Verfehlung vorliege, die entweder einen speziellen Scheidungsgrund bilde oder objektiv dazu angetan sei, die Zerrüttung der Ehe herbeizuführen, wofür die Vorinstanz sich aufBGE 60 II 392undBGE 71 II 52beruft. Nun könne die Klägerin nicht als absolut schuldlos an der Zerrüttung betrachtet werden; sie habe durch ihr rechthaberisches Verhalten auch zur Zerrüttung der Gemeinschaft beigetragen. Das
BGE 85 II 5 S. 11
überwiegende Verschulden treffe aber den Mann wegen seiner Rücksichtslosigkeit, Rüpelhaftigkeit und seiner Drohungen. Der Frau müsse daher die Voraussetzung der "Schuldlosigkeit" zugebilligt werden. Eine derart weite Auslegung des Begriffes der Schuldlosigkeit in Art. 151 /52
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
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1 | Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
2 | Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80 |
3 | Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
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1 | Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
2 | Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80 |
3 | Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen. In Gutheissung der Berufung des Beklagten wird Dispositiv 4
BGE 85 II 5 S. 12
des Urteils der Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 21. Oktober 1958 insoweit aufgehoben, als der Klägerin eine Rente nach Art. 151 ZGB zugesprochen wird, und der Anspruch der Klägerin auf eine Rente nach Art. 151 oder 152 ZGB abgewiesen. Im übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.