85 II 281
44. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Juli 1959 i.S. S. gegen Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich.
Regeste (de):
- Berufung an das Bundesgericht.
- Letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 48 OG)? Kantonaler Instanzenzug in Entmündigungssachen.
Regeste (fr):
- Recours en réforme au Tribunal fédéral.
- Décision cantonale de dernière instance (art. 48 OJ)? Voies de recours cantonales en matière d'interdiction.
Regesto (it):
- Ricorso per riforma al Tribunale federale.
- Decisione cantonale di ultima istanza (art. 48 OG)? Vie di ricorso cantonali in materia d'interdizione.
Sachverhalt ab Seite 282
BGE 85 II 281 S. 282
Auf Antrag der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich stellte der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 9. Januar 1959 Walter S. gestützt auf Art. 371
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 371 - 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. |
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1 | Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. |
2 | Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten. |
3 | Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar. |
Erwägungen
Erwägungen:
Die Berufung ist nach Art. 48 OG nur gegen Entscheide zulässig, die nicht durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden können. Nach zürcherischem Verfahrensrecht erfolgt die Bevormundung wegen längerer Freiheitsstrafe durch den Bezirksrat auf Antrag des Waisenamtes (§ 86 des zürch. EG zum ZGB = EG). An den Entscheid des Bezirksrates schliesst sich anders als im Falle der Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Verschwendung (§ 85 EG) kein gerichtliches Verfahren an. Vielmehr kann der die Bevormundung wegen Freiheitsstrafe anordnende Entscheid des Bezirksrats nach zürcherischer Praxis wie andere Entscheide in vormundschaftlichen Angelegenheiten, die nicht vor Gericht gebracht werden können (vgl. z.B. BGE 82 II 206 /207), an die Justizdirektion als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde zweiter Instanz weitergezogen werden. Diese Praxis ist nicht etwa bundesrechtswidrig, obwohl das ZGB die Entmündigung nicht den vormundschaftlichen Behörden im Sinne von Art. 361 zuweist, sondern die Bezeichnung der dafür zuständigen Behörden in Art. 373 den Kantonen überlässt; denn es ist den Kantonen selbstverständlich unbenommen, Angelegenheiten, für die sie die sachliche Zuständigkeit frei ordnen können, der Vormundschaftsbehörde
BGE 85 II 281 S. 283
oder den vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden zu übertragen (BGE 64 II 336 unteres Drittel; BGE 67 II 206 oben). Gegen Entscheide, welche die zürcherische Justizdirektion in ihrer Eigenschaft als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde zweiter Instanz fällt, ist nach dem letzten Satzteil von § 75 EG (vgl. auch § 46 EG) der Rekurs an den Regierungsrat zulässig. (Das zürcherische Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 24. Mai 1959, das in § 89 den § 75 EG dahin abändert, dass der Rekurs an den Regierungsrat gegen Entscheide der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zweiter Instanz unzulässig ist, wird erst am 1. Mai 1960 in Kraft treten.) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung mit dem Bundesrecht vereinbar, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die nicht von Bundesrechts wegen in die Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden im Sinne von Art. 361
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 361 - 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. |
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1 | Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. |
2 | Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen. |
3 | Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten. |