82 III 110
31. Entscheid vom 8. September 1956 i.S. Regli.
Regeste (de):
- Lohnpfändung.
- 1. Art. 93 SchKG kennt keinen Vorrang von unterhalts- gegenüber unterstützungsberechtigten Personen. Zur Familie des Schuldners gehören auch die mit ihm zusammenlebenden Eltern.
- 2. Ob ausser dem Schuldner noch Geschwister desselben zur Unterstützung der Eltern beizutragen vermögen, haben die Betreibungsbehörden summarisch zu prüfen.
Regeste (fr):
- Saisie de salaire.
- 1. L'art. 93 LP n'accorde pas de privilège aux personnes qui doivent être entretenues par le débiteur par rapport à celles qui ne peuvent prétendre qu'à des secours. La famille du débiteur comprend également ses père et mère qui vivent avec lui.
- 2. Quant à savoir si, outre le débiteur, ses frères et soeurs sont à même de fournir des secours à leurs parents, c'est là une question que les autorités de poursuite doivent juger après un examen sommaire.
Regesto (it):
- Pignoramento di salario.
- 1. L'art. 93 LEF non conferisce un privilegio alle persone che devono essere mantenute dal debitore rispetto a quelle che possono esigere soltanto dei soccorsi. La famiglia del debitore comprende parimente i genitori che vivono con lui.
- 2. Le autorità di esecuzione devono esaminare in modo sommario se oltre al debitore anche i suoi fratelli e sorelle siano in grado di fornire soccorsi ai genitori.
Sachverhalt ab Seite 110
BGE 82 III 110 S. 110
A.- In der Betreibung Nr. 89 der Rekurrentin gegen den ledigen Hilfsarbeiter Walter Zwyssig für Alimente aus
BGE 82 III 110 S. 111
ausserehelicher Vaterschaft pfändete das Betreibungsamt Erstfeld am 21. April 1956 pro Arbeitsstunde des Schuldners 40 Rappen. Es ging von einem Monatseinkommen des Schuldners von Fr. 400.-- aus. Er unterstütze seine bei ihm wohnenden Eltern, die vermögenslos seien und deren Einkommen nur in den AHV-Renten von insgesamt Fr. 120.-- im Monat bestehe. Den für die drei Personen verfügbaren Mitteln von monatlich Fr. 520.-- stellte es deren Notbedarf gegenüber, mit Einschluss der dem ausserehelichen Kinde zukommenden Alimente, wie folgt: " Notbedarf der Eltern des Schuldners, inkl. des Schuldners Fr. 387.-- AHV-Beiträge " 8.-
Unfall-Beiträge " 8.-
Wohnung " 52.-
Unkosten, Kleiderverschleiss, auswärtige Verköstigung usw. " 20.- Alimente " 70.-
Zusammen Fr. 545.--."
B.- Über diese Pfändung beschwerte sich die durch die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt vertretene Gläubigerin. Sie machte geltend, es dürfe nur der persönliche Notbedarf des Schuldners, mit entsprechend geringern Wohnungskosten, in Betracht fallen. In einer Replik zum Amtsbericht machte der Vertreter der Gläubigerin geltend, die familienrechtlichen Unterhaltspflichten - auch solche gegenüber einem nicht beim Schuldner lebenden ausserehelichen Kinde - gingen familienrechtlichen Unterstützungspflichten, wie sie hier gegenüber den Eltern bestehen mögen, vor. Es sei also bei Berechnung des Existenzminimums in der vorliegenden Alimentenbetreibung keine Rücksicht darauf zu nehmen, ob die Eltern des Schuldners auf dessen Hilfe angewiesen seien oder nicht. Eventuell müsste geprüft werden, ob er der einzige unterstützungspflichtige Verwandte sei.
C.- Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 12. Juli 1956 ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Nach Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
|
1 | Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
2 | Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. |
3 | Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. |
4 | Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205 |
BGE 82 III 110 S. 112
des Schuldners und seiner "Familie" massgebend. Zur Familie gehören aber auch die mit ihm in Gemeinschaft lebenden Eltern. Da sie kein Vermögen haben und nur die AHV-Rente beziehen, hat der Schuldner für ihren übrigen Unterhalt aufzukommen. Der Schuldner hat einen ältern Bruder Robert, der jedoch bei einem Familienbestand von sechs Kindern kaum in der Lage ist, die Eltern mitzuunterstützen. Darüber kann übrigens im Betreibungsverfahren nicht entschieden werden. Es handelt sich um materiellrechtliche Verhältnisse, die in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallen. Der vom Schuldner zu deckende Unterhaltsbedarf der Gläubigerin, d.h. des ausserehelichen Kindes, steht auf gleicher Stufe wie die Unterstützungsberechtigung der Eltern, wie das Betreibungsamt richtig annimmt. Die Aufsichtsbehörde bemisst den Notbedarf der engern, in Gemeinschaft lebenden "Familie" (ohne die Wohnungskosten von Fr. 52.-) noch etwas höher, so dass der Notbedarf der Familie mit Einschluss des Unterhaltsanspruches der Gläubigerin den Lohn des Schuldners nebst den AHV-Renten seiner Eltern um Fr. 133.-- im Monat übersteigt. So ergibt sich eine monatlich pfändbare Lohnquote von Fr. 55.75 oder rund 30 Rappen pro Arbeitsstunde.
D.- Gegen diesen Entscheid rekurriert die Gläubigerin und beantragt in erster Linie, der für sie pfändbare Teil des Lohnes sei so zu berechnen, dass dem persönlichen Einkommen des Schuldners von Fr. 400.-- nur das persönliche Existenzminimum eines ledigen Mannes nebst den üblichen Sozialzuschlägen gegenübergestellt werde. Eventuell verlangt sie genauere Erhebungen über allfällig neben dem Schuldner zur Unterstützung der Eltern pflichtige andere Kinder derselben und über die wahre Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern (zeitweiliges Arbeitseinkommen), worauf der den Schuldner treffende Unterstützungsanteil neu zu bestimmen und die Lohnpfändung dementsprechend zu erhöhen sei.
BGE 82 III 110 S. 113
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Wie in BGE 59 II 1 ff. entschieden wurde, gehen die in den Art. 159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
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1 | Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
2 | Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221 |
3 | Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. |
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1 | Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. |
2 | Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. |
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1 | Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. |
2 | Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
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1 | Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
2 | Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. |
3 | Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. |
4 | Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
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1 | Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
2 | Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. |
3 | Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. |
4 | Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
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1 | Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
2 | Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. |
3 | Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. |
4 | Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205 |
BGE 82 III 110 S. 114
Lasten zu gehen hat, zum Notbedarf der "engern" Familie hinzugerechnet wird, und dass - bei einem den Notbedarf der "weitern" Familie nicht deckenden Lohneinkommen des Schuldners - für ihn ein proportionaler Teil dieses Lohnes zu pfänden ist (BGE 71 III 177, BGE 74 III 46 /7). Davon geht der angefochtene Entscheid zutreffend aus.
2. Auch den zur Begründung der Eventualantrages vorgebrachten Rügen ist nicht beizutreten. Einmal ist ohne Verletzung von Bundesrecht festgestellt, dass die Eltern des Schuldners vermögenslos und erwerbsunfähig sind, und dass sie kein anderes Einkommen als die AHV-Rente von monatlich Fr. 120.-- (für beide zusammen) haben. Für den ganzen übrigen Notbedarf sind sie somit auf Unterstützung durch ihre Kinder angewiesen. Zur Frage, ob neben dem Schuldner noch Geschwister desselben in der Lage wären, an den Lebensunterhalt der Eltern beizutragen und ihn dementsprechend zu entlasten, hat sich die Vorinstanz mit Recht auf eine summarische Prüfung beschränkt. Ihre Bemerkung, es stehe ihr gar nicht zu, über diese Verhältnisse zu befinden, ist zwar unrichtig (BGE 51 III 229), und der Rekurrentin ist auch zuzugeben, dass die Unterstützungspflicht von Verwandten gleichen Grades eine anteilsmässige ist, und dass sich der grundsätzlich gleiche Anteil eines jeden nur insoweit erhöht, als Mitverpflichtete das ihrige nicht beizutragen vermögen oder nicht belangbar sind (BGE 60 II 266 ff.). Allein, die Vorinstanz hat diesen Punkt nicht einfach ungeprüft gelassen, sondern das Betreibungsamt beauftragt, abzuklären, "ob nicht noch weitere Kinder bzw. Nachkommen i.S. Zwyssig eine Unterstützungspflicht gegenüber den Eltern trifft", und darüber am 11. Juni 1956 Bericht erhalten. Danach kommt als unterstützungspflichtig nur noch ein Bruder des Schuldners, Robert Zwyssig-Denier, in Frage, ein MF-Arbeiter, verheiratet und Vater von sechs Kindern, geboren 1934, 1936, 1937, 1938, 1940 und 1941. Die Aufsichtsbehörde hat sich nun nicht jeder sachlichen Würdigung dieser Verhältnisse enthalten,
BGE 82 III 110 S. 115
sondern erklärt, es sei kaum anzunehmen und lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Robert Zwyssig bei diesem Familienbestande noch in der Lage wäre, seine Eltern zu unterstützen. Damit hat die Vorinstanz die ihr obliegende Prüfungspflicht hinreichend erfüllt, zumal die Betreibungsbehörden den allenfalls in Frage kommenden weitern Unterstützungsverpflichteten gegenüber kein Recht auf Auskunfterteilung haben; sind diese doch am Betreibungsverfahren nicht beteiligt. Demgegenüber kann nicht auf BGE 70 III 22 ff. hingewiesen werden; denn dort wurde nur gesagt, der angeblich Unterstützungsberechtigte selbst habe sich eine Prüfung seiner eigenen Verhältnisse gefallen zu lassen. Die Vorinstanz handelte im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, wenn sie von weiteren Erhebungen absah und nach wie vor die vom Schuldner schon bei einer früheren Lohnpfändung, vom 20. Juli 1955, abgegebene Erklärung gelten liess, er allein müsse für den durch die AHV-Renten nicht gedeckten Unterhalt der Eltern aufkommen. Dabei darf es umso mehr sein Bewenden haben, als Unterstützungspflichten anderer Personen den Schuldner nur dann wirksam zu entlasten vermögen, wenn und soweit ein ohne Schwierigkeiten sofort realisierbarer Anspruch besteht. Andernfalls ist der Schuldner mindestens moralisch verpflichtet, die mit ihm zusammenlebenden Eltern vorderhand einmal selber zu unterstützen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angesichts des erwähnten Berichtes des Betreibungsamtes einfach verneinte, dass Anhaltspunkte für die Möglichkeit der Heranziehung anderer Kinder zur Unterstützung der Eltern vorlägen. Sollte die Rekurrentin übrigens der Meinung sein, dem Schuldner stehen gegen bestimmte Geschwister Ersatzforderungen für seine Unterstützungsleistungen an die Eltern zu, so könnte sie derartige Forderungen pfänden und gegebenenfalls als bestrittene verwerten lassen.
3. Ob die Vorinstanz, indem sie einen geringern als den vom Betreibungsamt angenommenen Lohnbetrag als
BGE 82 III 110 S. 116
pfändbar erachtet, richtig gerechnet habe, kann dahingestellt bleiben. Gepfändet ist ja nach wie vor der vom Betreibungsamt festgesetzte Betrag, über den sich der Schuldner nicht beschwert hat. Die Berechnungsweise des Betreibungsamtes aber ist als solche auch von der Rekurrentin nicht angefochten worden.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.