S. 46 / Nr. 14 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 74 III 46

14. Auszug aus dem Entscheid vom 21. September 1948 i. S. Schmidhauser.

Regeste:
Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge. Erläuterung der Formel.
Saisie de salaire en faveur d'un créancier d'aliments. Interprétation de la
formule.
Pignoramento di salario a favore di un creditore d'alimenti. Interpretazione
della formula.

Da der Lohn des von einem ausserehelichen Kinde für Unterhaltsbeiträge
betriebenen Schuldners nicht einmal ausreichte, um den Notbedarf der aus dem
Schuldner, seiner Ehefrau und seinen drei ehelichen Kindern bestehenden
«engern n Familie zu decken, wandte die zürcherische Aufsichtsbehörde die von
der Rechtsprechung des Bundesgerichtes entwickelte Regel an, wonach vom
Verdienste des Schuldners in solchen Fällen der Bruchteil zu pfänden ist, der
durch den monatlichen Unterhaltsbeitrag bezw. den Notbedarf des
Alimentengläubigers als Zähler und den Notbedarf des Schuldners und der von
ihm zu unterhaltenden Personen mit Einschluss des Alimentengläubigers (d. h.
den Notbedarf der `` weitern» Familie) als Nenner bestimmt wird (BGE 71 III
177
E. 3, 74 III 6 ff. und dort zit. frühere Entscheide). Den Notbedarf des
ausserehelichen Kindes setzte sie dabei dem ihm gerichtlich zugesprochenen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 45.­ pro Monat gleich, den Notbedarf der weitern
Familie dem Notbedarf eines Ehepaars mit drei Kindern (berechnet nach den
Ansätzen für 5köpfige Familien), vermehrt um den Unterhaltsbeitrag von Fr.
45.­. Das Bundesgericht beanstandet dies.

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Begründung:
Als Notbedarf des Alimentengläubigers ist nicht der Unterhaltsbeitrag, sondern
ein entsprechend geringerer Betrag in Rechnung zu stellen, wenn sich ergibt,
dass der Alimentengläubiger nicht den vollen Beitrag benötigt, um (ausserhalb
der Familie des Schuldners) sein Leben fristen zu können (BGE 68 III 28, 106,
71 III 177). Den Notbedarf des Alimentengläubigers niedriger anzusetzen, kann
sich aber auch aus einem andern Grunde aufdrängen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts darf nämlich zugunsten des Alimentengläubigers nicht ein
grösserer Teil des Lohnes gepfändet werden, als er bei gemeinsamem Haushalt
mit dem Schuldner auf ihn entfiele (BGE 68 III 28, vgl. auch schon 45 III 85
unten, 50 III 17), weil sonst die mit dem Schuldner zusammenlebenden
Familienangehörigen (die Glieder der engern Familie) eine verhältnismässig
stärkere Einschränkung auf sich nehmen müssten als der Alimentengläubiger. Der
Notbedarf dieses Gläubigers darf daher nicht mit einem höhern Betrage in
Rechnung gestellt werden, als dafür einzusetzen wäre, wenn dieser Gläubiger im
Haushalte des Schuldners leben würde (vgl. BGE 74 III 7 oben). Von den
verschiedenen hienach in Frage kommenden Beträgen (Unterhaltsbeitrag, davon
wirklich benötigter Betrag, Notbedarf im Falle gemeinsamen Haushalts) ist der
jeweils niedrigste massgebend. ­ Wäre der Notbedarf des Alimentengläubigers im
Falle gemeinsamen Haushalts niedriger als der ihm zugesprochene
Unterhaltsbeitrag oder als der Betrag, den er hievon wirklich benötigt, und
muss er sich demzufolge gefallen lassen, dass sein Notbedarf nur mit jenem
niedrigeren Betrage in Rechnung gestellt wird, so muss folgerichtigerweise
auch der Notbedarf der übrigen Familienglieder auf Grund der Annahme berechnet
werden, dass der Alimentengläubiger im Haushalt des Schuldners lebe.
(Im vorliegenden Falle wird für den Notbedarf des 7jährigen ausserehelichen
Kindes statt Fr. 45.­ der

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Betrag von Fr. 33.­ eingesetzt, der nach den zürcherischen Richtlinien zur
Berechnung des Notbedarfs bei einer 6köpfigen Familie für ein Kind dieses
Alters zu den Lebenskosten der Eltern hinzuzuschlagen wäre. Der Notbedarf der
Glieder der engern Familie wird ebenfalls nach den Ansätzen für 6köpfige
Familien berechnet.)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 74 III 46
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 20. September 1948
Quelle : Bundesgericht
Status : 74 III 46
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge. Erläuterung der Formel.Saisie de salaire en faveur d'un...


BGE Register
45-III-80 • 50-III-14 • 68-III-26 • 71-III-174 • 74-III-46 • 74-III-6
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • familie • gemeinsamer haushalt • bundesgericht • aussereheliches kind • leben • monat • lohn • haushalt • bruchteil • ehegatte • bedürftigkeitsrente • unterhaltspflicht • berechnung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • stelle • ausserhalb • lebenskosten • frage • weiler
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