S. 1 / Nr. 1 Familienrecht (d)

BGE 59 II 1

1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. Februar 1933 i. S.
Lippe-Weber gegen Heil- und Pflegeanstalt Friedmatt.


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Regeste:
Verwandtenunterstützung. Art. 328 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
. ZGB.
1. Der Unterstützungspflicht der Blutsverwandten geht die Beistandspflicht der
Ehegatten vor; Erw. 3 Einl. und lit. a.
2. Unterstützungspflicht von Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie;
Erw. 3 lit. b und c.
3. Unterstützungspflicht von Geschwistern; Erw. 2 und 3 lit. d.
4. Mehrere auf gleicher Stufe erbberechtigte Verwandte sind nicht solidarisch,
sondern anteilsweise im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zur Unterstützung
verpflichtet; Erw. 3 lit. d.

Aus dem Tatbestand:
A. - Der Berufungskläger ist der Bruder des seit 1924
wegen Geisteskrankheit in der kantonalen Anstalt Friedmatt in Basel
versorgten, mittellosen Wilhelm Lippe. Der Versorgte hat eine Ehefrau, Ida
Lippe-Heinmann, eine Tochter, Wilhelmine Lippe, und einen Sohn, Romolo Lippe,
der selber wieder verheiratet und Familienvater ist. An Verwandten sind
ausserdem noch vorhanden die Mutter des Versorgten, Witwe Amalia Lippe-Dubois,
ein zweiter Bruder, Gottlieb Lippe-Fischer, zwei Schwestern, Amalia
Theuerkauf-Lippe und Anna Lippe gesch. Bleile.
B. - Auf Grund des Grossratsbeschlusses vom 20. September 1900, der die
Anstalt Friedmatt ermächtigt, die Unterstützungsansprüche von Versorgten
gegenüber ihren Verwandten geltend zu machen, verlangte die
Anstaltsaufsichtskommission vom Berufungskläger, dass er an die

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Kosten der Versorgung seines Bruders Wilhelm ab 1. Oktober 1931 einen
jährlichen Beitrag von 1200 Fr. leiste. Diese Forderung focht der
Berufungskläger beim Regierungsrat an mit dem Antrag, er sei von der
Unterstützungspflicht zu befreien. Der Regierungsrat setzte den Beitrag auf 60
Fr. pro Monat, also auf 720 Fr. pro Jahr herab, zahlbar ab 1. Januar 1932. Ein
hiegegen vom Berufungskläger beim Appellationsgericht eingereichter Rekurs
wurde durch Urteil vom 4. September 1932 abgewiesen.
C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit welcher
Befreiung vom Unterhaltsbeitrag, eventuell Herabsetzung desselben verlangt
wird.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- (Berufungsstreitwert.)
2.- In der Sache selbst ist vorweg zu prüfen, ob sich der Berufungskläger in
günstigen Verhältnissen befindet, da Geschwister gemäss Art. 329 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
ZGB
überhaupt nur unter dieser Voraussetzung unterstützungspflichtig sind.
Der Berufungskläger besitzt unbestrittenermassen ein Vermögen von zirka 40000
Fr. und versteuert ein Einkommen von 10500 Fr. Diese Verhältnisse können
angesichts der Tatsache, dass er keine Kinder hat, sondern nur für sich und
seine Ehefrau sorgen muss, noch als günstige bezeichnet werden. Auch erscheint
der geforderte Unterstützungsbeitrag von 60 Fr. pro Monat oder 720 Fr. im
Jahr, indem der Berufungskläger ohne Zweifel so viel abgeben kann, ohne dass
dadurch seine eigene Lebenshaltung wesentlich beeinträchtigt würde (BGE 45 II
511
), der Höhe nach nicht übersetzt.
3.- Der Berufungskläger wendet aber ein, dass andere Personen vor ihm oder
wenigstens gemeinsam mit ihm zur Unterstützung des versorgten Bruders
verpflichtet seien.
Der Unterstützungspflicht der Blutsverwandten, wie sie nach Art. 328 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
. ZGB
zu Lasten des Berufungsklägers besteht, geht die Beistandspflicht der
Ehegatten nach

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Art. 159 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
. ZGB vor. Den Blutsverwandten gegenüber sodann ist der Anspruch
gemäss Art. 329 Abs. 1 in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu
machen. In erster Linie sind also die Ehefrau des versorgten Wilhelm Lippe, in
zweiter Linie die Kinder, in dritter Linie die Mutter und zuletzt die
Geschwister heranzuziehen. Dabei wird hier natürlich nur über die
Beitragspflicht des Berufungsklägers mit Rechtskraft geurteilt. Die Ansprüche
gegen die andern Verpflichteten sind aber vorfrageweise festzustellen, weil
davon abhängt, wieviel der Berufungskläger zu leisten hat.
a) Die Bemerkung der Vorinstanz, der Berufungskläger würde nicht entlastet,
auch wenn die Ehefrau des Bruders Wilhelm in der Lage wäre etwas zu leisten,
ist wohl dahin zu verstehen, dass die Ehefrau auf jeden Fall nicht so viel
aufzubringen vermöchte, als dass daneben dem Berufungskläger nicht noch ein
Betrag von 60 Fr. pro Monat zu decken verbliebe. Ob das zutrifft, hat das
Bundesgericht nachzuprüfen; denn welche Leistungen der Ehefrau bei bestimmten
wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten sind, insbesondere wie weit ihr
Einschränkungen auferlegt werden dürfen, um dem Gatten zu Hilfe zu kommen, ist
eine Rechtsfrage. Die Prüfung könnte jedoch nur erfolgen, wenn einerseits die
Bedürfnisse des Unterstützungsbedürftigen, anderseits die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Ehefrau festgestellt wären. Weder das eine noch das andere
ist der Fall. Die Sache muss daher gemäss Art. 82
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
OG schon aus diesem Grunde
an die Vorinstanz zurückgeschickt werden, damit sie die erwähnten
Feststellungen nachhole.
b) Den Jahresverdienst des Sohnes beziffert die Vorinstanz auf etwa 4000 Fr.
und erklärt, dass derselbe gerade für den Unterhalt seiner vierköpfigen
Familie ausreiche. Über sein Vermögen sowie über die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Tochter enthält das Urteil keine ausdrücklichen Angaben.
Dagegen sagte der Regierungsrat in seinem Entscheide, dass keines der Kinder
Vermögen

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besitze und dass die Tochter pro 1931 auch kein Einkommen versteuert habe.
Mangels gegenteiliger Äusserung ist anzunehmen, dass die Vorinstanz diese
Feststellungen stillschweigend zu den ihrigen gemacht habe. Sie sind daher,
ebenso wie diejenigen, die ausdrücklich erfolgten, für das Bundesgericht
verbindlich (Art. 81
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
OG). Dann bleibt aber nichts anderes übrig, als auch dem
rechtlichen Schluss der Vorinstanz beizupflichten, die Ansprüche gegenüber den
beiden Kindern derzeit nicht für begründet hält.
c) Die 81jährige, erwerbsunfähige Mutter des Versorgten hat kürzlich eine
Erbschaft gemacht und besitzt nun ein Vermögen von 25500 Fr. Die Vorinstanz
findet, dass von ihr trotzdem kein Unterstützungsbeitrag verlangt werden
könne, weil sie damit der Gefahr des Notstandes ausgesetzt würde.
Diese Gefahr ist aber zum mindesten keine unmittelbare. Aus dem Kapital von
25500 Fr. und den Erträgnissen, die vorläufig immerhin noch mehrere hundert
Franken ausmachen, wird die Mutter noch längere Zeit leben können, auch wenn
sie etwas an die Kosten der Versorgung des Sohnes beizutragen hat. Die
Möglichkeit aber, dass sie später einmal nicht mehr genug für sich selber
haben könnte, genügt nicht, um sie von der Unterstützungspflicht zu befreien.
Blutsverwandte in auf- und in absteigender Linie sind nach Art. 329
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
ZGB im
Gegensatz zu den Geschwistern nicht bloss dann unterstützungspflichtig, wenn
sie sich in günstigen Verhältnissen befinden. Daraus ergibt sich, dass ihre
eigene Existenz nicht aller Voraussicht nach auf Lebenszeit gesichert sein
muss, bevor sie zu Leistungen angehalten werden können. Die Unterstützung darf
nur ihr Auskommen nicht schon in naher Zukunft gefährden. Das ist hier nicht
der Fall, im Gegenteil besteht beim hohen Alter der Mutter sogar eher eine
Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie ihr Vermögen nicht mehr für sich selber
aufbrauchen werde. Ein bescheidener Beitrag an den Unterhalt des Sohnes muss
ihr daher

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zugemutet werden. Die Bestimmung des Betrages ist im Rahmen der angeführten
Grundsätze Ermessenssache und wird demgemäss der Vorinstanz in ihrem neuen
Entscheide überlassen.
d) Von den beiden Schwestern behauptet der Berufungskläger selber nicht, dass
sie nach ihrer finanziellen Lage zur Unterstützung verpflichtet werden
könnten. Hingegen wäre nach seiner Darstellung der Bruder Gottlieb
Lippe-Fischer besser als er selber oder jedenfalls eben so gut in der Lage
etwas zu leisten. Die Vorinstanz verneint das nicht, stellt sich aber auf den
Standpunkt, dass der Berufungskläger dadurch nicht befreit werde, weil einem
Unterstützungspflichtigen die Einrede, ein gleich naher Verwandter befinde
sich in bessern Verhältnissen, nicht zustehe, sondern beide nebeneinander
haften.
Was das bedeuten soll, ist nicht recht klar. Anscheinend will die Vorinstanz
sagen, dass von mehreren auf gleicher Stufe Unterstützungspflichtigen ein
jeder für das Ganze einzustehen habe, ohne Rücksicht darauf, ob die andern
ebenfalls leistungsfähig seien. Dieser Auffassung kann das Bundesgericht nicht
zustimmen. Dass letzten Endes nicht ein einzelner von mehreren gleichmässig
verpflichteten, leistungsfähigen Verwandten die ganze Unterstützungslast
allein zu tragen braucht, liegt auf der Hand. Eine solche Belastung
desjenigen, der mehr oder weniger zufällig vom Berechtigten in Anspruch
genommen wird, wäre nicht nur an sich höchst unbillig, sondern würde ausserdem
der grundsätzlichen Ordnung des Gesetzes widersprechen, das die auf gleicher
Stufe Erbberechtigten auch auf gleicher Stufe und nach Massgabe ihrer
Leistungsfähigkeit zur Unterstützung verpflichtet. Fraglich ist also
lediglich, ob der einzelne Verpflichtete überhaupt von Anfang an nur auf
seinen verhältnismässigen Anteil belangt werden könne oder ob gegenüber dem
Unterstützungsbedürftigen jeder aufs Ganze verpflichtet sei und der Einzelne
das, was er über seinen Anteil hinaus leiste, regressweise von den
Mitverpflichteten zurückzuverlangen habe. Die

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Solidarverpflichtung müsste, wenn sie gelten sollte, gemäss der Bestimmung des
Art. 143
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 143 - 1 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
1    Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
2    Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
OR, die sich sowohl auf vertragliche wie auf gesetzliche Obligationen
und nach Art. 7
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
ZGB auch auf familienrechtliche Verhältnisse erstreckt, im
Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein. Das Gesetz sagt aber hier nichts von
Solidarverpflichtung. Demgegenüber spielt keine Rolle, dass in den Materialien
zu Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB stellenweise von einer solchen die Rede ist. Sie wird auch von
der Literatur einmütig abgelehnt: EGGER N. 2 b zu Art. 329; SILBERNAGEL, 2.
Aufl. N. 11 zu Art. 329; ROSSEL. & MENTHA, 2. Aufl., No. 717; HÜBSCHER,
Unterhalts- und Unterstützungspflichten im Familienrecht des schweizerischen
Zivilgesetzbuches, S. 88 ff.; MAILLARD, De l'obligation alimentaire, S. 71
ff.; im gleichen Sinne für das deutsche Recht: STAUDINGER 9. Aufl. N. 1 zu §
1606 u. N. 7 zu § 1607, und WARNEYER, N. IV zu § 1607; für das französische:
PLANIOL et RIPERT (Rouast) II, No. 55.
Die Einrede des Berufungsklägers, der Unterstützungsbedarf, welcher nach
Abrechnung der von den Vorverpflichteten zu leistenden Beiträge noch
verbleibe, sei auf ihn und seinen Bruder Gottlieb im Verhältnis ihrer
Leistungsfähigkeit zu verteilen, ist demnach begründet. Wieviel die
Bedürfnisse des versorgten Bruders Wilhelm ausmachen, ist aber, wie bereits
oben erwähnt, im vorinstanzlichen Urteil nicht festgestellt, ebenso fehlen
bestimmte Angaben über die Verhältnisse des Bruders Gottlieb. Es verhielte
sich übrigens auch nicht anders, wenn man das Urteil der Vorinstanz so
auslegte, als ob sie nicht Solidarverpflichtung der Geschwister hätte
annehmen, sondern lediglich erklären wollen, auch durch eine seinen
Verhältnissen entsprechende Beitragsleistung des Bruders Gottlieb wären die
Bedürfnisse des versorgten Bruders Wilhelm noch nicht gedeckt, vielmehr
verbliebe gegenüber dem Berufungskläger immer noch ein Anspruch in der geltend
gemachten Höhe; denn greifbare tatsächliche Feststellungen wären in dieser
Erwägung wiederum nicht enthalten.

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Die Vorinstanz hat daher die Sache in diesem Punkte ebenfalls noch abzuklären.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass die Sache zu neuer Beurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 59 II 1
Datum : 01. Januar 1932
Publiziert : 09. Februar 1933
Quelle : Bundesgericht
Status : 59 II 1
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Verwandtenunterstützung. Art. 328 ff. ZGB.1. Der Unterstützungspflicht der Blutsverwandten geht die...


Gesetzesregister
OG: 81  82
OR: 143
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 143 - 1 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
1    Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
2    Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
ZGB: 7 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
159 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
328 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
329
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
BGE Register
45-II-509 • 59-II-1
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • geschwister • bundesgericht • mutter • ehegatte • unterstützungspflicht • regierungsrat • monat • weiler • unterhaltspflicht • beistandspflicht • erbberechtigung • entscheid • verwandtschaft • kind • zivilgesetzbuch • bewilligung oder genehmigung • finanzielle verhältnisse • dauer • konkursdividende
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