81 III 153
43. Entscheid vom 7. September 1955 i.S. Speck.
Regeste (de):
- Arrestprosequierung (Art. 278 SchKG).
- 1. Vor Bewilligung des Arrestes eingeleitete Klage?
- 2. Die Frist von Art. 278 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. 2 Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. 3 Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. 4 Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. - 3. Hinfall des Arrestes infolge nicht behebbarer formeller Mängel der Forderungsklage (Art. 278 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. 2 Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. 3 Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. 4 Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
Regeste (fr):
- Validation du séquestre (art. 278 LP).
- 1. L'action a-t-elle été intentée avant que le séquestre ait été autorisé?
- 2. Le créancier qui introduit l'action en reconnaissance de la dette dans le délai prévu à l'art. 278 al. 2 première phrase agit en temps utile même s'il lui avait été possible de requérir la mainlevée provisoire.
- 3. Caducité du séquestre résultant de ce que l'action en reconnaissance de la dette est atteinte d'un vice de forme non réparable (art. 278 al. 4 LP).
Regesto (it):
- Convalida del sequestro (art. 278 LEF).
- 1. È l'azione stata promossa prima che il sequestro sia stato ottenuto?
- 2. Il creditore che promuove l'azione di riconoscimento del debito nel termine previsto dall'art. 278 cp. 2 prima frase LEF agisce in tempo utile quand'anche abbia avuto la possibilità di domandare il rigetto provvisorio dell'opposizione.
- 3. Revoca del sequestro qualora l'azione di riconoscimento del debito contenga un vizio di forma che non può essere sanato (art. 278 cp. 4 LEF).
Sachverhalt ab Seite 154
BGE 81 III 153 S. 154
A.- Am 8./10. November 1954 leitete Frau Speck gegen ihren Ehemann beim Vermittleramt St. Gallen Klage auf Ehescheidung ein. Der Vermittungsvorstand fand am 25. November 1954 statt. Die Ehefrau stellte dabei u.a. das Begehren, der Ehemann habe ihr "einen Betrag von Fr. 6000.-- gemäss Vereinbarung als Entschädigung unter allen Titeln anzuerkennen und zu bezahlen". In der am 25. Februar 1955 beim Bezirksgericht St. Gallen eingereichten Scheidungsklage verlangte sie mit Rechtsbegehren 3, der Ehemann habe ihr "einen Betrag nach Ergebnis der Untersuchung, mindestens aber Fr. 6000.-- anzuerkennen und zu bezahlen". Am 1. Juli 1955 änderte sie dieses Rechtsbegehren (zulässigerweise) dahin ab, dass der Ehemann ihr "einen Betrag von Fr. 9000.--, eventuell einen Betrag nach Ergebnis der Untersuchung, anzuerkennen und zu bezahlen" habe.
B.- Inzwischen hatte Frau Speck gegen ihren Ehemann für eine Forderung von Fr. 9000.-- auf Grund zweier Verlustscheine, die sie im Konkurs des Ehemanns für ungedeckt gebliebene, vom Ehemann anerkannte Frauengutsansprüche erhalten hatte, einen Arrest auf ein bestrittenes Guthaben des Ehemanns erwirkt (Arrest Nr. 3). Die Arresturkunde wurde ihr am 1. Februar 1955 zugestellt. Hierauf leitete sie am 8. Februar 1955 für die Arrestforderung Betreibung ein (Nr. 12374). Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag. Er machte damit geltend, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, und behielt sich
BGE 81 III 153 S. 155
weitere Einreden vor. Hievon am 17. Februar 1955 verständigt, stellte die Gläubigerin am 28. Februar 1955 (Montag) das Vermittlungsbegehren. Beim Vermittlungsvorstand verlangte sie, "es sei die im Arrestbefehl aufgeführte und in Betreibung gesetzte Forderung im Betrage von Fr. 9000.-- anzuerkennen und zu bezahlen und die vom Schuldner erhobene Einrede des mangelnden neuen Vermögens abzuweisen". Mit Klage vom 4. April 1955 brachte sie diese Begehren beim Bezirksgerichte St. Gallen an. Dieses erkannte mit Vorentscheid vom 3. Juni 1955, auf die Forderungsklage werde "zufolge Unzulässigkeit der gewählten Prozessart und der Klageverbindung" nicht eingetreten. Die prozessualen Einreden des Schuldners gegen das auf die Einrede des mangelnden neuen Vermögens bezügliche Klabebegehren wies es dagegen ab. Dieser Entscheid wurde dadurch rechtskräftig, dass die Gläubigerin ihre Berufung an das Kantonsgericht am 13. Juli 1955 zurückzog.
C.- Auf Grund einer Bestätigung, wonach die Gläubigerin es unterlassen hatte, gleichzeitig mit der Klage auf Feststellung neuen Vermögens Rechtsöffnung zu verlangen, stellte das Betreibungsamt St. Gallen am 7. April 1955 fest, der Arrest sei dahingefallen. Auf Einsprache des Vertreters der Gläubigerin hin widerrief es diese Verfügung am 14. April 1955 und traf die Feststellung, der Arrest bleibe zu Recht bestehen, weil die Gläubigerin die Fristen von Art. 278
![](media/link.gif)
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
|
1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
BGE 81 III 153 S. 156
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz nimmt an, der streitige Arrest sei deshalb bestehen geblieben, weil die Gläubigerin schon vor Bewilligung des Arrestes im Zusammenhang mit ihrem Scheidungsbegehren Klage auf Anerkennung und Bezahlung ihrer Frauengutsansprüche eingeleitet habe und diese Klage noch hängig sei. Der Bewilligung des Arrestes sind jedoch nur das Vermittlungsbegehren und der Vermittlungsvorstand im Scheidungsprozess vorausgegangen. Dabei hatte die Gläubigerin bloss das Begehren gestellt, ihr Ehemann habe ihr einen Betrag von Fr. 6000.-- gemäss Vereinbarung als Entschädigung unter allen Titeln zu bezahlen. Sie nahm dabei unzweifelhaft auf die Vereinbarung der Parteien vom 29. September 1954 Bezug, deren Ziffer 4 lautet: "Herr Speck anerkennt gegenüber seiner Ehefrau per Saldo aller ihrer Ansprüche einen Betrag von Fr. 6000.--, zahlbar nach Rechtskraft des Scheidungsurteils und sobald es dannzumal Herrn Speck möglich sein wird." Es kann keine Rede davon sein, dass die Gläubigerin mit dem Begehren, der Schuldner habe ihr Fr. 6000.-- gemäss dieser Vereinbarung zu zahlen, die Forderung von Fr. 9000.-- eingeklagt habe, für die sie dann im Januar 1955 den Arrest erwirkte. Die Klageschrift an das Bezirksgericht und die Eingabe, mit welcher die Gläubigerin in Abänderung von Klagebegehren 3 die Bezahlung von Fr. 9000.-- verlangte, wurden erst nach Bewilligung des Arrestes eingereicht. Diese prozessualen Schritte fallen daher bei Beurteilung der Frage, ob die Arrestforderung schon vor Bewilligung des Arrestes gerichtlich eingeklagt worden sei, von vorneherein ausser Betracht. Eine solche Klage war also zur Zeit der Bewilligung des Arrestes noch nicht eingeleitet. Die Gläubigerin hat es denn auch seinerzeit selber für nötig befunden, nach Zustellung der Arresturkunde Betreibung und hernach Klage einzuleiten.
BGE 81 III 153 S. 157
2. Die Betreibung Nr. 12374 ist unstreitig innert der Frist von Art. 278 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
|
1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
![](media/link.gif)
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
|
1 | Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
2 | Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.467 |
3 | ...468 |
![](media/link.gif)
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
|
1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
![](media/link.gif)
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
|
1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
![](media/link.gif)
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
|
1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
BGE 81 III 153 S. 158
nicht entsprochen werden konnte, weil das Gericht auf diese Klage von vornherein nicht eintreten durfte. Daraus ergibt sich, dass die formellen Mängel, die der am 3. Juni 1955 zurückgewiesenen Forderungsklage anhaften, nicht behebbar sind. Diese Klage muss somit im Sinne von Art. 278 Abs. 4
![](media/link.gif)
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
|
1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO490 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und der Arrest Nr. 3 des Betreibungsamtes St. Gallen als dahingefallen erklärt.