802 B. Entscheidungen der Schuldhetreihungs--

von ihrem Ehemann getrennt hat, hat sich Frau Fäh bezüglich
ihrer Forderung auf Alimentation auf die gleiche Stufe wie andere
Chirographargläubiger des Kridaren gestellt und es ist nicht einzusehen,
wieso ihr bezüglich der Möglichkeiten, diese Forderung zu exequieren,
vor den andern Gläubigern ein Privileg zuerkannt werden könnte.

Der Rekurs muss somit begründet erklärt und die vorinstanzliche Verfügung
aufgehoben werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der.Rekurs wird begründet erklärt und damit die vorinstanzliche Verfügung,
durch welche die Konkursmasse zur Leistung von Alimentationen an Ehefrau
und Tochter des Gemeinschuldners verhalten worden ist, aufgehoben.

128. Entscheid vom ll. Revember 1909 in Sachen Frischkuecht

Art. 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
SchKG: Konkurrenz der Einrede des mangelnden neuen Vermögens
mit der normalen Art des Rechtsverschlages (Bestreitnng der Forderung
selber oder ihrer Vollstreckbarkeit). Stellung der Voll-streckungsbehärden
gegenüber gerichtlichen Verfügungen, die in das Verfahren eingreifen.

A. In einer von den Erben des Johannes Schiess in Waldstatt als
Konkursverlustscheinsgläubiger gegen den Rekurrenten Fritz Frischknecht,
Gutsverwalter auf Schloss Girsberg, Gemeinde Guntalingen (Kanton
Zürich), eingeleiteten Betreibung hat das Betreibungsamt Schönengrund
dem Schuldner am 31. August 1909 einen Zahlungsbefehl Nr. 75 für 1862
Fr. 52 Cts. zugestellt. Der Rekurrent erhob Rechtsvorschlag mit der
Begründung, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen sei.

Hierauf gelangten die Gläubiger vor den Rechtsösfnungsrichter
(Konkursrichter des Hinterlandes), welcher ihnen mit Erkenntnis
vom 14. September 1909 die provisorische Rechtsöffnung erteilte.
Am 7. Oktober erfolgte sodann auf Begehren der Gläubiger dieund
Konkurskammer. N° 128. 803

Pfändung einer aus dem Anteil der Ehefran Frischknecht am Nachlass des
J. Müller in Schönengrund herrührenden, zu Gunsten der Gläubiger mit
Arrest belegten Summe im Betrag von 1862 Fr. 52 Ets.

B. Hierüber beschwerte sich Frischknecht bei der Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell A.-Rh., mit
dem Begehren um Aufhebung der Pfändung und Einsiellung der Betreibung
Nr. 75 für so lange, bis über die Frage, ob er zu neuem Vermögen gekommen
sei, gemäss Art. 265 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
SchKG und § 20 des kantonalen EG zum SchKG
gerichtlich entschieden worden sei.

Mit Entscheid vom 7. Oktober 1.909 hat die kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen: Die Einrede des
mangelnden neuen Vermögens sei zwar nicht vom Rechtsöffnungsrichter im
summarischen Verfahren, sondern vom ordentlichen Richter im beschleunigten
Verfahren zu erledigen. Der Rechtsöffnungsrichter habe deshalb eine auf
einen Konknrsverlustschein hin verlangte provisorische Rechtsöffnung unter
allen Umständen zu verweigern, sofern der Schuldner bestreite, seit seinem
Konkurs zu neuem Vermögen gekommen zu sein. Der vom Rechtsösfnungsrichter
in casn ohne weiteres gewährte Schutz des Rechtsöffnungsbegehrens bedeute
daher eine Missachtung von Art. 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
SchKG

Es sei jedoch nicht Sache der Aufsichtsbehörde, darüber zu entscheiden,
ob die Rechtsösfnung mit Recht erfolgt sei oder nicht. Diese Frage sei
in die ausschliessliche Kompetenz der Gerichtsbehörden gestellt. Da das
kantonale Recht eine Weiterziehung der Rechtsöffnungsentscheide nicht
kenne, so bleibe dem Schuldner solchenfalls nichts anderes übrig, als zur
Aberkennungsklage zu greifen oder vom Rechtsmittel des staatsrechtlichen
Rekurses Gebrauch zu machen. Da der Schuldner weder das eine noch das
andere getan habe, so sei der Rechtsöffnungsentscheid in Rechtskraft
erwachsen und die vom Betreibungsamt vorgenommene provisorische Pfändung
zu einer definitiven geworden.

C. Gegen diesen Entscheid hat Frischknecht unter Erneuerung seines
Begehrens rechtzeitig ans Bundesgericht rekurriert.

804 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1· Der Inhalt des Rechtsvorschlags erschöpft sich im allgemeinen in
der Bestreitung der in Betreibung liegenden Forderung selber oder
ihrer Vollstreckbarkeit (vergl. AS Sep.-Ausg. 3 Nr. 32 S. 159 *). Wird
jedoch die Betreibung auf Grund eines Konkursverlustscheins angehoben,
so kann der Rechtsvorschlag überdies die Bestreitung des Rechts, die
Verluftscheinsforderung neuerdings auf dem Betreibungsweg geltend zu
machen, gestützt darauf, dass der Schuldner nicht zu neuem Vermögen
gekommen sei, zum Gegenstand haben (Art. 265 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
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und 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
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SchKG).

Es besteht dann die Möglichkeit einer Konkurrenz beider Arten des
Rechtsvorschlages. Jst nun in einem konkreten Fall wirklich die Forderung
selber bezw. ihre Vollstreckbarkeit überhaupt vom Schuldner bestritten
worden und sein Rechtsvorschlag ferner damit substantiiert, er sei
nicht zu neuem Vermögen gekommen, so müssen beide Einreden je in einem
besondern Verfahren ihre Erledigung finden. Wie die Vorinstanz richtig
ausführt, gehört nur die Behandlung der ersten Einrede ins summarische
Verfahren (Rechtsöffnung), während über die Einrede des mangelnden neuen
Vermögens im beschleunigten Verfahren zu entscheiden ist, und es darf
die Betreibung erst nach erfolgter gerichtlicher Beseitigung beider
Einreden fortgesetzt werden.

Auch darin ist dem Vorentscheid beizupflichten, dass nach dem System des
Betreibungsgesetzes das beschleunigte Verfahren vor dem summarischen
durchgeführt werden sollte, da logischerweise, bevor die Zulässigkeit
der Fortsetzung der Betreibung untersucht wird, darüber zu entscheiden
ist, ob die Betreibung überhaupt rechtsgültig angehoben werden kann,
was laut Art.265 Abs.2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
SchKG eben nur der Fall ist, wenn feststeht,
dass der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist.

2. Dagegen geht es nicht an, hieraus mit der Vorinstanz den Schluss zu
ziehen, dass, wenn der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilt,
bevor über die Einrede des mangelnden neuen Vermögens entschieden worden
ist, die Betreibung ohne

* Ges. Ausg. 26 I Nr. 64 S. 347. (Anm. d. Red.j". Publ.)und
Konkurskammer. N° 1928. 805

weiteres fortgesetzt werden könne. Dass dieser Schluss unannehmbar
ist, geht schon daraus hervor, dass, wenn der Schuldner sich überhaupt
darauf beschränkt, das Vorhandensein neuen Vermögens zu bestreiten,
die Betreibung nicht angehoben, geschweige denn fortgesetzt werden
kann, bevor das Gericht über diese Einrede erkannt hat. Der Gläubiger,
welchem die provisorische Rechtsöfsnung erteilt worden ist, kann sich nun
unmöglich in einer bessern Lage befinden als derjenige, dem gegenüber der
Schuldner überhaupt nicht Rechtsvorschlag im gewöhnlichen Sinne erhoben
hat. Wenn letzterer nicht imstande ist, die Fortsetzung der Betreibung
zu erwirken, so kann es der Rechtsöffnungsgläubiger noch weit weniger.

3. Im Vorliegenden Fall hat man es übrigens gar nicht mit der
geschilderten Konkurrenz beider Arten des Rechtsvorschlages zu tun. Der
Rekurrent hat lediglich die Einrede des mangelnden neuen Vermögens auf
dem Weg des Rechtsvorschlags erhoben, m. a. W. seinen Rechtsvorschlag
ausschliesslich damit begründet, sohne die Forderung selber oder ihre
Vollstreckbarkeit als solche zu bestreiten.

Der Rechtsöffnungsrichter hätte daher auf das Begehren der Gläubiger
wegen Unzuständigkeit überhaupt nicht eintreten sollen. Daraus, dass er
ihnen die Rechtsöffnung dennoch zu Unrecht erteilt hat, folgt keineswegs,
dass die Gläubiger berechtigt waren, die Fortsetzung der Betreibung
zu erwirken, da ja ein auf dem Weg der Rechtsöffnung aufzuhebender
Rechtsvorschlag gar nicht voi-lag. Hier wären sie erst nach erfolgter
Beseitigung der vom Schuldner allein erhobenen Einrede des mangelnden
neuen Vermögens durch den zuständigen Richter im beschleunigten Verfahren
legitimiert gewesen. Mangels Durchführung eines solchen Verfahrens
besteht diese Einrede jetzt noch zu Recht und übt die ihr laut Gesetz
zukommende Wirkung (Ausschluss jeglicher Betreibungshandlung) nach wie
vor aus. Die trotzdem gegen den Schuldner prosequierte Betreibung muss
daher bis nach erfolgter richterlicher Entscheidung über die Frage des
Vorhandenseins neuen Vermögens eingestellt werden.

Demgegenüber kann die Tatsache, dass der Rechtsöffnungsrichter formell
durch die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung den Rechtsvorschlag
beseitigt hat, nicht ins Gewicht fallen.

A8 35 1 1909 53

806 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Die Aufsichtsbehörden haben von jeher für die Vollstreckungsbehörden das
Recht in Anspruch genommen, gerichtliche Verfügungen, die in das Verfahren
eingreifen, daraufhin zu prüfen, ob sie von einer kompetenten Stelle
ausgegangen seien und verneinendenfalls sie nicht zu beachten. Da nun in
casu der Konkursrcchter des Hinterlandes zur Entscheidung der Frage, ob
neues Vermogen vorliege, gar nicht zuständig war, so könnte sein Entscheid
selbst dann die Fortsetzung der Betreibung nicht ermöglichen, wenn In
demselben nicht ausdrücklich zugegeben wäre, dass er sich mit der Frage,
ob wirklich neues Vermögen vorliege oder nicht, nicht befassen könne.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt: ,

Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss unter Aufhebung des
Vorentscheides die Betreibung Nr. 75 bis nach erfolgter richterlicher
Entscheidung über die Frage, ob der Betriebene zu neuem Vermögen gekommen
sei, eingestellt.

' 129. Sentenza dell' 11 novembre 1909 nella causa Gamboni.

Art. 140 LEeF: Creditori aventi diritto alla comunicazione dell'elenco
oneri. Conseguenze della non comunicazwne.

1. In data 19 giugno 1909 l'attuale ricorrente si aggravava presso
l'Autorità inferiore di vigilanza in Locarno contro l'Ufficio di colà
e poscia presso l'Autorità superiore perchè nell'esecuzione contro
Costantino Bezzola ed eredi fu Antonio a lui come creditore non fu
comunicato l'elenco oneri per intero 10 giorni prima dell'incanto,
ma fu solo avvisato della deposizione presso l'Ufficio a 5 giorni
di distanza. Egli domandava l'annullazione dell'incanto indetto pel
16 giugno.

L'Autorità cantonalerespingeva il ricorso pei motivi seguenti:

Il ricorrente nella sua qualità di creditore pignorante l'eccedenza del
ricavo di un gruppo precedente poteva esigere la comunicazione dell'elenco
oneri solo nel-caso in cui in baseund Konkurskammer. N° 129. 807

alle stime sia presumibile l'esistenza di una eccedenza, e spettava
appunto al ricorrente portare codesta prova. Nel caso concreto egli
non portò nessuna prova in questo senso non solo, ma non contestò
l'affermazione contraria della decisione dell'Autorità inferiore.

Il fatto della comunicazione data dall'Ufficio al ricorrente, come atto
abbondanziale, non implica nessun riconoscimento formale e incontroverso
del diritto preteso.

2. Contro questa decisione Gerolamo Gamboni in data 28 settembre si
aggravava al Tribunale federale e adduceva ;

In forza dell'art. 140 LEeF l'Ufficio è tenuto a comunicare l'elenco
oneri integralmente 10 giorni prima della vendita; il creditore non
può essere obbligato a recarsi a prenderne visione presso l'Ufficio,
Specialmente quando abita a parecchie ore di distanza.

La dimostrazione dell'interesse del creditore alla comuni-ss cazione non
era necessaria nel caso concreto, essendo esso già stato riconosciuto
dall'Ufficio colla comunicazione fatta con assegnazione perentoria di
un termine per la contestazione.

Conchiudeva domandando fosse annullata la sentenza querelata ed ammesso il
ricorso, e quindi Siano dichiarati nulli l'incanto 16 luglio e glissaltri
atti successivi.

Consideranda in diritto :

Secondo l'art. 140 l'elenco oneri deve essere comunicato ai creditori
partecipanti al pignoramento, ed al loro numero appartengono non solo
i creditori pignoranti del primo gruppo, ma anche quelli dei gruppi
posteriori.

L'omessa notifica non è però causa di nullità degli atti posteriori
se non quando abbia avuto per effetto un pregiudizio per il creditore
partecipante che non l'ha ricevuta.

Nel fattispecie l'omissione della notifica non ha potuto cagionare al
ricorrente alcun danno, i beni pignorati e vendutinon rappresentando
che un valore di 1446 fr. ed i crediti del primo gruppo ascendendo a
4000 fr. circa.

Il ricorrente non ha neppure affermato che il valore reale fosse di
molto superiore alla stima. Egli non aveva adunque
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 35 I 802
Datum : 01. Januar 1908
Publiziert : 31. Dezember 1909
Quelle : Bundesgericht
Status : 35 I 802
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 802 B. Entscheidungen der Schuldhetreihungs-- von ihrem Ehemann getrennt hat, hat


Gesetzesregister
SchKG: 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • rechtsvorschlag • frage • beschleunigtes verfahren • vorinstanz • provisorische rechtsöffnung • rechtsmittel • summarisches verfahren • betreibungsamt • richterliche behörde • feststellung des neuen vermögens • kind • ehegatte • entscheid • appenzell innerrhoden • begründung des entscheids • konkursdividende • zahlungsbefehl • erwachsener • aberkennungsklage
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