BGE-81-II-413
Urteilskopf
81 II 413
64. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. September 1955 i. S. Traxel gegen Stalder.
Regeste (de):
- Berufung.
- 1. Streitwert (Art. 36
OG) bei Anfechtung eines Ehevertrags durch einen Erben (Erw. 1).
- 2. Können die Gegenbemerkungen der kantonalen Behörde (Art. 56
OG) tatsächliche Feststellungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2
OG enthalten? (Erw. 5 Abs. 2.)
- Eheliches Güterrecht.
- 1. Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zu einem während der Ehe abgeschlossenen Ehevertrag (Art. 181 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 181 - Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist.
- 2. Gütergemeinschaft. Ehevertragliche Zuweisung des ganzen Gesamtgutes an den überlebenden Ehegatten (Art. 226 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 226 - Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind.
Regeste (fr):
- Recours en réforme.
- 1. Valeur litigieuse (art. 36 OJ) en cas d'action tendant à l'annulation d'un contrat de mariage et intentée par un héritier (consid. 1).
- 2. Les observations de l'autorité cantonale (art. 56 OJ) peuvent-elles contenir des constatations de fait au sens de l'art. 63 al. 2 OJ? (consid. 5 al. 2.)
- Régime matrimonial.
- 1. Approbation par l'autorité tutélaire d'un contrat de mariage conclu pendant le mariage (art. 181 al. 2 CC). Compétence ratione loci (consid. 3 a). Effets d'une approbation donnée par une autorité incompétente ratione loci (consid. 3 b).
- 2. Communauté de biens. Contrat de mariage attribuant la totalité des biens communs à l'époux survivant (art. 226 al. 1 CC). A bus de droit? (consid. 4.)
Regesto (it):
- Ricorso per riforma.
- 1. Valore litigioso (art. 36
OG) dell'azione promossa da un erede per ottenere l'annullamento di una convenzione matrimoniale (consid. 1).
- 2. Le osservazioni dell'autorità cantonale (art. 56
OG) possono contenere degli accertamenti di fatto a'sensi dell'art. 63
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 226 - Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind.
- Regime matrimoniale.
- 1. Approvazione da parte dell'autorità tutoria di una convenzione matrimoniale stipulata durante il matrimonio (art. 181 cp. 2 CC). Competenza ratione loci (consid. 3 a). Effetti dell'approvazione data da un'autorità incompetente ratione loci (consid. 3 b).
- 2. Comunione di beni. Convenzione matrimoniale che attribuisce la totalità della sostanza comune al coniuge superstite (art. 226 cp. 1 CC). A buso di diritto? (consid. 4.)
Sachverhalt ab Seite 414
BGE 81 II 413 S. 414
A.- Am 26. Juni 1945 heiratete Franz Traxel, geb. 1885, von Altdorf, die um zehn Jahre jüngere Marie Theresia Signer. Die Eheleute Traxel-Signer hatten ihren Wohnsitz in Flüelen. Am 12. September 1947 schlossen sie vor einem urnerischen Notar einen Ehevertrag, mit dem sie sich dem Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gemäss Art. 215 ff

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 215 - 1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu. |
B.- Am 3. Mai 1948 starb Franz Traxel. Sein reiner Nachlass betrug gemäss Wehrsteuer- und Wehropferinventar rund Fr. 130'000.--. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Witwe und seinen Bruder Josef Traxel.
C.- Am 31. Juli 1951 leitete die Witwe des Erblassers, die sich inzwischen mit Emil Stalder verheiratet hatte, beim Landgericht Uri gegen Josef Traxel Klage ein, mit der sie u.a. die Feststellung verlangte, dass der Ehevertrag vom 12. September 1947 rechtsgültig verurkundet sei und dass gemäss diesem Vertrag das Gesamtgut dem überlebenden Ehegatten gehöre und die Erbfolge von Verwandten, insbesondere des Josef Traxel, ausgeschlossen sei. Am 24. Juni 1952 zog sie diese Klage zurück.
BGE 81 II 413 S. 415
D.- Am 5. November 1952 hob Josef Traxel gegen Frau Stalder-Signer verwitwete Traxel die vorliegende Klage an mit den Rechtsbegehren: "1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der am 12. September 1947 durch Franz Traxel mit der Beklagten als seiner Ehefrau abgeschlossene Ehevertrag nichtig sei. 2. Es sei demgemäss der Kläger als an der Hinterlassenschaft seines Bruders Franz Traxel erbberechtigt zu erklären. 3. Es sei die Hinterlassenschaft des genannten Franz Traxel richterlich festzustellen und zu teilen... Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, der Ehevertrag sei nichtig, weil er in der Voraussicht des nahen Todes des Erblassers und demgemäss nicht zur Regelung eines Rechtsverhältnisses unter Lebenden, sondern nur zwecks Umgehung des Pflichtteilsrechts des Klägers abgeschlossen und überdies nicht von der gemäss § 40 des urnerischen EG zum ZGB zuständigen Vormundschaftsbehörde der Heimatgemeinde Altdorf genehmigt worden sei. Ausserdem könne sich die Beklagte heute nicht mehr auf die Gültigkeit des Vertrages berufen, weil sie die hierauf bezügliche Feststellungsklage zurückgezogen habe, sodass res judicata vorliege. Am 4. März 1953 beschloss der Gemeinderat Altdorf auf Gesuch der Beklagten, den Ehevertrag vom 12. September 1947 nachträglich zu genehmigen. Der Regierungsrat des Kantons Uri trat auf die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss mangels Aktivlegitimation des Klägers nicht ein. Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde des Klägers gegen den regierungsrätlichen Entscheid am 14. Oktober 1953 ab. Am 24. November 1953 wies hierauf das Landgericht Uri die Klage vom 5. November 1952 ab. Das Obergericht Uri hat dieses Urteil am 13. Januar 1955 bestätigt.
E.- Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er erneuert damit seine Klagebegehren und beantragt eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beurteilung des
BGE 81 II 413 S. 416
Klagebegehrens 3. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. Die staatsrechtliche Beschwerde des Klägers gegen das obergerichtliche Urteil ist am 1. Juni 1955 abgewiesen worden.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Entgegen Art. 51 lit. a

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 215 - 1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: |
BGE 81 II 413 S. 417
Nutzniessung zugusten der Beklagten belastet wäre (Barwert der Nutzniessung der zur Zeit des Todes des Erblassers 53 Jahre alten Beklagten bei einem Zinsfuss von 3 1/2% gemäss PICCARD, Tabelle 17, Fr. 50'470.--; Wert der streitigen nuda proprietas des Klägers also Fr. 97'500.-- - Fr. 50'470.-- = Fr. 47 030.--).
2. Mit der Behauptung, dass der Streit über die Gültigkeit des Ehevertrags vom 12. September 1947 infolge des Rückzugs der von der heutigen Beklagten seinerzeit eingeleiteten Feststellungsklage (oben C) als abgeurteilte Sache zu betrachten sei, will der Kläger offenbar geltend machen, bei Beurteilung der vorliegenden Klage müsse als verbindlich festgestellt angesehen werden, dass der streitige Vertrag ungültig sei. Indem die Vorinstanz es ablehnte, aus dem erwähnten Klagerückzug diesen Schluss zu ziehen, hat sie keinen Satz des Bundesrechts verletzt. Es handelt sich hier um eine Frage des kantonalen Prozessrechts (vgl. Erw. 2 des Urteils der staatsrechtlichen Kammer vom 1. Juni 1955). In diesem Punkt ist daher auf die Berufung, mit der gemäss Art. 43

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: |
3. Es ist unbestritten, dass beim Abschluss des streitigen Ehevertrags die Vorschriften von Art. 181 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 181 - Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist. |
BGE 81 II 413 S. 418
ist jedoch mit der Vorinstanz als wirksam zu betrachten, sodass auf die nachträgliche Genehmigung durch die Behörden von Altdorf nichts ankommt. a) Art. 181

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 181 - Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 181 - Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. |
BGE 81 II 413 S. 419
gelten, nicht etwa bloss eine nur im interkantonalen Verhältnis massgebende Norm, wie sie in Art. 2

SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten: |
|
a | Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich: |
a1 | freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar, |
a2 | Amtsnotarin oder Amtsnotar, |
a3 | Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden, |
a4 | Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat; |
b | Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist; |
c | Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht; |
d | Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 78 - Die Auflösung erfolgt durch das Gericht auf Klage der zuständigen Behörde oder eines Beteiligten, wenn der Zweck des Vereins widerrechtlich oder unsittlich ist. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 396 - 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. |
BGE 81 II 413 S. 420
dass die Praxis annimt, für die Kinderschutzmassnahmen gemäss Art. 283

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 361 - 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 396 - 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern: |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern: |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. |
BGE 81 II 413 S. 421
derartige Beziehungen zur Armenfürsorge. Der gesetzgeberische Grund der in Art. 376 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde: |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt. |
BGE 81 II 413 S. 422
GULDENER a.a.O. S. 71 und die Praxis betr. die unzuständigen Orts errichteten Vormundschaften, Beistandschaften und Beiratschaften, BGE 55 II 325, BGE 58 I 290, BGE 61 II 15 und Urteil der II. Zivilabteilung als Staatsgerichtshof vom 28. September 1953 i.S. Zwyssig, Erw. 3 a.E.); dies um so eher, als § 40 EG den Grundsatz, dass für die im Kanton wohnenden Kantonsbürger der Gemeinderat der Heimatgemeinde als Vormundschaftsbehörde zuständig ist, nicht streng durchführt, sondern in Abs. 2 bestimmt, dass statt der Vormundschaftsbehörde der Heimatgemeinde diejenige der Wohngemeinde des Mündels angegangen oder vom Regierungsrat zur Ausübung der Vormundschaft angewiesen werden kann, wenn besondere Gründe es ausnahmsweise notwendig machen. Umgekehrt wird man auch einem Ehevertrag, der infolge eines Irrtums über die Tragweite von Art. 376 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt. |
4. In materieller Hinsicht zieht der Kläger angesichts der herrschenden Praxis mit Recht nicht in Zweifel, dass die "andere Teilung" des Gesamtgutes, welche die Ehegatten gemäss Art. 226 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 226 - Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind. |
BGE 81 II 413 S. 423
vorliegenden Falle einen Rechtsmissbrauch dar, weil sie in einem Zeitpunkt geschlossen worden sei, wo mit dem täglichen oder sogar stündlichen Ableben des Ehemanns habe gerechnet werden müssen. Er beruft sich auf das Urteil vom 11. Mai 1927 i.S. Apolloni, wo das Bundesgericht erklärt hat, es müsse als Rechtsmissbrauch erachtet werden, "wenn zwei Ehegatten - welche sich bisher nie veranlasst sahen, an eine vom gesetzlichen Güterstand abweichende vertragliche Regelung auch nur zu denken - in einem Zeitpunkte, wo die Auflösung der Gemeinschaft durch den Tod des einen Ehegatten offensichtlich unmittelbar bevorsteht und daher eine Regelung der ökonomischen Folgen des Gemeinschaftslebens gar nicht mehr in Frage kommt, einen andern Güterstand vereinbaren, nur um dadurch dem überlebenden Ehegatten auf Kosten der Pflichtteilserben des dem Tode nahen Kontrahenten mehr zuzuhalten, als das Gesetz auf dem normalen Wege der Verfügung von Todes wegen erlaubt" (BGE 53 II 99). Diese Rechtsprechung von Grund auf neu zu überprüfen, ist im vorliegenden Falle nicht notwendig. Der Kläger behauptet selber nicht, dass die Einrede des Rechtsmissbrauchs gegenüber ehevertraglichen Abmachungen der in Frage stehenden Art in noch weiterm Umfange zuzulassen sei, als es im eben zitierten Entscheide geschehen ist. In der Tat kann für die Anwendung von Art. 2 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
BGE 81 II 413 S. 424
der Vorinstanz und denjenigen des Landgerichts, dessen Erwägungen die Vorinstanz ausdrücklich bestätigt hat, nicht erfüllt. Franz Traxel war darnach zwar schon längere Zeit vor dem Abschluss des streitigen Vertrags (12. September 1947) schwer herzleidend. In der Zeit zwischen dem 20. August und 3. Oktober 1947 trat eine gewisse Krise ein, die zur Folge hatte, dass Traxel seinen Arzt nicht mehr in dessen Praxis in Altdorf aufsuchen konnte, sondern dass dieser zu ihm kommen musste. Bettlägerig war er aber nicht. Sein Zustand war, wie das Landgericht feststellt, "weit davon entfernt, dass stündlich sein Ableben erwartet worden wäre." Dr. Müller, dessen Zeugenaussage die kantonalen Gerichte als zuverlässig beurteilen, erklärte u.a.: "Im Sommer 1947 hätte man sagen können, dass bei Traxel noch eine Lebensdauer von einigen Jahren möglich sei. Am letzten Monat der Behandlung (d.h. im April 1948) hätte man dies nicht mehr sagen können, weil seine Lebensaussichten nicht mehr günstig waren." Wenn die Prognose sich erst im April 1948 verschlechterte, so kann die Krise vom Herbst 1947 nicht bedrohlich gewesen sein. Traxel überlebte denn auch den Abschluss des Ehevertrags immerhin um beinahe acht Monate, konsultierte seinen Arzt wieder in Altdorf und war bis kurz vor seinem Tode in seinem Betriebe tätig, welche Tatsachen die kantonalen Gerichte sehr wohl als Indizien für seinen Gesundheitszustand zur Zeit des Vertragsabschlusses in Betracht ziehen durften. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht sagen, beim Abschluss des streitigen Vertrags habe es sich für die Eheleute Traxel nicht mehr um eine Neuordnung der güterrechtlichen Verhältnisse unter Lebenden, sondern nur noch um die Regelung der Auseinandersetzung nach dem Tode des Ehemanns handeln können. Die Einrede des Rechtsmissbrauchs ist daher zu Recht verworfen worden. Die Umstände lagen im heute zu beurteilenden Falle wesentlich anders als im Falle Apolloni, wo zur Zeit des Vertragsabschlusses mit dem nahen Ende des schwer krank darniederliegenden Ehemanns
BGE 81 II 413 S. 425
gerechnet wurde und der Tod dann auch bereits neun Tage später eintrat.
5. Der Kläger wendet gegen die Gültigkeit des streitigen Ehevertrags schliesslich noch ein, Franz Traxel habe kurz vor seinem Tode ein Testament errichtet, mit dem er seine Ehefrau als Universalerbin eingesetzt habe. Das zeige, dass er sich über die Wirkungen des Ehevertrags nicht im klaren gewesen sei. Auf jeden Fall habe er mit diesem Testament die ehevertragliche Teilungsvorschrift hinsichtlich seines Nachlasses aufgehoben, wozu er berechtigt gewesen sei, weil die Bestimmung des Ehevertrags, dass eine hievon abweichende Anordnung nur durch gemeinsame Verfügung getroffen werden könne, gemäss Art. 20

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |


SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
BGE 81 II 413 S. 426
verschwundenen) Testament verhalte, braucht indes nicht näher abgeklärt zu werden. Auch wenn man nämlich davon ausgeht, dass Franz Traxel kurz vor seinem Tode noch ein Testament errichtete, mit dem er seiner Ehefrau seinen ganzen Nachlass zuwandte, so ergibt sich daraus nicht, dass er beim Abschluss des Ehevertrags über dessen Tragweite nicht im klaren gewesen sei. Freilich war ein solches Testament überflüssig, wenn er ausser dem gemäss Ehevertrag der überlebenden Ehefrau zufallenden Gesamtgut kein Vermögen besass. Dass er gleichwohl ein solches Testament errichtete, beweist aber höchstens, dass er sich bei diesem letzten Akt von der Bedeutung des früher abgeschlossenen Ehevertrags nicht mehr Rechenschaft gab. Ebensogut ist im übrigen möglich, dass er das Testament (nach dem Sprichwort: doppelt genäht hält besser) für den Fall errichtete, dass der Ehevertrag aus irgendeinem Grunde nicht gültig sein sollte. Den Hinfall der streitigen Klausel des Ehevertrags konnte dieser Akt schon deshalb nicht bewirken, weil sich eine ehevertragliche Abmachung über die güterrechtliche Auseinandersetzung keinesfalls durch eine letztwillige Verfügung, die sich nur auf das bei dieser Auseinandersetzung den Erben des verstorbenen Gatten zufallende Vermögen beziehen kann, abändern lässt.
6. Da der Ehevertrag nach alledem noch gültig ist und der Kläger selber nicht behauptet, dass der Erblasser nicht zum Gesamtgut gehörendes Vermögen besessen habe, sind seine Erbansprüche gegenstandslos.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das Urteil des Obergerichtes Uri vom 13. Januar 1955 wird bestätigt.