80 III 74
14. Entscheid vom 29. Juni 1954 i.S. Stoeker und Konsorten.
Regeste (de):
- Pfändung eines bestrittenen Erbanspruchs vom Betreibungsamt widerrufen wegen rechtskräftiger Abweisung der erbrechtlichen Klage des Schuldners. Leere Pfändungsurkunde (Art. 115 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149. 2 War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen. 3 Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.239 - a) weil der Erbanspruch gepfändet worden war? (Erw. 1);
- b) weil der Schuldner ihn als existent bezeichnete? (Erw. 2);
- c) wegen späterer Entdeckung neuer Pfändungsmöglichkeiten? (Erw. 3).
- Ergänzung einer Pfändung von Amtes wegen infolge der Teilnahme anderer Gläubiger (Art. 110 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist. 2 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung. 3 Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
Regeste (fr):
- Saisie d'une prétention d'ordre successoral. Saisie révoquée par l'office, parce que l'action successorale du débiteur avait été rejetée par un jugement passé en force de chose jugée. Procèsverbal de carence (art. 115 al. 1 LP). Ce procès-verbal doit-il être considéré comme nul en raison du fait:
- a) que la prétention successorale avait été saisie? (consid. 1);
- b) que le débiteur avait affirmé l'existence de cette prétention? (consid. 2);
- c) que l'on a découvert plus tard d'autres possibilités de saisie? (consid. 3).
- Complément de saisie exécuté d'office par suite de participations d'autres créanciers (art. 110 al. 1 LP); on ne peut compléter la saisie que pendant le délai de participation et immédiatement après l'expiration de ce délai (consid. 4).
Regesto (it):
- Pignoramento d'una pretesa d'ordine successorale revocato dall'ufficio perchè l'azione successorale del debitore era stata respinta da una sentenza cresciuta in giudicato. Verbale di carenza di beni (art. 115 cp. 1 LEF). Devesi ritenere nullo tale verbale per il fatto:
- a) che la pretesa successorale era stata pignorata? (consid. 1);
- b) che il debitore aveva affermato l'esistenza di tale pretesa? (consid. 2);
- c) che furono scoperte più tardi altre possibilità di pignoramento? (consid. 3).
- Complemento di pignoramento effettuato d'ufficio in seguito alla partecipazione d'altri creditori (art. 110 cp. 1 LEF): si può farlo soltanto entro il termine di partecipazione e immediatamente dopo la scadenza di questo (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 74
BGE 80 III 74 S. 74
A.- Das Betreibungsamt Aesch/Luzern pfändete am 1. Juni 1946 in den Betreibungen der Rekurrenten 1) und 2) gegen Frau Lang-Waller deren streitige Erbansprüche an den Nachlässen ihres Vaters Leonz Waller und ihres Bruders Leo Waller. Es sah von einer Schätzung dieser unsichern Ansprüche ab und bezeichnete die Pfändungsurkunde
BGE 80 III 74 S. 75
als provisorischen Verlustschein. Dem Rekurrenten 3), der gemäss Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist. |
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1 | Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist. |
2 | Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung. |
3 | Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird. |
B.- Als dann aber der Gemeinderat von Schongau die vom Betreibungsamt gewünschte Ernennung eines Erbenvertreters am 3. September 1946 ablehnte, weil die Schuldnerin infolge eines von ihr erfolglos gerichtlich angefochtenen Erbauskaufvertrages vom 25. März 1920 nicht an der väterlichen Erbschaft teilnehme, der Bruder Leo Waller aber kein Vermögen hinterlassen und an der väterlichen Erbschaft infolge Erbverzichtes ebenfalls nicht teilgenommen habe, ersetzte das Betreibungsamt die erwähnten Pfändungsurkunden am 6. September 1946 durch leere Pfändungsurkunden, weil die vordem gepfändeten Erbansprüche "laut Feststellung und Schreiben des Gemeinderates von Schongau vom 3. September 1946 nicht bestehen". Am 7. September 1946 gab das Amt der Schuldnerin von der Ausstellung dieser definitiven Verlustscheine und den darin enthaltenen Forderungsbeträgen Kenntnis.
C.- Diese Art des Betreibungsabschlusses blieb unangefochten bis nach Beendigung zweier vom Rekurrenten 1) gegen den Ehemann und einen Neffen der Schuldnerin angehobener Anfechtungsprozesse gemäss Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
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1 | Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499 |
2 | Zur Anfechtung sind berechtigt:500 |
1 | jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat; |
2 | die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger. |
3 | Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503 |
4 | Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504 |
BGE 80 III 74 S. 76
zur Ausstellung definitiver Verlustscheine führen dürfen. Die dieser Voraussetzungen ermangelnden Verlustscheine seien als nichtig zu betrachten.
D.- Gegen den die Beschwerde gutheissenden Entscheid der untern Aufsichtsbehörde haben die Gläubiger an die obere kantonale Aufsichtsbehörde und, von dieser durch Entscheid vom 13. Mai 1954 abgewiesen, an das Bundesgericht rekurriert.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Von der Regel, dass ein definitiver Verlustschein erst nach durchgeführter Verwertung, sofern diese eben nicht volle Deckung ergeben hat, ausgestellt werden darf (Art. 149
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290 |
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1 | Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290 |
1bis | Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.291 |
2 | Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte. |
3 | Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen. |
4 | Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten. |
5 | ...292 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149. |
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1 | War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149. |
2 | War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen. |
3 | Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.239 |
2. Zu prüfen bleibt, ob der Annahme des Betreibungsamtes, die streitigen Erbansprüche seien nicht existent, ihrerseits eine grobe, als Nichtigkeitsgrund zu betrachtende Gesetzesverletzung zugrunde lag. Nach Ansicht der Schuldnerin war das Betreibungsamt nicht befugt, die Nichtexistenz dieser Ansprüche festzustellen, da sie selbst deren
BGE 80 III 74 S. 77
rechtlichen Bestand behauptete. Sie beruft sich aufBGE 74 III 80. Allein, wenn in jenem Fall eine auch vom betriebenen Schuldner als nicht bestehend bezeichnete Forderung aus der Pfändung zu weisen war, ist damit die Stellungnahme des betriebenen Schuldners nicht als für das Betreibungsamt schlechthin massgebend erklärt worden. Vielmehr kann sich unzweifelhafte Nichtexistenz eines Rechtes auch dann ergeben, wenn der Schuldner an einer gegenteiligen Behauptung festhält. Gewiss sind in der Regel auch bestrittene Rechte zu pfänden, sofern sie nur übertragbar sind, und es genügen Zweifel an ihrem rechtlichen Bestande nicht, um die Pfändung und Verwertung auszuschliessen (BGE 54 III 42). Allein im vorliegenden Falle hielt das Betreibungsamt die Nichtexistenz der in Frage stehenden Erbansprüche für unzweifelhaft, und es durfte dies angesichts des behördlichen Berichtes tun, der auf die rechtskräftige Abweisung der Klage hinwies, womit die Schuldnerin den Erbauskauf angefochten hatte, und im übrigen einen Nachlass des Leo Waller verneinte.
3. Die diesen rechtlich einwandfreien Feststellungen entsprechenden leeren Pfändungsurkunden lassen sich nicht aus dem Grunde als nichtig anfechten, weil das Betreibungsamt bestimmte Tatsachen, die ihm damals nicht bekannt noch erkennbar waren, nicht berücksichtigt habe. Grundsätzlich kommt es bei der Beurteilung von Nichtigkeitsgründen auf den Sachverhalt an, den das Amt im Zeitpunkt der Verfügung kannte oder doch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen musste. Eine Ausnahme bilden nur Tatsachen, ohne deren Vorhandensein die Verfügung schlechterdings nicht gültig sein kann, wie etwa die Existenz des betriebenen Schuldners (vgl. im übrigen BGE 73 III 62, BGE 76 III 3, BGE 77 III 55, 58 und 76, BGE 79 III 10). Beim Fehlen einer solchen Voraussetzung ist jede Verfügung nichtig, unabhängig davon, ob der Mangel erkennbar war oder nicht. Hier liegt aber nichts derartiges vor. Die Betreibungen waren an sich gültig und wurden entsprechend den vom Amte pflichtgemäss vorgenommenen Erhebungen
BGE 80 III 74 S. 78
abgeschlossen. Dabei muss es um der Rechtssicherheit willen sein Bewenden haben, selbst wenn dem Betreibungsamt bei der Prüfung des Rechtsbestandes der Erbansprüche ein Rechtsirrtum unterlaufen sein sollte. Übrigens ist ohne Belang, was die Schuldnerin in dieser Hinsicht nun vorbringt, dass ihr nämlich vorbehalten bleibe, die Ungültigkeit des Erbauskaufes einredeweise geltend zu machen, nachdem ihre Klage bloss wegen Verjährung abgewiesen worden sei. Denn da der Verzichtende beim Erbgang ausser Betracht fällt (Art. 495 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 495 - 1 Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen. |
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1 | Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen. |
2 | Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht. |
3 | Wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290 |
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1 | Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290 |
1bis | Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.291 |
2 | Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte. |
3 | Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen. |
4 | Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten. |
5 | ...292 |
4. Endlich weist die Schuldnerin auf die ihr am 8. Juli 1946 angefallene mütterliche Erbschaft hin. Das Betreibungsamt habe spätestens am 23. August 1946 gewusst, dass sie (trotz dem auch diese Erbschaft betreffenden Auskauf vom 25. März 1920) darauf Anspruch erhebe, und dass daher vor Nachpfändung und Verwertung dieses Erbanteils kein Verlustschein ausgestellt werden dürfe. Allein zu ergänzenden Pfändungen von Amtes wegen hätte es nach Art. 110 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist. |
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1 | Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist. |
2 | Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung. |
3 | Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird. |
BGE 80 III 74 S. 79
Ausg. 7 S. 492; BLUMENSTEIN, Handbuch, 403 Bem. 13). Nachher war eine weitere Pfändung nur noch auf Begehren eines Gläubigers zulässig, wozu es nicht gekommen ist, wie denn auch jedem Gläubiger freistand, von einem solchen Begehren abzusehen. Freilich wäre unter Umständen nach Durchführung der Verwertung eine von Amtes wegen vorzunehmende Nachpfändung in Frage gekommen (Art. 145
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 145 - 1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden. |
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1 | Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden. |
2 | Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt. |
3 | Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar. |
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Die Rekurse werden gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Beschwerde der Schuldnerin abgewiesen.