Urteilskopf

80 III 74

14. Entscheid vom 29. Juni 1954 i.S. Stoeker und Konsorten.

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Sachverhalt ab Seite 74

BGE 80 III 74 S. 74

A.- Das Betreibungsamt Aesch/Luzern pfändete am 1. Juni 1946 in den Betreibungen der Rekurrenten 1) und 2) gegen Frau Lang-Waller deren streitige Erbansprüche an den Nachlässen ihres Vaters Leonz Waller und ihres Bruders Leo Waller. Es sah von einer Schätzung dieser unsichern Ansprüche ab und bezeichnete die Pfändungsurkunde
BGE 80 III 74 S. 75

als provisorischen Verlustschein. Dem Rekurrenten 3), der gemäss Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG an dieser Pfändung teilnahm, wurde am 25. Juni 1946 eine entsprechende Pfändungsurkunde ausgestellt, nachdem die erneute Einvernahme der Schuldnerin und ihres Ehemannes kein weiteres pfändbares Vermögen ergeben hatte.
B.- Als dann aber der Gemeinderat von Schongau die vom Betreibungsamt gewünschte Ernennung eines Erbenvertreters am 3. September 1946 ablehnte, weil die Schuldnerin infolge eines von ihr erfolglos gerichtlich angefochtenen Erbauskaufvertrages vom 25. März 1920 nicht an der väterlichen Erbschaft teilnehme, der Bruder Leo Waller aber kein Vermögen hinterlassen und an der väterlichen Erbschaft infolge Erbverzichtes ebenfalls nicht teilgenommen habe, ersetzte das Betreibungsamt die erwähnten Pfändungsurkunden am 6. September 1946 durch leere Pfändungsurkunden, weil die vordem gepfändeten Erbansprüche "laut Feststellung und Schreiben des Gemeinderates von Schongau vom 3. September 1946 nicht bestehen". Am 7. September 1946 gab das Amt der Schuldnerin von der Ausstellung dieser definitiven Verlustscheine und den darin enthaltenen Forderungsbeträgen Kenntnis.
C.- Diese Art des Betreibungsabschlusses blieb unangefochten bis nach Beendigung zweier vom Rekurrenten 1) gegen den Ehemann und einen Neffen der Schuldnerin angehobener Anfechtungsprozesse gemäss Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. SchKG, in denen er laut Urteilen des luzernischen Obergerichtes vom 11. Juli 1951 und 13. Januar 1954 obsiegte. Nun verlangte die Schuldnerin mit Beschwerde vom 19. Januar 1954 die Nichtigerklärung der Verlustscheine vom 6. September 1946 mit der Begründung, jene Betreibungen hätten nur nach Durchführung der Verwertung der am 1. Juni 1946 gepfändeten Erbansprüche mit Einschluss eines den Erben des Leo Waller erwachsenen Anspruchs aus Unfallversicherung, sowie des Anteils der Schuldnerin an der Erbschaft der am 8. Juli 1946 verstorbenen Mutter, allenfalls
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zur Ausstellung definitiver Verlustscheine führen dürfen. Die dieser Voraussetzungen ermangelnden Verlustscheine seien als nichtig zu betrachten.
D.- Gegen den die Beschwerde gutheissenden Entscheid der untern Aufsichtsbehörde haben die Gläubiger an die obere kantonale Aufsichtsbehörde und, von dieser durch Entscheid vom 13. Mai 1954 abgewiesen, an das Bundesgericht rekurriert.
Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Von der Regel, dass ein definitiver Verlustschein erst nach durchgeführter Verwertung, sofern diese eben nicht volle Deckung ergeben hat, ausgestellt werden darf (Art. 149
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.291
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...292
SchKG), ist der Fall einer völlig fruchtlosen Pfändung ausgenommen, die eine Verwertung gar nicht ermöglicht. In diesem Falle ist eine sog. leere Pfändungsurkunde auszustellen, die als definitiver Verlustschein gilt (Art. 115 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.239
SchKG). Auf einer solchen Feststellung beruhen die hier mehr als sieben Jahre später als nichtig angefochtenen, am 6. September 1946 in Gestalt leerer Pfändungsurkunden ausgestellten Verlustscheine. Von Nichtigkeit kann nun keineswegs schon deshalb die Rede sein, weil am 1. Juni 1946 streitige Erbansprüche der Schuldnerin gepfändet worden waren. Auf diese Pfändung durfte und musste das Betreibungsamt zurückkommen, wenn es später erfuhr, dass solche Ansprüche in Wirklichkeit nicht zu Recht bestanden. Denn damit erwies sich die vordem erfolgte Pfändung als irrig; sie war daher beim Fehlen anderer pfändbarer Gegenstände aufzuheben und die frühere durch eine leere Pfändungsurkunde zu ersetzen.
2. Zu prüfen bleibt, ob der Annahme des Betreibungsamtes, die streitigen Erbansprüche seien nicht existent, ihrerseits eine grobe, als Nichtigkeitsgrund zu betrachtende Gesetzesverletzung zugrunde lag. Nach Ansicht der Schuldnerin war das Betreibungsamt nicht befugt, die Nichtexistenz dieser Ansprüche festzustellen, da sie selbst deren
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rechtlichen Bestand behauptete. Sie beruft sich aufBGE 74 III 80. Allein, wenn in jenem Fall eine auch vom betriebenen Schuldner als nicht bestehend bezeichnete Forderung aus der Pfändung zu weisen war, ist damit die Stellungnahme des betriebenen Schuldners nicht als für das Betreibungsamt schlechthin massgebend erklärt worden. Vielmehr kann sich unzweifelhafte Nichtexistenz eines Rechtes auch dann ergeben, wenn der Schuldner an einer gegenteiligen Behauptung festhält. Gewiss sind in der Regel auch bestrittene Rechte zu pfänden, sofern sie nur übertragbar sind, und es genügen Zweifel an ihrem rechtlichen Bestande nicht, um die Pfändung und Verwertung auszuschliessen (BGE 54 III 42). Allein im vorliegenden Falle hielt das Betreibungsamt die Nichtexistenz der in Frage stehenden Erbansprüche für unzweifelhaft, und es durfte dies angesichts des behördlichen Berichtes tun, der auf die rechtskräftige Abweisung der Klage hinwies, womit die Schuldnerin den Erbauskauf angefochten hatte, und im übrigen einen Nachlass des Leo Waller verneinte.
3. Die diesen rechtlich einwandfreien Feststellungen entsprechenden leeren Pfändungsurkunden lassen sich nicht aus dem Grunde als nichtig anfechten, weil das Betreibungsamt bestimmte Tatsachen, die ihm damals nicht bekannt noch erkennbar waren, nicht berücksichtigt habe. Grundsätzlich kommt es bei der Beurteilung von Nichtigkeitsgründen auf den Sachverhalt an, den das Amt im Zeitpunkt der Verfügung kannte oder doch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen musste. Eine Ausnahme bilden nur Tatsachen, ohne deren Vorhandensein die Verfügung schlechterdings nicht gültig sein kann, wie etwa die Existenz des betriebenen Schuldners (vgl. im übrigen BGE 73 III 62, BGE 76 III 3, BGE 77 III 55, 58 und 76, BGE 79 III 10). Beim Fehlen einer solchen Voraussetzung ist jede Verfügung nichtig, unabhängig davon, ob der Mangel erkennbar war oder nicht. Hier liegt aber nichts derartiges vor. Die Betreibungen waren an sich gültig und wurden entsprechend den vom Amte pflichtgemäss vorgenommenen Erhebungen

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abgeschlossen. Dabei muss es um der Rechtssicherheit willen sein Bewenden haben, selbst wenn dem Betreibungsamt bei der Prüfung des Rechtsbestandes der Erbansprüche ein Rechtsirrtum unterlaufen sein sollte. Übrigens ist ohne Belang, was die Schuldnerin in dieser Hinsicht nun vorbringt, dass ihr nämlich vorbehalten bleibe, die Ungültigkeit des Erbauskaufes einredeweise geltend zu machen, nachdem ihre Klage bloss wegen Verjährung abgewiesen worden sei. Denn da der Verzichtende beim Erbgang ausser Betracht fällt (Art. 495 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 495 - 1 Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen.
1    Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen.
2    Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht.
3    Wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden.
ZGB), ist nicht zu finden, wie sich mittels einer Einrede ein Erbanspruch hätte durchsetzen lassen. Auch der später nach eifrigen Nachforschungen des Anwaltes der Schuldnerin entdeckte Versicherungsanspruch, der den Erben des Leo Waller erwachsen sein soll, rechtfertigt es nicht, die Verlustscheine vom 6. September 1946 nichtig zu erklären, gesetzt auch, er wäre pfändbar gewesen. Hiebei macht es keinen Unterschied aus, ob ein solcher Versicherungsanspruch zum Nachlasse zu rechnen sei oder auf selbständigem Rechtsgrund beruhe. Solche nachträglich entdeckte Pfändungsmöglichkeiten vermögen dem rechtskräftigen Abschluss einer Betreibung nichts anzuhaben, sondern können nur zur Pfändung in einer neuen Betreibung auf Grund des Verlustscheins, gegebenenfalls ohne neuen Zahlungsbefehl (Art. 149 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.291
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...292
SchKG), Anlass geben.
4. Endlich weist die Schuldnerin auf die ihr am 8. Juli 1946 angefallene mütterliche Erbschaft hin. Das Betreibungsamt habe spätestens am 23. August 1946 gewusst, dass sie (trotz dem auch diese Erbschaft betreffenden Auskauf vom 25. März 1920) darauf Anspruch erhebe, und dass daher vor Nachpfändung und Verwertung dieses Erbanteils kein Verlustschein ausgestellt werden dürfe. Allein zu ergänzenden Pfändungen von Amtes wegen hätte es nach Art. 110 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG nur während oder unmittelbar nach Ablauf der am 1. Juni 1946 in Gang gekommenen Anschlussfrist kommen dürfen (BGE 30 I 822/3 = Sep.-
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Ausg. 7 S. 492; BLUMENSTEIN, Handbuch, 403 Bem. 13). Nachher war eine weitere Pfändung nur noch auf Begehren eines Gläubigers zulässig, wozu es nicht gekommen ist, wie denn auch jedem Gläubiger freistand, von einem solchen Begehren abzusehen. Freilich wäre unter Umständen nach Durchführung der Verwertung eine von Amtes wegen vorzunehmende Nachpfändung in Frage gekommen (Art. 145
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 145 - 1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
1    Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
2    Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.
3    Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.
SchKG); doch fehlte es dazu hier an allen Voraussetzungen (wozu vgl. auch BGE 70 III 46). Natürlich war die Ausstellung der leeren Pfändungsurkunden vom 6. September 1946 kein neuer Vollzugsakt, bei dem die Schuldnerin wiederum hätte zugegen sein sollen. Vielmehr wurde damit nur die früher vorgenommene Pfändung als in Wirklichkeit fruchtlos widerrufen und die Betreibung dementsprechend abgeschlossen.
Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Die Rekurse werden gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Beschwerde der Schuldnerin abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 80 III 74
Datum : 29. Juni 1954
Publiziert : 31. Dezember 1954
Quelle : Bundesgericht
Status : 80 III 74
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Pfändung eines bestrittenen Erbanspruchs vom Betreibungsamt widerrufen wegen rechtskräftiger Abweisung der erbrechtlichen


Gesetzesregister
SchKG: 110 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
115 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.239
145 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 145 - 1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
1    Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
2    Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.
3    Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.
149 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.291
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...292
285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
ZGB: 495
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 495 - 1 Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen.
1    Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen.
2    Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht.
3    Wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden.
BGE Register
30-I-820 • 54-III-42 • 70-III-43 • 73-III-61 • 74-III-80 • 76-III-1 • 77-III-49 • 79-III-6 • 80-III-74
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • nichtigkeit • verlustschein • schuldner • weiler • von amtes wegen • frage • gemeinderat • erwachsener • sachverhalt • erbe • entscheid • kenntnis • neffe • erbverzichtsvertrag • erbverzicht • sorgfalt • begründung des entscheids • autonomie • beurteilung
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