S. 114 / Nr. 27 Strafgesetzbuch (d)

BGE 79 IV 114

27. Auszug aus dem Urteil des Bundesstrafgerichts vom 5. November 1953 i. S.
Bundesanwaltschaft gegen Roessler und Schnieper.

Regeste:
Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
Satz 2 StGB. Der Empfänger schuldet dem Staate den Wert der
Zuwendung nur, wenn er zur Zeit des Urteils Vermögen hat.
Art. 59 al. 1, 20 phrase CP. Celui qui a bénéficié de la prestation n'en doit
la valeur à l'Etat que s'il a de la fortune lors du jugement.
Art. 59 cp. 1 frase 2 CP. Il beneficiario della prestazione ne deve il
corrispettivo allo Stato soltanto se possiede della sostanza all'epoca della
sentenza.

Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu bestimmt waren, eine strafbare
Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, verfallen dem Staate. Sind sie nicht
mehr vorhanden, so schuldet der Empfänger dem Staate ihren Wert (Art. 59 Abs.
1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Die Verurteilung zu Wertersatz

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setzt jedoch voraus, dass der Empfänger der Zuwendung im Zeitpunkt des Urteils
noch imstande sei, den Wert zu ersetzen. Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB will lediglich um
der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen verhindern, dass der Täter im
Besitz von Vorteilen bleibe, die er durch seine strafbare Handlung erlangt hat
(vgl. BGE 71 IV 148, 72 IV 103, 74 IV 23). Hat er kein Vermögen mehr, um den
Ausgleich zu schaffen, so bleibt für die Anwendung dieses ethischen
Grundsatzes kein Raum. Das Bundesstrafgericht hat denn auch am 7. Februar 1950
i. S. Métry und am 9. November 1950 i. S. Renaud entschieden, dass die (im
Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene, aber sich aus seinem Sinn und Geist
ergebende) Pflicht des Täters zur Herausgabe von Vorteilen, die er sich
verschafft hat, ohne jemanden in gleichem Umfange zu schädigen, bloss dann
bestehe, wenn er im Zeitpunkt des Urteils noch Vermögen hat.
Die Angeklagten haben die Zuwendungen, die dazu bestimmt gewesen sind, ihre
strafbaren Handlungen zu veranlassen und zu belohnen, verbraucht, und ein
Gegenwert dafür ist nicht vorhanden. Es ist nicht dargetan, dass sie noch
irgendwelches Vermögen besitzen. Dem Bunde steht daher keine Ersatzforderung
zu.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 79 IV 114
Datum : 01. Januar 1953
Publiziert : 05. November 1953
Quelle : Bundesgericht
Status : 79 IV 114
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 59 Abs. 1 Satz 2 StGB. Der Empfänger schuldet dem Staate den Wert der Zuwendung nur, wenn er...


Gesetzesregister
StGB: 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BGE Register
71-IV-139 • 72-IV-101 • 74-IV-20 • 79-IV-114
Stichwortregister
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wert • strafbare handlung • bundesstrafgericht • wille • vorteil • belohnung • strafgesetzbuch • begünstigung • ersetzung • verurteilung