S. 27 / Nr. 6 Familienrecht (d)

BGE 79 II 27

6. Auszug aus dem Urteil der Il. Zivilabteilung vom 19. März 1953 i. S. Z.
gegen Sch. und Z.

Regeste:
Kindesanerkennung (Art. 303
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
1    Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
2    Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.
3    Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.
ZGB). Anfechtung durch den Anerkennenden wegen
Willensmangels (Axt. 23 ff. OR). Klagefrist und materielle Voraussetzungen der
Anfechtung.
Reconnaissance d'un enfant naturel (art. 303 CC). Action de l'auteur de la
reconnaissance tendant à faire prononcer l'annulation de la reconnaissance
pour cause de vices du consentement (art. 23 et suiv. CO). Délai pour
introduire action, conditions de l'annulation.
Riconoscimento d'un figlio naturale (art. 303 CC). Azione promossa da chi ha
fatto il riconoscimento per ottenere ch'esso sia annullato a motivo di vizi
del consenso (art. 23 e seg. CO). Termine per promuovere azione presupposti
dell'annullamento.


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Am 24. Juni 1949 anerkannte der ledige Z. das zwei Tage vorher von Frl. Sch.
geborene Kind vor dem Zivilstandsbeamten als das seine. Am 27. Februar 1950
leitete er gegen Mutter und Kind Klage ein auf Feststellung, dass die
Anerkennung wegen Irrtums ungültig sei. Die kantonalen Gerichte haben die
Klage abgewiesen. Das Bundesgericht weist die Berufung des Klägers ab.
Aus den Erwägungen:
1.- Die Beklagten behaupten, für die Klage, mit welcher die Anerkennung eines
ausserehelichen Kindes vom Anerkennenden selber wegen Willensmangels
angefochten wird, gelte wie für die Anfechtung der Anerkennung durch Dritte
(Art. 306
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
1    Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
2    Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.408
3    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.409
ZGB) und andere den Familienstand eines Kindes betreffende
Anfechtungsklagen (Art. 253
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 253
, 257 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 257 - 1 Ist ein Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit der Auflösung der Ehe durch Tod geboren und hat die Mutter inzwischen eine neue Ehe geschlossen, so gilt der zweite Ehemann als Vater.269
1    Ist ein Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit der Auflösung der Ehe durch Tod geboren und hat die Mutter inzwischen eine neue Ehe geschlossen, so gilt der zweite Ehemann als Vater.269
2    Wird diese Vermutung beseitigt, so gilt der erste Ehemann als Vater.
, 262
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 262 - 1 Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet.
1    Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet.
2    Diese Vermutung gilt auch, wenn das Kind vor dem 300. oder nach dem 180. Tag vor der Geburt gezeugt worden ist und der Beklagte der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat.
3    Die Vermutung fällt weg, wenn der Beklagte nachweist, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten.
ZGB) eine Verwirkungsfrist von
drei Monaten, und machen geltend, diese Frist sei vom Kläger nicht eingehalten
worden. Diesen Einwand hat die Vorinstanz mit Recht zurückgewiesen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgericht es ist Art. 306
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
1    Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
2    Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.408
3    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.409
ZGB auf die
Anfechtung einer Anerkennung durch den Anerkennenden selber nicht anwendbar,
sondern gelten dafür gemäss Art. 7
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
ZGB die Vorschriften des OR über die
Willensmängel (BGE 49 II 156 /157, 53 II 95 /96, 75 II 11, 13). Dabei kann es
sich freilich nur um eine analoge Anwendung handeln (vgl. die zit.
Entscheide). Während ein obligationenrechtlicher Vertrag beim Vorliegen eines
Willensmangels zunächst einseitig unverbindlich ist und von dem davon
Betroffenen durch eine einfache Ablehnungserklärung endgültig ausser Kraft
gesetzt werden kann (Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR; OSER-SCHÖNENBERGER N. 3, 9 und 14 zu Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.

OR; WAIBLINGER, Begriff und Ausübung der Anfechtungsrechte im Schweiz.
Privatrecht, 1928, S. 33, 39), ist eine Kindesanerkennung, die unter dem
Einfluss eines Willensmangels erklärt wurde, bis auf weiteres gültig und kann
nur auf Klage hin vom Richter ungültig erklärt werden. Aus der besondern

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Natur des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses ergeben sich auch
Besonderheiten hinsichtlich der Frage, auf welchen Sachverhalt der Irrtum oder
die Täuschung sich beziehen muss, um die Anfechtung zu rechtfertigen (vgl.
unten Erw. 2). Soweit jedoch eine Abweichung von den Art. 23 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
. OR, die die
Grundlage der Klage bilden, sich nicht gebieterisch aufdrängt, sind diese
Vorschriften anzuwenden. So verhält es sich mit Bezug auf die Frist, innert
welcher der Willensmangel geltend zu machen ist -Es ist zwar verständlich,
wenn für wünschbar gehalten wird, die Frist für die Anfechtungsklage des
Anerkennenden der Frist für die Anfechtung der Anerkennung durch Dritte
anzugleichen, um eine Privilegierung des Anerkennenden zu vermeiden und dafür
zu sorgen, dass die Abstammung möglichst bald endgültig feststehe. Es kann
aber nicht die Rede davon sein, dass die Anwendung der Jahresfrist von Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.

OR unerträgliche Folgen hätte, denen durch analoge Anwendung von Vorschriften
des ZGB abgeholfen werden müsste. Bezüglich der Frist für die Anfechtung wegen
Willensmangels Art. 306
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
1    Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
2    Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.408
3    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.409
ZGB analog anzuwenden, geht um so weniger an, als die
dort aufgestellte Bestimmung über den Ausgangspunkt der Klagefrist - «nachdem
sie (die Dritten) davon (von der Anerkennung) Kenntnis erhalten haben» - für
den Anerkennenden selber nicht passt (vgl. BGE 49 II 156). Ausserdem wäre die
Abkürzung der in Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR klar und deutlich festgesetzten Frist durch
Analogieschluss aus dem im übrigen auf die Anfechtung wegen Willensmangels
nicht anwendbaren Art. 306
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
1    Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
2    Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.408
3    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.409
ZGB mit dem Postulat einer leicht und sicher
erkennbaren Regelung unvereinbar, das besondere Beachtung verdient, wo es sich
um Verwirkungsfristen handelt. Für die Klage des Anerkennenden muss daher die
Frist von Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR gelten. (In diesem Sinne auch EGGER, 2. Aufl., N. 16 zu
Art. 303
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
1    Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
2    Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.
3    Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.
ZGB; ZIEGLER, Die Anerkennung ausserehelicher Kinder nach Schweiz.
Recht, 1908, S. 30; SCHELLER, Die Einreden des Beklagten im
Vaterschaftsprozess, 1929, S. 138; MEYER, Die

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Anerkennung ausserehelicher Kinder und die Zusprechung mit Standes folge,
1931, S. 39; COMMENT, Les actions du droit de famille non expressément
prévues, ZBJV 71 (1935) S. 545; die frühere zürch. Praxis, ZR 17 Nr. 184, und
die bernische Praxis, ZBJV 59 S. 445. Anderer Ansicht PETER, Das Problem der
rechtlichen Feststellung der Vaterschaft, 1923, S. 202/203; ZIMMERMANN, Die
Anerkennung des ausserehelichen Kindes und deren Anfechtung durch den
Anerkennenden, 1930, S. 129/130).
Die Frist von Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR ist im vorliegenden Falle unzweifelhaft eingehalten
worden.
2.- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes schliesst die Anerkennung
eines ausserehelichen Kindes den Verzicht auf die Einreden des Mehrverkehrs
und des unzüchtigen Lebenswandels in sich. Der Anerkennende nimmt regelmässig
die bestehende objektive Ungewissheit seiner Vaterschaft in Kauf, um den
Vaterschaftsprozess zu vermeiden. Die Anfechtung der Anerkennung wegen Irrtums
oder Täuschung kann sich demzufolge nicht darauf stützen, dass dem
Anerkennenden Umstände, welche seine Vaterschaft als ungewiss erscheinen
lassen, nicht oder nicht richtig bekannt waren, sondern nur darauf, dass er
Umstände nicht kannte, welche die Unmöglichkeit einer Zeugung des Kindes
dartun (BGE 49 II 157 /158, 53 II 95 /96; vgl. auch 70 II 197). Falsche
Vorstellungen über einen andern Punkt als die Vaterschaft sind von vornherein
unerheblich (BGE 75 II 11).
Der Kläger will diese Grundsätze nicht oder nur mit gewissen Einschränkungen
gelten lassen, doch sind seine Einwendungen nicht stichhaltig.
a) Der Kläger behauptet, das Bundesgericht habe sich im später wiederholt
bestätigten Entscheide BGE 49 II 154 ff. nicht darüber ausgesprochen, welche
Anforderungen an den Beweis der Unmöglichkeit der Vaterschaft zu stellen
seien; Unmöglichkeit habe damals einfach den Gegensatz zum Vorliegen blosser
Zweifel im Sinne von Art. 314 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB bedeutet; den Fall, dass die

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Vaterschaft mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne,
habe es noch nicht beurteilt; dieser Fall sei «weit eher unter einen Irrtum
über die Möglichkeit der Vaterschaft zu subsumieren als unter die Fälle eines
Sachverhalts, der zu blossen Zweifeln über die Vaterschaft Anlass gibt.» Der
Sinn der Rechtsprechung ist jedoch klar. Das Bundesgericht hat in BGE 53 II 96
/97 einen kantonalen Entscheid, der an den Beweis der Unmöglichkeit einen
strengen Massstab angelegt hatte, ausdrücklich gebilligt, weil die Anerkennung
dem Kinde nicht nur einen Anspruch gegen den Anerkennen den auf Erziehung und
Unterhalt, sondern auch dessen Namen und Heimatangehörigkeit verleihe und eine
Änderung dieser Folgen aus Gründen der Rechtssicherheit nach Möglichkeit
vermieden werden müsse (vgl. hiezu auch BGE 70 II 197). Diese Erwägungen
verbieten es, den Nachweis eines Irrtums über die Möglichkeit der Vaterschaft
so zu erleichtern, wie der Kläger es haben möchte.
b) Unbehelflich ist der Einwand des Klägers, die Anfechtung der
Kindesanerkennung dürfe nicht so strengen Anforderungen unterworfen werden,
wie sie gemäss Art. 254
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 254
ZGB für die Anfechtung der Ehelichkeit gelten, weil
die Anerkennung und deren Anfechtung am Stand des Kindes als eines unehelichen
nichts ändern und die erfolgreiche Anfechtung das Kind einfach wieder in die
Lage versetze, in der es sich vor der Anerkennung von Gesetzes wegen befunden
habe, wogegen es sich bei Art. 254
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 254
ZGB darum handle, einem von Gesetzes wegen
ehelichen Kinde die Ehelichkeit zu entziehen. Dieser Sachverhalt ist kein
Grund dafür, den Anerkennenden, der die Anerkennung wegen Irrtums an fechten
will, vom Nachweis der Unmöglichkeit seiner Vaterschaft zu entbinden. Die
Anerkennung verleiht dem unehelichen Kinde eine ähnliche Stellung, wie das
eheliche sie besitzt (Art. 325
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
, 461
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 461
ZGB), ausgenommen dass es nicht ohne
weiteres unter der elterlichen Gewalt des Vaters steht (Art. 325 Abs. 3). Der
Gesetzgeber wollte aus einleuchtenden Gründen sozialer und wirtschaftlicher

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Natur sowohl das aussereheliche wie das eheliche Kindesverhältnis schützen. Es
erscheint daher als richtig, dass derjenige, der ein Kind in der dafür
vorgeschriebenen Form anerkannt hat, sich von seiner Verpflichtung nur im
Falle eines offensichtlichen Irrtums über seine Vaterschaft, d. h. nur dann
befreien kann, wenn er angenommen hat, er sei der Vater oder könne es
wenigstens sein, während seine Vaterschaft in Wirklichkeit ausgeschlossen ist.
c) Dass die Interessen des Anerkennenden, auf die der Kläger besonderes
Gewicht legt, eine Erleichterung der Anfechtung durch ihn nicht zu
rechtfertigen vermögen, ergibt sich aus dem bereits Gesagten. Gewisse Härten,
die sich für den Anerkennenden ergeben können, müssen im Hinblick auf die
höhern Interessen, die eine strenge Praxis verlangen, in Kauf genommen werden
(BGE 49 II 158 /159).
Die Interessen der Familie des Anerkennenden, die der Kläger ins Feld führt,
werden hinlänglich durch die Vorschrift von Art. 306
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
1    Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
2    Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.408
3    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.409
ZGB gewahrt, wonach neben
der zuständigen Behörde des Heimatkantons des Vaters jeder Dritte, der ein
Interesse hat, die Anerkennung binnen drei Monaten mit dem Nachweis an fechten
kann, dass der Anerkennende nicht der Vater oder der Grossvater des Kindes,
oder dass die Anerkennung ausgeschlossen ist.
d) Aus Art. 305
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 305 - 1 Das urteilsfähige Kind unter elterlicher Sorge kann im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben.405
1    Das urteilsfähige Kind unter elterlicher Sorge kann im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben.405
2    Für Verpflichtungen des Kindes haftet sein Vermögen ohne Rücksicht auf die elterlichen Vermögensrechte.
und 306
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
1    Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
2    Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.408
3    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.409
ZGB lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht
ableiten, dass der Gesetzgeber «weitgehende Möglichkeiten schaffen wollte, den
frühern Zustand wieder herzustellen e, und dass darum auch an die Anfechtung
durch den Anerkennenden keine besonders strengen Anforderungen gestellt werden
dürfen. Abgesehen davon, dass das Gesetz auf jeden Fall die Anfechtung durch
Dritte (Art. 306) ebenfalls an strenge Voraussetzungen knüpft, bilden die in
Art. 305 und 306 der Mutter, dem Kind und Drittinteressenten eingeräumten
Einspruchs- bzw. Anfechtungsbefugnisse das Gegenstück dazu, dass die
Anerkennung einen einseitigen, keiner materiellen

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Vorprüfung durch eine Behörde unterliegenden Akt darstellt, der für die
Mutter, das Kind und Dritte (insbesondere die Heimatgemeinde und die
Verwandten des Anerkennenden) weittragende Folgen hat. Beim Anfechtungsrecht
des Anerkennen den selber handelt es sich um etwas ganz anderes. Schon
deswegen ist die Beweisführung des Klägers nicht schlüssig.
e) Fehl geht auch die Behauptung des Klägers, die Anfechtung der Anerkennung
dürfe dem Anerkennenden deshalb nicht besonders schwer gemacht werden, weil es
sich bei der Anerkennung um ein Geschenk an das Kind handle. Von einem
Geschenk kann auch dort nicht wohl die Rede sein, wo eine Vaterschaftsklage
auf Zusprechung mit Standes folge nicht in Frage gekommen wäre, sondern der
Anerkennende spricht die Anerkennung in der Regel aus, um eine sittliche
Pflicht zu erfüllen. Im übrigen würde sich, selbst wenn man es mit einer
Schenkung zu tun hätte, nichts daran ändern, dass im Hinblick auf die
besondere Natur der durch die Anerkennung begründeten Rechte der Anfechtung
durch den Anerkennenden enge Schranken gesetzt werden müssen.
f) Die vom Kläger hervorgehobene Tatsache, dass das ZGB eine Abweichung von
den allgemeinen Vorschriften des OR hier nicht ausdrücklich vorgesehen hat,
während es besondere Bestimmungen z. B. für die Anfechtung der Eheschliessung
und der Verfügungen von Todes wegen zufolge Willensmangels enthält (Art. 124
ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
., 469 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
und 519 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
ZGB), vermag keineswegs zu beweisen, dass für
die Anfechtung der Kindesanerkennung wegen Willensmangels die Bestimmungen des
OR ohne Einschränkung gelten. Die Möglichkeit, eine solche Anerkennung wegen
Willensmangels anzufechten, ist im Gegensatz zu den eben erwähnten andern
Fällen im ZGB nicht ausdrücklich vorgesehen, sondern auf Grund der
Verweisungsnorm von Art. 7
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
ZGB durch die Praxis eingeführt worden. Dass die
Vorschriften von Art. 23 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
. OR nur analog, unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des durch die

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Anerkennung geschaffenen Rechtsverhältnisses, angewendet werden können, steht
ausser Zweifel.
g) Der Kläger hält der herrschenden Praxis ferner entgegen, die Anerkennung
könne nach Art. 303 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
1    Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
2    Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.
3    Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.
auch durch Verfügung von Todes wegen erfolgen. In
diesem Falle richte sich die Anfechtung wegen Willensmangels nach Art. 469
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
ZGB
und sei folglich leicht möglich. Dem Anerkennenden selber dürfe sie nicht
schwerer gemacht werden als seinen Erben. Hierauf ist zu erwidern, dass dem
Anerkennenden im hier nicht gegebenen Falle der Anerkennung durch Verfügung
von Todes wegen wohl gestattet werden kann, die Anerkennung nach Massgabe der
allgemeinen Vorschriften über den Widerruf letztwilliger Verfügungen bzw. die
Aufhebung von Erbverträgen (Art. 509 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 509 - 1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.
1    Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.
2    Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.
., 513 f., 469 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
ZGB) rückgängig
zu machen, weil eine durch Verfügung von Todes wegen erfolgte Anerkennung zu
Lebzeiten des Anerkennenden noch nicht wirksam ist und ihre Aufhebung daher
für das Kind nicht die gleichen Folgen hat wie die Aufhebung einer durch
öffentliche Urkunde erklärten Anerkennung. Es lässt sich dagegen bezweifeln,
ob eine durch Verfügung von Todes wegen erfolgte Anerkennung, nachdem der
Anerkennende gestorben und die in Art. 128 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
ZStV vorgeschriebene
Mitteilung an die Zivilstandsämter gemacht worden ist, von den Erben unter den
gleichen Voraussetzungen wie eine rein erbrechtliche Verfügung wegen
Willensmangels angefochten werden kann. Selbst wenn es sich aber noch so
verhielte, wäre dies kein genügen der Grund dafür, im praktisch viel
wichtigeren Falle der Anerkennung durch öffentliche Urkunde, für den die
Vorschriften über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen keine Geltung
beanspruchen können, von den Grundsätzen abzuweichen, die für diesen Fall als
die richtigen erkannt worden sind.
h) Der Kläger macht schliesslich noch geltend, die Anerkennung habe dann nicht
den Charakter eines Vergleichs, bei dem der Anerkennende die Ungewissheit
seiner

Seite: 35
Vaterschaft in Kauf nehme, wenn sie nicht das Ergebnis einer rechtlichen
Auseinandersetzung bilde, sondern wie im vorliegenden Falle ganz aus freien
Stücken erfolgt sei; eine ausserhalb jeder rechtlichen Auseinandersetzung
ausgesprochene Anerkennung müsse leichter wegen Willensmangels angefochten
werden können als eine solche, durch die eine solche Auseinandersetzung
beendigt worden sei. Es kann sich allenfalls fragen, ob hieran soviel richtig
sei, dass unter Umständen einmal ausnahmsweise nicht angenommen werden darf,
der Anerkennende habe bei der Anerkennung das Risiko in Kauf genommen, dass
das Kind nicht das seine sei (vgl. zur entsprechenden Frage beim gewöhnlichen
Alimentenvertrag BGE 70 II 197 /198). Im vorliegenden Falle steht jedoch fest,
dass der Kläger mit dieser Möglichkeit gerechnet hat. Nach den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz hat er am Tage vor der Anerkennung gegenüber der
Hebamme N. über seine Vaterschaft Zweifel geäussert und - nicht etwa nur zum
Scherz - ausdrücklich bemerkt, «es könnte auch ein anderer im Spiel gewesen
sein.» Zu seiner Behauptung, die Mutter habe ihm nach seiner Unterhaltung mit
Frau N. geschworen, nur mit ihm Umgang gehabt zu haben, und er sei auf diese
Zusicherung hin zur Unterzeichnung auf die Gemeindekanzlei gegangen, erklärte
die Vorinstanz, es handle sich dabei um eine neue Sachdarstellung, die von den
Beklagten bestritten werde; ein Beweis dafür sei nicht erbracht worden und
wäre übrigens im Appellationsverfahren nicht mehr zuzulassen. Diese
Feststellungen sucht der Kläger in der Berufungsschrift vergeblich
anzufechten. Es ist zwar richtig, dass er schon vor erster Instanz behauptet
hatte, der Anerkennung sei ein solcher Schwur vorausgegangen. Dass die Mutter
diesen Schwur zwischen der Unterredung des Klägers mit Frau N. und der
Anerkennung getan habe und dadurch die gegenüber Frau N. geäusserten Zweifel
zerstreut worden seien, hatte er jedoch vor Bezirksgericht nach den
vorliegenden Akten nicht behauptet. Auf jeden Fall

Seite: 36
aber ist ein der Anerkennung vorausgegangener Schwur der Mutter, wie die
Vorinstanz feststellt, überhaupt nicht bewiesen. Was der Kläger gegen diese
Feststellung vorbringt, ist nichts anderes als eine gemäss Art. 55 lit. c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
OG
unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Anerkannte der
Kläger das Kind, obwohl er festgestelltermassen damit rechnete, dass ein
anderer Mann der Vater sein könnte, so ist ohne weiteres klar, dass er sich
nicht schon dann auf Irrtum berufen kann, wenn sich nachträglich ergibt, dass
tatsächlich auch jemand anders als Vater in Frage kommt, sondern nur dann,
wenn sich herausstellt, dass er selber nicht der Vater sein kann.
(Es folgen Ausführungen darüber, dass die Unmöglichkeit der Vaterschaft des
Klägers nicht dargetan sei.)
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 79 II 27
Date : 01. Januar 1953
Published : 19. März 1953
Source : Bundesgericht
Status : 79 II 27
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Kindesanerkennung (Art. 303 ZGB). Anfechtung durch den Anerkennenden wegen Willensmangels (Axt. 23...


Legislation register
OG: 55
OR: 23  31
ZGB: 7  124  253  254  257  262  303  305  306  314  325  461  469  509  519
ZStV: 128
BGE-register
49-II-154 • 53-II-95 • 70-II-195 • 75-II-6 • 79-II-27
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