S. 195 / Nr. 34 Familienrecht (d)

BGE 70 II 195

34. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Oktober 1944 i.S. Keller gegen
Zillig Ch. und S.


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Regeste:
Vaterschaft, Alimentationsvertrag. Anfechtung wegen Willensmangels nach
Entdeckung des von der Mutter in der kritischen Zeit gehabten Mehrverkehrs.
Die Grundlagen eines solchen Vertrages bestimmen sich nach den Umständen des
Vertragsschlusses. ZGB 303, 307 ff., OR 24 Ziff. 4.
Paternité. Convention alimentaire attaquée pour vice du consentement après
découverte de relations sexuelles de la mère avec plusieurs individus pendant
la période critique. Les éléments essentiels d'une pareille convention se
déterminent d'après les circonstances de sa conclusion. (Art. 303, 307 et sv.
CC; 24 ch. 4 CO.)
Paternità, convenzione alimentare impugnata per vizio della volontà dopo la
scoperta che la madre ha avuto relazioni sessuali con più uomini durante il
periodo critico. Gli elementi essenziali d'una siffatta convenzione si
determinano secondo le circostanze della sua conclusione (art. 303, 307 e seg.
CC; 24, cifra 4, CO).

A.­Der Kläger, welcher der ledigen Sophie Zillig am 14. Februar 1941
beigewohnt hatte, wurde am 16. Januar 1942 vom Vormundschaftsbeamten Ehrenbold
aufgesucht. Dieser erklärte ihm, Sophie Zillig bezeichne ihn als den Vater
ihres am 22. Oktober 1941 geborenen Knaben Charles, und nach ihren Angaben
müsse er der Schwängerer sein. Er legte ihm dar, was für Einreden er zu
beweisen hätte, um sich einer Vaterschaftsklage zu erwehren, und fragte ihn,
ob er etwa Dritte kenne, die mit der Mutter auch verkehrt hätten. Der Kläger
verneinte dies und unterzeichnete den ihm von Ehrenbold vorgelegten Vertrag,
wonach er sich als Vater des Charles Zillig bekannte und sich zur Zahlung von
Fr. 300.­an die Mutter und monatlicher Alimente von Fr. 45.­an das Kind bis zu
dessen vollendetem 18. Altersjahr verpflichtete.
B.­Am 28. Februar 1942 erklärte der Kläger den Vertrag, der inzwischen von der
Vormundschaftsbehörde namens des Kindes genehmigt worden war, als
unverbindlich. Er sei am 16. Januar überrumpelt und zum Vertragsabschlusse
genötigt worden. Seither habe er sich über die Rechtslage erkundigt. Er wolle
nun sein Recht ausüben,

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vor Eingehung einer Verpflichtung den Lebenswandel der Mutter um die Zeit der
Empfängnis abzuklären. Seine Nachforschungen ergaben dann, dass die Mutter in
der kritischen Zeit vom 26. Dezember 1940 bis zum 25. April 1941 noch mit
andern Männern verkehrt hatte. Die vorliegende, von den kantonalen Gerichten
abgewiesene, mit Berufung an das Bundesgericht aufrechterhaltene Klage geht
auf Ungültig- oder Unverbindlicherklärung des Vertrages vom 16. Januar 1942
(und Verpflichtung des Kindes zur Rückleistung der zufolge Betreibung
bezahlten Alimente, welches Begehren vor Bundesgericht nicht erneuert wird).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.­Angesichts des von der Vorinstanz festgestellten Mehrverkehrs der Mutter in
der kritischen Zeit müsste eine gegen den Kläger gerichtete Vaterschaftsklage
jedenfalls nach Art. 314 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
, allenfalls auch nach Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB abgewiesen
werden. Gegenüber der vertraglich eingegangenen Verpflichtung liegt jedoch dem
Kläger der Nachweis eines Ungültigkeits- oder Unverbindlichkeitsgrundes ob. In
Betracht fällt nach den festgestellten Tatsachen der Willensmangel einer
Täuschung oder eines Grundlagenirrtums.
2.­Die Vorinstanz verneint eine Täuschung, weil nach BGE 60 II 263 positiv
unwahre Angaben vorliegen müssten, hier aber nur behauptet worden sei, der
Kläger müsse der Schwängerer sein. Dies anzunehmen, könne die Mutter trotz des
Mehrverkehrs gute Gründe gehabt haben. Ihr guter Glaube wäre zweifelhaft, wenn
sie selbst den Beginn der Schwangerschaft bereits auf die Zeit um Neujahr 1941
verlegt hätte. Die dahingehende Aussage des Zeugen Thoma sei jedoch nicht
beweiskräftig. Zudem könnte es sich um eine unüberlegte Äusserung gehandelt
haben, wobei die Mutter nicht behaftet werden dürfte.­Es mag dahingestellt
bleiben, ob die Vorinstanz hiebei die Voraussetzungen einer absichtlichen
Täuschung nicht zu eng

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umschreibe, ob die Behauptung, der Kläger müsse der Schwängerer sein, nicht
nach Treu und Glauben auch die Bestreitung eines in die kritische Zeit
fallenden anderweitigen Geschlechtsverkehrs enthalte, und ob nicht, abgesehen
von den Aussagen Thomas, böser Glaube der Mutter aus den von ihr am 1. Juni
1941 zu Protokoll gegebenen Erklärungen zur Schwangerschaftsanzeige
hervorgehe, wo sie allerdings den Schwängerer als Otto Keller benannte, aber
als Zeit des Geschlechtsverkehrs den Monat Dezember 1940 angab. Wie dem auch
sei, ist die Klage jedenfalls wegen Irrtums über wesentliche Grundlagen der
vom Kläger eingegangenen Verpflichtungen zu schützen.
3. ­ Der Alimentationsvertrag stützt sich allerdings in erster Linie auf die
Tatsache, dass der Kläger der Mutter (einmal) in der kritischen Zeit
beigewohnt hat. Der Beklagtschaft ist zuzugeben, dass solche Verpflichtungen
bisweilen auch dann eingegangen werden, wenn mit anderweitigem
Geschlechtsverkehr der Mutter in der kritischen Zeit zu rechnen ist, jedoch
der sich Verpflichtende eben jeder Auseinandersetzung, speziell vor Gericht,
ausweichen will. Daher ist dem Alimentationsvertrage schon Vergleichscharakter
zugeschrieben worden (BGE 49 II 7), ähnlich wie der förmlichen
Kindesanerkennung nach Art. 303
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
1    Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
2    Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.
3    Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.
ZGB, an deren Anfechtung indessen noch aus
andern Gründen strenge Anforderungen zu stellen sind: einmal sollen die
besondern Folgen einer derartigen Anerkennung (Familienname,
Heimatangehörigkeit) nur ausserordentlicherweise wieder in Frage gestellt
werden, und sodann ist ja auch die vorgeschriebene Form der Kindesanerkennung
geeignet, den Anerkennenden vor unüberlegtem Handeln zu schützen (BGE 49 II
154
, 53 II 95; vgl. dazu § 1718 des deutschen BGB). Bei dem
privatschriftlichen Alimentationsvertrage mit blossen Vermögensansprüchen
verhält es sich anders. Und was die rechtliche Natur und Grundlage solcher
Verträge betrifft, so zeigt gerade der vorliegende Fall, dass es unrichtig
wäre, ein- für allemal einen Vergleich im erwähnten Sinne

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anzunehmen. Die Vorinstanz meint, der Kläger habe mit anderweitigen intimen
Beziehungen der Mutter rechnen müssen, da sie sich ihm selbst schon nach
flüchtiger Bekanntschaft hingegeben hatte. Massgebend sind jedoch die
Voraussetzungen, von denen der Kläger elf Monate später ausgehen durfte, als
ihm der Vormundschaftsbeamte den Abschluss eines Alimentationsvertrages
vorschlug. Es fehlte beim Kläger jede Veranlassung, ohne eigene
Nachforschungen einen solchen Vertrag zu schliessen, nur um die Angelegenheit
möglichst still zu erledigen, wie etwa bei einem fehlbar gewordenen Ehemann.
Dieser sofortige Vertragsschluss war ihm nur zuzumuten, wenn der mit ihm
verhandelnde Beamte sich auf eine ernsthafte Untersuchung der Sachlage stützen
konnte, nach deren Ergebnis keine Anhaltspunkte für Einredetatsachen nach Art.
314 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
oder Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB vorlagen. In Wirklichkeit deuteten aber bereits
die Angaben der Mutter über die Zeit der Schwängerung, wie sie im
Schwangerschaftsprotokoll vom 1. Juni 1941 enthalten sind, auf Mehrverkehr
hin, und darüber hinaus war Ehrenbold über solchen Verkehr der Mutter
orientiert, der mindestens möglicherweise in die kritische Zeit fiel und den
er dem Kläger verschwieg. Er wusste, dass der Kläger von der
Aussichtslosigkeit, sich einer Vaterschaftsklage zu widersetzen, ausging. Hat
der Kläger doch die von Ehrenbold gestellte Frage, ob er Dritte kenne, die mit
der Mutter verkehrt hätten, ausdrücklich verneint. Wohl um diesem Umstande
Rechnung zu tragen, erklärte er dem Kläger, der Vertrag könne angefochten
werden, wenn sich ein Irrtum ergeben sollte. Jedenfalls genügte die
Erkennbarkeit, um die Anfechtung wegen Grundlagenirrtums zu rechtfertigen. Sie
stellt das objektive Moment des Grundlagenirrtums dar, das nach Lehre und
Rechtsprechung zum OR vorliegen muss (BGE 53 II 35, 127, 143; GUHL, OR § 16,
III). Es steht nichts entgegen, den auf Verkehrsgeschäfte zugeschnittenen Art.
24 Ziff. 4 auf andere Verträge, wie den vorliegenden, analog anzuwenden,

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in der Weise, dass statt auf Treu und Glauben «im Geschäftsverkehr» auf die
besondern Umstände des Vertragsschlusses abgestellt wird. Das führt wie
dargetan zur Gutheissung der vorliegenden Klage. Gründe der Rechtssicherheit,
wie sie bei Anfechtung einer förmlichen Kindesanerkennung mit Standesfolge zu
besonderer Strenge mahnen, sind beim blossen Alimentationsvertrage nicht
gegeben. Auch bedeutet es keine ungebührliche Benachteiligung von Mutter und
Kind, dass die Einreden aus Art. 314 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
und Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB, mit dem sich
darauf beziehenden Willensmangel, erst nachträglich zur Beurteilung gelangen.
Dieser Umstand erschwert vielmehr die Rechtsverfolgung des nach Art. 314 Abs.
1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB als Vater zu vermutenden Klägers, der ausserdem den Willensmangel
nachzuweisen hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Luzern vom 20. Juni 1944 aufgehoben und die Klage geschützt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 70 II 195
Datum : 01. Januar 1943
Publiziert : 12. Oktober 1944
Quelle : Bundesgericht
Status : 70 II 195
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Vaterschaft, Alimentationsvertrag. Anfechtung wegen Willensmangels nach Entdeckung des von der...


Gesetzesregister
ZGB: 303 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
1    Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
2    Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.
3    Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.
314 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
BGE Register
49-II-154 • 49-II-4 • 53-II-35 • 53-II-95 • 60-II-261 • 70-II-195
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mutter • willensmangel • vorinstanz • bundesgericht • vater • vaterschaftsklage • geschlechtsverkehr • grundlagenirrtum • monat • vertragsabschluss • treu und glauben • frage • irrtum • guter glaube • angabe • voraussetzung • dauer • anschreibung • falsche angabe • abklärung
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