S. 212 / Nr. 36 Motorfahrzeugverkehr (d)

BGE 79 II 212

36. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. März 1953 i. S. Thalheim gegen Isler.

Regeste:
Art. 47 MFV, 25 Abs. 1 und 39 MFG.
Zusammenstoss zwischen einem von der rechten auf die linke Strassenseite
abbiegenden und einem gleichzeitig, aber mit übersetzter Geschwindigkeit
entgegenkommenden Fahrzeug. Grundsätzliches zum Vortrittsrecht.
Verschuldensbemessung. Bestimmung der Schadenersatzpflicht.
Art. 47 RA, 25 al. 1 et 39 LA.
Collision entre un véhicule se déplaçant de la droite vers la gauche de la
route et un autre venant au même instant en sens inverse

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à une vitesse exagérée. Considérations de principe sur le droit de priorité.
Appréciation des fautes. Fixation de l'indemnité.
Art. 47 RLA, 25 cp. 1 e 39 LA.
Scontro tra un veicolo che si sposta da destra a sinistra della strada e un
altro che viene simultaneamente in senso inverso ad una velocità eccessiva.
Considerazioni di principio sul diritto di precedenza. Valutazione delle
colpe. Determinazione del. l'indennizzo.

A. - Am 3. Dezember 1949, um 18 Uhr, fuhr Alfred Isler mit seinem Personenauto
in Zürich vom Escher-WyssPlatz kommend durch die Hardturmstrasse
stadtauswärts. Er beabsichtigte, bei der für ihn am linken Strassenrand
gelegenen Hardturmgarage Benzin zu tanken, gab das entsprechende Zeichen und
schwenkte nach links ab. Aus der Gegenrichtung nahte das in jenem Augenblick
noch 170 m entfernte Personenauto des Friedrich Thalheim mit einer
Geschwindigkeit von ca. 60 km/Std. Isler überquerte in einem langgezogenen
Bogen die 12,10 m breite Strasse. Unmittelbar bevor er die Rampe zum
linksseitigen Trottoir erreichte, stiess das Auto Thalheims von rechts gegen
die Mitte seines Wagens. Die beiden Lenker erlitten Verletzungen. Ausserdem
entstand beträchtlicher Sachschaden. Isler wurde der fahrlässigen
Körperverletzung angeklagt. Das Strafverfahren endete mit einem Freispruch.
B. - Im Dezember 1951 belangte Thalheim die Erbin des mittlerweile (nicht
wegen des Unfalles) verstorbenen Isler, Maria Elsa Isler, auf Bezahlung einer
Schadenersatzsumme von Fr. 16,667.30 nebst 5 % Zins seit 3. Dezember 1949. Die
Gerichte des Kantons Zürich, das Obergericht mit Urteil vom 14. November 1952,
wiesen die Klage ab.
C. - Der Kläger legte Berufung an das Bundesgericht ein. Er beantragt
Gutheissung der Klage. Die Beklagte schliesst auf Bestätigung des
angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung;
1.- Ausgehend vom dargelegten Sachverhalt hat die Vorinstanz gefunden: Der
Kläger sei mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren und habe zudem nicht die
erforderliche

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Aufmerksamkeit gezeigt. Sein Verhalten sei grobfahrlässig und für den
Zusammenstoss mit Isler kausal gewesen. Daran vermöge nichts zu ändern, dass
ihm das Vortrittsrecht zustand. Dieses entbinde nicht von der Pflicht, in
einer sichtbar gefährlichen Situation das Mögliche und Zumutbare zur Verhütung
eines Unfalles zu tun. Anderseits treffe Isler kein Verschulden. Obwohl er
nicht imstande gewesen sei, die Geschwindigkeit des herankommende Wagens zu
erkennen, habe er sie als im Rahmen des Zulässigen bleibend voraussetzen und
überdies erwarten dürfen, dass sein Fahrzeug auf der geraden Strecke vom
anderen Führer rechtzeitig bemerkt werde.
2.- Laut Art. 47 MFV hat, wer nach links abbiegen will, einem gleichzeitig
entgegenkommenden Fahrzeug den Vortritt zu lassen. Gleichzeitigkeit ist nach
der Praxis immer dann gegeben, wenn der Vortrittsberechtigte seine Fahrt nicht
ungestört fortsetzen könnte, ohne mit dem abschwenkenden Fahrzeug zu
kollidieren. Und zwar ist dabei mit der vom Berechtigten tatsächlich
eingehaltenen Geschwindigkeit zu rechnen, nicht mit jener, welche die
Strassen- und Verkehrsverhältnisse höchstens gestatten würden. Übersetzte
Geschwindigkeit hebt das Vortrittsrecht nicht auf, sondern ist anderweitig zu
berücksichtigen (vgl. BGE 62 I 195, 66 I 320, 77 IV 219 f, sowie die
unveröffentlichten Urteile des Kassationshofes vom 21. Juni 1938 i. S. Bürli
c. Schlumpf und der I. Zivilabteilung vom 12. September 1952 i. S. Locher c.
Basler Lebensversicherungsgesellschaft). Es ist also unrichtig, dass die
Vorinstanz Isler zugute hält, er habe vermuten dürfen, die Geschwindigkeit des
Klägers liege innerhalb der Grenzen des Erlaubten.
Eine andere Frage ist, ob die Verletzung des Vortrittsrechts auf einer
entschuldbaren Blicktäuschung beruhe. Beide Vorinstanzen bejahen das. Indessen
ist auch diese Auffassung irrig. Es ist allgemein bekannt, dass nach Einbruch
der Dunkelheit, und zumal wenn noch regnerisches Wetter herrscht, eine
einigermassen verlässliche

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Schätzung der Entfernung und Geschwindigkeit eines entgegenkommenden Fahrzeuge
unmöglich ist, sogar bei guter künstlicher Beleuchtung, wie die Oberexpertise
eigens hervorhebt. Auf unbestimmte Eindrücke, die er bestenfalls gewinnen
konnte, durfte Isler nicht abstellen. Die ihn begünstigende Würdigung der
Vorinstanz ist vollends unverständlich wenn man bedenkt, dass der Kläger die
objektiv noch als angängig bewertete Geschwindigkeit von 50 km/Std. nur um 10
km/Std. überschritt. Der Unterschied ist, auf einen Abstand von 170 m zwischen
frontal sich nähernden Fahrzeugen, selbst am hellichten Tage nicht
wahrnehmbar, geschweige denn in Nacht und Regen. Mag die Annahme zutreffen,
dass bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/Std. durch den Kläger der
Unfall sich nicht ereignet hätte, so wäre es für Isler jedenfalls ein
glückhaftes Entrinnen gewesen. Darauf lässt es der verantwortungsbewusste
Automobilist nicht ankommen. Vielmehr hätte die Ungewissheit über den offenen
Zwischenraum und die verfügbare Zeit Isler dazu bewegen müssen, das Einbiegen
in die linke Strassenseite bis nach der Durchfahrt des Klägers aufzuschieben.
Sein abweichendes Verhalten entbehrt jeder entlastenden Rechtfertigung.
Das Bezirksgericht verkehrt den Ablauf der Geschehnisse in sein Gegenteil,
wenn es erklärt, der Kläger habe den Vortritt erzwingen wollen. Isler war es,
der das versuchte, trotzdem die Berechtigung nicht ihm zustand. Zuzugeben ist,
dass das Linksabschwenken auf stark befahrener Strasse, wo Fahrzeugkette mit
Fahrzeugkette kreuzt, zum fast unlösbaren Problem werden kann, sofern nicht
ein Berechtigter gelegentlich auf seinen Vortritt verzichtet. Das Gesetz
verpflichtet ihn freilich nicht dazu. Aber Anstand und Rücksichtnahme legen es
nahe. In solchen Verhältnissen würden das Abbiegen nach links auf knappe
Entfernung vom nächsten Fahrzeug und die Zumutung an dessen Führer, sich
anzupassen, vielleicht zu billigen sein. Allein derartige Überlegungen sind

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vorliegend gegenstandslos. Nichts in den Akten deutet darauf hin, dass die
Hardturmstrasse zur Zeit des Unfalles unter grossem Verkehr stand. Wohl aber
blieb die Behauptung des Klägers unwidersprochen, dass von vorne einzig er auf
Isler zufuhr, dieser hinter sich auch bloss einen wagen hatte und kein Tram in
der Nähe war, das zur Hast genötigt hätte.
3.- Zu erörtern bleibt, ob der Kläger mitschuldig sei. Grundsätzlich ist in
diesem Punkte eine zurückhaltende Beurteilung am Platz. Der Rechtsvortritt
zählt zu den elementaren Verkehrsregeln. Er würde durch übertriebene
Anforderungen an den Berechtigten unweigeilich entwertet, während doch die
tägliche Erfahrung gebietet, ihm bei Widerhandlung durch strenge Betonung der
hieraus fliessenden Verantwortlichkeiten die unerlässliche Nachachtung zu
sichern.
Durch die Vorinstanzen ist verbindlich festgestellt, dass der Kläger mit zu
hoher Geschwindigkeit fuhr. Ein daheriges Verschulden ist aber, wie schon aus
dein Vorstehenden erhellt, gegenüber demjenigen Islers als gering
anzuschlagen. Schwerer wiegen würde die im obergerichtlichen Entscheid
bemängelte Unaufmerksamkeit, welche den Kläger daran gehindert habe, innert
nützlicher Frist dem (falschen) Manöver Islers zu begegnen. Es ist klar und
wurde in der Rechtsprechung immer wieder bestätigt, dass der Vortritt nicht
schlecht weg durchgesetzt werden darf, sondern dort, wo er missachtet wird,
der Berechtigte seinerseits alles vorkehren muss, was zur Abwendung der von
einem anderen geschaffenen Gefahr geeignet und zumutbar ist (vgl. BGE 66 I 118
f, 68 II 127, 71 IV 100, 771 V 221, die Urteile der I. Zivilabteilung vom 23.
Oktober 1951 i. S. Zeller c. Handschin und vom 7. Oktober 1952 i. S.
Baggenstoss c. Waadtländische Versicherung auf Gegenseitigkeit). Die
kantonalen Gerichte werfen dem Kläger vor, dass er seine Geschwindigkeit nicht
mässigte, als er beim Passieren der Förrlibuckstrasse ungefähr 60 m vor der
Unfallstelle sah, wie Isler seinen Wagen zur

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Strassenmitte lenkte denn auf Grund dieser Beobachtung sei zu erwarten
gewesen, Isler werde die Strasse überqueren um zur Tankstelle zu gelangen.
Hiezu macht der Kläger geltend, er habe geglaubt, Isler werde zunächst
lediglich die Strassenmitte einhalten. Der Einwand hat vieles für sich. Wer
eine so breite Strasse wie die Hardturmstrasse zu queren gedenkt, wird auch
bei vorhandener Absicht, ein entgegenkommendes Fahrzeug kreuzen zu lassen,
vorerst zur Strassenmitte abbiegen, um den hinter ihm folgenden Fahrzeugen das
Überholen rechts zu ermöglichen, wozu solches Abschwenken nach links mit
herausgestelltem Richtungsanzeiger berechtigt. Wenn daher Isler seinen Wagen
langsam und in weiter Kurve auf die Mitte der Fahrbahn steuerte, so brauchte
das nicht notwendig die Meinung zu erwecken, er wolle die Bewegung noch vor
dem herankommenden Automobil des Klägers über die linke Strassenhälfte
fortsetzen. Immerhin bestand auch keine Gewähr dafür, dass er es unterlassen
werde. Es war dunkel und regnerisch. Der Kläger hätte sich sagen müssen, dass
unter den obwaltenden Umständen ein Irrtum in der Abschätzung der Entfernung
nicht ausgeschlossen sei. Dann war für ihn eine Verminderung der eigenen
Geschwindigkeit unumgänglich, wie denn überhaupt bei schlechter Sicht und
glitschiger Strasse irgendeine auftauchende Gefahren quelle zur Anpassung der
Fahrweise drängt. Ein Fehler war es auch, dass der Kläger nicht wenigstens in
dem Moment, als Isler über die Strassenmitte hinausfuhr, richtig gebremst hat,
wodurch der Zusammenprall allerdings nicht vermieden, aber dessen Wucht
abgeschwächt worden wäre. Auf Überraschung lässt sich die unzulängliche
Reaktion nicht zurückführen, nachdem bereits im Abbiegen Islers aus der
ursprünglichen Fahrrichtung eine gewisse Warnung lag.
Kann sich der Kläger nicht jeglicher Mitverantwortung für den Unfall
entschlagen, so ist doch sein Verschulden, im Vergleich zu dem durch
eindeutige Verletzung des Vortrittsrechts gekennzeichneten Verschulden Islers,
als

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leicht zu werten und anteilsmässig mit 1/4 hinreichend eingesetzt.
4.- Die Schadenshaftung wird im hier anwendbaren Art. 39 MFG dahin geordnet,
dass für Körperschaden dieses Gesetz», d. h. nach der Auslegung der Vorschrift
in der Rechtsprechung Art. 37 MFG (BGE 68 II 118, 76 II 230), und für
Sachschaden das Obligationenrecht gilt. Letzteres stellt auf das beidseitige
Verschulden ab (Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR). Der Kläger hat somit 25 % seines Sachschadens
selber zu tragen und kann für die restlichen 75 % Ersatz verlangen. Die
nämliche Ausscheidung ergibt sich für den Körperschaden aus Art. 37 Abs. 3
MFG, da die Betriebsgefahren der beiden in den Unfall verwickelten Automobile
gleich gross und sonstige Umstände neben dem Verschulden nicht zu beachten
sind (vgl. BGE 78 II 461).
Im einzelnen fordert die Klage Fr. 59.30 für Personenschaden, Fr. 8608.- für
Sachschaden und Fr. 8000.- für indirekten Schaden. Alle drei Positionen sind
von der Beklagten bestritten. Die Vorinstanz ist darauf, weil sie die
Ersatzpflicht verneinte, nicht eingetreten. Damit sie das nachhole, ist die
Sache an sie zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Obergerichtes des
Kantons Zürich vom 14. November 1952 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 79 II 212
Date : 01. Januar 1953
Published : 10. März 1953
Source : Bundesgericht
Status : 79 II 212
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Art. 47 MFV, 25 Abs. 1 und 39 MFG.Zusammenstoss zwischen einem von der rechten auf die linke...


Legislation register
MFV: 47
OR: 41
BGE-register
62-I-193 • 66-I-114 • 66-I-317 • 68-II-116 • 71-IV-96 • 76-II-229 • 77-IV-217 • 78-II-461 • 79-II-212
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