S. 229 / Nr. 34 Motorfahrzeugverkehr (d)

BGE 76 II 229

34. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. September 1950 i. S.
Mohn gegen Hörni und Mitbeteiligte.

Regeste:
Haltung zwischen Haltern: Die in Art. 39 MFG enthaltene Verweisung auf Art. 37
MFG bezieht sich auch auf die besondere Beweislastordnung gemäss dessen Abs. 2
und 3.
Responsabilité civile entre détenteurs. Le renvoi à l'art. 37 LA, résultant de
l'art. 39 de la même loi, se rapporte aussi aux règles spéciales sur le
fardeau de la preuve prévues par les al. 2 et 3 de l'art. 37.

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Responsabilità civile tra detentori. Il rimando all'art. 37 LA che è contenuto
nell'art. 39 della stessa legge si riferisce anche alle norme speciali
sull'onere della prova previste dai capoversi 2 e 3 dell'art. 37.

Da der beim Zusammenstoss mit dem Lastwagen des Beklagten getötete
Motorradfahrer Hörni selber ebenfalls Motorfahrzeughalter war, liegt der
Tatbestand von Art. 39 MFG vor, wonach in Bezug auf Körperschaden die
Ersatzpflicht zwischen Haltern sich nach dem MFG richtet, während für
Sachschaden das OR gilt. Dabei ist die Verweisung auf das MFG gemäss BGE 68 II
118
ff. so zu verstehen, dass damit die in Art. 37 MFG getroffene
Haftungsregelung als anwendbar erklärt werden soll. Dieser Hinweis bezieht
sich, wie in Ergänzung und Verdeutlichung des erwähnten grundlegenden
Entscheides hervorzuheben ist, entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur
auf den in Art. 37 Abs. 1 MFG aufgestellten Grundsatz der Kausalhaft, sondern
auch auf die besondere Beweislastordnung gemäss Abs. 2 und 3 der genannten
Bestimmung. Nach Abs. 2 hat der Halter, der die gänzliche Befreiung von der
Haftung beansprucht, nicht nur das Vorliegen höherer Gewalt oder ein grobes
Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten nachzuweisen, sondern darüber
hinaus den Nachweis dafür zu erbringen, dass weder ihn noch eine Person, für
die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft. Vermag er den ihm
obliegenden Exkulpationsbeweis nicht zu erbringen, so kommt gemäss Abs. 3 des
Art. 37 nur eine teilweise Befreiung von der Ersatzpflicht in Frage, die nach
Massgabe der gesamten Umstände abzustufen ist. Das Fehlschlagen des
Exkulpationsbeweises hat zur Folge, dass ein Verschulden des Schädigers
angenommen werden muss in Bezug auf den Umstand, aus dem er seine Befreiung
glaubte herleiten zu können. Das gilt im ganzen Anwendungsbereich von Art. 37
Abs. 3, d. h. auch für den Fall, dass dem behaupteten Verschulden des Halters
ein bloss leichtes Verschulden des Geschädigten oder Dritten gegenübersteht.

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Denn sonst käme man zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass der Halter bei grobem
Verschulden des Geschädigten oder Dritten in Bezug auf die Beweislast
schlechter gestellt wäre, als bei bloss leichtem Verschulden desselben.
Die Beweislastordnung des Art. 37 MFG weicht also zu Ungunsten des Halters
bewusst ab von der Regelung, die sich gemäss allgemeinen Grundsätzen ergäbe;
nach diesen hätte nämlich auch der kausal Haftende die Vermutung seiner
Schuldlosigkeit für sich, und der Geschädigte, der - etwa als Replik auf den
Vorwurf eigenen groben Verschuldens - ein Verschulden des Schädigers geltend
machen wollte, hätte diese Behauptung zu beweisen (vgl. z. B. Art. 5 EHG). Die
Sonderregelung des Art. 37 MFG beruht auf der Absicht des Gesetzes, dem
Geschädigten in weitem Masse entgegenzukommen. Da gerade in ihr das
kennzeichnende Unterscheidungsmerkmal der Haftungsordnung des Art. 37 MFG
gegenüber andern Kausalhaftungsregelungen liegt, drängt sich der Schluss auf,
dass der Hinweis des Art. 39 MFG auf den Art. 37 auch dessen Beweislastordnung
mit einschliesst. Sonst wäre zweifellos ein Vorbehalt nach dieser Richtung in
das Gesetz aufgenommen worden.
In der Literatur wird allerdings die Auffassung vertreten, dass diese an sich
schon nicht sehr glückliche Beweislastverteilung auf die Schädigung eines
Nichthalters zugeschnitten sei und daher kein Grund bestehe, sie auf den Fall
der Schädigung unter Haltern zu übertragen (OFTINGER, Haftpflichtrecht II S.
949). Dem kann jedoch nicht beigestimmt werden. Anlass zu der Aufstellung der
Haftungsregelung und Beweislastordnung des Art. 37 MFG gab die dem
Motorfahrzeug innewohnende Betriebsgefahr. Durch den Motorfahrzeugverkehr
werden aber nicht nur Nichthalter gefährdet, sondern auch die Halter anderer
Motorfahrzeuge. Dabei ist die Betriebsgefahr für die verschiedenen in Betracht
fallenden Fahrzeugkategorien von sehr unterschiedlicher Grösse. So wird z. B.
durch einen schweren Motorlastwagen wegen der

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diesem eigenen hohen Betriebsgefahr der Führer eines mit einem Hilfsmotor
ausgestatteten Fahrrades kaum weniger gefährdet als ein Fussgänger oder
gewöhnlicher Radfahrer. Er bedarf daher im gleichen Masse wie diese des
Schutzes, so dass es als durchaus gerechtfertigt erscheint, die
Beweislastordnung des Art. 37 Abs. 2 und 3 MFG auch auf die Haftung zwischen
Haltern anzuwenden.
Der Beklagte glaubt, sich für die von ihm verfochtene Auffassung darauf
berufen zu können, dass gemäss BGE 68 II 124 im Verhältnis zwischen Haltern
neben der Grösse der beteiligten Betriebsgefahren in besonderem Masse auch das
Verschulden der Parteien zu berücksichtigen sei; so sei die Höhe des
Schadenersatzes vor allem von der Schwere des beiderseitigen Verschuldens
abhängig. Eine Regelung, die das Verschulden als Faktor der
Schadenersatzbemessung herbeiziehe, setze aber schlechterdings voraus, dass
das zu berücksichtigende Verschulden in positiver Weise festgestellt sei;
andernfalls könne es nicht als Beurteilungsgrundlage dienen. Das sei jedoch
nicht schon dann der Fall, wenn der Schädiger lediglich seine Schuldlosigkeit
nicht nachzuweisen vermöge, sondern vielmehr erst, wenn der Geschädigte den
Beweis des Verschuldens des Schädigers erbracht habe.
Auch dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig. Denn auch im Bereiche der
direkten Anwendung von Art. 37 MFG, d. h. wo der Geschädigte nicht selber
ebenfalls Halter ist, wird infolge der dem Halter auferlegten Beweispflicht
für seine Schuldlosigkeit unter Umständen bei der Abwägung des beiderseitigen
Verschuldens nach Abs. 3 von einem bloss präsumierten Verschulden des Halters
ausgegangen, wie oben dargelegt worden ist. Weshalb im Verhältnis zwischen
Haltern in dieser Hinsicht etwas anderes gelten sollte, ist nicht einzusehen.
Abgesehen hievon geht die Argumentation des Beklagten auch deshalb fehl, weil
nach Art. 37 Abs. 3 MFG die Höhe der Entschädigung nicht allein nach der
Schwere des Verschuldens, sondern in Würdigung der gesamten Umstände
festzusetzen ist.

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Finden danach auch die Beweislastvorschriften des Art. 37 MFG auf den Fall des
Zusammenstosses zweier Motorfahrzeuge Anwendung, so hat die Vorinstanz die
Beweislast richtig verteilt, indem sie davon ausgegangen ist, dass der
Beklagte in erster Linie die Schuldlosigkeit seines Chauffeurs nachweisen
müsse, um von der Ersatzpflicht gänzlich befreit zu werden, und dass er beim
Scheitern dieses Beweises im vollen Umfang hafte, wenn er nicht ein
Verschulden des getöteten Hörni darzutun vermöge.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 II 229
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 26. September 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 II 229
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Haltung zwischen Haltern: Die in Art. 39 MFG enthaltene Verweisung auf Art. 37 MFG bezieht sich...


Gesetzesregister
EHG: 5
BGE Register
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