BGE 79 I 113
21. Auszug aus dem Urteil vom 8. Juli 1953 i. S. Steiner gegen Stebler und
Bezirksgerichtspräsident zu Arlesheim.
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Regeste:
Art. 265 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
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1 | Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
2 | Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460 |
3 | ...461 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
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1 | Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
2 | Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460 |
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Als «neues Vermögen» darf auch der das zur Führung eines standesgemässen
Lebens Notwendige übersteigende Arbeitserwerb des Schuldners betrachtet
werden, und zwar unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau (Erw.
3).
Der Entscheid darüber, inwieweit Kapital und Einkommen des Schuldners «neues
Vermögen» darstellen, steht dem Richter zu und darf von ihm nicht dem
Betreibungsamte überlassen werden (Erw. 4).
Art. 265 al. 2 et 3 LP; arbitraire.
On peut considérer que le débiteur est revenu à meilleure fortune lorsque son
gain, en tenant compte également des revenus de son épouse, est supérieur à ce
qui lui est nécessaire pour vivre selon sa condition (consid. 3).
C'est au juge qu'il appartient de dire dans quelle mesure on peut saisir le
capital et le revenu du débiteur revenu à meilleure fortune il ne peut
déléguer cette compétence à l'office des poursuites (consid. 4).
Art. 265 cp. 2 e 3 LEF; arbitrio.
Si può ammettere che il debitore ha «acquistato nuovi beni» quando il suo
guadagno, tenendo conto anche dei redditi di sua moglie, supera quanto gli è
necessario per vivere secondo il suo stato (consid. 3).
Incombe al giudice dichiarare se il capitale e il reddito del debitore
rappresentano «nuovi beni a; il giudice non può delegare questa competenza
all'ufficiale d'esecuzione (consid. 4).
A. - Der Beschwerdeführer Albert Steiner war unbeschränkt haftender Teilhaber
der Kommanditgesellschaft
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A. Steiner & Co, Zentralheizungen. Nachdem diese Firma und der
Beschwerdeführer selber im Jahre 1946 in Konkurs geraten waren, eröffnete
seine Ehefrau ein Geschäft gleicher Art, in welchem der Beschwerdeführer als
Prokurist angestellt und tätig ist. Als solcher bezog er im Jahre 1952 Fr.
7468.80 Lohn, während die Ehefrau in diesem Jahre einen Reingewinn von Fr.
25,125.80 erzielte.
Am 9. Juni 1952 leitete Pius Stebler auf Grund eines Konkursverlustscheines
über Fr. 26,541.65 Betreibung ein gegen Albert Steiner. Dieser bestritt, zu
neuem Vermögen gelangt zu sein, worauf Stebler Klage erhob. Der
Bezirksgerichtspräsident zu Arlesheim hiess diese durch Urteil vom 24. April
1953 dahin gut, dass er in Betreibung No. 19625 vom 9. Juni 1952 feststellte,
der Beklagte sei zu neuem Vermögen gekommen. Die Begründung dieses Urteils
lässt sich wie folgt zusammenfassen Einkommen könne, selbst wenn es noch nicht
kapitalisiert sei, als neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
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1 | Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
2 | Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460 |
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betrachtet werden, sofern und soweit es das zur Führung eines standesgemässen
Lebens Notwendige übersteige. Im vorliegenden Falle komme nicht nur der
verhältnismässig geringe Verdienst des Beklagten, sondern auch das sehr gute
Einkommen der Ehefrau in Betracht. Dem Einwand, dass die Ehefrau Geschäftsfrau
(Art. 167
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 167 - Bei der Wahl und Ausübung seines Berufes oder Gewerbes nimmt jeder Ehegatte auf den andern und das Wohl der ehelichen Gemeinschaft Rücksicht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 191 - 1 Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen. |
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1 | Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen. |
2 | Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren. |
entgegenzuhalten, dass der Beklagte von ihr einen Beitrag an die ehelichen
Lasten verlangen könne (Art. 246
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
Beitragspflicht erhöhe sich sein Einkommen wesentlich, sodass ein gewisser
Betrag als zur Kapitalbildung geeignet für die Gläubiger frei werde und das
Vorliegen von neuem Vermögen zu bejahen sei.... Die Klage sei daher
gutzuheissen. «Eine Begrenzung auf irgendeinen Maximalbetrag erfolgt nicht, da
keine konkreten Anhaltspunkte für die genaue Höhe des neuen Vermögens
vorhanden sind».
B. - Gegen dieses Urteil hat Albert Steiner rechtzeitig staatsrechtliche
Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es
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sei aufzuheben. Als Beschwerdegrund wird Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
(Rechtsverweigerung und Willkür) geltend gemacht. Die Begründung dieser Rüge
ist, soweit wesentlich, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.
C. - Der Bezirksgerichtspräsident zu Arlesheim und der Beschwerdegegner Pius
Stebler beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1./2. - ...
3.- Während früher angenommen worden ist, der Arbeitsverdienst des Schuldners
stelle erst dann neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
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1 | Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
2 | Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460 |
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er kapitalisiert und so zu eigentlichem Vermögen geworden sei (BGE 25 I 374,
JAEGER N. 8 zu Art. 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
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1 | Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
2 | Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460 |
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allgemein schon insoweit zum neuen Vermögen gerechnet, als er das zur Führung
eines standesgemässen Lebens Notwendige übersteigt und Ersparnisse zu machen
erlauben würde (JAEGER-DAENIKER N. 8 zu Art. 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
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1 | Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
2 | Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460 |
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Entscheide). Der Beschwerdeführer behauptet, diese auch im angefochtenen
Entscheid vertretene Auffassung widerspreche Wortlaut und Sinn des Gesetzes,
macht aber mit Recht - nicht geltend, sie sei offensichtlich unhaltbar,
geradezu willkürlich.
Dass ein gewisser Betrag des Einkommens des Beschwerdeführers neues Vermögen
darstelle, hat der Bezirksgerichtspräsident nicht schon wegen der Höhe dieses
Einkommens, das im angefochtenen Entscheid selber als relativ bescheiden
bezeichnet wird, angenommen, sondern ausschliesslich deshalb, weil die Ehefrau
des Beschwerdeführers über ein sehr gutes Einkommen verfüge und daraus gemäss
Art. 246
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss. |
Beschwerde wird hiegegen eingewendet, dass die Ehefrau auf Grund von Art. 246
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss. |
ZGB nur verpflichtet sei, an die ehelichen Lasten beizutragen, nicht dagegen
an die Tilgung alter Verlustscheinsforderungen.
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Der Beschwerdeführer bezeichnet jedoch die Berücksichtigung auch des
Einkommens der Ehefrau nur als unrichtig und macht nicht geltend, dass sie
unhaltbar, willkürlich sei. Dieser Vorwurf wäre übrigens unbegründet. Da das
Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass bei Bestimmung
der pfändbaren Lohnquote ausser dein eigenen Verdienst des Schuldners der
Beitrag der Ehefrau an die ehelichen Lasten gemäss Art. 246
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
Rechnung zu stellen sei, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine
Betreibung für Haushalts- oder für andere Schulden des Ehemannes handelt (BGE
63 III 108, 65 III 26, 73 III 129, 78 III 123), lässt sich sehr wohl der
Standpunkt vertreten, dass diese Beitragspflicht der Ehefrau auch in Betracht
falle beim Entscheid darüber, ob das Einkommen des Mannes so hoch sei, dass
ein Teil davon als neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
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1 | Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
2 | Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460 |
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anzusprechen sei.
4.- Als unhaltbar erweist sich der angefochtene Entscheid dagegen deshalb,
weil er das Vorliegen von neuem Vermögen bejaht, ohne dessen Höhe
festzusetzen. Wenn der Schuldner durch Rechtsvorschlag bestreitet, zu neuem
Vermögen gelangt zu sein, kann die Betreibung nicht fortgesetzt werden, bis
vom Richter festgestellt worden ist, dass und inwieweit der Schuldner zu neuem
Vermögen gekommen ist (vgl. BGE 45 III 21, 53 III 26; JAEGER N. 11 zu Art. 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
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1 | Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
2 | Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460 |
3 | ...461 |
SchKG). Der Entscheid darüber, welches Kapital (Reinvermögen) des Schuldners
und welcher Teil seines Arbeitsverdienstes neues Vermögen darstellt, steht
ausschliesslich dem Richter zu (BGE 45 III 21, 53 III 26), kann von diesem
also nicht dem Betreibungsamte überlassen werden. Die Betreibung kann nur für
den vom Richter als neues Vermögen festgesetzten Betrag fortgesetzt werden und
nur zur Pfändung von soviel Vermögen und Lohn des Schuldners führen, als der
Richter neues Vermögen angenommen hat. Der Einwand des
Bezirksgerichtspräsidenten, im vorliegenden Falle werde kein Maximalbetrag
festgesetzt, weil «keine konkreten Anhaltspunkte für die genaue Höhe des neuen
Vermögens
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vorhanden» seien, ist unbehelflich. Die Festsetzung des Betrages ist
unerlässlich und hat, sofern eine genaue Bestimmung nicht möglich ist, im Wege
der Schätzung zu erfolgen auf Grund der dem Richter bekannten Tatsachen und
der ihm von den Parteien unterbreiteten Beweismittel.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten
zu Arlesheim vom 24. April 1953 aufgehoben.