BGE-78-IV-67
S. 67 / Nr. 18 Strassenverkehr (d)
BGE 78 IV 67
18. Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar 1952 i. S. Flury gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
Regeste:
1. Art. 65 Abs. 3 MFG, Art. 334

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 334 - Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
Widerhandlungen gegen das Motorfahrzeuggesetz ist zulässig.
2. Art. 269 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
überprüfen?
1. Art. 65 al. 3 LA, art. 334 et 56 CP. L'interdiction des auberges peut être
prononcée comme peine accessoire en cas de contravention la loi sur la
circulation des véhicules automobiles.
2. Art. 269 al. 1 PPF. La Cour de cassation peut-elle revoir la fixation de la
peine?
1. Art. 65 cp. 3 LA, art. 334 e 56 CP. Il divieto di frequentare le osterie
può essere pronunciato come pena accessoria per le contravvenzioni alla legge
sulla circolazione degli autoveicoli.
2. Art. 269 cp. 1 PPF. La Corte di cassazione può sindacare la misura della
Pena?
A. - Karl Flury, der schon am 28. Februar 1948 in angetrunkenem Zustande ein
Motorfahrzeug geführt und damit Sachschaden verursacht hatte und daher vom
Obergericht des Kantons Solothurn am 3. Juli 1948 mit Fr. 200.- gebüsst worden
war, setzte sich am 1. April 1951 neuerdings angetrunken an das Steuer eines
Wagens und führte ihn. An einer Strassenkreuzung in Balsthal
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stiess sein Fahrzeug mit einem von vier Personen besetzten Motorwagen
zusammen. Die Insassen beider Automobile wurden verletzt, und es entstand
erheblicher Sachschaden. Wie schon beim Vorfall vom 28. Februar 1948 weigerte
sich Flury gegenüber der Polizei, sich zur Feststellung des Alkoholgehaltes
Blut entziehen zu lassen. Er roch stark nach Alkohol, stotterte und hatte
einen auffallend schwankenden Gang.
B. - Wegen des Vorfalles vom 1. April 1951 verurteilte das Amtsgericht
Balsthal Flury am 1. Mai 1951 gestützt auf Art. 59 Abs. 2, 26 Abs. 2 MFG und
Art. 75 Abs. 1 lit. b

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
des Art. 56

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
Schweiz für die Dauer eines Jahres.
Flury appellierte gegen das Wirtshausverbot. Das Obergericht des Kantons
Solothurn bestätigte es indessen mit Urteil vom 29. Juni 1951. Es pflichtete
der Auffassung des Appellanten, dass Art. 56

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
das Motorfahrzeuggesetz nicht anwendbar sei, unter Hinweis auf Art. 333

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
nicht bei.
C. - Flury ficht das Urteil des Obergerichts mit der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, das Wirtshausverbot sei aufzuheben.
Er macht geltend, Art. 65 Abs. 3 MFG schreibe vor, dass der erste Abschnitt
des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht subsidiär
Anwendung finde. Unter der Herrschaft dieses Gesetzes sei sich die Rechtslehre
darin einig gewesen, dass die Nebenstrafen des allgemeinen Strafrechts für die
nach dem MFG zu beurteilenden Straffälle nicht angewendet werden könnten, weil
dieses Gesetz für die Verletzung seiner Vorschriften die Strafen erschöpfend
aufzähle. Dieser Rechtszustand sei durch den Erlass des Strafgesetzbuches
nicht geändert worden. Nach wie vor sei eine Erweiterung des in sich
geschlossenen Strafensystems des MFG durch die Nebenstrafen des StGB nicht
zulässig. Das MFG habe auf das Wirtshausverbot aus
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einem besonderen Grunde verzichtet. Art. 13 sehe vor, dass einem
Motorfahrzeugführer bei Fahren in angetrunkenem Zustand der Führerausweis zu
entziehen sei. Somit sei nicht notwendig, den Fehlbaren durch Wirtshausverbot
noch besonders zu bestrafen und von allfälligen weiteren Verfehlungen nach der
nämlichen Richtung abzuhalten. Endlich sei die Anordnung des Wirtshausverbotes
gegenüber dem Beschwerdeführer unangebracht und unangemessen, weil er in
seinem Berufe als Maler häufig auf auswärtigen Bau stellen arbeite und sich
dort in Wirtschaften verköstigen müsse. Da es auf dem Lande in der Regel keine
alkoholfreie Wirtschaften gebe, müsse er zur Einnahme warmer Speisen solche
mit Alkoholausschank besuchen.
D. - Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen unter Verzicht auf
Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Art. 65 Abs. 3 MFG bestimmt, dass der erste Abschnitt des Bundesgesetzes
vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht auf die Widerhandlungen gegen
das Motorfahrzeuggesetz anwendbar sei. Das Bundesgesetz über das
Bundesstrafrecht ist durch Art. 398 Abs. 2 lit. a

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
Stelle seines ersten Abschnittes, der die «allgemeinen Bestimmungen»,
insbesondere die Normen über die Strafen enthielt, gelten daher gemäss Art.
334

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 334 - Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen. |
insbesondere die Art. 35 ff

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 35 - 1 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten.28 Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern. |
Übertretungen in Frage stehen, die Art. 101 ff

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 101 - 1 Keine Verjährung tritt ein für: |
Art. 56

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
Freilich hat der Kassationshof in BGE 37 I 115 erklärt, dass die Nebengesetze
des Bundes die Strafen für ihre Verletzungen ausschliesslich regelten und die
Einstellung im Aktivbürgerrecht auf Grund von Art. 4 Abs. 5 BStrR
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nicht zuliessen, selbst nicht im Gebiete des eidgenössischen
Lebensmittelgesetzes, obwohl dessen Art. 42 die allgemeinen Bestimmungen des
ersten Abschnittes des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht anwendbar
erkläre, denn aus der Entstehungsgeschichte, der Tendenz und der Fassung des
Lebensmittelgesetzes ergebe sich, dass es die Strafen und Strafarten für die
in ihm normierten Delikte abschliessend und ausschliesslich regeln wollte.
Daran kann aber jedenfalls für das Gebiet des Motorfahrzeuggesetzes nicht
festgehalten werden. Es ginge gegen den klaren Wortlaut, dem Art. 65 Abs. 3
MFG den Sinn zu geben, dass die allgemeinen Bestimmungen betreffend die
Nebenstrafen nicht gelten sollten, obschon sie im ersten Abschnitt des
Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 enthalten waren, auf den Art. 65 Abs. 3 MFG
schlechthin, ohne irgendwelche Ausnahme, verweist. Die Frage, ob Nebenstrafen
zulässig seien, muss sich dem Gesetzgeber so gebieterisch aufgedrängt haben,
dass die Fassung des Art. 65 Abs. 3 nicht zu verstehen wäre, wenn er das
Strafensystem des Motorfahrzeuggesetzes als abschliessend betrachtet hätte.
Dieses Gesetz enthält denn auch mit Ausnahme des Art. 65 Abs. 2, wonach bei
wahlweiser Androhung von Gefängnis und Busse die beiden Strafen auch verbunden
werden können, keine allgemeinen Bestimmungen über die Strafen. Insbesondere
fehlen Vorschriften über Nebenstrafen, die als «abschliessende Regelung» jener
des ersten Abschnittes des Bundesstrafrechts überhaupt hätten vorgehen können.
In dieser Hinsicht unterscheidet sich das Motorfahrzeuggesetz z. B. vom
Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und
Gebrauchsgegenständen und vom Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz, in denen
immerhin schwache Ansätze einer eigenen Regelung der Nebenstrafen zu finden
sind (vgl. Art. 44

SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 44 Ausführungsbestimmungen des Bundesrates - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er berücksichtigt dabei international harmonisierte Vorschriften, Richtlinien, Empfehlungen und Normen und kann diese Regelungen für anwendbar erklären. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er berücksichtigt dabei international harmonisierte Vorschriften, Richtlinien, Empfehlungen und Normen und kann diese Regelungen für anwendbar erklären. |
2 | Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem zuständigen Bundesamt übertragen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
Inkrafttreten des schweizerischen Strafgesetzbuches kein Grund, der durch Art.
334

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 334 - Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen. |
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3 MFG einen engeren Sinn zu unterschieben, als sie nach ihrem Wortlaut hat.
Mochte das Strafensystem des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 als starr
erscheinen, wenn es auf die durch die Nebengesetze des Bundes geregelten
Verhältnisse angewendet wurde - obschon bei pflichtgemässer Handhabung des
richterlichen Ermessens in Wirklichkeit Härten schon damals ausgeschlossen
waren -'so kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass das System der Strafen
und Massnahmen des schweizerischen Strafgesetzbuches zum vornherein nicht auf
die Verhältnisse der Nebengesetze, insbesondere des Motorfahrzeuggesetzes,
passe. Die Voraussetzungen, unter denen die einzelne Nebenstrafe ausgesprochen
werden darf, sind im Strafgesetzbuch so eingehend umschrieben, dass die
angemessene Lösung auch bei Anwendung auf die durch andere Bundesgesetze mit
Strafe bedrohten Handlungen gewährleistet ist. Ferner enthalten die Art. 103

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind. |
und 104

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 104 - Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen. |
auch dadurch ist der Anwendung von Nebenstrafen und Massnahmen auf
Verhältnisse, auf die sie nicht passen, vorgebeugt. Zu beachten ist
schliesslich das in Art. 333

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
Gesetzes, die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches überhaupt auf
alle Taten anwenden zu lassen, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe
bedroht sind, insoweit diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen
aufstellen. Alle strafbaren Handlungen des Bundesrechts sollen nach
einheitlichen allgemeinen Normen beurteilt und gesühnt werden. Abweichungen
gelten als Ausnahmen, und solche sind nur dort anzunehmen, wo sie sich aus dem
Gesetz klar ergeben.
Der Anwendung des Wirtshausverbotes auf Übertretungen oder Vergehen gegen das
Motorfahrzeuggesetz steht auch nicht der Umstand im Wege, dass dem
angetrunkenen Führer in Anwendung des Art. 13 MFG der Führerausweis zu
entziehen ist. Das ist eine Verwaltungsmassnahme, die verhindern will, dass
der Täter während ihrer
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Dauer neuerdings den Verkehr unsicher mache. Das Wirtshausverbot geht weiter.
Es ist eine Strafe, die den Verurteilten ganz allgemein dahin beeinflussen
soll, nicht mehr durch den Besuch von Wirtshäusern, in denen alkoholische
Getränke verabreicht werden, sich zu irgendwelchen strafbaren Handlungen
verleiten zu lassen. Das Wirtshausverbot kann somit sehr wohl neben dem Entzug
des Führerausweises geboten sein, ganz abgesehen davon, dass auch sonst die
Massnahmen der Verwaltungsbehörden den Richter nicht davon abhalten sollen,
die angemessenen Strafen auszufällen.
2.- In zweiter Linie wendet sich der Beschwerdeführer gegen das
Wirtshausverbot, weil es unangemessen sei, da er sich als Maler häufig
auswärts in Wirtshäusern verköstigen müsse. Ob eine Nebenstrafe, deren
gesetzliche Voraussetzungen vorliegen, dem Verschulden, den Beweggründen, dem
Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Täters angepasst sei (Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
StGB), ist indessen eine Frage der Strafzumessung, in die der Kassationshof
nur eingreifen kann, wenn der Sachrichter das Ermessen überschreitet, d. h.
ein offensichtlich unhaltbares, willkürlich hartes (oder mildes) Urteil fällt.
Hier ist das nicht der Fall. Da das Wirtshausverbot Strafe ist, hat der
Beschwerdeführer die damit verbundenen Nachteile, auch soweit sie ihn in der
Ausübung seines Berufes treffen, auf sich zu nehmen, wie er auch die
beruflichen Nachteile einer Gefängnisstrafe, die angesichts seines Rückfalles
und seines Benehmens gegenüber der Polizei hätte verantwortet werden können,
hätte ertragen müssen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Gesetzesregister
BStP 269
LMG 44
MFV 75
StGB 35
StGB 56
StGB 58
StGB 63
StGB 101
StGB 103
StGB 104
StGB 333
StGB 334
StGB 398
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 44 Ausführungsbestimmungen des Bundesrates - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er berücksichtigt dabei international harmonisierte Vorschriften, Richtlinien, Empfehlungen und Normen und kann diese Regelungen für anwendbar erklären. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er berücksichtigt dabei international harmonisierte Vorschriften, Richtlinien, Empfehlungen und Normen und kann diese Regelungen für anwendbar erklären. |
2 | Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem zuständigen Bundesamt übertragen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 35 - 1 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten.28 Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 101 - 1 Keine Verjährung tritt ein für: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 104 - Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 334 - Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen. |