Zurück zur Suche

BGE-78-IV-67


S. 67 / Nr. 18 Strassenverkehr (d)

BGE 78 IV 67

18. Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar 1952 i. S. Flury gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Regeste:
1. Art. 65 Abs. 3 MFG, Art. 334
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 334 - Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.
, 56
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
StGB. Wirtshausverbot als Nebenstrafe für
Widerhandlungen gegen das Motorfahrzeuggesetz ist zulässig.
2. Art. 269 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
BStP. Darf der Kassationshof die Angemessenheit der Strafe
überprüfen?
1. Art. 65 al. 3 LA, art. 334 et 56 CP. L'interdiction des auberges peut être
prononcée comme peine accessoire en cas de contravention la loi sur la
circulation des véhicules automobiles.
2. Art. 269 al. 1 PPF. La Cour de cassation peut-elle revoir la fixation de la
peine?
1. Art. 65 cp. 3 LA, art. 334 e 56 CP. Il divieto di frequentare le osterie
può essere pronunciato come pena accessoria per le contravvenzioni alla legge
sulla circolazione degli autoveicoli.
2. Art. 269 cp. 1 PPF. La Corte di cassazione può sindacare la misura della
Pena?

A. - Karl Flury, der schon am 28. Februar 1948 in angetrunkenem Zustande ein
Motorfahrzeug geführt und damit Sachschaden verursacht hatte und daher vom
Obergericht des Kantons Solothurn am 3. Juli 1948 mit Fr. 200.- gebüsst worden
war, setzte sich am 1. April 1951 neuerdings angetrunken an das Steuer eines
Wagens und führte ihn. An einer Strassenkreuzung in Balsthal

Seite: 68
stiess sein Fahrzeug mit einem von vier Personen besetzten Motorwagen
zusammen. Die Insassen beider Automobile wurden verletzt, und es entstand
erheblicher Sachschaden. Wie schon beim Vorfall vom 28. Februar 1948 weigerte
sich Flury gegenüber der Polizei, sich zur Feststellung des Alkoholgehaltes
Blut entziehen zu lassen. Er roch stark nach Alkohol, stotterte und hatte
einen auffallend schwankenden Gang.
B. - Wegen des Vorfalles vom 1. April 1951 verurteilte das Amtsgericht
Balsthal Flury am 1. Mai 1951 gestützt auf Art. 59 Abs. 2, 26 Abs. 2 MFG und
Art. 75 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
MFV zu Fr. 300.- Busse und untersagte ihm in Anwendung
des Art. 56
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
StGB den Besuch von Wirtschaften auf dem Gebiete der ganzen
Schweiz für die Dauer eines Jahres.
Flury appellierte gegen das Wirtshausverbot. Das Obergericht des Kantons
Solothurn bestätigte es indessen mit Urteil vom 29. Juni 1951. Es pflichtete
der Auffassung des Appellanten, dass Art. 56
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
StGB auf Widerhandlungen gegen
das Motorfahrzeuggesetz nicht anwendbar sei, unter Hinweis auf Art. 333
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
StGB
nicht bei.
C. - Flury ficht das Urteil des Obergerichts mit der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, das Wirtshausverbot sei aufzuheben.
Er macht geltend, Art. 65 Abs. 3 MFG schreibe vor, dass der erste Abschnitt
des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht subsidiär
Anwendung finde. Unter der Herrschaft dieses Gesetzes sei sich die Rechtslehre
darin einig gewesen, dass die Nebenstrafen des allgemeinen Strafrechts für die
nach dem MFG zu beurteilenden Straffälle nicht angewendet werden könnten, weil
dieses Gesetz für die Verletzung seiner Vorschriften die Strafen erschöpfend
aufzähle. Dieser Rechtszustand sei durch den Erlass des Strafgesetzbuches
nicht geändert worden. Nach wie vor sei eine Erweiterung des in sich
geschlossenen Strafensystems des MFG durch die Nebenstrafen des StGB nicht
zulässig. Das MFG habe auf das Wirtshausverbot aus

Seite: 69
einem besonderen Grunde verzichtet. Art. 13 sehe vor, dass einem
Motorfahrzeugführer bei Fahren in angetrunkenem Zustand der Führerausweis zu
entziehen sei. Somit sei nicht notwendig, den Fehlbaren durch Wirtshausverbot
noch besonders zu bestrafen und von allfälligen weiteren Verfehlungen nach der
nämlichen Richtung abzuhalten. Endlich sei die Anordnung des Wirtshausverbotes
gegenüber dem Beschwerdeführer unangebracht und unangemessen, weil er in
seinem Berufe als Maler häufig auf auswärtigen Bau stellen arbeite und sich
dort in Wirtschaften verköstigen müsse. Da es auf dem Lande in der Regel keine
alkoholfreie Wirtschaften gebe, müsse er zur Einnahme warmer Speisen solche
mit Alkoholausschank besuchen.
D. - Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen unter Verzicht auf
Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Art. 65 Abs. 3 MFG bestimmt, dass der erste Abschnitt des Bundesgesetzes
vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht auf die Widerhandlungen gegen
das Motorfahrzeuggesetz anwendbar sei. Das Bundesgesetz über das
Bundesstrafrecht ist durch Art. 398 Abs. 2 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
StGB aufgehoben worden. An
Stelle seines ersten Abschnittes, der die «allgemeinen Bestimmungen»,
insbesondere die Normen über die Strafen enthielt, gelten daher gemäss Art.
334
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 334 - Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.
StGB die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches,
insbesondere die Art. 35 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 35 - 1 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten.28 Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.
. über die Strafen und Massnahmen und, soweit
Übertretungen in Frage stehen, die Art. 101 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 101 - 1 Keine Verjährung tritt ein für:
. Unter anderem ist daher auch
Art. 56
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
StGB betreffend Wirtshausverbot anwendbar.
Freilich hat der Kassationshof in BGE 37 I 115 erklärt, dass die Nebengesetze
des Bundes die Strafen für ihre Verletzungen ausschliesslich regelten und die
Einstellung im Aktivbürgerrecht auf Grund von Art. 4 Abs. 5 BStrR

Seite: 70
nicht zuliessen, selbst nicht im Gebiete des eidgenössischen
Lebensmittelgesetzes, obwohl dessen Art. 42 die allgemeinen Bestimmungen des
ersten Abschnittes des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht anwendbar
erkläre, denn aus der Entstehungsgeschichte, der Tendenz und der Fassung des
Lebensmittelgesetzes ergebe sich, dass es die Strafen und Strafarten für die
in ihm normierten Delikte abschliessend und ausschliesslich regeln wollte.
Daran kann aber jedenfalls für das Gebiet des Motorfahrzeuggesetzes nicht
festgehalten werden. Es ginge gegen den klaren Wortlaut, dem Art. 65 Abs. 3
MFG den Sinn zu geben, dass die allgemeinen Bestimmungen betreffend die
Nebenstrafen nicht gelten sollten, obschon sie im ersten Abschnitt des
Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 enthalten waren, auf den Art. 65 Abs. 3 MFG
schlechthin, ohne irgendwelche Ausnahme, verweist. Die Frage, ob Nebenstrafen
zulässig seien, muss sich dem Gesetzgeber so gebieterisch aufgedrängt haben,
dass die Fassung des Art. 65 Abs. 3 nicht zu verstehen wäre, wenn er das
Strafensystem des Motorfahrzeuggesetzes als abschliessend betrachtet hätte.
Dieses Gesetz enthält denn auch mit Ausnahme des Art. 65 Abs. 2, wonach bei
wahlweiser Androhung von Gefängnis und Busse die beiden Strafen auch verbunden
werden können, keine allgemeinen Bestimmungen über die Strafen. Insbesondere
fehlen Vorschriften über Nebenstrafen, die als «abschliessende Regelung» jener
des ersten Abschnittes des Bundesstrafrechts überhaupt hätten vorgehen können.
In dieser Hinsicht unterscheidet sich das Motorfahrzeuggesetz z. B. vom
Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und
Gebrauchsgegenständen und vom Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz, in denen
immerhin schwache Ansätze einer eigenen Regelung der Nebenstrafen zu finden
sind (vgl. Art. 44
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 44 Ausführungsbestimmungen des Bundesrates - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er berücksichtigt dabei international harmonisierte Vorschriften, Richtlinien, Empfehlungen und Normen und kann diese Regelungen für anwendbar erklären.
1    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er berücksichtigt dabei international harmonisierte Vorschriften, Richtlinien, Empfehlungen und Normen und kann diese Regelungen für anwendbar erklären.
2    Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem zuständigen Bundesamt übertragen.
LMG und Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
Jagdgesetz). Vollends besteht seit dem
Inkrafttreten des schweizerischen Strafgesetzbuches kein Grund, der durch Art.
334
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 334 - Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.
StGB berichtigten Verweisung des Art. 65 Abs.

Seite: 71
3 MFG einen engeren Sinn zu unterschieben, als sie nach ihrem Wortlaut hat.
Mochte das Strafensystem des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 als starr
erscheinen, wenn es auf die durch die Nebengesetze des Bundes geregelten
Verhältnisse angewendet wurde - obschon bei pflichtgemässer Handhabung des
richterlichen Ermessens in Wirklichkeit Härten schon damals ausgeschlossen
waren -'so kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass das System der Strafen
und Massnahmen des schweizerischen Strafgesetzbuches zum vornherein nicht auf
die Verhältnisse der Nebengesetze, insbesondere des Motorfahrzeuggesetzes,
passe. Die Voraussetzungen, unter denen die einzelne Nebenstrafe ausgesprochen
werden darf, sind im Strafgesetzbuch so eingehend umschrieben, dass die
angemessene Lösung auch bei Anwendung auf die durch andere Bundesgesetze mit
Strafe bedrohten Handlungen gewährleistet ist. Ferner enthalten die Art. 103
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.

und 104
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 104 - Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.
StGB die Milderungen, die sich für blosse Übertretungen aufdrängen;
auch dadurch ist der Anwendung von Nebenstrafen und Massnahmen auf
Verhältnisse, auf die sie nicht passen, vorgebeugt. Zu beachten ist
schliesslich das in Art. 333
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
StGB zum Ausdruck kommende Bestreben des
Gesetzes, die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches überhaupt auf
alle Taten anwenden zu lassen, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe
bedroht sind, insoweit diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen
aufstellen. Alle strafbaren Handlungen des Bundesrechts sollen nach
einheitlichen allgemeinen Normen beurteilt und gesühnt werden. Abweichungen
gelten als Ausnahmen, und solche sind nur dort anzunehmen, wo sie sich aus dem
Gesetz klar ergeben.
Der Anwendung des Wirtshausverbotes auf Übertretungen oder Vergehen gegen das
Motorfahrzeuggesetz steht auch nicht der Umstand im Wege, dass dem
angetrunkenen Führer in Anwendung des Art. 13 MFG der Führerausweis zu
entziehen ist. Das ist eine Verwaltungsmassnahme, die verhindern will, dass
der Täter während ihrer

Seite: 72
Dauer neuerdings den Verkehr unsicher mache. Das Wirtshausverbot geht weiter.
Es ist eine Strafe, die den Verurteilten ganz allgemein dahin beeinflussen
soll, nicht mehr durch den Besuch von Wirtshäusern, in denen alkoholische
Getränke verabreicht werden, sich zu irgendwelchen strafbaren Handlungen
verleiten zu lassen. Das Wirtshausverbot kann somit sehr wohl neben dem Entzug
des Führerausweises geboten sein, ganz abgesehen davon, dass auch sonst die
Massnahmen der Verwaltungsbehörden den Richter nicht davon abhalten sollen,
die angemessenen Strafen auszufällen.
2.- In zweiter Linie wendet sich der Beschwerdeführer gegen das
Wirtshausverbot, weil es unangemessen sei, da er sich als Maler häufig
auswärts in Wirtshäusern verköstigen müsse. Ob eine Nebenstrafe, deren
gesetzliche Voraussetzungen vorliegen, dem Verschulden, den Beweggründen, dem
Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Täters angepasst sei (Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:

StGB), ist indessen eine Frage der Strafzumessung, in die der Kassationshof
nur eingreifen kann, wenn der Sachrichter das Ermessen überschreitet, d. h.
ein offensichtlich unhaltbares, willkürlich hartes (oder mildes) Urteil fällt.
Hier ist das nicht der Fall. Da das Wirtshausverbot Strafe ist, hat der
Beschwerdeführer die damit verbundenen Nachteile, auch soweit sie ihn in der
Ausübung seines Berufes treffen, auf sich zu nehmen, wie er auch die
beruflichen Nachteile einer Gefängnisstrafe, die angesichts seines Rückfalles
und seines Benehmens gegenüber der Polizei hätte verantwortet werden können,
hätte ertragen müssen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
78 IV 67 01. Januar 1952 25. Januar 1952 Bundesgericht 78 IV 67 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Gegenstand 1. Art. 65 Abs. 3 MFG, Art. 334, 56 StGB. Wirtshausverbot als Nebenstrafe für Widerhandlungen gegen...

Gesetzesregister
BStP 269 LMG 44
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 44 Ausführungsbestimmungen des Bundesrates - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er berücksichtigt dabei international harmonisierte Vorschriften, Richtlinien, Empfehlungen und Normen und kann diese Regelungen für anwendbar erklären.
1    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er berücksichtigt dabei international harmonisierte Vorschriften, Richtlinien, Empfehlungen und Normen und kann diese Regelungen für anwendbar erklären.
2    Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem zuständigen Bundesamt übertragen.
MFV 75 StGB 35
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 35 - 1 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten.28 Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.
StGB 56
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
StGB 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
StGB 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
StGB 101
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 101 - 1 Keine Verjährung tritt ein für:
StGB 103
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.
StGB 104
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 104 - Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.
StGB 333
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
StGB 334
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 334 - Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.
StGB 398
BGE Register