S. 67 / Nr. 18 Strassenverkehr (d)

BGE 78 IV 67

18. Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar 1952 i. S. Flury gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Regeste:
1. Art. 65 Abs. 3 MFG, Art. 334
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 334 - Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.
, 56
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB. Wirtshausverbot als Nebenstrafe für
Widerhandlungen gegen das Motorfahrzeuggesetz ist zulässig.
2. Art. 269 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
BStP. Darf der Kassationshof die Angemessenheit der Strafe
überprüfen?
1. Art. 65 al. 3 LA, art. 334 et 56 CP. L'interdiction des auberges peut être
prononcée comme peine accessoire en cas de contravention la loi sur la
circulation des véhicules automobiles.
2. Art. 269 al. 1 PPF. La Cour de cassation peut-elle revoir la fixation de la
peine?
1. Art. 65 cp. 3 LA, art. 334 e 56 CP. Il divieto di frequentare le osterie
può essere pronunciato come pena accessoria per le contravvenzioni alla legge
sulla circolazione degli autoveicoli.
2. Art. 269 cp. 1 PPF. La Corte di cassazione può sindacare la misura della
Pena?

A. - Karl Flury, der schon am 28. Februar 1948 in angetrunkenem Zustande ein
Motorfahrzeug geführt und damit Sachschaden verursacht hatte und daher vom
Obergericht des Kantons Solothurn am 3. Juli 1948 mit Fr. 200.- gebüsst worden
war, setzte sich am 1. April 1951 neuerdings angetrunken an das Steuer eines
Wagens und führte ihn. An einer Strassenkreuzung in Balsthal

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stiess sein Fahrzeug mit einem von vier Personen besetzten Motorwagen
zusammen. Die Insassen beider Automobile wurden verletzt, und es entstand
erheblicher Sachschaden. Wie schon beim Vorfall vom 28. Februar 1948 weigerte
sich Flury gegenüber der Polizei, sich zur Feststellung des Alkoholgehaltes
Blut entziehen zu lassen. Er roch stark nach Alkohol, stotterte und hatte
einen auffallend schwankenden Gang.
B. - Wegen des Vorfalles vom 1. April 1951 verurteilte das Amtsgericht
Balsthal Flury am 1. Mai 1951 gestützt auf Art. 59 Abs. 2, 26 Abs. 2 MFG und
Art. 75 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
MFV zu Fr. 300.- Busse und untersagte ihm in Anwendung
des Art. 56
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB den Besuch von Wirtschaften auf dem Gebiete der ganzen
Schweiz für die Dauer eines Jahres.
Flury appellierte gegen das Wirtshausverbot. Das Obergericht des Kantons
Solothurn bestätigte es indessen mit Urteil vom 29. Juni 1951. Es pflichtete
der Auffassung des Appellanten, dass Art. 56
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB auf Widerhandlungen gegen
das Motorfahrzeuggesetz nicht anwendbar sei, unter Hinweis auf Art. 333
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB
nicht bei.
C. - Flury ficht das Urteil des Obergerichts mit der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, das Wirtshausverbot sei aufzuheben.
Er macht geltend, Art. 65 Abs. 3 MFG schreibe vor, dass der erste Abschnitt
des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht subsidiär
Anwendung finde. Unter der Herrschaft dieses Gesetzes sei sich die Rechtslehre
darin einig gewesen, dass die Nebenstrafen des allgemeinen Strafrechts für die
nach dem MFG zu beurteilenden Straffälle nicht angewendet werden könnten, weil
dieses Gesetz für die Verletzung seiner Vorschriften die Strafen erschöpfend
aufzähle. Dieser Rechtszustand sei durch den Erlass des Strafgesetzbuches
nicht geändert worden. Nach wie vor sei eine Erweiterung des in sich
geschlossenen Strafensystems des MFG durch die Nebenstrafen des StGB nicht
zulässig. Das MFG habe auf das Wirtshausverbot aus

Seite: 69
einem besonderen Grunde verzichtet. Art. 13 sehe vor, dass einem
Motorfahrzeugführer bei Fahren in angetrunkenem Zustand der Führerausweis zu
entziehen sei. Somit sei nicht notwendig, den Fehlbaren durch Wirtshausverbot
noch besonders zu bestrafen und von allfälligen weiteren Verfehlungen nach der
nämlichen Richtung abzuhalten. Endlich sei die Anordnung des Wirtshausverbotes
gegenüber dem Beschwerdeführer unangebracht und unangemessen, weil er in
seinem Berufe als Maler häufig auf auswärtigen Bau stellen arbeite und sich
dort in Wirtschaften verköstigen müsse. Da es auf dem Lande in der Regel keine
alkoholfreie Wirtschaften gebe, müsse er zur Einnahme warmer Speisen solche
mit Alkoholausschank besuchen.
D. - Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen unter Verzicht auf
Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Art. 65 Abs. 3 MFG bestimmt, dass der erste Abschnitt des Bundesgesetzes
vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht auf die Widerhandlungen gegen
das Motorfahrzeuggesetz anwendbar sei. Das Bundesgesetz über das
Bundesstrafrecht ist durch Art. 398 Abs. 2 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB aufgehoben worden. An
Stelle seines ersten Abschnittes, der die «allgemeinen Bestimmungen»,
insbesondere die Normen über die Strafen enthielt, gelten daher gemäss Art.
334
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 334 - Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.
StGB die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches,
insbesondere die Art. 35 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 35 - 1 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten.28 Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.
1    Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten.28 Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.
2    Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen.
3    Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.
. über die Strafen und Massnahmen und, soweit
Übertretungen in Frage stehen, die Art. 101 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 101 - 1 Keine Verjährung tritt ein für:
1    Keine Verjährung tritt ein für:
a  Völkermord (Art. 264);
b  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2);
c  Kriegsverbrechen (Art. 264c Abs. 1-3, 264d Abs. 1 und 2, 264e Abs. 1 und 2, 264f, 264g Abs. 1 und 2 und 264h);
d  Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme;
e  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 Abs. 1) und Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden.139
2    Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern.
3    Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.140 141
. Unter anderem ist daher auch
Art. 56
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB betreffend Wirtshausverbot anwendbar.
Freilich hat der Kassationshof in BGE 37 I 115 erklärt, dass die Nebengesetze
des Bundes die Strafen für ihre Verletzungen ausschliesslich regelten und die
Einstellung im Aktivbürgerrecht auf Grund von Art. 4 Abs. 5 BStrR

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nicht zuliessen, selbst nicht im Gebiete des eidgenössischen
Lebensmittelgesetzes, obwohl dessen Art. 42 die allgemeinen Bestimmungen des
ersten Abschnittes des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht anwendbar
erkläre, denn aus der Entstehungsgeschichte, der Tendenz und der Fassung des
Lebensmittelgesetzes ergebe sich, dass es die Strafen und Strafarten für die
in ihm normierten Delikte abschliessend und ausschliesslich regeln wollte.
Daran kann aber jedenfalls für das Gebiet des Motorfahrzeuggesetzes nicht
festgehalten werden. Es ginge gegen den klaren Wortlaut, dem Art. 65 Abs. 3
MFG den Sinn zu geben, dass die allgemeinen Bestimmungen betreffend die
Nebenstrafen nicht gelten sollten, obschon sie im ersten Abschnitt des
Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 enthalten waren, auf den Art. 65 Abs. 3 MFG
schlechthin, ohne irgendwelche Ausnahme, verweist. Die Frage, ob Nebenstrafen
zulässig seien, muss sich dem Gesetzgeber so gebieterisch aufgedrängt haben,
dass die Fassung des Art. 65 Abs. 3 nicht zu verstehen wäre, wenn er das
Strafensystem des Motorfahrzeuggesetzes als abschliessend betrachtet hätte.
Dieses Gesetz enthält denn auch mit Ausnahme des Art. 65 Abs. 2, wonach bei
wahlweiser Androhung von Gefängnis und Busse die beiden Strafen auch verbunden
werden können, keine allgemeinen Bestimmungen über die Strafen. Insbesondere
fehlen Vorschriften über Nebenstrafen, die als «abschliessende Regelung» jener
des ersten Abschnittes des Bundesstrafrechts überhaupt hätten vorgehen können.
In dieser Hinsicht unterscheidet sich das Motorfahrzeuggesetz z. B. vom
Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und
Gebrauchsgegenständen und vom Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz, in denen
immerhin schwache Ansätze einer eigenen Regelung der Nebenstrafen zu finden
sind (vgl. Art. 44
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 44 Ausführungsbestimmungen des Bundesrates - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er berücksichtigt dabei international harmonisierte Vorschriften, Richtlinien, Empfehlungen und Normen und kann diese Regelungen für anwendbar erklären.
1    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er berücksichtigt dabei international harmonisierte Vorschriften, Richtlinien, Empfehlungen und Normen und kann diese Regelungen für anwendbar erklären.
2    Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem zuständigen Bundesamt übertragen.
LMG und Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
Jagdgesetz). Vollends besteht seit dem
Inkrafttreten des schweizerischen Strafgesetzbuches kein Grund, der durch Art.
334
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 334 - Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.
StGB berichtigten Verweisung des Art. 65 Abs.

Seite: 71
3 MFG einen engeren Sinn zu unterschieben, als sie nach ihrem Wortlaut hat.
Mochte das Strafensystem des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 als starr
erscheinen, wenn es auf die durch die Nebengesetze des Bundes geregelten
Verhältnisse angewendet wurde - obschon bei pflichtgemässer Handhabung des
richterlichen Ermessens in Wirklichkeit Härten schon damals ausgeschlossen
waren -'so kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass das System der Strafen
und Massnahmen des schweizerischen Strafgesetzbuches zum vornherein nicht auf
die Verhältnisse der Nebengesetze, insbesondere des Motorfahrzeuggesetzes,
passe. Die Voraussetzungen, unter denen die einzelne Nebenstrafe ausgesprochen
werden darf, sind im Strafgesetzbuch so eingehend umschrieben, dass die
angemessene Lösung auch bei Anwendung auf die durch andere Bundesgesetze mit
Strafe bedrohten Handlungen gewährleistet ist. Ferner enthalten die Art. 103
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.

und 104
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 104 - Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.
StGB die Milderungen, die sich für blosse Übertretungen aufdrängen;
auch dadurch ist der Anwendung von Nebenstrafen und Massnahmen auf
Verhältnisse, auf die sie nicht passen, vorgebeugt. Zu beachten ist
schliesslich das in Art. 333
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB zum Ausdruck kommende Bestreben des
Gesetzes, die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches überhaupt auf
alle Taten anwenden zu lassen, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe
bedroht sind, insoweit diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen
aufstellen. Alle strafbaren Handlungen des Bundesrechts sollen nach
einheitlichen allgemeinen Normen beurteilt und gesühnt werden. Abweichungen
gelten als Ausnahmen, und solche sind nur dort anzunehmen, wo sie sich aus dem
Gesetz klar ergeben.
Der Anwendung des Wirtshausverbotes auf Übertretungen oder Vergehen gegen das
Motorfahrzeuggesetz steht auch nicht der Umstand im Wege, dass dem
angetrunkenen Führer in Anwendung des Art. 13 MFG der Führerausweis zu
entziehen ist. Das ist eine Verwaltungsmassnahme, die verhindern will, dass
der Täter während ihrer

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Dauer neuerdings den Verkehr unsicher mache. Das Wirtshausverbot geht weiter.
Es ist eine Strafe, die den Verurteilten ganz allgemein dahin beeinflussen
soll, nicht mehr durch den Besuch von Wirtshäusern, in denen alkoholische
Getränke verabreicht werden, sich zu irgendwelchen strafbaren Handlungen
verleiten zu lassen. Das Wirtshausverbot kann somit sehr wohl neben dem Entzug
des Führerausweises geboten sein, ganz abgesehen davon, dass auch sonst die
Massnahmen der Verwaltungsbehörden den Richter nicht davon abhalten sollen,
die angemessenen Strafen auszufällen.
2.- In zweiter Linie wendet sich der Beschwerdeführer gegen das
Wirtshausverbot, weil es unangemessen sei, da er sich als Maler häufig
auswärts in Wirtshäusern verköstigen müsse. Ob eine Nebenstrafe, deren
gesetzliche Voraussetzungen vorliegen, dem Verschulden, den Beweggründen, dem
Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Täters angepasst sei (Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.

StGB), ist indessen eine Frage der Strafzumessung, in die der Kassationshof
nur eingreifen kann, wenn der Sachrichter das Ermessen überschreitet, d. h.
ein offensichtlich unhaltbares, willkürlich hartes (oder mildes) Urteil fällt.
Hier ist das nicht der Fall. Da das Wirtshausverbot Strafe ist, hat der
Beschwerdeführer die damit verbundenen Nachteile, auch soweit sie ihn in der
Ausübung seines Berufes treffen, auf sich zu nehmen, wie er auch die
beruflichen Nachteile einer Gefängnisstrafe, die angesichts seines Rückfalles
und seines Benehmens gegenüber der Polizei hätte verantwortet werden können,
hätte ertragen müssen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 78 IV 67
Date : 01. Januar 1952
Published : 25. Januar 1952
Source : Bundesgericht
Status : 78 IV 67
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : 1. Art. 65 Abs. 3 MFG, Art. 334, 56 StGB. Wirtshausverbot als Nebenstrafe für Widerhandlungen gegen...


Legislation register
BStP: 269
LMG: 44
MFV: 75
StGB: 35  56  58  63  101  103  104  333  334  398
BGE-register
37-I-115 • 78-IV-67
Keyword index
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bar on entering the pub • additional penalty • court of cassation • penal code • question • hamlet • automobile • criminal act • painter • discretion • penalties and punitive measures • duration • standard • convicted person • forfeit • position • property damage • [noenglish] • alcohol • drunkenness
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